273
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1972 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
21. 3. 72 Verordnung zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Obereinkommens über ein einheit-
liches System der Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
9517-4
2. 3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gabun über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
8. 3. 72 Bekanntmachung des Dritten Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über den Warenverkehr und die Kooperation auf wirtschaftlichem
und wissenschaftlich-technischem Gebiet vom 17. Dezember 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
16. 3. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages in
der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung flüchtiger Ver-
brecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zum Königreich Swasiland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
Verordnung
zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Obereinkommens
über ein einheitliches System der Schiffsvermessung
Vom 21. März 1972
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu den rechtlichen Inkrafttreten mit Wirkung vom 20. Au-
Änderungen vorn 21. Mai 1965 des Ubereinkornrnens gust 1967 im Geltungsbereich dieser Verordnung
über ein einheitliches System der Schiffsvermessung anzuwenden.
vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157)
§ 2
wird verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-
Die Änderungen der internationalen Vorschriften zes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Uber-
für die Schiffsvermessung, die in Oslo am 21. Mai einkommens über ein einheitliches System der
1965 von der Konferenz der Vertragsregierungen Schiffsvermessung auch im Land Berlin.
des Ubereinkommens über ein einheitliches System
der Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II
§ 3
S. 1496) beschlossen wurden und Gegenstand des
Gesetzes vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
S. 2157, 2161) sind, sind bereits vor ihrem völker- kündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gabun
über Kapitalhilfe
Vom 2. März 1972
In Libreville ist am 20. Januar 1972 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Gabun
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 9
am 20. Januar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gabun
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieses Darlehns sowie die Bedingun-
die Regierung der Republik Gabun gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
dem Darlehnsnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Republik Gabun, liegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch fruchtbare ZusammenarlJeit auf dem Gebiet der
Die Regierung der Republik Gabun stellt die Kredit-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehns-
in der Absicht, die Entwicklung der gabunischen Wirt- vertrages in der Republik Gabun erhoben werden.
schaft zu fördern,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Gabun überläßt bei den
sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten
Artikel 1 von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-
möglicht es der Regierung der Republik Gabun, bei der portunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft keine
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-
den Bau von zwei Brücken bei Mouila und Tschibanga kehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünf Millionen erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
einhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.
Artikel5
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
Deutschland und der Regierung der Republik Gabun durch die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
andere Vorhaben ersetzt werden. gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1972 275
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferungen, lehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Gebiete der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksid1tigt
haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem werden.
Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
dieser Länder und Gebiete transportiert werden. Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Artikel 6
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem republik Deutschland gegenüber der Regierung der
Darlehen bezahlt werden, sind international auszuschrei- Republik Gabun innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gelegt wird. gibt.
Artikel 7 Artikel 9
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- in Kraft.
GESCHEHEN zu Libreville am 20. Januar 1972 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Steinbach
Für die Regierung
der Republik Gabun
Bongo
Bekanntmachung
des Dritten Protokolls zum langfristigen Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über den Warenverkehr und die Kooperation
auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-technischem Gebiet vom 17. Dezember 1970
Vom 8. März 1972
In Bonn ist am 8. März 1972 das Dritte Protokoll
zum langfristigen Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über den Warenverkehr und die Koope-
ration auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-
technischem Gebiet vom 17. Dezember 1970 unter-
zeichnet worden.
Das Dritte Protokoll ist nach seinem Artikel 4
am 8. März 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Drittes Protokoll
zum Langfristigen Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Warenverkehr
und die Kooperation auf wirtschaftlichem
und wissenschaftlich-technischem Gebiet vom 17. Dezember 1970
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Soweit Einfuhrgenehmigungen in Höhe der in den
und Warenlisten angegebenen Werte oder Mengen bereits
die Regierung der Tschechoslowakischen erteilt sind, werden die zuständigen Behörden beider
Sozialistischen Republik Länder die Möglichkeit prüfen, ob und inwieweit darüber
hinausgehende Genehmigungen erteilt werden können.
haben auf Grund des Artikels 4 des am 17. Dezember Entsprechendes gilt, falls Waren eingeführt werden sollen,
1970 unterzeichneten langfristigen Abkommens über den deren Einfuhr nicht liberalisiert ist und die in den Waren-
Warenverkehr und die Kooperation auf wirtschaftlichem listen nicht angeführt sind.
und wissenschaftlich-technischem Gebiet folgendes ver-
einbart:
Artikel 1
Dieses Protokoll mit der Warenliste A (Warenliefe- Artikel 3
rungen aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen Dieses Protokoll mit den Warenlisten A und B und den
Republik in die Bundesrepublik Deutschland, soweit sie heute unterzeichneten Briefen ist Bestandteil des am
mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen} und der 17. Dezember 1970 unterzeichneten langfristigen Abkom-
Warenliste B (Warenlieferungen aus der Bundesrepublik mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland in die Tschechoslowakische Sozialistische land und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozia-
Republik} sowie den heute unterzeichneten Briefen gilt listischen Republik über den Warenverkehr und die
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972. Kooperation auf wirtschaftlidlem und wissenschaftlich-
technischem Gebiet.
