257
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1972 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
'.28. 3. 72 Gesetz zu dem Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom 7. De-
zember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . '.!.'17
18. 2, 72 Bekanntmachung des Dritten Protokolls zum Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutsd1land und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über den Warenverkehr und die Erweiterung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom
22. Dezember 1969 und der Ergänzenden Vereinbarung zu dem Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistismen Repu-
blik Rumänien über den Warenverkehr und die Erweiterung der wirtschaftlichen Zusam-
menarbeit vom 22. Dezember 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
!G. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreid1, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
20. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
24. 3. 72 Bekanntmachung der dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens zugegangenen Antwort des Mitgliedstaates Argentinien zur
Empfehlung des Rates über gegenseitige Ver~'altungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
Gesetz
zu dem Protokoll vom 12. März 1971
zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944
über die Internationale Zivilluftfahrt
(4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt)
Vom 28. März 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gesetzbl. 1956 11 S. 411) wird zugestimmt. Das Proto-
schlossen: koll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Dem in New York am 12. März 1971 von der Bun- kündung in Kraft.
desrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll (2) Der Tag, an dem das Protokoll für die Bun-
zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember desrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-
1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Bundes- gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. März 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Protokoll
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Protocol
relating to an Amendment to the Convention on International Civil Aviation
(Ubersetzung)
THE ASSEMBLY OF THE INTERNATIONAL CIVIL DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVIL-
AVIATION ORGANIZATION LUFTFAHRTORGANISA TION,
HA VING MET in Extraordinary Session, at New York, DIE am 11. März 1971 zu einer Außerordentlichen
on the eleventh day of March 1971, Tagung in New York ZUSAMMENTRAT,
HA VING NOTED that it is the general desire of ZUR KENNTNIS NAHM, daß die Vertragsstaaten den
contracting States to enlarge the membership of the allgemeinen Wunsch haben, die Mitgliederzahl im Rat zu
Council, erhöhen,
HA VING CONSIDERED it proper to provide for three ES FUR RICHTIG HIELT, drei Sitze im Rat zusätzlich
seats in the Council additional to the six seats which zu den sechs Sitzen vorzusehen, die auf Grund der am
were provided for by the amendment adopted on the 21. Juni 1961 angenommenen Änderung des Abkommens
twenty-first day of June 1961 to the Convention on Inter- über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) vor-
national Civil Aviation (Chicago, 1944) and, accordingly, gesehen worden waren, und folglich die Mitgliederzahl
to increase the membership of the Council to thirty, des Rats auf dreißig zu erhöhen,
AND HA VING CONSIDERED it necessary to amend UND ES FUR NOTWENDIG ERACHTETE, zu diesem
for the purpose aforesaid the Convention on International Zweck das in Chikago am 7. Dezember 1944 beschlossene
Civil Aviation done at Chicago on the seventh day of Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu
December 1944, ändern,
APPROVED, on the twelfth day of March 1971, in BILLIGTE am 12. März 1971 in Ubereinstimmung mit
accordance with the provisions of paragraph a) of Ar- Artikel 94 Buchstabe a des genannten Abkommens den
ticle 94 of the Convention aforesaid, the following pro- folgenden Vorschlag zu dessen Änderung:
posed amendment to the said Convention:
In paragraph a) of Article 50 of the Convention, the In Artikel 50 Buchstabe a des Abkommens wird Satz 2
second sentence shall be deleted and replaced by: durch den folgenden ersetzt:
"lt shall be composed of thirty contracting States „Er setzt sich aus 30 Vertragsstaaten zusammen, die
elected by the Assembly." von der Versammlung gewählt werden."
