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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 30. Miirz 1972 Nr. 16
Tag In h a I t Seite
27. 3. 72 Zweite Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von
Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
96-1-15
6. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur frie__dlic:h.en Erledigung
internationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
7. 3. 72 Bekanntmac:h.ung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tisc:h.e Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
15. 3. 72 Bekanntmac:h.ung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlic:h.em Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
16. 3. 72 Bekanntmac:h.ung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung aus-
ländischer öffentlic:h.er Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
20. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den inter-
nationalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
21. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Internationale Kälteinstitut (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
27. 3. 72 Berichtigung der Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 10 und Nr. 11
nac:h. dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlic:h.er Bedin-
gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
Zweite Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung
Vom 27. März 1972
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Luft- dem Internationalen Ubereinkommen vom 13. De-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- zember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung
chung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I der Luftfahrt „EUROCONTROL" (Bundesgesetzbl.
S. 1113}, zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes 1962 II S. 2273) bekanntgemacht.
zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 282), wird im Einvernehmen § 2
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan- Der Änderungsbeschluß der in § 1 bezeichneten
zen und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Agentur vom 2. Februar 1972 findet bei der Gebüh-
renerhebung für den unteren Luftraum nach § 2 der
§ 1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun-
Der Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs- gen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971 (Bun-
Sicherungsdienste der EUROCONTROL vom 16. Juni desgesetzbl. II S. 1153) entsprechende Anwendung.
1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1153, 1160) ist durch Be-
schluß der Agentur vom 2. Februar 1972 geändert
§ 3
worden. Dieser Beschluß wird nachstehend nach
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 :m Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft.
Bonn, den 27. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Beschluß
zur Änderung der
,, Tarife und Anwendungsbedingungen für Benutzergebühren"
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luft- Bundesrepublik Deutsdlland US$ 2,8555
verkehrs-Sicherungsdienste, Königreich Belgien US$ 1,8640
GESTUTZT auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß Französische Republik US$ 1,5770
zur Festlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen Vereinigtes Königreich Großbritannien
für die den Benutzern auferlegten Streckennavigations- und Nordirland US$ 2,6734
gebühren, zu deren Erhebung die Organisation berechtigt Großherzogtum Luxemburg US$ 1,8640
ist;
Königreich der Niederlande US$ 3,3455
GESTUTZT auf die Tarife und Anwendungsbedingun-
Irland US$ 0,8909
gen für Benutzergebühren, wie sie durch Beschluß des
Geschäftsführenden Ausschusses vom 16. Juni 1971 fest- In Artikel 11 werden die besonderen Sätze für die einzel-
gesetzt wurden und in der Anlage zum vorgenannten Be- nen Staaten durdl folgende Sätze ersetzt:
schluß vom 22. April 1971 aufgeführt sind;
Bundesrepublik Deutschland US$ 1,5057
IN DER ERWÄGUNG, daß es angesichts der in den Königreich Belgien US$ 1,0100
Währungen der Mitgliedstaaten gegenüber dem Doll,u
der Vereinigten Staaten von Amerika eingetretenen Pari- Französische Republik US$ 0,8665
tätsänderungen angezeigt ist, die Werte der Dienstlei- Vereinigtes Königreidl Großbritannien
stungseinheit und die entspredlenden Tarife für Trans- und Nordirland US$ 1,4147
atlantikflüge zu ändern, um den neuen Wedlselkursen Großherzogtum Luxemburg US$ 1,0100
Redlnung zu tragen; Königreich der Niederlande US$ 1,7507
Irland US$ 0,5235
FASST FOLGENDEN BESCHLUSS:
Artikel 2
Artikel 1
Der Text der Anlage 1 zu den in Artikel 1 genannten
Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 der durdl Be- Tarifen und Anwendungsbedingungen für Benutzergebüh-
schluß vom 16. Juni 1971 festgesetzten und in der Anlage ren wird durch den als Anhang zum vorliegenden Be-
zum Beschluß vom 22. April 1971 aufgeführten Tarife und schluß aufgeführten Text ersetzt.
Anwendungsbedingungen für Benutzergebühren werden
wie folgt geändert:
Artikel 3
In Artikel 10 werden die Werte der Dienstleistungsein- Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen
heit für die einzelnen Staaten durch folgende Werte er- Genehmigung durch die Ständige Kommission am 1. März
setzt: 1972 in Kraft.
