233
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1972 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
6. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
6. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 19G9) 234
6. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . 235
7. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
7. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
)\nderung des Abkon1mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
7. 3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
9. 3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 240
9. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . 243
14. 3. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ve,rordnung, der Mehrseitigen Vereinbarung
und des Zweiseitigen Abkommens über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren . . 244
21. 3. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der Verzeichnisse der Durchgangs-
strecken zum deutsdl.-sd1weizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über Durchgangs-
rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 6. März 1972
Fidschi hat am 25. März 1971 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es
sich an das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Bekämpfung der
Falschmünzerei (Reichsgesetzbl. 1933 S. 913) nebst
Protokoll, dessen Anwendung von dem Vereinigten
Königreich auf Fidschi erstreckt worden war, gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Mai 1961 (Bundesge-
setzbl. II S. 566) und vom 31. Januar 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 74).
Bonn, den 6. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Verträge des Weltpostvereins
(Tokio 1969)
Vom 6. März 1972
Die Verträge des Weltpostvereins vom 14. No- Irak am 1. Juli 1971
vember 1969 nebst den Schlußprotokollen und den Lesotho am 31. Dezember 1971
Anlagen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 245) sind wie
Lesotho hat bei Hinter-
folgt in Kraft getreten: legung der Beitrittsur-
kunde erklärt, daß es die
1. das Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpost- Vorbehalte in Artikel II
vereins, Ubersicht 1 mit Gebühren-
anteilen bis zu den Beträ-
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Welt- gen
postvereins, Pakete bis 1 kg Fr. 1,80
über 1 kg bis 3 kg Fr. 2,-
3. der Weltpostvertrag für
über 3 kg bis 5 kg Fr. 2,70
Australien über 5 kg bis 10 kg Fr. 3,10
mit Papua, Norfolkinsel, und in Artikel X des
Kokosinseln und Weih- Schlußprotokolls zum Post-
nachtsinsel, Heard- und paketabkommen in An-
McDonaldinseln, dem spruch nehmen will.
Australischen Antarctis-
Territorium und dem Treu- Liechtenstein
handgebiet Neuguinea Neuseeland
Irak mit Cookinseln, Niue
und Tokelau-Inseln am 1. Juli 1971
Kanada am 1. Juli 1971
Lesotho am 31. Dezember 1971 Oman am 26. Januar 1972
Lesotho hat bei Hinter- Oman hat bei Hinterlegung
legung der Beitritts- der Beitrittsurkunde er-
urkunde erklärt, daß es klärt, daß es die Vorbe-
die Vorbehalte in Arti- halte in Artikel II Uber-
kel I Abs. 1 und Arti- sich t l lfd. Nr. 33, Uber-
kel XVI des Schlußproto- sicht 2 lfd. Nr. 18 und in
kolls zum Westpostver- den Artikeln IV und X
trag in Anspruch nehmen des Schlußprotokolls zum
will. Postpaketabkommen in
Anspruch nehmen will.