SPECIFIED, pursuant to the provisions of paragraph a) SETZTE auf Grund des Artikels 94 Budlstabe a des
of Article 94 of the said Convention, eighty as the genannten Abkommens die Zahl der Vertragsstaaten,
number of contracting States upon whose ratification the durdl deren Ratifizierung die vorgeschlagene Änderung
proposed amendment aforesaid shall come into force, and in Kraft tritt, auf achtzig FEST und
RESOLVED that the Secretary General of the Inter- BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der Internatio-
national Civil Aviation Organization draw up a Protocol nalen Zivilluftfahrt-Organisation in englischer, französi-
in the English, French and Spanish languages, each of scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
which shall be of equal authenticity, embodying the gleichermaßen verbindlich ist, ein Protokoll aufsetzen
proposed amendment above mentioned and the matters solle, das den genannten Änderungsvorschlag und die
hereinafter appearing. nachstehenden Bestimmungen enthält:
CONSEQUENTLY, pursuant to the aforesaid action of Dieser Beschluß der Versammlung wird WIE FOLGT
the Assembly, ausgeführt:
This Protocol has been drawn up by the Secretary Der Generalsekretär der Organisation setzte dieses
General of the Organization; Protokoll auf;
This Protocol shall be open to ratification by any State dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Abkom-
which has ratified or adhered to the said Convention on men über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat
International Civil Aviation; oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung auf;
The instruments of ratification shall be deposited with die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen
the International Civil Aviation Organization; Zi villuftf ahrt-Organisa tion zu hinterlegen;
This Protocol shall come into force, in respect of the dieses Protokoll tritt zwischen den Staaten, die es rati-
States which have ratified it, on the date on which the fiziert haben, an dem Tage in Kraft, an dem die adltzigste
eightieth instrument of ratification is so deposited; Ratifikationsurkunde hinterlegt wird;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 259
The Secretary General shall immediately notify all der Generalsekretär notifiziert umgehend allen Ver-
contracting States of the date of deposit of each ratifica- tragsstaaten den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Rati-
tion of this Protocol; fikation dieses Protokolls;
The Secretary General shall immediately notify all der Generalsekretär notifiziert umgehend aller Staaten,
States parties to the said Convention of the date on die Vertragsparteien des genannten Abkommens sind,
which this P1otocol comes into force; den Zeitpunkt, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt;
With respect to any contracting State ratifying this hinsichtlich eines Vertragsstaates, der das Protokoll
Protocol after the date aforesaid, the Protocol shall come nach diesem Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit Hinter-
into force upon deposit of its instrument of ratification legung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internatio-
with the International Civil Aviation Organization. nalen Zivilluftfahrt-Organisation in Kraft.
IN WITNESS WHEREOF, the President and the Secre- ZU URKUND DESSEN unterschreiben der Präsident und
tary General of the aforesaid Extraordinary Session of the der Generalsekretär dieser Außerordentlichen Tagung
Assembly of the International Civil A viation Organiza- der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-
tion, being authorized thereto by the Assembly, sign this Organisation, von der Versammlung hierzu gehörig be-
Protocol. fugt, dieses Protokoll.
DONE at New York on the twelfth day of March of the GESCHEHEN zu New York am 12. März 1971 in einer
year one thousand nine hundred and seventy-one, in a Urschrift in englischer, französischer und spanischer
single document in the English, French and Spanish Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
languages, each of which shall be of equal authenticity. ist. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen
This Protocol shall remain deposited in the archi ves of Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; der Generalsekretär
the International Civil Aviation Organization, and cer- der Organisation übermittelt beglaubigte Abschriften die-
tified copies thereof shall be transmitted by the Secretary ses Protokolls in alle Staaten, die Vertragsparteien des
General of the Organization to all States parties to the am 7. Dezember 1944 in Chikago beschlossenen Abkom-
Convention on International Civil Aviation done at mens über die Internationale Zivilluftfahrt sind.
Chicago on the seventh day of December 1944.
