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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1972 Nr. 12
Tag In h a 1 t Seite
9. 3. 72 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1S7
15. 2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Technische Zusammenarbeit 160
16. 2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . 163
18. 2. 72 Bekanntmachung des Protokolls zum langfristigen Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über den
Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-tech-
nischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen
für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien
Vom 9. März 1972
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des aus Algerien vom 14. September 1971 (Bundesge-
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung setzbl. II S. 1113) erhält mit Wirkung vom 4. Fe-
vom 18. Mai 1970 {Bundesgesetzbl. I S. 529), ge- bruar 1972 die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
ändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung
des Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 165), wird verordnet: § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Festset- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
zung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 · auch im Land Berlin.
aus Algerien vom 11. September 1968 (Bundesge-
setzbl. II S. 854), zuletzt geändert durch die Elfte § 3
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Fest- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
setzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 kündung in Kraft.
Bonn, den 9. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Tarif- Warenbezeichnung
nummer Zollsatz
22.05 ·wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most
aus frisc:hen Weintrauben:
A. Schaumwein:
I. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein, der bei.
der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten Riesling oder Sylva-
ner geführt wird ............................................ . 87,84 DM
für 100 l *)
II. andere ..................................................... . 146,40 DM
für 100 l
B. Wein in Flaschen mit Schaumweinkorken, die durch besondere Halte-
vorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließungen,
mit einem Druck von mindestens 1 atü und weniger als 3 atü, ge-
messen bei einer Temperatur von 20° C:
I. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein, der bei
der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten Riesling oder Sylva-
ner getührt wird ............................................ . 87,84 DM
für 100 l *)
II. andere ..................................................... . 146,40 DM
für 100 1
C. andere:
1. mit einem Gehalt an Alkohol von 13° oder weniger und in Behält-
nissen mit einem Inhalt:
a) von 2 Liter oder weniger:
1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,
der bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten
Riesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 26,35 DM
für 100 l *)
2. andere .............................................. . 43,92 DM
für 100 l
b) von mehr als 2 Liter:
1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,
der bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten
Riesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 19,76 DM
fürl00l*)
2. andere .............................................. . 32,94 DM
für 100 l
II. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 13° bis 15° und in
Behältnissen mit einem Inhalt:
a) von 2 Liter oder weniger:
1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,
der bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten
Riesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 30,74 DM
für 100 l *)
2. andere .............................................. . 51,24 DM
für 100 I
b) von mehr als 2 Liter:
1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,
der bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten
Riesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 24,16 DM
für 100 l *)
2. andere .............................................. . 40,26 DM
für 100 l
III. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 15° bis 18°:
a} mit Ursprungsbezeidmung, in Behältnissen mit einem Inhalt:
1. von 2 Liter oder weniger ............................. . 49,41 DM
für 100 l
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972 159
Tarif- Warenbezeichnung Zollsatz
nummer
(22.05) 2. von mehr als 2 Liter:
aa) Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal 40,26 DM
für 100 l
bb) andere .......................................... . 43,92 DM
für 100 l
b) andere, in Behältnissen mit einem Inhalt:
1. von 2 Liter oder weniger:
aa) vVein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weiß-
wein, der bei der Einfuhr unter dem Namen der Reb-
sorten Riesling oder Sylvaner geführt wird ......... . 37,33 DM
für 1001*)
bb) andere .......................................... . 62,22 DM
für 100 l
2. von mehr als 2 Liter:
aa) Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weiß-