Artikel 2
Für die in den Warenlisten aufgeführten Waren werden
Artikel 4
die zuständigen Behörden beider Länder Ein- und Aus-
fuhrgenehmigungen gemäß Artikel 5 des oben genannten Dieses Protokoll tritt am Tage der Unterzeichnung in
Abkommens erteilen. Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 8. März 1972 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter H e r m e s
Für die Regierung
der Tsdlechoslowakischen Sozialistischen Republik
Dr. Alfred Killian
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1972 277
Warenliste A
Warenlieferungen aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
in die Bundesrepublik Deutschland
Menge Wert
Ware
in 1 000 DM
I.
Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtsdtaft
1. Karpfen, lebend 200
2. Karpfen, tiefgefroren 500
3. Speisekartoffeln 900
4. Essenzen p.m.
5. Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat 4 200
6. Luzernemehl 500
7. Gemüsekonserven der Tarif-Nr. 2002,
ausgenommen:
Champignons (2002 21), Stangenspargel (2002 37), Brech-
spargel mit Köpfen (2002 38), Erbsen (2002 61), grüne Bohnen
(2002 66), Mischgemüse (2002 81), Kartoffeln (2002 85) 1 500
8. Zubereitungen von Paprika 1 200
9. Mixed Pickles, Salate (Spezialitäten) 1 000
10. Zubereitungen von Gurken ohne Essig in Behältnissen
über 4,5 kg 600
11. Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker (2003 00) 900
12. Früchte usw. der Tarif-Nr. 2004 und Konfitüren, Marmeladen
usw. der Tarif-Nr. 2005,
ausgenommen:
Apfelmus 700
13. Obstkonserven der Tarif-Nr. 2006,
ausgenommen:
Pflaumen und Kirschen 3 800
14. Lammfleisch, frisch oder gefroren Global-
ausschreibung
15. Spirituosen der Tarif-Nr. 2209 46 und 2209 48 800
16. Verschiedene Erzeugnisse der Ernährungs- und
Landwirtsch u ft 1 500
ß.
Erzeugnisse der gewerblidten Wirtsdtaft
(Spezifikation vorbehalten)