Walter Binaghi Walter Binaghi
President of the Assembly Präsident der Versammlung
Assad Kotaite Assad Kotaite
Secretary General of the Assembly Generalsekretär der Versammlung
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Dritten Protokolls zum Abkommen zwisdten der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien über den Warenverkehr und die Erweiterung der
wirtschaftlidten Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1969 und
der Ergänzenden Vereinbarung zu dem Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistisdten
Republik Rumänien über den Warenverkehr und die Erweiterung der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1969
Vom 18. Februar 1912
In Bonn ist am 21. Dezember 1971 ein Protokoll
und eine Ergänzende Vereinbarung zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien über den Warenverkehr und
die Erweiterung der wirtschaftlichen Zusammen-
arbeit vom 22. Dezember 1969 unterzeichnet wor-
den.
Das Protokoll ist nach seinem Artikel 1
am 1. Januar 1972,
die Ergänzende Vereinbarung mit ihrer Unter-
zeidmung
am 21. Dezember 1971
in Kraft getreten. Beide Vereinbarungen werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Februar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 261
Drittes Protokoll
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den
Warenverkehr und die Erweiterung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
vom 22. Dezember 1969
Auf Grund der Verhandlungen der Gemischten Kom- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
mission, die gemäß Artikel 1 des oben genannten Ab- Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über
kommens vom 19. bis 29. Oktober und vom 1. bis 3. De- den Warenverkehr und die Erweiterung der wirtschaft-
zember 1971 in Bukarest zusammengetreten ist, haben lichen Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1969 nebst
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die den Warenlisten A und B und den dazugehörigen Brie-
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien folgen- fen.
des vereinbart:
Artikel 1 Artikel 3
Dieses Protokoll mit seinen als Anlage beigefügten Dieses Protokoll mit den beigefügten Vvarenlislen A
Warenlisten A (Warenlieferungen aus der Sozialistischen und B und den beigefügten Briefen ist Bestandteil des
Republik Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland) Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
und B (Warenlieferungen aus der Bundesrepublik blik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Deutschland in die Sozialistische Republik Rumänien) Republik Rumänien über den Warenverkehr und die Er-
sowie die diesem Protokoll als Anlage beigefügten weiterung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom
Briefe gelten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 22. Dezember 1969.
1972.
GESCHEHEN zu Bonn, am 21. Dezember 1971 in zwei
Artikel 2
l;rschriften, davon je eine in deutscher und rumänischer
Dieses Protokoll ersetzt das am 21. Januar 1971 unlcr- Sprnche, wobei jeder Wortlaut gleicherrnc1~Pn verbindlich
Zf'ichnele Zwf'ite Protokoll zum Abkommen zwischen ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter He r m es
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumä.nien
Constantin St an c i u
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Liste A
Warenlieferungen aus der Sozialistischen Republik Rumänien
in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1972
I.
Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft
Wert in
Ware 1 000 DM
1. Schlachtschafe Beteiligung
an Global-
ausschreibungen
2. Schaffleisch Beteiligung
an Global-
ausschreibungen
3. Schnittblumen Beteiligung
an Global-
ausschreibungen
4. Luzerne, Rotklee und andere Kleesamen 3 000 m. E. *)
5. Gemüsekonserven {Erbsen und Bohnen) p. m.
6. Spezialgemüsekonserven {z.B. Tocana und Auberginen in 01, Mischgemüse
[Ghivecq, marinierter Paprika in 01, Tomatenpaprika in Essig, Tomaten und
Paprika mit Reis, Aperitifsalat mit Paprika) 5 000
7. Gurken, mit oder ohne Essig zubereitet p. m.
8. Obstkonserven
ausgenommen: Apfelmus (2005 11,
2005 51) 5 300
9. Marmeladen und Konfitüren 2 000
10. Säfte und Konzentrate von Äpfeln und Birnen 750 m. E.
11. Verschiedene Erzeugnisse der Landwirtschaft und Ernährungsindustrie 12 000
m. E. = mit Erhöhungsmüglichkeit
II.
Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft
Wert in
Ware
1 000 DM
1. Mineralöl 67 000
2. Sperrholz, 8 000 cbm ca. 6 000
3. Holzspanplatten, 35 000 cbm ca. 9 400
4. Kistenzuschnitte
einschließlich Kistengarnituren 500
5. Fässer und andere Böttcherwaren 500
6. Holzhäuser
u.ä. zerlegbare Konstruktionen 2 000
7. Türen und Fenster, 45 000 Stück ca. 1 240
8. Parkett, 120 000 qm ca. 1 720
9. Grobkorbwaren
- davon aus geschälter Weide bis 250 - 900
10. Klein- und Kleinstkorbwaren 1 200
11. Möbel aus Korbgeflecht 1 500
12. Holzfaserplatten, 13 000 t ca. 3 640
13. Sitzmöbel, nicht gepolstert
- davon Sitzmöbel aus Buche bis 2 500 - 4 000
14. Haushaltsgeräte aus Holz
einschließlich Kleiderbügel 500
15. Verschalungen für Betonarbeiten 700
16. Gewebe aus Wolle 1 800
Nr. 17 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 263
Wert in
Ware
1 000 DM
17. Künstliche und synthetische Spinnfasern sowie Spinnfäden 10 000
18. Handgeknüpfte Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Kelims u.ä. Teppiche 8 000
19. Teppiche, maschinengeknüpft 2000
20. Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, roh, für Reexport 3 600
21. Strick- und Wirkwaren 36 000
22. Leinengewebe und Haushaltswäsche aus Leinen 800
23. Gewebe aus Hanf 200
24. Gewebe aus Baumwolle 4 200
25. Gewebe aus Baumwolle, roh, für Reexport 2 500
26. Gewebe aus künstlichen und synthetischen Spinnfasern 5 500
27. Oberkleidung für Männer 8 000
28. Oberkleidung für Frauen 4 000
29. Passive Lohnveredelung von Oberkleidung für Männer und Frauen 14 000
30. Unterkleidung für Männer 8 000
31. Unterkleidung für Frauen 1 500
32. Taschentücher, Schals, Krawatten, Kragen, Miederwaren, Handschuhe 500
33. Vorhänge aus verschiedenen Spinnstoffen, auch Meterware 500
34. Decken aus Wolle, Zellwolle u.ä. 1 200
35. Viskosegewebe 500
36. Cordgewebe für die Reifenherstellung 1 500
37. Bettwäsche aus Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 800
38. Badeanzüge aus synthetischen Fasern 900
39. Bordsteine, Pflastersteine und Pflasterplatten aus Natursteinen 1 700
40. Bearbeitete Werksteine und Waren daraus 500
41. Halbzeug und Walzwerkserzeugnisse aus Stahl 10 000
42. Aluminiumblöcke 30 000
43. Aluminiumdraht 3 000
44. Kabel und Seile aus Aluminium und Stahlaluminium 500
45. Blei 2 500
46. Zinkblöcke 5 000
47. Volkskunsterzeugnisse
- davon Textilien 700
Keramik 300 - 1 000
48. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 20 000
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Liste B
Warenlieferungen aus der Bundesrepublik Deutsdlland
in die Sozialistische Republik Rumänien im Jahre 1972
I.
Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft
Wert in
Ware
1 000 DM
1. Hopfen 2 000
2. Fische, gesalzen, gefroren und Fischkonserven 2 500 m. E.
3. Samen und Saaten 600
4. Zuchtvieh 300 m. E.
5. Pflanzliche Speiseöle, Felle und Margarine 3 000 m. E.
6. Talg für Ernährung 1 000
7. Wein und Bier 200
8. Pektin 200
9. Milcherzeugnisse 2 000
10. Verschiedene Erzeugnisse der Landwirtschaft und Ernährungsindustrie 5 500
II.
Erzeugnisse der gewerbltdlen Wirtsdlaft
(Spezifikation vorbehalten)
Wert in
Ware
1 000 DM
1. Steinkohle einschließlich Kokskohle und Koks p.m.
2. Erzeugnisse der di.emischen Industrie einsdi.ließlich Teerfarbstoffe, tedi.nischer Talg
und andere technisdi.e Ole und Fette, Kali- und andere Düngemittel SO 000 m. E.
