65
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1971 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen
Bregenz ........................................................................... . 65
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salz-
burg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke
Salzburg-München ................................................................. . 68
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof
Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke
Innsbruck-München ................................................................ . 72
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf öster-
reichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn .... 76
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Erriditung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Dürrnberg/Neuhäusl ............................................................... . 79
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den
Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) ........................ . 81
22. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................. . 84
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
im Stadthafen Bregenz
Vom 19. Februar 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
land und dem Königreich der Niederlande über die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden im (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in
Stadthafen Begrenz auf österreichischem Gebiet vor- Kraft.
geschobene deutsche Grenzdienststellen nach Maß- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
gabe der Vereinbarung vom 25. Januar 1971 er- Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
richtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
öffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Februar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreidlische Botschaft
V3-81.SA32 Zl. 385-A/71
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
25. Januar 1971 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der dsterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen- über · Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadt- vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadt-
hafen Bregenz folgende Vereinbarung vorschlagen: hafen Bregenz folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Im Stadthafen Bregenz werden auf österreichischem Im Stadthafen Bregenz werden auf österreichischem
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er- Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-
richtet: richtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Fläche!), Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle der die Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle der
Osterreichischen Bundesbahnen, die sanitären An- Osterreichischen Bundesbahnen, die sanitären An-
lagen und alle Verbindungswege; lagen und alle Verbindungswege;
- die Personenmole und die nordöstlich anschlie- - die Personenmole und die nordöstlich anschlie-
ßende, von der Bahnlinie begrenzte Hafenmole bis ßende, von der Bahnlinie begrenzte Hafenmole
zum Ende des Werkstättengebäudes, jedoch nicht bis zum Ende des Werkstättengebäudes, jedoch
das Werkstättengebäude selbst; nicht das Werkstättengebäude selbst;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-
nutzung überlassenen Räume in. der Schiffahrtsstelle, nutzung überlassenen Räume in der Schiffahrtsstelle,
und zwar den in der Nordostecke und den in der und zwar den in der Nordostecke und den in der Süd-
Südostecke des Gebäudes gelegenen Raum. ostecke des Gebäudes gelegenen Raum.
Artikel 3 Artikel 3
(1) festgenommene oder zurückgewiesene Personen (1) festgenommene oder zurückgewiesene Personen
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel
dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasser- dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasser-
weg unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem öster- weg unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem öster-
reichischen Bundesgebiet verbracht werden. reichischen Bundesgebiet verbracht werden.
(2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich, (2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich,
dürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen dürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel von und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel
den deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz von den deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz
a) auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof a) auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof
Bregenz und von dort auf dem Eisenbahnweg zur Bregenz und von dort auf dem Eisenbahnweg zur
gemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder gemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz
zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau- zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-
Ziegelhaus verbracht werden. Ziegelhaus verbracht werden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 67
(3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rah- (3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen
men der Absätze 1 und 2 gehören die dort bezeichneten der Absätze 1 und 2 gehören die dort bezeichneten Ver-
Verkehrswege zum örtlichen Bereich. kehrswege zum örtlichen Bereich.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diploma-
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eins Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern, achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung
durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen
Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft
tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
eines Monats gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern,
Bonn, den 25. Januar 1971 Bonn, am 25, Januar I 971
L. S, LS.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Verordnung
zur Durdlsetzung der deutsch-österreidJ.ischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971
über die Errichtung vorgesdtobener deutscher Grenzdienststellen
im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt
auf der Strecke Salzburg-München
Vom 19. Februar 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
land und dem Königreich der Niederlande über die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
§ 1 S. 581) auch im Land Berlin.
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 25. Januar
1971 § 3
1. vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen im (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in
Bahnhof Salzburg Hbf auf österreichischem Gebiet Kraft.
errichtet sowie (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
auf der Strecke Salzburg-München vorgenommen. (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Februar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 69
Vereinbarung
Auswürtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3 -- 81.SA 32 Zl. 386-A/71
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreidüsche Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar
1971 - V 3-81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-
schobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salz- schobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salz-
burg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen wäh- burg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen
rend der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München
folgende Vereinbarung vorschlagen: folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er- Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er•
richtet. richtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die
nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt. nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.