Liechtenstein
Tonga am 26. Januar 1972
Neuseeland
mit Cookinseln, Niue Tunesien am 1. Juli 1971
und Tokelau-lnseln am 1. Juli 1971
Oman am 17.August 1971
6. Das Postanweisungs- und
Tonga am 26. Januar 1972 Postreisescheckabkommen
Tunesien am 1. Juli 1971 für
4. das Wertbrief- und Liechtenstein
Wertkästchenabkommen Tunesien am 1. Juli 1971
für Vereinigte Staaten
Irak Gesamtheit der Gebiete
Liechtenstein der Vereinigten Staaten
einschließlich des unter
Neuseeland Treuhänderschaft stehen-
mit Cookinseln, Niue den Gebiets der Inseln im
und Tokelau-Inseln am 1. Juli 1971 Pazifischen Oze-3n am 26. Januar 1972
Oman am 26. Januar 1972
Tonga am 26. Januar 1972 7. das Postüberweisungs-
Tunesien am 1. Juli 1971 abkommen für
Liechtenstein
5. das Postpaketabkommen
für Tunesien am 1. Juli 1971
Australien
mit Papua, Norfolkins€l, 8. das Postnachnahme-
Kokosinseln und Weih- abkommen für
nachtsinsel, Heard- und
McDonaldinseln, dem Irak
Australischen Antarctis- Liechtenstein
Territorium und dem Treu-
handgebiet Neuguinea Tunesien am 1. Juli 1971
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 235
9. das Postauftrags- Artikel V des Zusatzprotokolls zur Satzung des
abkommen Weltpostvereins ist für die Unterzeichnerstaaten am
1. Januar 1971 in Kraft getreten.
11. das Postzeitungs-
abkommen für Die Satzung des Westpostvereins vom 10. Juli
1964 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1633) ist für
Liechtenstein
Tunesien am 1. Juli 1971 Oman am 17. August 1971
Tunesien hat die Verträge Tonga am 26. Januar 1972
mit dem Vorbehalt ratifi-
ziert, daß Postsendungen in Kraft getreten.
und Transferierungen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
durch die Post weiterhin
den devisenrechtlimen Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 {Bundes-
Vorschriften unterliegen. gesetzbl. II S. 1314).
Bonn, den 6. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 6. März 1972
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den
Zusatzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 931) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für die
Mongolei am 29. Oktober 1971
mit den bei der Unterzeichnung angemeldeten Vor-
behalten in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. November 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1302).
Bonn, den 6. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 7. März 1972
Das Abkommen vom 14. September 1963 über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-
fahrzeugen begangene Handlungen (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 21. Oktober 1971
Burundi am 12. Oktober 1971
Paraguay am 7. November 1971
Togo am 24. Oktober 1971
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. September 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1139).
Bonn, den 7. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadiung
über den Geltungsbereidi des Abkommens zur Vereinheitlidiung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
und des Protokolls zur Änderung des Abkommens
Vom 7. März 1972
Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Ver- Sierra Leone am 21. März 1968
einheitlichung von Regeln über die Beförderung im Zaire am 27. Juli 1962
internationalen Luftverkehr (Reichsgesetzbl. 1933 II
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
S. 1039) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für fol-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
gende Staaten in Kraft getreten:
Regeln über die Beförderung im internationalen
Afghanistan am 21. Mai 1969 Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 291) ist nach
Ecuador am 1. März 1970 seinem Artikel 23 in Kraft getreten für
Gabun am 16. Mai 1969 Afghanistan am 21. Mai 1969
Liberia am 31. Juli 1942 Ecuador am 1. März 1970
Paraguay am 26. November 1969 Gabun am 16. Mai 1969
Saudi-Arabien am 27. April 1969 Paraguay am 26. November 1969
Die nachfolgenden Staaten haben erkärt, daß sie Sambia am 23. Juni 1970
sich an das vor ihrer Unabhängigkeit in Kraft be- Saudi-Arabien am 27. April 1969
findliche Abkommen gebunden betrachten: Zypern am 21. Oktober 1970
Barbados am 8. Januar 1970 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Jordanien am 17. November 1969 Bekanntmachung vom 22. November 1971 (Bundes-
Sambia am 25.März 1970 gesetzbl. II S. 1304).
Bonn, den 7. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 7. März 1972
Das Abkommen vom 14. September 1963 über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-
fahrzeugen begangene Handlungen (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 21. Oktober 1971
Burundi am 12. Oktober 1971
Paraguay am 7. November 1971
Togo am 24. Oktober 1971
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. September 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1139).