3. Kunststoffe und Erzeugnisse aus Kunststoffen 15 000
a) Kunststoffe 13 500
b) Erzeugnisse aus Kunststoffen 1 500
4. Synthetischer Kautsdi.uk und Asbest 3 000
5. Leder, Lederwaren, Sdi.uhe 2 000
a) Leder 1 000
b) Lederwaren 300
c) Sdi.uhe 700
6. Erzeugnisse der Holzverarbeitung und verwandter Gebiete
z.B. Holzfaserplatten, Pinsel und Bürsten, Stuhlrohr- und Korkerzeugnisse, Knöpfe 4 500
7. Papier und Pappe
- insbesondere Spezialpapiere - 6 000
8. Erzeugnisse der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie 2 600
9. Wissensdi.aftliche und fachliche Bücher und Zeitschriften, Musiknoten, Schallplatten 1 200
10. Graphische Erzeugnisse 1 000
11. Textile Rohstoffe 5 000
12. Textile Halbwaren
- insbesondere Garne - 18 000
13. Textilfertigwaren und Bekleidung 45 000
davon: Gewebe und Gewirke aus künstlichen und synthetisdi.en Spinn-
fasern und Spinnfäden, nidi.t bedruckt 7 000
Gewebe aus Wolle, Baumwolle und anderen natürlidi.en Spinn-
stoffen, nidi.t bedruckt 5 000
Strick- und Wirkwaren als Meterware 5 000
Oberkleidung für Männer und Frauen 6000
Unterkleidung für Männer und Frauen 6 000
Teppiche und Möbelstoffe, Gardinen; sonstige Heimtextilien 3 000
Bedruckte Gewebe 3000
Strick- und Wirkwaren als Fertigkleidung 6000
Andere Fertigwaren 4 000
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 265
Wert in
Ware
1 000 DM
14. Erzeugnisse der Steine- und Erdenindustrie, darunter feuerfeste Erzeugnisse 9 000
15. Keramische Erzeugnisse, darunter Schleifmittel und Isolatoren 2 800
16. Geschirr und Ziergegenstände aus Porzellan und Steingut 750
17. Verschiedene Glaserzeugnisse 1 750
18. Ferrolegierungen 2 000
19. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie 40 000
u. a. Röhren, Edelstahl, Freiformschmiedestücke, rollendes Eisenbahnzeug und
Erzeugnisse der Eisengießereiindustrie
20. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke 35 000 m. E.
21. Erzeugnisse der Stahlverformung 2 500
u. a. Bahnbedarf wie Eisenbahnoberbau und Waggonbeschlag, Waggon- und Loko-
motivfedern, Ketten aller Art, Schrauben und Normteile, Schmiedestücke,
Ersatzteile für landwirtschaftliche Maschinen
22. NE-Metalle und deren Legierungen sowie Halbzeug einschließlich Widerstands-
drähte, Stahlaluminiumseile 10 000
23. Edelmetalle und Halbzeug daraus 1 000
24. Erzeugnisse der Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie
u. a. Schneidwaren, Werkzeuge, Aluminiumfolien u.ä. 13 000 m. E.