wein, der bei der Einfuhr unter dem Namen der Reb-
sorten Riesling oder Sylvaner geführt wird .......... . 30,74 DM
fürlOOl*)
bb) andere .......................................... . 51,24 DM
für 100 l
IV. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18° bis 22°:
a) mit Ursprungsbezeichnung, in Behältnissen mit einem Inhalt:
1. von 2 Liter oder weniger .............................. . 53,07 DM
für 100 l
2. von mehr als 2 Liter:
aa) Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal 43,92 DM
für 100 l
bb) andere 47,58 DM
für 1001
b) andere:
1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,
der bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten
Riesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 41,72 DM
für 100 l *)
2. andere .............................................. . 69,54 DM
für 100 l
V. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 22°, in Behältnissen
mit einem Inhalt:
a) von 2 Liter oder weniger:
1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,
der bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten
Riesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 3,29 DM
für 1001
je Grad Alkohol
+ 21,96 DM
je 100 l *)
2. andere .............................................. . 5,86 DM
für 100 l
je Grad Alkohol
+ 36,60 DM
b) von mehr als 2 Liter: je 100 l
1. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Weißwein,
der bei der Einfuhr unter dem Namen der Rebsorten
Riesling oder Sylvaner geführt wird .................... . 3,29 DM
für 1001
je Grad Alkohol*)
2. andere .............................................. . 5,86 DM
für 100 1
je Grad Alkohol
*) Dieser Zollsatz gilt nur für Wein mit Ursprung in und Herkunft aus Algerien.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Technisdle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 1972
In Bonn ist am 7. September 1971 ein Abkommen
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippi-
nen über Technische Zusammenarbeit unterzeidlnet
worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11
am 25. Januar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1972
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972 161
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. philippinischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-
dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland
und
oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen
die Regierung der Republik der Philippinen Technischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und (2) Die Durchführung der in Absatz (1) vorgesehenen
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
gen, in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, behalten.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der (3) Die Regierung der Republik der Philippinen erkennt
Förderung der technischen und wirtschaftlichen Entwidc- die von philippinischen Staatsangehörigen in der Bundes-
lung ihrer Staaten und republik Deutschland abgelegten Prüfungen und Examina
entsprechend ihrem fachlid1en Niveau an. Sie wird phi-
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech- lippinischen Staatsangehörigen, die Inhaber deutscher
nisc.hen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen, Zeugnisse und Diplome sind, die gleichen beruflichen
sind wie folgt übereingekommen: Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbah-
nen eröffnen wie Absolventen vergleid1barer philippini-
Artikel 1 scher Ausbildungsgänge.
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der
Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und Artikel 4
sich gegenseitig zu unterstützen. Die Regierung der Republik der Philippinen
(2) Sie können Dbereinkünfte über einzelne Vorhaben 1. stellt für die Vorhaben in den Philippinen die erfor-
der Technischen Zusammenarbeit schließen. derlichen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung
und richtet diese ein, soweit nicht die Regierung der
Artikel 2 Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung liefert;
Die Dbereinkünfte nach Artikel 1 Absatz (2) können 2. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- einzelnen Vorhaben;
land 3. stellt auf ihre Kosten das für die einzelnen Vorhaben
1. die Erric.htung von Ausbildungsstätten und Musterbe- erforderliche einheimische Fach- und Hilfspersonal so-
trieben in den Philippinen durch Entsendung von deut- wie gegebenenfalls Dolmetscher zur Verfügung;
schen Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung 4. trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-
von Ausrüstung förde1t; messener möblierter Wohnungen für die entsandten
2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; deutschen Fachkräfte und ihre Familien oder stellt
solche Wohnungen zur Verfügung;
3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach den
Philippinen entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung· 5. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
stellt; blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-
stände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben
4. der Regierung der Republik der Philippinen Berater und sonstigen öffentlidien Abgaben;
zur Verfügung stellt;
6. übernimmt die Entladekosten sowie die in den Philip-
5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiete pinen anfallenden Kosten des Transports und der Ver-
von Erziehung und Bildung unterstützt; sicherung der von der Regierung der Bundesrepublik
6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- Deutsdiland für die einzelnen Vorhaben gelieferten
tungen in beiden Ländern durch die Entsendung oder Gegenstände;
Vermittlung von deutschem wissenschaftlichem Perso- 7. trägt die Kosten für dienstlidie Reisen der deutsdien
nal und durch die Bereitstellung von Ausrüstungsge- Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte innerhalb des
genständen fördert. Gebiets der Republik der Philippinen und zahlt Tage-
gelder in Dbereinstimmung mit der geltenden philip-
Artikel 3
pinisdien Regelung, wenn solche Reisen auf Grund
(1) Auf Grund von Dbereinkünften nach Artikel 1 Ab- von dienstlidien philippinischen Reiseanordnungen er-
satz (2) wird sich die Regierung der Bundesrepublik folgen;
Deutschland bemühen,
8. sorgt dafür, daß die deutsdien Fachkräfte nach ange-
1. die Fortbildung philippinischer Fach- und Führungs- messener Zeit durch geeignete philippinisdie Fadi-
kräfte sowie Wissenschaftler in der Bundesrepublik kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der
Deutschland oder in einem anderen Land zu fördern; Bundesrepublik Deutsdiland oder in einem anderen
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Land ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig genü- (2) Der deutsche Sachverständige oder die deutsche
gend Bewerber für diese Ausbildung. Weitere Einzel- Lehr- oder Fachkraft wird von der Haftung frei, sofern
heiten werden durch Ubereinkünfte im Sinne des Ar- nicht das Gericht feststellt, daß der deutsche Sachverstän-
tikels 1 Absatz (2) geregelt. dige oder die deutsche Lehr- oder Fachkraft den Schaden
durch Vorsatz oder durch gröbliche Außerachtlassung der
Artikel 5 unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt
verursacht hat.
Die Regierung der Republik der Philippinen
1. gewährt den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Artikel 7
Fachkräften, ihren Familienangehörigen und sonstigen Die Bestimmungen dieses Abkommens werden auch auf
zum Hausstand gehörigen Personen jederzeit abgaben- die deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte
frei die Ein- und Ausreise und die notwendigen Ar- angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rah-
beits- und Aufenthaltsgenehmigungen; men der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Re-
2. erhebt von den aus deutschen öffentlichen :tvlitteln an gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
deutsche Fachkräfte oder deutsche Bau- und Consul- gierung der Republik der Philippinen in einem Gebiet
tingfirmen für Leistungen im Rahmen dieses Abkom- der Republik der Philippinen tätig sind.
mens gezahlten Vergütungen keine Steuern oder son-
Artikel 8
stigen Abgaben;
Die Vertragsparteien werden sich auf Grund einer be-
3. stellt die deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fach-
sonderen Vereinbarung gegenseitig über Ausbildungs- und
kräfte sowie deren Familienangehörige und sonstige
Arbeitspläne unterrichten, die für die Durchführung der
zum Hausstand gehörigen Personen für die Dauer
technischen Zusammenarbeit von Interesse sind.
ihres Aufenthalts und hinsichtlich der zu ihrem eige-
nen Gebrauch bestimmten Gegenstände unter der Vor- Artikel 9
aussetzung der Wiederausfuhr von allen Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben sowie von sonstigen fiskalischen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Lasten frei; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
fahrzeug, ein Kühlschrank und eine Tiefkühltruhe, ein genüber der Regierung der Republik der Philippinen
Rundfunkgerät, ein Plattenspielgerät, ein Tonbandge- innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten
rät, ein Fernsehgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Person ein Klimagerät und eine Foto- und Kinoaus-
stattung; Artikel 10
4. gestattet den deutschen Sachverständigen, Lehr- und (1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
Fachkräften sowie deren Familienangehörigen die ab- Jahren.
gabenfreie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-
Getränken und anderen Artikeln des täglichen Ver- weils um ein Jahr, es sei denn, eine der beiden Ver-
brauchs im Rahmen des persönlichen Bedarfs; tragsparteien kündigt es drei Monate vor seinem Ab-
5. stellt den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fach- lauf schriftlich.
kräften ein Legitimationspapier aus, in dem eine volle (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens werden die
Unterstützung bei der Durchführung des ihnen über- nach Artikel 1 Absatz (2) vereinbarten Vorhaben bis zu
tragenen Auftrags durch die zuständigen staatlichen ihrem Abschluß unter weiterer Anwendung der Bestim-
Dienststellen zugesagt wird. mungen dieses Abkommens durchgeführt.