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1972 251
Anhang
Gesamtliste der Transatlantik-Tarife
gültig ab 1. März 1972
Startflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
------------- ------- -- - - --~----~-
1 2 3
ZONE I Belfast 8,88
Berlin 46,94
- zwischen 14° WL und 110° WL und
nördlich von 55ci NB Bruxelles 34,98
Coventry 26,12
Düsseldorf 40,53
Edinburgh 15,40
Frankfurt/Main 45,39
Glasgow 12,51
Gütersloh 41,52
Hannover 43,82
Lahr 41,49
London 27,03
Luxembourg 40,82
Manchester 20,53
Mildenhall 27,94
Oostende 32,88
Prestwick 15,35
Shannon 1,96
Wiesbaden 45,10
Wisley 29,81
Woodbridge 27,51
Zürich 53,38
ZONE II Amsterdam 10,95
Hamburg 3,20
- westlich von 110° WL und nördlich
London 30,21
von 55° NB
ZONE III Amsterdam 26,92
Athinai 33,39
- zwischen 30° WL und 110° WL und
Belfast 7,88
zwischen 28° NB und 55° NB
Bordeaux 16,17
Brize Norton 12,95
Bruxelles 25,72
Dublin 5,47
East Midlands 14,90
Frankfurt/Main 32,92
Geneve 25,98
Hamburg 36,92
Hannover 38,83
Helsinki 17,32
K0benhavn 21,15
Köln-Bonn 30,21
Lahr 29,46
London 16,85
Luton 15,09
Luxembourg 26,52
Lyneham 12,51
Manchester 13,44
Marham 19,43
Milano 25,96
Mildenhall 18,31
München 41,81
Napoli 16,06
Nice 19,71
Paris 20,14
Praha 38,49
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Startflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz Betrag der Gebühr
(oder Startflugplatz) in US-$
geographische Lage:
Prestwick 9,43
Rome 27,49
Shannon 3,06
Söllingen 28,12
St. Mawgan 10,33
Stockholm 16,28
Stuttgart 35,47
Tel Aviv/Lod 33,39
Thorney Island 14,98
Torino 28,54
Warszawa 25,29
Wien 54,82
Zagreb 50,14
Zürich 28,16
ZONE IV Amsterdam 32,04
Berlin 46,93
westlich von 110° WL und zwischen
Bruxelles 29,75
28° NB und 55° NB
Düsseldorf 38,78
Frankfurt/Main 43,34
London 26,30
Paris 27,67
Prestwick 12,35
Shannon 2,44
ZONE V Amsterdam 26,92
Frankfurt/Main 32,92
- westlich von 30° WL und zwischen London 14,96
Aquator und 28° NB Luxembourg 16,70
Paris 12,33
Shannon 3,56
Zürich 28,01
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1972 253
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 6. März 1972
Das am 18. Oktober 1907 in Den Haag unterzeich-
nete Abkommen zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle (Reichsgesetzbl. 1910 S. 5) ist
auf Grund einer Erklärung des Vereinigten König-
reichs für
die Assoziierten Staaten
(Antigua, Dominica, Grenada, Santa Lucia,
St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Vincent)
die abhängigen Hoheitsgebiete und Brunei
am 12. Oktober 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1066) und vom 9. Dezember 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1370).
Bonn, den 6. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen ,
Vom 7. März 1972
Das in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Die in Wien am selben Tage unterzeichneten Fa-
Dbereinkommen über diplomatische Beziehungen kultativprotokolle über die obligatorische Beilegung
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Ar- von Streitigkeiten und über den Erwerb der Staats-
tikel 51 Abs. 2 für angehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2
Bahrain am 2. Dezember 1971 und VI Abs. 2 für
Island am 17. Juni 1971 Island am 17. Juni 1971
Jordanien am 28. August 1971 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Fidschi hat am 21. Juni 1971 dem Generalsekre-
Bahrain hat bei Hinterlegung der Beitritts- tär der Vereinten Nationen die Anwendung des
urkunde den folgenden Vorbehalt erklärt: Wiener Ubereinkommens über diplomatische Bezie-
„Mit Bezug auf Artikel 27 Absatz 3 betreffend das hungen rückwirkend vom 10. Oktober 1970 an noti-
,diplomatische Kuriergepäck' behält sich die Regierung fiziert.
des Staates Bahrain das Recht vor, das diplomatische
Kuriergepäck zu öffnen, wenn ernstliche Gründe zu der Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Annahme bestehen, daß es Gegenstände enthält, deren Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bunde!';ge-
Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist." setzbl. II S. 1277).
Bonn, den 7. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1972 253
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 6. März 1972
Das am 18. Oktober 1907 in Den Haag unterzeich-
nete Abkommen zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle (Reichsgesetzbl. 1910 S. 5) ist
auf Grund einer Erklärung des Vereinigten König-
reichs für
die Assoziierten Staaten
(Antigua, Dominica, Grenada, Santa Lucia,
St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Vincent)
die abhängigen Hoheitsgebiete und Brunei
am 12. Oktober 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1066) und vom 9. Dezember 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1370).