25. Erzeugnisse des Maschinenbaus einschließlich Ersatz- und Einzelteile 100 000 m. E.
26. Erzeugnisse des Stahl- und Eisenbaus einschließlich Ersatz- und Einzelteile 10 000
27. Erzeugnisse der Elektroindustrie einschließlich isolierte Kupferdrähte und -kabel 22 000 m. E.
28. Erzeugnisse des Fahrzeugbaus und Ersatzteile 7 000 m. E.
29. Neue Kraftfahrzeuge 1 000
30. Erzeugnisse der feinmechanischen und optischen Industrie einschließlich Uhren 16 000
31. Kleinmusikinstrumente, Spielwaren, Sportartikel, Schmuck- und Silberwaren 1 000
32. Füllschreibgeräte und deren Teile 500
33. Sonstige Kautschukwaren einschließlich Reifen sowie Asbestwaren 2 500 m. E
34. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 20 000
m. E. 0
~ mit Erhöhungsm<iqlichkeit
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
der Delegation der Regierung der Delegation der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Sozialistischen Republik Rumänien
Bonn, den 21. Dezember 1971 Bonn, den 21. Dezember 1971
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom heuti-
gen Tage, das folgenden Wortlaut hat:
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Pro- ,, Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Pro-
tokoll beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: tokoll beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
In der Warenliste A (Lieferungen aus der Sozialisti- In der Warenliste A (Lieferungen aus der Sozialisti-
schen Republik Rumänien in die Bundesrepublik Deutsch- schen Republik Rumänien in die Bundesrepublik Deutsch-
land) sind für zahlreiche Waren keine Kontingente mehr land) sind für zahlreiche Waren keine Kontingente mehr
enthalten. Diese und andere Waren können in die Bundes- enthalten. Diese und andere Waren können in die Bundes-
republik Deutschland nach deren autonomen Einfuhrbe- republik Deutschland nach deren autonomen Einfuhrbe-
stimmungen ohne Mengen- oder Wertbegrenzung einge- stimmungen ohnP Mengen- oder Wertbegrenzung einge-
führt werden. führt werden.
Sollten die erwähnten Einfuhrbestimmungen geändert Sollten die erwähnten Einfuhrbestimmungen geändert
werden, so werden beide Seiten unverzüglich in Verbin- werden, so werden beide Seiten unverzüglich in Verbin-
dung treten, um über beide Seiten befriedigende ver- dung treten, um über beide Seiten befriedigende ver-
tragliche Einfuhrmöglichkeiten zu verhandeln. Bis zum tragliche Einfuhrmöglichkeiten zu verhandeln. Bis zum
Ende dieser Verhandlungen wird die Regierung der Ende dieser Verhandlungen wird die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland bemüht sein, Einfuhrmöglich- Bundesrepublik Deutschland bemüht sein, Einfuhrmöglich-
keiten auf der Grundlage früher vereinbarter Kontingente keiten auf der Grundlage früher vereinbarter Kontingente
oder, soweit für einzelne Waren keine Einfuhrkontingente oder, soweit für einzelne Waren keine Einfuhrkontingente
festgelegt waren, auf der Grundlage der Höhe der Ein- festgelegt waren, auf der Grundlage der Höhe der Ein-
fuhren des Vorjahres zu eröffnen. fuhren des Vorjahres zu eröffnen.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis hierzu mitzuteilen. Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis hierzu mitzuteilen."
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis hierzu mit-
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
zuteilen.
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Peter Hermes Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Constantin Stanciu
An den An den
Vorsitzenden der Delegation der Regierung Vorsitzenden der Delegation der Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Constantin Stanciu Herrn Botschafter Dr. Peter Hermes
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 267
Ergänzende Vereinbarung
zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den
Warenverkehr und die Erweiterung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
vom 22. Dezember 1969
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die weitung der Einfuhrmöglichkeiten und auf einen mög-
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien haben lichst weitgehenden Abbau der noch bestehenden men-
vereinbart, das Abkommen über den Warenverkehr und genmäßigen Beschränkungen abzielt. Diese Politik hat
die Erweiterung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom zum Ziele, die für rumänische Waren noch bestehenden
22. Dezember 1969 wie folgt zu ergänzen: mengenmäßigen Beschränkungen während der Geltungs-
dauer des Abkommens vom 22. Dezember 1969 zu besei-
tigen. Falls ausnahmsweise eine begrenzte Anzahl men-
Artikel 1 genmäßiger Beschränkungen über diese Zeit hinaus bei-
Unter Berücksichtigung der GATT-Mitgliedschaft der behalten wird, werden diese Beschränkungen im Rah-
Vertragsparteien und des Beitrittsprotokolls der Soziali- men der Gemischten Kommission im Hinblick auf ihre Be-
stischen Republik Rumänien zum GATT lassen sich die seitigung überprüft.