Artikel 11
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem
(1) Zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen für
die Regierung der Republik der Philippinen die Regie-
Schäden, die ein deutscher Sachverständiger oder eine
rung der Bundesrepublik Deutschland von der erfolgten
deutsche Lehr- oder Fachkraft im Zusammenhang mit der
Ratifizierung unterrichtet.
Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen über-
tragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, verpflichtet sich GESCHEHEN zu Bonn am 7. September 1971 in vier
die Regierung der Republik der Philippinen, im Einver- Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
nehmen mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- Sprache, v,-obei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
land Rechtsbeistand zu gewähren. ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Scheel
Für die Regierung
der Republik der Philippinen
C a r l o s P. Rom u l o
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972 163
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun
über Kapitalhilfe
Vom 16. Februar 1972
In Bonn ist am 11. Oktober 1971 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 11. Oktober 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den 16.Februar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
t64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dar-
und lehensverträge in der Bundesrepublik Kamerun erhoben
werden.
die Regierung der Bundesrepublik Kamerun,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Die Regierung der Bundesrepublik Kamerun über-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Bundesrepublik Kamerun, den Transporten von Personen und Gütern 1m See- und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich des Ar-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, tikels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
der deutschen Verkehrsunternehmen aussd1ließen oder
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Genehmigungen.
Artikel 5
in der Absicht, die Entwicklung der kamerunischen
Wirtschaft zu fördern, Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen: gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen
nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-
Artikel 1 gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder oder Ge-
biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus den
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln
licht es der Regierung der Bundesrepublik Kamerun, bei
dieser Länder oder Gebiete transportiert werden.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
für Vorhaben, die noch im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 6
festzulegen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
von insgesamt zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
aufzunehmen. auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Artikel 2
Artikel 7
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
unterliegen. sichtigt werden.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Kamerun garan- Artikel 8
tiert, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, ge- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gen und den sich daraus ergebenden Transfer in Erfül- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
lung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf republik Deutschland gegenüber der Regierung der Bun-
Grund der abzuschließenden Darlehensverträge. desrepublik Kamerun innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 3
Artikel 9
Die Regierung der Bundesrepublik Kamerun stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab- in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 11. Oktober 1971 in sechs
Urschriften, je zwei in deutscher, französischer und eng-
lisdier Sprad1e, wobei jeder Wortlaut gleidiermaßen ver-
bindlidi ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
S.v.Braun
Für die Regierung
der Bundesrepublik Kamerun
Awana
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972 165
Bekanntmachung
des Protokolls zum langfristigen Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Warenverkehr
und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-technischem Gebiet
Vom 18. Februar 1972
In Warsch_au ist am 22. Januar 1972 ein Protokoll
zum langfristigen Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Volksrepublik Polen über den Waren-
verkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaft-
lichem und wissenschaftlich-technischem Gebiet vom
15. Oktober 1970 unterzeichnet worden.
Das Protokoll ist nach seinem Abschnitt IV
am 22. Januar 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 18.Februar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Protokoll
über den Warenverkehr für das Jahr 1972 zum langfristigen Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Warenverkehr
und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem
und wissenschaftlich-technischem Gebiet vom 15. Oktober 1970
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland II.
und Die in den Warenlisten A und B festgelegten Kontin-
gente können mit Zustimmung der zuständigen Behörden
die Regierung der Volksrepublik Polen überschritten werden.
III.
haben folgendes vereinbart: Dieses Protokoll mit den Warenlisten A und B sowie
den heute unterzeichneten Briefen ist Bestandteil des am
1. 15. Oktober 1970 unterzeichneten langfristigen Abkom-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Dieses Protokoll mit der Warenliste A (Kontingente land und der Regierung der Volksrepublik Polen über
für Lieferungen aus der Volksrepublik Polen im Jahre den Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirt-
1972) und der Warenliste B (Kontingente für Lieferungen schaftlichem und wissenschaftlich-technischem Gebiet.
aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1972) so-
wie den heute unterzeichneten Briefen, die sich auf den IV.
Warenverkehr beziehen, gilt für die Zeit vom 1. Januar Dieses Protokoll tritt am Tage der Unterzeichnung in
1972 bis zum 31. Dezember 1972. Kraft.