Bonn, den 7. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadiung
über den Geltungsbereidi des Abkommens zur Vereinheitlidiung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
und des Protokolls zur Änderung des Abkommens
Vom 7. März 1972
Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Ver- Sierra Leone am 21. März 1968
einheitlichung von Regeln über die Beförderung im Zaire am 27. Juli 1962
internationalen Luftverkehr (Reichsgesetzbl. 1933 II
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
S. 1039) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für fol-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
gende Staaten in Kraft getreten:
Regeln über die Beförderung im internationalen
Afghanistan am 21. Mai 1969 Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 291) ist nach
Ecuador am 1. März 1970 seinem Artikel 23 in Kraft getreten für
Gabun am 16. Mai 1969 Afghanistan am 21. Mai 1969
Liberia am 31. Juli 1942 Ecuador am 1. März 1970
Paraguay am 26. November 1969 Gabun am 16. Mai 1969
Saudi-Arabien am 27. April 1969 Paraguay am 26. November 1969
Die nachfolgenden Staaten haben erkärt, daß sie Sambia am 23. Juni 1970
sich an das vor ihrer Unabhängigkeit in Kraft be- Saudi-Arabien am 27. April 1969
findliche Abkommen gebunden betrachten: Zypern am 21. Oktober 1970
Barbados am 8. Januar 1970 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Jordanien am 17. November 1969 Bekanntmachung vom 22. November 1971 (Bundes-
Sambia am 25.März 1970 gesetzbl. II S. 1304).
Bonn, den 7. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 15-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 237
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutstb.land
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Kapitalhilfe
Vom 7. März 1972
In Arusha, Tansania, ist am 19. August 1971 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Ostafrikanischen Ge-
meinschaft über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11 am
19. August 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentUcht.
Bonn, den 7. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
und den Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Trans-
portmittel vorbehaltlich des Artikels 6 überlassen wird,
die Ostafrikanische Gemeinschaft
keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Beteili-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- gung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der oder erschweren, und gegebenenfalls die erforderlichen
Ostafrikanischen Gemeinschaft, Genehmigungen erteilt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch die fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Artikel 6
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen
in der Absicht, die Entwicklung der ostafrikanischen nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferungen,
Wirtschaft zu fördern, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Gebiete
haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem Dar-
sind wie folgt übereingekommen: lehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln dieser
Länder transportiert werden.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 7
licht es der East African Railways Corporation, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt,
den Kauf von Diesellokomotiven ein Darlehen bis zur daß die Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft
Höhe von insgesamt acht Millionen sechshunderttausend gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
Deutsche Mark aufzunehmen. lungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
nehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-
Artikel 2 trages gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- und sonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
der East African Railways Corporation und der Kredit- vertrages in ihrem Gebiet erhoben werden, freistellen und
anstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der daß sie bei den sich aus der Darlehensgewährung er-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
vorschriften unterliegt. und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 6
Artikel 3
überlassen und keine Maßnahmen treffen, die die Beteili-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht gung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen
davon aus, daß die East African Railways Corporation oder erschweren, und gegebenenfalls die erforderlichen
Rechtspersönlichkeit nach dem innerstaatlichen Recht der Genehmigungen erteilen. Einzelheiten regeln die zwischen
Bundesrepublik Deutschland besitzt. der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Partner-
staaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft gesondert zu
Artikel 4 schließenden Verträge.
Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Artikel8
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Die East African Railways Corporation vergibt den Auf-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver- trag zur Lieferung von Diesellokomotiven, die aus dem
trages von der Ostafrikanischen Gemeinschaft erhoben Darlehen bezahlt werden, auf Grund einer durchgeführten
werden. internationalen öffentlichen Ausschreibung.
Artikel 5 Artikel9
Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, daß bei Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- besonderen ·wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 239
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse republik Deutschland gegenüber der Ostafrikanischen
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Gemeinschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten
werden. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 10
Artikel 11
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes- in Kraft.
GESCHEHEN zu Arusha am 19. August 1971 in vier
Urschriften, je zwei in englischer und zwei in deutscher
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
v. Müllenheim
Für die
Ostafrikanische Gemeinschaft
Maina
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwisc:hen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 9. März 1972
In Dar es Salaam ist am 25. November 1971 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 25. November 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 241
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland arbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH den freien Trans-
und fer des Kapitals, der Erträge und im Falle der Veräuße-
rung oder der Liquidation, des Veräußerungs- oder
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Liquidationserlöses.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (4) Falls der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Betrag
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und als Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein-
der Vereinigten Republik Tansania, gesetzt wird, garantieren die Regierung der Vereinigten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Republik Tansania und sofern sie nicht selbst Darlehens-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet nehmerin ist, die Bank of Tanzania gegenüber der Kredit-
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich
daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des abzu-
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
schließenden Darlehensvertrages.