Artikel 3 Artikel 3
Der örtliche Bereich umfaßt Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis
zur Straßenunterführung „ Fünfhausbrücke" bei zur Straßenunterführung ,Fünfhausbrücke' bei Bahn-
Bahnkilometer 87,851; kilometer 87,851:
das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der
Straßenunterführung „Fünfhausbrücke" bis Bahn- Straßenunterführung ,Fünfhausbrücke' bis Bahn-
kilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich der kilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich der
Gleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und Gleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und
ohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf ohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf
diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäude- diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäude-
teile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum teile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum
örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden
Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle; Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;
im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die
beiden Personenabfertigungshallen und die Räume beiden Personenabfertigungshallen und die Räume
für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung; für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung;
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in
den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden; den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden:
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
b) die den deutsdlen Bediensteten zur alleinigen Benüt- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-
zung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und zung über!assenen Flächen, Anlagen und Räume, und
zwar zwar
die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303, - die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303,
305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befind- 305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befind-
lichen Zollrampe; lichen Zollrampe;
im Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an im Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an
der Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten der Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten
Obergeschoß im südöstlichen Teil gelegenen sechs Obergeschoß im südöstlidien Teil gelegenen sechs
Räume und den Ablageraum im Keller; Räume und den Ablageraum im Keller;
im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in
der Mitte der Südseite gelegenen drei Räume; der Mitte der Südseite gelegenen drei Räume;
im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im
Erdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gele- Erdgeschoß die vier im südwestlidien Teil gele-
genen Räume und den Raum in der Südostecke genen Räume und den Raum in der Südostecke
sowie im Obergeschoß die zwei im nordwestlichen sowie im Obergeschoß die zwei im nordwestlichen
Teil gelegenen Räume. Teil gelegenen Räume.
Artikel 4 Artikel 4
Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung Die deutsche und die österreichisdie Grenzabfertigung
wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen
während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München
Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sidi
auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür
besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich besteht und es praktisch durdiführbar ist, erstreckt sidl
die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufge- die Grenzabfertigung audl auf mitgeführte Tiere, auf-
gebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach gegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen,
denen die gesundheitspolizeilidle oder tierärztlidle nach denen die gesundheitspolizeilidle oder tierärztliche
Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Besdlau in Reise- Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Besdlau in Reise-
zügen nidlt möglidl ist, bleiben unberührt. zügen nicht möglidl ist, bleiben unberührt.
Artikel 5 Artikel 5
(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fatut bilden
die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutsdlland die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland
gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die
österreichischen Bediensteten. österreichischen Bediensteten.
(2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen- (2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen-
heim, München-Ost und Mündlen Hbf haben die öster- heim, München-Ost und München Hbf haben die öster-
reichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom- reichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom-
mene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte mene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte
Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder
in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes
in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlidlen in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen
Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils
örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen örtlicher Bereidl. Das gleiche gilt für die deutschen
Bediensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Bediensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in
Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen. Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreidlen.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel
dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in
Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten
Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden. Züge auf ·österreichisches Hoheitsgebiet verbracht wer-
Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören den. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören
diese Züge zum örtlichen Bereich für die österreichischen diese Züge zum örtlichen Bereich für die österreichischen
Bediensteten. Bediensteten.
Artikel 6 Artikel ti
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti- Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-
kels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, kels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München,
die Direktion der Bayerisdlen Grenzpolizei und die zu- die Direktion der Bayerischen Grenzp,olizei und die zu-
ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn ein.erseits ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits
sowie die Finanzlandesdirektion für Salzburg, die zustän- sowie die Finanzlandesdirektion für Salzburg, die zustän-
dige österreidiische Sicherheitsbehörde und die zuständige dige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige
österreidiisdle Eisenbahnbehörde andererseits längstens österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens
für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genann- für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genann-
ten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch ört- ten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch ört-
lidie Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt. liche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 71
Artikel 7 Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf
der kürzesten Straßenverbindung der kürzesten Straßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing,
Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen
Grenze bei Schwarzbach/Walserberg oder bei Frei- Grenze bei Schwarzbadl/Walserberg oder bei Frei-
lassing, lassing,
b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur
gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser- gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser-
berg/Schwarzbach berg/Sdlwarzbadl
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand- verbradlt werden. Für die dafür erforderlidlen Amtshand-
lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlidien lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen
Bereich. Bereich.