GESCHEHEN zu Warschau am 22. Januar 1972 in zwei
l'rschriften, davon eine in deutscher und eine in polni-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter He r m e s
Für die Regierung
der Volksrepublik Polen
St ru s
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972 167
Warenliste A
Kontingente für
Lieferungen aus der Volksrepublik Polen im Jahre 1972
Menge in Wert in
Ware
t oder Stück 1000 DM
I. Erzeugnisse der Ernährungs-
und Landwirtschaft
1. Schafe, lebend, Globalaus-
Schaffleisch, frisch, gekühlt, gefroren schreibung
2. Karpfen, lebend 1 000
3. Speisekartoffeln 70 000 t
4. Industriekartoffeln p.m.
5. Gemüse, getrocknet 750
6. al Kartoffelflocken p.m.
bl Kartoffelflocken zu Futterzwecken 2 000 t
7. Feld- und Gartensaaten 7 000
8. Luzernemehl 3 000
9. Gurkenkonserven 100
und
Globalaus-
schreibung
10. Pilzkonserven, ausgenommen Champignons 4 000
11. Zubereitungen von Gurken ohne Essig 1 100
12. a) Gemüsekonserven (2002) Globalaus-
schreibung
b) Gemüsekonserven (2002) 1 500
ausgenommen:
Champignons (2002 21)
Spargel mit Köpfen (2002 36)
Sauerkraut (2002 41)
Erbsen (2002 61)
grüne Bohnen (2002 66)
Mischgemüke (2002 81)
13. Sauerkraut in Behältnissen mit einem Gewicht
des Inhalts von 5 kg oder mehr 300
14. Tiefgefrorene Früchte für Konsumzwecke 5 000
15. a) Obstkonserven (2006) Globalaus-
schreibung
b) Obstkonserven (2006)
ausgenommen von Pflaumen, Kirschen und Äpfeln 2 600
16. Pflaumenmus ohne Zusatz von Zucker oder Syrup 100
17. Obstmuttersäfte mit Ausnahme von Apfel-
und Birnensaft 2 500
18. Dextrin 500
19. Konfitüren, Marmeladen 400
20. Verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse 1 000
II. Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft
1. Straßenstreusalz 500
2. Sandstein 265
3. Granitplatten, roh bis 25 cm Dicke 500
4. Schotter, Splitt, Hartsteinsplitt 700
5. Feldsteine, Kies (Siebkies) 1 300
6. Kohle p.m.
7. Weißtorf 1 500
8. Koksgrus 1 300
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Menge in Wert in
Ware
t oder Stück 1 000DM
9. Verschiedene chemische Erzeugnisse und Rohstoffe 25 000
davon:
Aluminiumsulfat bis zu 2 000 t
Stickstoffdüngemittel bis zu 6500
Zinkweiß bis zu 400 t
Sprengstoff bis zu 1 500
10. Heizöl, leicht 450 000 t
11. Flüssiggas 3 000 t
12. Bitumen 2 000
13. Petrolkoks 300
14. Synthetischer K<lutschuk 2 000
15. Verschiedene Gummi- und Asbestwaren, Bereifung
und Luftmatratzen 3 500
16. Kalbleder, gegerbt und zugerichtet 800
17. Lederwaren, Ledergalanteriewaren 2 000
18. Lederhandschuhe 50
19. Lohnveredelung für Lederhandschuhe 100
20. Sperrholzplatten 1 000
davon für Furnierplatten bis zu 800
21. Holzspanplatten und Flachsschäbenplatten 1 500
22. Haushaltsgeräte aus Holz 1 000
davon: Wäscheklammern bis zu 250
23. Schilfrohrmatten und -platten 600
24. Grobe Korbwaren 800
davon: weiße Korbwaren bis zu 300
25. Kleinkorbwaren und andere Flechtwaren 1 000
davon: Kleinkorbwaren bis zu 400
26. Faserplatten 1 200
27. Seidengewebe 140