in der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der
(5) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Vereinigten Republik Tansania zu fördern,
erteilt auf Antrag für die in Artikel 1 Absatz I und 2
sind wie folgt übereingekommen: genannte Beteiligung der Deutschen Gesellschaft für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft)
Artikel 1 mbH, Köln, den „genehmigten Status" nach den in Tan-
sania geltenden Gesetzen.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, Artikel 3
Köln, ihre Beteiligung an der Tanganyika Development
(1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Finance Company Ltd. um zwei Millionen achthundert-
stellt die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-
undfünfzigtausend Deutsche Mark zu erhöhen.
sammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH von sämt-
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag kann im Einver- lichen Steuern frei, die bei Abschluß oder Durchführung
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Beteiligungsver-
Deutschland mit der Regierung der Vereinigten Republik trages in Tansania erhoben werden.
Tansania bis zur Höhe von zwei Millionen fünfhundert- (2) Falls der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Betrag
fünfundsechzigtausend für andere Vorhaben entweder als als Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau einge-
Beteiligung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche setzt wird, stellt die Regierung der Vereinigten Republik
Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH oder als
Tansania die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-
Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
Main, eingesetzt werden.
die bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2
Absatz 2 erwähnten Darlehensvertrages erhoben werden.
Artikel 2
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannte Betei- Artikel 4
ligung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH erfolgt Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
nach Maßgabe eines noch abzuschließenden Beteiligungs- überläßt bei den sich aus der finanziellen Hilfe ergeben-
vertrages. den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
(2) Falls der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Betrag Wahl der Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5.
als Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau einge- Sie trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
setzt wird, bestimmt über die Verwendung des Darlehens deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-
sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, der schweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt Genehmigungen.
für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 5
schriften unterliegt.
Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
(3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Bank of Tanzania garantieren hinsichtlich der gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus der finanziellen
in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Beteiligung der Hilfe nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Liefe-
Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen- rungen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus Artikel 7
der finanziellen Hilfe finanziert werden, nicht auf Ver-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
kehrsmitteln dieser Länder oder Gebiete transportiert
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
werden. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 6 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mo-
Falls der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Betrag als naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingesetzt teilige Erklärung abgibt.
wird, legt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 8
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung
sichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam, am 25. November 1971
in vier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
v. Müllenheim
Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
A. H. Ja m a 1
Nr. 15-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 243
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Europäischen Ubereinkommens
über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden
Vom 9. März 1972
Das Europäische Ubereinkommen vom 9. Dezem-
ber 1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die
im internationalen Verkehr verwendet werden
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 406), ist nach seinem Ar-
tikel 7 Abs. 2 für
Polen am 3. Dezember 1969
in Kraft getreten.
Polen hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich an die Bestimmungen der Ab-
sätze 2 und 3 des Artikels 11 des Dbereinkommens
nicht gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. November 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2203).
Bonn, den 9. März 1972
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung, der Mehrseitigen Vereinbarung
und des zweiseitigen Abkommens über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren
Vom 14. März 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung vom
27. Oktober 1971 über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme von Diensten und Ein-
richtungen der Flugsicherung (Bundesgesetzbl. II
S. 1153) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem § 4 Abs. 1
am 15. Dezember 1971
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage sind die Mehrseitige Verein-
barung vom 8. September 1970 über die Erhebung
von Streckennavigationsgebühren (Bundesgesetz-
blatt 1971 II S. 1154) nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
und das Zweiseitige Abkommen vom 8. September
1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Organisation zur
Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) über die
Erhebung von Streckennavigationsgebühren (Bun-
desgesetzbl. 1971 II S. 1158) nach seinem Artikel 6
in Kraft getreten.