1. Bausand und Baukies 600
2. Granit und Basalt 1 700
3. Hartsteinsplitt 1 300
4. Torfmull 600
5. Braunkohlenbriketts 50 000 t ca. 3 200
6. Koks aus Steinkohle 50 000 t m. E. ca. 5 ()00
7. Verschiedene chemische Erzeugnisse und Rohstoffe 30 000
davon: Hexamethylentetramin bis 1 400
Zubereitete Sprengstoffe bis 2 500 t ca. 3 200
Harnstoff bis 8 500 t ca. 2 000
Kalkammonsalpeter bis 25 000 t ca. 3 300
8. Motorenbenzin 7 000
9. Heizöl 12 000
10. Flüssiggas 1 500
11. Synthetischer Kautschuk 4 000 t ca. 5 000
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Wert
Ware Menge
in 1 000 DM
12. Regenerierter Kautschuk 1 000 t ca. 500
13. Sonstige Kautschuk- und Asbestwaren 5 000
davon: Luftmatratzen, bis 2 800
Weichkautschukwaren bis 2 200
14. Bereifungen 4 000
15. Leder- und Ledergalanteriewaren 750
16. Arbeiterschutzhandsdrnhe 300
17. Leder- und Sporthandschuhe 200
davon: Lohnveredelung 100
18. Sperrholzplatten 1 200
davon: Furnierplatten bis 500
19. Holzspanplatten, auch beschichtet
Flachsschäbenplatten 2 000
20. Haushaltsgeräte aus Holz 400
davon: Wäscheklammern bis 120
21. Schilfrohrmatten und -platten 400
22. Spankörbe 180
23. Korb- und Flechtwaren 850
24. Holzfaserplatten 800
25. Spulen für die Textilindustrie und andere Spulen
aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 250
26. Textile Halbwaren, insbesondere Garne 3 000
27. Textile Fertigwaren einschließlich Bekleidung 73 950
28. Passive Lohnveredelung für Textilien und Bekleidung 9 600
29. Tapisserien 50
30. Zelte 200
31. Lederschuhe 3 500
32. Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon
und Waren daraus (je statistische Warennummer bis 40) 80
33. Bord- und Pflastersteine 1 000
34. Bearbeitete Werksteine und Waren daraus 500
35. Isolationsmaterial 1 000
36. Magnesit- und Chrommagnesitsteine 4 000
37. Schmelzbasalterzeugnisse 550
38. Schamotte-, Silika- und andere feuerfeste Steine 1 200
39. Hourdis 150
40. Dachziegel 840
41. Steinzeugrohre 900
42. Drainagerohre 200
43. Wand- und Bodenfliesen 1 000
44. Sanitärkeramik 1 000
45. Geschirr und Ziergegenstände aus Feinsteinzeug,
Porzellan und anderen keramischen Stoffen 1 000
46. Verschiedene Glaserzeugnisse 6 500
davon: Mundgeblasenes Wirtschaftsglas bis 1 000
47. Isolierflaschen und Glaskolben für Isolierbehälter 400
da von: Isolierflaschen bis 100
48. Schmuckwaren 1 200
49. Ferrolegierungen 4 000 m.E.
(davon je statistische Warennummer bis 50 0/o)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1972 279
Wert
Ware Menge
in 1 000 DM
50. W alzwerksfertigerzeugnisse 81 700 t
51. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke 4 000 m. E.
52. Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwaren 9 000
davon: Pistolen und Revolver bis 300
Jagdwaffen bis 1 300
Jagdmunition bis 1 650
Fahrrad- und Kraftradteile bis 600
Einheitskanister bis 100
Schaufeln und Spaten bis 50
Sonstige Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwaren
(je 6-stellige statistische Warennummer bis 600)
53. Verschiedene NE-Metalle 3 000 m.E.
davon: Rohaluminium bis 2 000
54. Spiral- und Gewindebohrer 3000
55. Haushaltsnähmaschinen 3000
56. Armaturen 6500
57. Kugellager 2650
58. Isolierteile und Isolatoren aus keramischen Stoffen 500
59. Personenkraftwagen 14 000
60. Mopeds 2 000 m. E.
61. Fahrräder 1 800
62. Erzeugnisse der Flugzeugindustrie 3 000
63. Kleinmusikinstrumente 300
64. Spielwaren und Christbaumschmuck 2 200
davon: Christbaumschmuck bis 200
Plüschspielwaren bis 900
Holzspielwaren bis 600
65. Sitzmöbel aus Holz l 200
davon: aus Buche bis 1 000
66. Schlafsäcke 300
67. Sportartikel 600
68. Volkskunsterzeugnisse 850
69. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 35 000
m. E. = mit Erhcihungsmöglid1keit
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Warenliste B
Warenlieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland
in die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Ware Wert
in 1 000 DM
I.
Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft
1. Zuchttiere 100m.E.
2. Zootiere 40
3. Fleisdl p.m.
4. Fische und Fischwaren, einschließlich Fischmehl 5000
5. Käse, Speisequark, Dauermilcherzeugnisse 300 m. E.
6. Därme 100
7. Obst und Gemüse, insbesondere Tafelobst 420
8. Saathülsenfrüchte 500
9. Gewürze 200
10. Essenzen, Aromen, Pektin 200
11. Sämereien und Saaten 2 200
12. Hopfen p.m.
13. Pflanzliche und tierische Fette für die Ernährung,
Margarine, Plattenfette, Lebertran p.m.
14. Wein und Schaumwein 1000 m.E.
15. Spirituosen 130
16. Futtermittel einschließlich Seemuschelschalenschrot p.m.
17. Verschiedene Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft 1 500
II.