28. Synthetische Spinnfasern und Spinnfäden,
Kaseinfasern und -spinnfäden 2 500
29. Kunstseidengewebe 2 000
30. Textile Kurzwaren 200
31. Gewebe aus Wolle und synthetischen Spinnstoffen 2 000
32. Leinengewebe und Haushaltswäsche aus Leinen 2 000
33. Baumwollgewebe, roh 800
34. Baumwollgewebe, ausgerüstet 3 200
35. Baumwollgewebe für Eigenveredelung 1 000
36. Verbandszeug 500
37. Zellwollgewebe, roh und ausgerüstet 1 200
38. Teppiche, Kelims und Läufer 1 200
39. Textile Volkskunsterzeugnisse 400
40. Gewirke, Waren aus Gewirken, Wirkwaren 6 500
41. Lohnveredelung für handgestrickte und handgehäkelte
Sä ug lingsk leidung 1 000
42. Oberkleidung für Männer 6 500
43. Berufskleidung, Schürzen, nichtgewirkte Handschuhe
und dergleichen 1 200
44. Oberkleidung für Frauen 6 000
45. Lohnveredelung für Oberkleidung 18 000
46. Damen- und Herrenunterwäsche 3 200
47. Lohnveredelung für Miederwaren 1 000
48. Haushaltswäsche, Taschentücher, Vorhänge, Gardinen 1 300
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972 169
Menge in Wert in
Ware
t oder Stück 1000 DM
49. Zelte 200 m. E.
50. Fußbekleidung aus Leder 4 500
51. Lohnveredelung für Fußbekleidung aus Leder 2 000
52. Hutstumpen 300
53. Perücken 150
54. Bordsteine, Pflastersteine 2 200
55. Bearbeitete Werksteine 200
56. Geblähter Ton 470
57. Silikasteine, Schamottesteine 500
58. Mauerziegel 100
59. Steinzeugröhren 2 300
60. Drainagerohre 200
61. Sanitärkeramik 120
62. Geschirr und Zierporzellan 100
63. Flachglas l 000
64. Glaskolben für Isolierbehälter 500 m. E.
65. Wirtschaftsglas 2 000
davon: mundgeblasen bis zu 800
66. Glaswaren zur Ausstattung von Beleuchtungskörpern 200
67. Ferrolegierungen 1 135
68. Halbzeug, Walzwerkserzeugnisse
(z.B. Stabstahl, Profile, Bleche, usw.) 31 100 t
69. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke 1 500 m. E.
70. Tempergußfittings 1 500 t
71. Schiffsanker 500
davon: über 10 t bis zu 200
72. Eisen-, Blech-, Metallwaren und Handwerkzeuge 6 500
davon:
Fahrrad- und Kraftradteile bis zu 500
Sonstige Waren (je 6-stellige Warennummer) nicht mehr
als 600
73. Erzeugnisse der Stahlverformung und der
Schraubenindustrie 1 500
davon:
Schaufeln und Spaten bis zu 100
rohe Schrauben (Handelsschrauben) bis zu 720
74. Zink in Blöcken 12000
75. Zinklegierungen 2 000
76. Zinkbleche 1 100
77. Präzisionswerkzeuge (Maschinenwerkzeuge) 2000 m. E.
78. Nähmaschinen 2000
79. Schieber und Ventile 4 000
80. Kugellager 2 600 m.E.
81. Isolatoren aus keramischen Stoffen 300 m. E.
82. Personenkraftwagen 3 500
83. Mopeds und Fahrräder mit Hilfsmotor 2 800
84. Fahrräder 1 400
85. Sport- und Segelflugzeuge 500
86. Binnenschiffe 20000
87. Kleinmusikinstrumente 100
88. Sitzmöbel, nicht gepolstert 2 500
m. E. = mit Erhöhungsmöglichkeiten
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Ware Menge in Wert in
t oder Stück 1000 DM
89. Möbel aus Korbweiden, Seegrasschnur, Stuhlrohr,
Bambus oder ähnlichen Stoffen 800
90. Spielwaren und Christbaumschmuck 2 400
davon:
Christbaumschmuck bis zu 200
Plüschspielwaren bis zu 1 200
91. Sportartikel 250
92. Isolierflaschen 200 m. E.
93. Messekontingent 3 000
94. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft 5 000
(Spezifikation vorbehalten)
Warenliste B
Kontingente für
Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1972
Menge in Wert in
Ware
t oder Stück 1000 DM
I. Erzeugnisse der Ernährungs-
und Landwirtsdtaft
1. Zuchttiere 1 000
2. Rindfleisch und Fleischkonserven p.m.
3. Hopfen p.m.
4. Getreide 5 000
5. Land- und forstwirtschaftliches Saatgut aller Art 700
6. Wein 200
7. Bier 100
8. Seefische als Filet, frisch oder gefroren, Fisch- und
Fischereierzeugnisse, Heringe frisch, gefroren und
gesalzen 600
9. Natürliche und künstliche Därme 300
10. Talg 300
11. Aromen und Essenzen 50 m.E.
12. Verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse 1 000
II. Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft
(Spezifikation vorbehalten)
1. Graphit
Baryt (Schwerspat) 200
2. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse
einschließlich Gerbstoffe 190 000
davon: Kalidünger bis zu 35 000
3. Kunststofferzeugnisse 7000
4. Kautschuk- und Asbestwaren 10 000
5. Leder aller Art 2 000
6. Schuhe 1 400
7. Lederwaren 600
8. Holz und Holzerzeugnisse 6 000
9. Papier und Pappe sowie Erzeugnisse aus Papier
und Pappe 10 000
darunter:
Spezialpapiere wie Photobarytpapiere,
Zeichenpapiere usw.
m. E. = mit Erhöhungsmöglichkeiten
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1972 171
Menge in Wert in
Ware
t oder Stück 1000 DM
10. Bücher, Zeitungen, Briefmarken, Musiknoten usw. 8 000
11. Lumpen 500
12. Textile Rohstoffe 5 000
13. Textile Halbwaren, insbesondere Garne 5 000
14. Textilfertigwaren 12 000
15. Bekleidung 12 000
16. Erzeugnisse aus Steinen und Erden 6 000
davon: Feuerfeste Erzeugnisse bis zu 4 000
17. Erzeugnisse der keramischen Industrie 6 000
darunter: Schleifmittel und Porzellan
18. Glaserzeugnisse 7 500
19. Roheisen, warmgewalzte Walzwerkserzeugnisse,
schwarzgewalzter Edelstahl (u. a. Schnellstähle, nicht-
rostende Stähle, Stahlröhren und Rohrfertigerzeug-
nisse, freigeformte Schmiedestücke und anderes
geschmiedetes Material, rollendes EisenbahnmateriaU 50 000
20. Gießereierzeugnisse, u. a. Fittings und Armaturen aller
Art 4 000
21. Ferrolegierungen 200
22. Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke sowie
Drahtfertigerzeugnisse 32 000
23. Stahlbauerzeugnisse 7 000
24. Erzeugnisse der Stahlverformung 7 000
darunter:
Ketten, Federn, Gesenkschmiedestücke, Schrauben,
landwirtschaftliche Geräte
25. Eisen-, Blech- und Metallwaren 14 000
darunter:
Metallkurzwaren, Werkzeuge, Schneidwaren, Fahr-
rad- und Kraftradteile, Schiebkarren, Leichtmetall-
waren, Schlösser und Beschläge usw.
26. NE-Metalle und Halbmaterial 30 000
27. Maschinen aller Art 120 000
darunter: Präzisionswerkzeuge 1 000
28. Erzeugnisse der Elektrotechnik 40 000
29. Fahrzeuge aller Art 17 000
davon: Fahrräder bis zu 150
30. Erzeugnisse der feinmechanischen und optischen
Industrie 22 000
darunter: Uhren aller Art
31. Musikinstrumente (darunter auch Klaviere und Flügell, 2 500
Spielwaren, Sportgeräte, Jagdwaffen, Schmuck- und
Silberwaren,
davon: Füllschreibgeräte bis zu 500
32. Verschiedene Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft,
u. a. Sport- und Segelflugzeuge 35 000
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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