Vertragsparteien von den Bestimmungen des GATT lei-
ten und gewähren sich gemäß Artikel I GATT die Meist- Artikel 3
begünstigung. Diese Ergänzende Vereinbarung wird Bestandteil des
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 2 Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien über den Warenverkehr und die Erweite-
(1) Die Vertragsparteien werden alle Anstrengungen
rung der wirtschaftlichen Zusamm~narbeit vom 22. De-
unternehmen, um möglichst günstige Voraussetzungen
zember 1969.
für den freien Zugang von Waren der einen Vertrags-
partei auf dem Markt der anderen Vertragspartei zu
GESCHEHEN zu Bonn am 21. Dezember 1971 in zwei
schaffen.
Urschriften, davon je eine in deutscher und in rumäni-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
wird ihre Politik fortsetzen, die auf eine stetige Aus- bindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Hermes
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien
Constantin St an c i u
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 16. März 1972
Das Ubereinkommen vom 7. September 1967 zwi-
schen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlan-
den nebst Zusatzprotokoll (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3 für
Italien am 1. Januar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 987).
Bonn, den 16. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 269
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 20. März 1972
Das Ubereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 2434, 1971 II S. 1377) ist nach
seinem Artikel XI für
Irland am 17. August 1971
in Kraft getreten.
Irland hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(IJbersetzung)
"The Government of Ireland, in „Die Regierung von Irland beehrt
depositing the instrument of accept- sich, dem Generalsekretär bei der
ance of the Convention on Facilitation Hinterlegung der Annahmeurkunde zu
of International Maritime Traffic has dem Ubereinkommen zur Erleichte-
the honour to inform the Secretary- rung des Internationalen Seeverkehrs
General that current practice in lreland mitzuteilen, daß die gegenwärtig in
complies with all the standards except Irland angewendete Verfahrensweise
one, viz. Standard 2.1. In accordance allen Normen mit Ausnahme einer
with the provisions of Article VIII (1) einzigen, nämlich Norm 2.1, entspricht.
of the Convention the Government of Nach Artikel VIII Absatz 1 des Uber-
Ireland has the honour to notify the einkommens beehrt sich die Regierung
Secretary-General of the following von Irland, dem Generalsekretär fol-
differences between procedures in gende Unterschiede zwischen den in
Ireland and that standard. Irland angewendeten Verfahren und
der genannten Norm zu notifizieren.
The practice obtaining in Ireland Die in Irland übliche Verfahrens-
differs from Standard 2.1 in two re- weise unterscheidet sich von Norm 2.1
spects. Firstly, the master of a pas- in zweifacher Hinsicht. Erstens hat der
senger vessel in certain services is Kapitän eines Fahrgastschiffs auf be-
required to complete, for statistical stimmten Linien außer der Fahrgast-
purposes, a simple return of numbers liste für statistische Zwecke eine ein-
of passengers arriving in or departing fache Aufstellung der Zahl der in dem
from the State in addition to the pas- Staat ankommenden oder von dort
senger list. abreisenden Fahrgäste anzufertigen.
Secondly, the master of a grain Zweitens hat der Kapitän eines
vessel, on arrival at an Irish port, is Getreideschiffs bei der Ankunft in
required to complete a notice giving einem irischen Hafen ein Blatt mit
particulars of the ship and storage. Einzelheiten über das Schiff und seine
Lagermöglichkeiten auszufüllen.
The procedures which obtain in Ire- Die in Irland üblichen Verfahren
land are in accord with all the Re- entsprechen allen Empfehlungen des
commended Practices of the Conven- Ubereinkommens mit Ausnahme der
tion, with the exception of Recom- Empfehlung 2.7.2.
mended Practice 2.7.2.