Bonn, den 14. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 245
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung der Verzeichnisse der Durchgangsstrecken
· zum deutsdt-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958
über Durchgangsrechte
Vom 21. März 1972
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft haben durch Notenwechsel vom 23./28. De-
zember 1971 die Änderung der Verzeichnisse der
Durchgangsstrecken (Anlagen I und II) zum deutsch-
schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958
über Durchgangsrechte (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 777) auf Grund seines Artikels 3 vereinbart. Die
Vereinbarung ist
am 1. Januar 1972
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. R u t s c h k e
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Vereinbarung
zur Änderung der Verzeichnisse der Durchgangsstrecken
zum deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958
über Durchgangsrechte
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 23. Schaffhausen-B üs ingen-Dörflingen
und 24. Schaffhausen-Büsingen-Dörflingen-Laag
die Regierung der 25. Dörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Brücke-
Schweizerischen Eidgenossenschaft Diessenhofen
haben folgendes verein hart: 26. Dörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Ost-
Ramsen-Dorf
Die Verzeichnisse der Durchgangsstrecken (Anlagen I
und II) zu den Artikeln 1 und 2 des deutsch-schweizeri- 27. Neudörflingen-Randegg-Murbach-Buch-Dorf
schen Abkommens vom 5. Februar 1958 über Durch- 28. Diessenhofen-Gailingen-Brücke-Gailingen-Ost-
gangsrechte werden geändert und erhalten folgende Fas- Ramsen-Dorf
sung:
29. Thayngen-Bietingen-Gottmadingen-Buch-Grenze
Anlage I
30. Thayngen-Bietingen-Murbach-Buch-Dorf
Verzeichnis der Durchgangsstrecken für Zollpersonal
und übrige uniformierte und bewaffnete Beamte
öffentlicher Verwaltungen B. Deutschland-Schweiz-Deutschland
1. Weil-Friedlingen-Basel-Hiltalingerstr.-Grenzstein 4-
A. Schweiz-Deutschland-Schweiz Bahnunterführung-Basel-Freiburger-Str.-W eil-Otter-
bach
1. Full-Waldshut-Rheinfähre-W aldshut-Rheinbrücke-
Koblenz 2. Weil-Ost-Riehen-Weilstr.-linkesWiesenufer-Lörrach-
Wiesenuferweg
2. Koblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Erzingen-
Trasadingen 3. Weil-Ost-Riehen-Weilstr.-Riehen-Lörrach-Stetten
3. Zurzach-Rheinheim-Erzingen-Trasadingen 4. Weil-Ost-Riehen-Weilstr.-Riehen-Inzlingerstr.-Inz-
lingen
4. Kaiserstuhl-Rötteln-Günzgen-Wasterkingen
5. Weil-Ost-Riehen-Weilstr.-Riehen-Grenzacherstr .-
5. Rheinsfelden-Herdern-Günzgen-Wasterkingen
Grenzacherhorn
6. Wil-Grenze-Bühl-Erzingen -Trasadingen
6. Lörrach-Stetten-Riehen-Riehen-Inzlingerstr.-lnzlingen
7. Rafz-Schlauchenberg-Baltersweil-J estetten-Wangen-
7. Lörrach-Stetten-Riehen-Riehen-Grenzacherstr.-Grenz-
tal-Osterfingen
acherhorn
8. Rafz-Solgen/-Grenze/Bhf-Lottstet t en/-Dorf/-Bhf/