Artikel 8 Artikel 8
Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise
die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg
Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so
gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke
einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend. einsdlließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sidl vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausdl dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreidlischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sedis Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sedls Monaten je
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
adltung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreidlische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vorn 14. September
1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne audl diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Januar 1971 Bonn, am 25. Januar 1971
L. S. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
im Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt
auf der Strecke Innsbruck-München
Vom 19. Februar 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
land und dem Königreich der Niederlande über die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
§ 1 S. 581) auch im Land Berlin.
An der deutsdl-österreichischen Grenze werden
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 25. Januar § 3
1971
1. vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen im (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in
Bahnhof Kufstein auf österreichischem Gebiet er- Kraft.
richtet sowie (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
auf der Strecke Innsbruck-München vorgenommen. (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Februar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 '13
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81.SA 32 Zl. 387 -- A/71
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar
1971 - V 3-81.SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreidüschen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-
bener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein schobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kuf-
und über die Grenzabfertigung in Zügen während der stein und über die Grenzabfertigung in Zügen während
Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München folgende Ver- der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München folgende
einbarung vorschlagen: Vereinbarung vorschlagen:
Artikel Artikel
Im Bahnhof Kufstein werden auf österreichischem Im Bahnhof Kufstein werden auf österreichischem Ge-
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er- biet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
richtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die
nachstehenden Artikel 3, 5, 6 und 7 bestimmt. nachstehenden Artikel 3, 5, 6 und 7 bestimmt.
Artikel 3 Artikel 3
Der örtliche Bereich umfaßt Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis - die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis
zur Uberführung der Autobahn Kiefersfelden-Kuf- zur Uberführung der Autobahn Kiefersfelden-Kuf-
stein bei Bahnkilometer 1,600; stein bei Bahnkilometer 1,600;
- das Gelände der Bahnhofes Kufstein von der Uber- - das Gelände des Bahnhofes Kufstein von der Uber-
führung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bis führung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bis
zur Uberführung der Bundesstraße Nr. 172 bei zur Uberführung der Bundesstraße Nr. 172 bei Bahn-
Bahnkilometer 2,900, die darauf befindlichen Ge- kilometer 2,900, die darauf befindlichen Gebäude
bäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nach-
nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend stehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeich-
bezeichnet sind; net sind;
im Personenbahnhofsgebäude die Abfertigungs- - im Personenbahnhofsgebäude die Abfertigungs-
halle für den Reisendenverkehr, den Raum für die halle für den Reisendenverkehr, den Raum für die
Reisegepäck- und Expreßgutabfertigung, die sani- Reisegepäck- und Expreßgutabfertigung, die sani-
tären Anlagen und alle Verbindungswege; tären Anlagen und alle Verbindungswege;
im Güterbahnhofsgebäude die Güterhalle mit Ram- im Güterbahnhofsgebäude die Güterhalle mit Ram-
pen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungs- pen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungs-
wege; wege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-
zung überlassenen Räume, und zwar zung überlassenen Räume, und zwar
- im Mittelbau des Personenbahnhofsgebäudes die an - im Mittelbau des Personenbahnhofsgebäudes die an
der Ostseite im Anschluß an die Fahrkartenausgabe der Ostseite im Anschluß an die Fahrkartenausgabe
gelegenen vier Räume im Erdgeschoß sowie die gelegenen vier Räume im Erdgeschoß sowie die
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
vier darüberliegenden Räume im ersten Ober- vier darüberliegenden Räume im ersten Ober-
geschoß; geschoß;
in dem südlich des Personenbahnhofsgebäudes gele- in dem südlich des Personenbahnhofsgebäudes gele-
genen bahneigenen Nebengebäude den Haftraum genen bahneigenen Nebengebäude den Haftraum
und die Verbindungswege dazu; und die Verbindungswege dazu;
im Güterbahnhofsgebäude im ersten Obergeschoß im Güterbahnhofsgebäude im ersten Obergeschoß
von Süden her an der Ostseite den 3. und 4. Raum, von Süden her an der Ostseite den 3. und 4. Raum,
an der Westseite den 1., 2., 4., 5., 6. und 7. Raum, an der Westseite den l., 2., 4., 5., 6. und 7. Raum,
ferner den mittleren Raum an der Südseite. ferner den mittleren Raum an der Südseite.