With regard to Standard 5.10, the Hinsichtlich der Norm 5.10 bedeuten
procedures obtaining in Ireland do not die in Irland üblidlen Verfahren keine
involve non-compliance; as the Irish Nidltbefolgung, da die irische Regie-
Government understands that this rung davon ausgeht, daß diese Norm
standard does not confer a right on einen Reeder nicht berechtigt, Tiere,
a shipowner to land any animals, tierische Erzeugnisse, Pflanzen oder
animal products, plants or plant prod- pflanzliche Erzeugnisse zu löschen,
ucts when the documents required wenn die vom Ministerium für Land-
by the Department of Agriculture and wirtschaft und Fischerei für die Ab-
Fisheries for the clearance of such fertigung dieser Gegenstände vorge-
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
items are not available at the port of sduiebenen Dokumente im Ankunfts-
arrival. If such items are accepted on hafen nicht vorhanden sind. Werden
board ship without the necessary derartige Gegenstände ohne die er-
documents they must on arrival ei- forderlichen Dokumente an Bord ge-
ther be returned to the sender or nommen, so müssen sie bei der An-
destroyed." kunft entweder an den Absender
zurückgeschickt oder vernichtet wer-
den."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 55).
B<mn, den 20. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 271
Bekanntmachung
der dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens zugegangenen Antwort des Mitgliedstaates Argentinien
zur Empfehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungshilfe
Vom 24. März t 972
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat zur Emp-
fehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungs-
hilfe vom 5. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 1500) die Antwort des Mitgliedstaates Argenti-
nien vom 1. September 1971 erhalten. Die Antwort,
die der Generalsekretär des Rates mit ~chreiben
vom 13. September 1971 mitgeteilt hat, wird nach-
stehend gemäß § 46 des Deutsch-.cn Auslieferungs-
gesetzes vom 23. Dezember 1929 (Reichrgesetzbl.
1929 I S. 239, 1930 I S. 28), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. De-
zember 1964 (Bundesgesetzbl. 1964 I S. 1067, 1081),
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1193).
Bonn, den 24. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. He r m s d o r f
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
(Uberset:;ung)
CONSEIL DE COOPERATION DOUANIERE RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIET DES ZOLL WESENS
Le Secretaire General Der Generalsekretär
L/71.2004 L/71.2004
T2-02 T2-02
Bruxelles, 13 septembre 1971 Brüssel, den 13. September \fJ71
Monsieur An den
le Ministre Federal des Finances, Herrn Bundesminister der Finanzen
Bonn Bonn
Allemagne Deutschland
0 b je t: Reponses des Etats membres relatives a. la Re- Betr.: Antworten der Mitgliedstaaten zu der Ernpfehlunq
commandation sur l'assistance mutuelle ad- über gegenseitige Verwaltungshilfe
ministrative.
Le Secretariat general a rec;:u la reponse suivante con- Das Generalsekretariat hat die folgende Antwort zu
cernant la Recommandation sur l'assistance mutuelle ad- der Empfehlung über gegenseitige Verwaltungshilfe ('!-
ministrative: halten:
Republique d'Argentine: Argentinische Republik:
<( Le Gouvernement argentin, par Ja Loi No. 19.044 du „Die argentinische Regierung hat mit Gesetz Nr. 19 044
20 mai 1971 a accepte et mis en vigueur les recomman- vom 20. Mai 1971 folgende Empfehlungen des Rates für
dations suivantes du Conseil de Cooperation Douaniere. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens an-
genommen und in Kraft gesetzt.
1) Assistance mutuelle administrc1tive du 5 decembre 1) Gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Delernber 19.5];
1953;
...... ))
(Extrait de la lettre de 1er septembre 1971 de Monsieur (Auszug aus dem Schreiben des Geschäftsträgers a. i. der
Arturo A. Iglesias Echegaray, Charge d'Affaires ;1. i., Botschaft der Argentinischen Republik in Brüssel, Herrn
Ambassade la Republique d'Argentine a. Bruxelles.) Arturo A. lglesias Echegaray, vom l. September 1971.)
Chevalier Annez de Tab o ,l da Chevalier Annez de Tab o d da
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fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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