8. Lörrach-Maienbühl-Maienbühlsträßchen-Inzlingen-
J estetten-Bhf-J es tetten- Wangen tal-Osterfingen
Maienbühl
9. Rafz-Solgen/-Grenze/Bhf-Lottstetten/-Dorf/-Bhf-
9. Inzlingen-Riehen-Inzlingerstr.-Riehen-Grenzacherstr.-
J estetten-Hardt/-Altenburg-Rheinau-Bhf-N euhausen
Grenzacherhorn
am Rheinfall/Neuhausen-SBB
10. Grenzstein 100-Straße Rührberg-St. Chrischona-
10. Rafz-Solgen/-Grenze/Bhf-Lottstetten/-Dorf/ Altenburg-
Grenzstein 111 a
Rheina u-Bhf-Al tenburg-Rheinbrücke-Rheina u
11. Grenzstein 118-Junkholz (Bettingen)-Grenzstein 126
11. Rafz-Solgen/-Grenze-Lottstetten/-Dorf-J estetten-
Hardt-N euhausen am Rheinfall 12. Günzgen-Wasterkingen-Wil-Grenze-Bühl
12. Rüdlingen-Nack-Jestetten-Hardt-Neuhausen am 13. Günzgen-Wasterkingen-Rafz-Solgen/-Grenze-Lott-
Rheinfall s tetten/-Dorf
13. Rüdlingen-N ack-J es tetten-Wangental-Osterfingen 14. Dettighofen-B uchenloo-Rafz-Solgen/-Grenze-Lott-
stetten/-Dorf
14. Ellikon-Fähre-Grenzstein 1-Rüdlingen
15. Balterswei 1-Rafz-Schlauchenberg-Rafz-Solgen/-
15. Rheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Altenburg-Nohl-
Grenze-Lottstet ten/-Dorf
Nohl
16. J estetten-Wangen tal-Os terfingen-Trasadingen-
16. Rheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Jestetten-Hardt- Erzingen
Neuhausen am Rheinfall
17. Jestetten-Wangental-Osterfingen-Wunderklingen-
17. Chlaffental (Grenzstein 22)-Altenburg-Nohlbuck
Untereggingen
(Grenzstein 1)
18. Jestetten-Wangental-Osterfingen-Schleitheim-Stüh-
18. Neuhausen am Rheinfall-Jestetten-Hardt-Jestetten- lingen
Wangental-Osterfingen
19. Jestetten-Hardt-Neuhausen am Rheinfall-Sehleitheim--
19. Wunderklingen-Untereggingen-Stühlingen-Schlei t-
Stühlingen
heim
20. Jestetten-Hardt-Neuhausen am Rheinfall-Bargen-
20. Hausen-Hallau-Eberfingen-Stühlingen-Schleitheim
Neuhaus
21. Beggingen-Fützen-N euhaus-Bargen 21. Jestetten-Hardt-Neuhausen am Rheinfall-Thayngen-
22. Merishausen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Dorf-Altdorf Bietingen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 247
22. Jestetten-Hardt-Neuhausen am Rheinfall-Dörflingen- 3. Rafz-Solgen/-Grenzel-Bhf-Lottstet ten/-Dorf/-Bhf/-
Laag-Gailingen-West Al tenbu rg-Rheinau-Bhf-Altenburg-Rheinbrücke-
Rheinau
23. Erzingen-Trasadingen-Wunderklingen-Untereggingen
24. Erzingen-Trasadingen-Hausen-Hallau-Eberfingen 4. Rafz-Solgen/-Grenze/-Bhf-Lottstetten/-Dorf/-Bhf-
Jestetten-Hardt/ Altenburg-Rheinau-Bhf-Neuhausen
25. Erzingen-Trasadingen-Sc:hleitheim-Stühlingen am Rheinf all/Neuhausen -SBB
26. Erzingen-Trasadingen-Thayngen-Bietingen 5. Rafz-So lgen/-Grenze-Lot tstet ten/ -Do rf-J estet ten-
27. Stühlingen-Sc:hlei theim-Beggingen-Fü tzen W angen tal-Osterfingen
28. Stühlingen-Sc:hlettheim-Thayngen-Bietingen 6. Rheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Altenburg-Nohl-
Nohl
29. Neuhaus-Bargen-Merishausen-Wiec:hs-Schlauc:h
7. Rheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Altenburg-Rheinau-