Artikel 4 Artikel 4
Die deutsc:he und die österreichische Grenzabfertigung Die deutsdle und die österreic:hisdle Grenzabfertigung
wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wäh- wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen
rend der Fahrt auf der Strecke Innsbruck Hbf-Münc:hen Hbf während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck Hbf-München
vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich
Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür
besteht und es praktisc:h durc:hführbar ist, erstreckt sich besteht und es praktisdl durchführbar ist, erstreckt sich
die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufge- die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufge-
gebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach gebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach
denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenz- denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenz-
kontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen kontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen
nicht möglich ist, bleiben unberührt. nicht möglidl ist, bleiben unberührt.
Artikel 5 Artikel 5
(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden
die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil
der Strecke den örtlic:hen Bereich für die Bediensteten des der Strecke den örtlic:hen Bereic:h für die Bediensteten des
Nac:hbarstaates. Nachbarstaates.
(2) In den Bahnhöfen Innsbruck. Hbf, Jenbach, Wörgl, (2) In den Bahnhöfen Innsbruck Hbf, Jenbach, Wörgl,
Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die
Bediensteten des Nac:hbarstaates das Recht, im Zug fest: Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug fest-
genommene oder zurückgewiesene Personen und sic:her- genommene oder zurückgewiesene Personen und sic:her-
gestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahn- gestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahn-
steig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des steig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des
Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür er-
erforderlic:hen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahn- forderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes
hofes jeweils örtlic:her Bereich. Das gleiche gilt im Bahn- jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof
hof Kufstein, soweit die in Artikel 3 bezeic:hneten Räume Kufstein, soweit die in Artikel 3 bezeic:hneten Räume
nic:ht ausreichen. nicht ausreichen.
(3) Festgenommene· oder zurückgewiesene Personen (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel und sidlergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dür-
dürfen auf der in Artikel 4 bezeic:hneten Strecke mit einem fen auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem
der nächsten Züge in den Nac:hbarstaat verbracht werden. der nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden.
Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören
diese Züge zum örtlidi.en Bereich. diese Züge zum örtlichen Bereich.
Artikel 6 Artikel 6
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti- Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar-
kels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion Mün- tikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion Mün-
chen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die dlen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die
zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits zuständige Behörde der Deutsc:hen Bundesbahn einerseits
sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige
österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige
österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens
für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten
Behörden, diese Feststellung im Einzeltall durch örtliche Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durdl örtlic:he
Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt. Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
Artikel 7 Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,
auf der kürzesten Straßenverbindung auf der kürzesten Straßenverbindung
a) von den deutschen Bediensteten von Innsbruck, Jen- a) von den deutschen Bediensteten von Innsbruck, Jen-
bach, Wörgl oder Kufstein zur gemeinsamen Grenze bach, Wörgl oder Kufstein zur gemeinsamen Grenze
bei Kiefersfelden, bei Ki~fersfelden,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 '15
b) von den österreichischen Bediensteten von München b) von den österreichischen Bediensteten von München
oder Rosenheim zur gemeinsamen Grenze bei Kiefers- oder Rosenheim zur gemeinsamen Grenze bei Kiefers-
felden felden
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand- verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-
lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen
Bereich. Bereich.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Ausiausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Januar 1971 Bonn, am 25. Januar 1971
L. S. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichisdlen Vereinbarung vom 25. Januar 1911
über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen
auf deutschem und auf österreichischem Gebiet
am Grenzüb~rgang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn
Vom 19. Februar 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
land und dem Königreich der Niederlande über die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/ Walser- (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in
berg-Autobahn auf deutschem und auf österreichi- Kraft.