Erzeugnisse der gewerblichen Wirtsdlaft
(Spezifikation vorbehalten}
1. Graphit 250
2. Chemische und pharmazeutische Rohstoffe und Erzeugnisse 90 000
3. Kunststoffwaren 1 500
4. Synthetisdler und regenerierter Kautschuk 4 000
5. Bereifungen 350
6. Sonstige Kautsdrnk- und Astbestwaren,
insbesondere technische Gummiwaren 3 000
7. Leder und Lederschuhe 3 750
8. Leder- und Plastikgalanteriewaren 700
9. Erzeugnisse der holzverarbeitenden Industrie 2 000
10. Zellstoff, Papier und Pappe, sowie Erzeugnisse daraus 4 000
11. Erzeugnisse des Buchhandels und des graphischen Gewerbes 2 500
12. Erzeugnisse der Textil- und Bekleidungsindustrie 68 600
davon: Halbwaren, insbesondere Garne bis 30 600
Fertigwaren bis 38 000
13. Erzeugnisse der Steine- und Erden-Industrie,
darunter auch Ziegeleierzeugnisse 4 000
14. Keramische Erzeugnisse 4 000
davon: Gesdlirr und Zierporzellan bis 250
15. Glaserzeugnisse aller Art 3 000
16. Ferrolegierungen 600
17. Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie 45 000
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1972 281
Wert
Ware
in 1 000 DM
18. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke 38000
19. Erzeugnisse des Stahlbaus p.m.
20. Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwaren 15 000
(darunter auch Füllhalter und Kugelschreiber)
davon: Schmuckwaren bis 850
21. NE-Metalle 21 000
22. Erzeugnisse des Maschinenbaus 70 000
23. Erzeugnisse der Elektroindustrie 12 000
24. Erzeugnisse der Kraftfahrzeugindustrie 9 000
25. Erzeugnisse der Flugzeugindustrie 500
26. Schiffbau p.m.
27. Erzeugnisse der Feinmechanik und Optik 15 000 m. E.
28. Kleinmusikinstrumente 400
29. Spielwaren 600
30. Sportgeräte 1 000
31. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 28 000
m. E. = mit Erhohungsmöglid1keit
282 Bundesgesetzblatt, Jahrg·ang 1972, Teil II
Der Vorsitzende Der Vorsitzende .
der Delegation der Regierung der Delegation der Regierung der
der Bundesrepublik Deutschland Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Bonn, den 8. März 1972 Bonn, d·en 8. März 1972
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wortlaut
hat:
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Dritte „ Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Dritte
Protokoll zum Abkommen vom 17. Dezember 1970 beehre Protokoll zum Abkommen vom 17. Dezember 1970 beehre
ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hat ihr Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hat ihr
fortbestehendes besonderes Interesse an der weiteren fortbestehendes besonderes Interesse an der weiteren
regelmäßigen Lieferung von Edelkaolinen zum Ausdruck regelmäßigen Lieferung von Edelkaolinen zum Ausdruck
gebracht. gebracht.
Sie hat außerdem ihr Interesse an der Lieferung von Sie hat außerdem ihr Interesse an der Lieferung von
Antimon bekundet. Antimon bekundet."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung. meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Peter Hermes Dr. Alfred Killian
An den An den
Vorsitzenden der Delegation der Regierung Vorsitzenden der Delegation der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Alfred K i 11 i an Herrn Botschafter Dr. Peter Hermes
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1972 283
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
der Delegation der Regierung der Delegation der Regierung der
der Bundesrepublik Deutschland Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Bonn, den 8. März 1972 Bonn, den 8. März 1972
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wortlaut
hat:
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Dritte „ Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Dritte
Protokoll zum Abkommen vom 17. Dezember 1970 beehre Protokoll zum Abkommen vom 17. Dezember 1970 beehre
ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
1. Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch- 1. Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch-
land werden Einfuhrgenehmigungen für Drainage- land werden Einfuhrgenehmigungen für Drainage-
rohre und Hourdis mit der Auflage erteilen, daß die rohre und Hourdis mit der Auflage erteilen, daß die
Waren nicht in einen Gebietsstreifen von 50 km Tiefe Waren nicht in einen Gebietsstreifen von 50 km Tiefe
(Luftlinie) entlang der Grenzen verbracht werden (Luftlinie) entlang der Grenzen verbracht werden
dürfen. dürfen.
2. Einfuhrgenehmigungen für Bord- und Pflastersteine 2. Einfuhrgenehmigungen für Bord- und Pflastersteine
werden mit der Auflage erteilt, daß die Steine nicht in werden mit der Auflage erteilt, daß die Steine nicht in
den Regierungsbezirken Oberpfalz und Niederbayern den Regierungsbezirken Oberpfalz und Niederbayern
verwendet werden dürfen. verwendet werden dürfen.
3. Einfuhrgenehmigungen für Hartsteinsplitt werden mit 3. Einfuhrgenehmigungen für Hartsteinsplitt werden mit
der Auflage erteilt, daß die eingeführten Waren nur in der Auflage erteilt, daß die eingeführten Waren nur in
den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig- den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-
Holstein verwendet werden dürfen. Holstein verwendet werden dürfen."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung. meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Peter He r m e s Dr. Alfred Killian
An den An den
Vorsitzenden der Delegation der Regierung Vorsitzenden der Delegation der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Alfred K i 11 i an Herrn Botschafter Dr. Peter Hermes
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages
in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung
über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960
im Verhältnis zum Königreich Swasiland
Vom 16. März 1972
Durch Notenwechsel vom 15. September/1. Okto-
ber 1971 ist das Einverständnis der Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs
Swasiland darüber festgestellt worden, daß der
deutsch-britische Auslieferungsvertrag vom 14. Mai
1872 (Reichsgesetzbl. 1872 S. 229) in der Fassung der
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Vereinigten Königreich Großbritan-
nien und Nordirland über die Auslieferung flüchti-
ger Verbrecher vom 23. Februar 1960 (Bundesge-
setzbl. II S.2191) im Verhältnis zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich S was i -
land fortgilt.
Bonn, den 16. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnemeht bezogen werden.
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