30. Wiechs-Dorf-Altdorf-Hofen-Büßlingen Bhf/-Nohl/Jestetten-Hardt-Neuhausen-SBB/Nohl/
31. Wiec:hs-Dorf-Altdorf-Dörflingen-Pünt-Gailingen-West Neuhausen am Rheinfall
32. Büßlingen-Hofen-Bibern-Sc:hlatt am Randen 8. Rheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Jestetten-Wangen-
tal-Osterfingen
33. Büßlingen-Hofen-Thayngen-Bietingen
9. Merishausen-Wiechs-Schlauch-Bargen
34. Büßlingen-Hofen-Dörflingen-Pünt-Gailingen-West
10. Schaffhausen-Büsingen-Dörflingen
35. Schlatt am Randen-Thayngen-Schlatt-Thayngen-
Ebringerstr.-Ebringen 11. Thayngen-Bietingen-Gottmadingen-Buc:h-Grenze
36. Sc:hlatt am Randen-Thayngen-Schlatt-Thayngen- 12. Dörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Brücke-
Bietingen Diessenhofen
37. Büsingen-N eudörflingen-Randegg 13. Dörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Ost-
Ramsen-Dorf
38. Büsingen-Dörflingen-Laag-Gailingen-West
14. Diessenhofen-Gailingen-Brücke-Gailingen-Ost-
39. Gailingen-Brücke-Diessenhofen-Ramsen-Bhf/Ramsen- Ramsen-Dorf
Rielasingen-Bhf/Str. (nur wenn von Diessenhofen bis
Ramsen die Bahn benützt wird) 15. Kreuzlingen-Bhf-Konstanz-Pbf-Kreuzlingen-Hafen
40. Gailingen-Ost-Ramsen-Dorf-Ramsen-Rielasingen
41. Murbach-Buch-Dorf-Ramsen-Rielasingen
B. Deutschland-Schweiz-Deutschland
42. Gottmadingen-Hofenacker-Rielasingen
1. Waldshut-Bhf/Erzingen-Bhf-Erzingen-Bhf/Schaffhau-
43. Rielasingen-Str./Bhf-Ramsen/-Bhf-Stein a. Rhein- sen-Bhf-Büsingen
Grenze-Ohningen
2. Büsingen-Schaffhausen-Bhf/Thayngen-Bhf-Thayngen-
Nur im Bahnverkehr: Bhf/Singen
44. Weil-Basel-Lörrach 3. Büsingen-Neudörflingen-Randegg
45. Weil-Basel-Grenzac:h 4. Büsingen-Dörflingen-Laag-Gailingen-West
46. Lörrach-Basel-Grenzach 5. Rielasingen-Str./-Bhf-Ramsen/-Bhf-Stein a. Rhein-
Grenze-Ohningen
47. Waldshut-Bhf/Erzingen-Bhf-Erzingen-Bhf/Schaffhau-
sen-Bhf-Schaffhausen-Bhf/Thayngen-Bhf-Thayngen-
Bhf/Singen-Bhf
Nur im Bahnverkehr:
48. Waldshut-Bhf/Erzingen-Bhf-Erzingen-Bhf/Schaffhau-
sen-Bhf-Neuhausen-SBB-Altenburg-Rheinau-Bhf 6. Weil-Basel-Lörrach
49. Altenburg-Rheinau-Bhf-Neuhausen-SBB-Thayngen- 7. Weil-Basel-Grenzach
Bhf/Schaffha usen- Bhf-Singen-Bhf/Thayngen- Bhf
8. Lörrach-Basel-Grenzach
9. Waldshut-Bhf/Erzingen-Bhf-Erzingen-Bhf/Schaff-
Anlage II hausen-Bhf-Schaffhausen-Bhf/Thayngen-Bhf-Thayn-
Verzeichnis der Durchgangsstredrnn für einzeln reisende gen-Bhf/Singen-Bhf
Militärpersonen 10. Waldshut-Bhf/Erzingen-Bhf-Erzingen-Bhf/Schaff-
hausen-Bhf-Neuhausen-SBB-Altenburg-Rheinau-Bhf/
A. Schweiz-Deutschland-Schweiz
Jestetten-Bhf/Lottstetten-Bhf
1. Rheinsfelden-Herdern-Günzgen-W asterkingen
11. Lottstetten-Bhf/Jestetten-Bhf/ Altenburg-Rheinau-Bhf-
2. Rafz-Schlauchenberg-Baltersweil-Jestetten-Wangen- Neuhausen-SBB-Scha ffhausen-Bhl/Tha yngen -Bhf-
tal-Osterfingen Tha yngen-Bhf/Srngen-Bhf
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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