schem Gebiet vorgeschobene Grenzdienststellen nach (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Maßgabe der Vereinbarung vom 25. Januar 1971 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
öffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Februar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 77
V er ein barung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81.SA 32 Zl. 388-A/71
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
25. Januar 1971 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen,
deren Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich desrepublik Deutschland und der t.epublik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-
schobener Grenzdienststellen auf deutschem und öster- schobener Grenzdienststellen auf deutschem und öster-
reichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach- reichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-
Autobahn/Walserberg-Autobahn folgende Vereinbarung Autobahn/Walserberg-Autobahn folgende Vereinbarung
vorschlagen: vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg- Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-
Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen und auf österreichi- österreichische Grenzdienststellen und auf österreichi-
schem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen schem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen
errichtet. errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
1. auf deutschem Gebiet 1. auf deutschem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München
in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein- in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-
samen Grenze bis Kilometer 124,880, den nörd- samen Grenze bis Kilometer 124,880, den nörd-
lich davon gelegenen deutschen Amtsplatz mit lich davon gelegenen deutschen Amtsplatz mit
Brückenwaage, den südlich der Autobahn gele- Brückenwaage, den südlich der Autobahn gele-
genen Abstellplatz sowie die dazwischen gele- genen Abstellplatz sowie die dazwischen gele-
genen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude genen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude
und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nach- und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nach-
stehend als zum örtlichen Bereich gehörend stehend als zum örtlichen Bereich gehörend
bezeichnet sind; bezeichnet sind;
die Abfertigungsrampe am Dienstgebäude sowie - die Abfertigungsrampe am Dienstgebäude sowie
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
in diesem Dienstgebäude; in diesem Dienstgebäude;
die nördlich des Dienstgebäudes gelegene frei- die nördlich des Dienstgebäudes gelegene frei-
stehende Rampe; stehende Rampe;
b) die den österreichischen Bediensteten in den nörd- b) die den österreichischen Bediensteten in den nörd-
lich der Autobahn gelegenen deutschen Dienst- lich der Autobahn gelegenen deutschen Dienst-
gebäuden zur alleinigen Benützung überlassenen gebäuden zur alleinigen Benützung überlassenen
Räume, und zwar Räume, und zwar
im Güterabfertigungsgebäude die zwei ersten, im Güterabfertigungsgebäude die zwei ersten,
westlich des Nordeingangs gelegenen Räume; westlich des Nordeingangs gelegenen Räume;
im Wiegehäuschen den östlichen Raum; im Wiegehäuschen den östlichen Raum;
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
2. auf österreichischem Gebiet 2. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg
in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein- in beiden Verkehrsrichtungen von der gemein-
samen Grenze bis Kilometer 300,600, den südlich samen Grenze bis Kilometer 300,600, den südlich
davon gelegenen österreichischen Amtsplatz mit davon gelegenen österreichischen Amtsplatz mit
Brückenwaage, den im Osten daran angrenzen- Brückenwaage, den im Osten daran angrenzen-
den Parkplatz, den gegenüber dem Amtsplatz den Parkplatz, den gegenüber dem Amtsplatz
nördlich der Autobahn gelegenen Parkplatz sowie nördlich der Autobahn gelegenen Parkplatz sowie
die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf
befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch
nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen
Bereich gehörend bezeidmet sind; · Bereich gehörend bezeichnet sind;
- die Abfertigungsrampe am Dienstgebäude sowie die Abfertigungsrampe am Dienstgebäude sowie
die sanitären Anlagen und alle Verbindungs- die sanitären Anlagen und alle V_erbindungs-
wege in diesem Dienstgebäude; wege in diesem Dienstgebäude;
b) die den deutschen Bediensteten in den südlich der b) die den deutschen Bediensteten in den südlich der
Autobahn gelegenen österreichischen Dienstgebäu- Autobahn gelegenen österreichischen Dienstgebäu-
den zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, den zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,
und zwar und zwar
im Güterabfertigungsgebäude die beiden im im Güterabfertigungsgebäude die beiden im
westlichen Teil des Gebäudes gegenüber dem westlichen Teil des Gebäudes gegenüber dem
Nordeingang gelegenen Räume; Nordeingang gelegenen Räume;
im Abfertigungskiosk den westlichen Raum. - im Abfertigungskiosk den westlichen Raum.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, Absatz 3 des Abkommens vorn 14. September 1955 bildet,
die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomati- die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomati-
schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vorn 14. September
1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Januar 1971 Bonn, am 25. Januar 1971
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 '19
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl
Vom 19. Februar 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
land und dem Königreich der Niederlande über die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in
am Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl auf öster- Kraft.