Bonn, den 6. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen ,
Vom 7. März 1972
Das in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Die in Wien am selben Tage unterzeichneten Fa-
Dbereinkommen über diplomatische Beziehungen kultativprotokolle über die obligatorische Beilegung
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Ar- von Streitigkeiten und über den Erwerb der Staats-
tikel 51 Abs. 2 für angehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2
Bahrain am 2. Dezember 1971 und VI Abs. 2 für
Island am 17. Juni 1971 Island am 17. Juni 1971
Jordanien am 28. August 1971 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Fidschi hat am 21. Juni 1971 dem Generalsekre-
Bahrain hat bei Hinterlegung der Beitritts- tär der Vereinten Nationen die Anwendung des
urkunde den folgenden Vorbehalt erklärt: Wiener Ubereinkommens über diplomatische Bezie-
„Mit Bezug auf Artikel 27 Absatz 3 betreffend das hungen rückwirkend vom 10. Oktober 1970 an noti-
,diplomatische Kuriergepäck' behält sich die Regierung fiziert.
des Staates Bahrain das Recht vor, das diplomatische
Kuriergepäck zu öffnen, wenn ernstliche Gründe zu der Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Annahme bestehen, daß es Gegenstände enthält, deren Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bunde!';ge-
Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist." setzbl. II S. 1277).
Bonn, den 7. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 15. März 1972
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) tritt nach
seinem Artikel 20 Abs. 2 für
China (Taiwan) am 4. Mai 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1305).
Bonn, den 15. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 16. März 1972
Tonga hat gegenüber dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Niederlande erklärt,
daß es das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875),
dessen Anwendung von dem Vereinigten Königreich
mit Wirkung vom 25. April 1965 auf Tonga ausge-
dehnt worden war, auch nach Erlangung der staat-
lichen Unabhängigkeit (4. Juni 1970) als für sich ver-
bindlich betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 106) und vom 12. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1016).
Bonn, den 16. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 15. März 1972
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) tritt nach
seinem Artikel 20 Abs. 2 für
China (Taiwan) am 4. Mai 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1305).
Bonn, den 15. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 16. März 1972
Tonga hat gegenüber dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Niederlande erklärt,
daß es das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875),
dessen Anwendung von dem Vereinigten Königreich
mit Wirkung vom 25. April 1965 auf Tonga ausge-
dehnt worden war, auch nach Erlangung der staat-
lichen Unabhängigkeit (4. Juni 1970) als für sich ver-
bindlich betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 106) und vom 12. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1016).
Bonn, den 16. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1972 255
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 20. März 1972
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über
den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Ubereinkommen) (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649)
ist nach seinem Artikel 40 Abs. 2 für
Afghanistan am 9.Januar 1972
in Kraft getreten.
Griechenland hat mit Erklärung vom 16. Au-
gust 1971 den bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde gemäß Artikel 45 Abs. 1 des Ubereinkom-
mens eingelegten Vorbehalt zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. Dezember 1961 und
15. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 8, 1971 II
s. 1016).
Bonn, den 20. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Internationale Kälteinstitut
(Berichtigung)
Vom 21. März 1972
Die Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens über das Inter-
nationale Kälteinstitut vom 27. Januar 1969 (Bun-
desgesetzbl. II S. 183) wird dahingehend berichtigt,
daß dieses Abkommen für Chile nicht am 26. Juli
1967, sondern am 10. Juni 1971 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 231).
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1972 255
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 20. März 1972
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über
den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Ubereinkommen) (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649)
ist nach seinem Artikel 40 Abs. 2 für
Afghanistan am 9.Januar 1972
in Kraft getreten.
Griechenland hat mit Erklärung vom 16. Au-
gust 1971 den bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde gemäß Artikel 45 Abs. 1 des Ubereinkom-
mens eingelegten Vorbehalt zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. Dezember 1961 und
15. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 8, 1971 II
s. 1016).
Bonn, den 20. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Internationale Kälteinstitut
(Berichtigung)
Vom 21. März 1972
Die Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens über das Inter-
nationale Kälteinstitut vom 27. Januar 1969 (Bun-
desgesetzbl. II S. 183) wird dahingehend berichtigt,
daß dieses Abkommen für Chile nicht am 26. Juli
1967, sondern am 10. Juni 1971 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 231).
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Berichtigung
der Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 10 und Nr. 11
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 27. März 1972
Die Verordnung zu den Regelungen Nr. 10 und 11
vom 12. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 57) wird
wie folgt berichtigt:
Die Uberschrift des Anhangs 4 der Regelung Nr. 10
muß im deutschen Text lauten:
„Statistisches Verfahren zur Prüfung
der Funkentstörung"
Bonn, den 27. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
List
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlic:her Reihenfolge nac:h ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBJ. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter, die vor dem !. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsc:heckkonto Bundes-
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