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
dienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
25. Januar 1971 errichtet. Die Vereinbarung wird (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Februar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3 ~- 81.SA 32 Zl. 389-A/71
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreiebische Botschaft beehrt sieb, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar
1971 - V 3 - 81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Deutsebland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwiseben der Bun- Abkommens vom 14. September 1955 zwiseben der Bundes-
desrepublik Deutsebland und der Republik Osterreieb republik Deutsebland und der Republik Osterreich über
über Erleichterung'-1 der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
sebobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
DürrnbergiNeuhäusl folgende Vereinbarung vorschlagen: DürrnbergNeuhäusl folgende Vereinbarung vorseblagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl werden auf Am Grenzübergang Dürrnberg.Neuhäusl werden auf
österreiebisebem Gebiet vorgesebobene deutsche Grenz- österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-
dienststellen errichtet. dienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliebe Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, - den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der
der an der gemeinsamen Grenze beginnt; an der gemeinsamen Grenze beginnt;
im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Un- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Unter-
tersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An- suebungs- und Arrestraum, die sanitären Anlagen
lagen und alle Verbindungswege im Erdgeseboß; und alle Verbindungswege im Erdgeschoß;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-
nützung überlassenen zwei Räume im westlichen Teil zung überlassenen zwei Räume im westlichen Teil
des Dienstgebäudes. des Dienstgebäudes.
Das Auswärtige Amt beehrt sieb vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sic_h vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botsebaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatisebem 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von seebs Monaten je
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichisebe Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botsebaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botsebaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit ein-
verstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austauseb der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreichische Botsebaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Januar 1971 Bonn, am 25. Januar 1971
L. S. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 81
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar 1971
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)
Vom 19. Februar 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
land und dem Königreich der Niederlande über die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in
in Obernzell (Donau) auf deutschem Gebiet vorge- Kraft.
schobene österreichische Grenzdienststellen nach (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Maßgabe der Vereinbarung vom 25. Januar 1971 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
öffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 19. Februar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V3-81.SA32 Zl. 390 - A/71
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar
1971 - V 3 - 81.SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über republik Deutschland und der Republik Osterreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
bener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffs- bener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffs-
verkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) verkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)
folgende Vereinbarung vorschlagen: folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) werden In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) werden
für den Schiffsverkehr auf deutschem Gebiet vorgescho- für den Schiffsverkehr auf deutschem Gebiet vorgescho-
bene österreichische Grenzdienststellen errichtet. bene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände: 1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Uferstreifen die Uferstreifen
am rechten Donauufer von Stromkilometer am rechten Donauufer von Stromkilometer
2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau un<l 2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und
dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlich dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlid1
der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe, der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,
am rechten Donauufer von Stromkilometer am rechten Donauufer von Stromkilometer
2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 Me- 2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 Me-
tern und tern und
am linken Donauufer von Stromkilometer am linken Donauufer von Stromkilometer
2228,820 bis 2229,240 zwisdi.en der Donau und 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und
der Staatsstraße 307; der Staatsstraße 307;
den Bereich der beiden Kachletschleusen von den Bereich der beiden Kachletschleusen von
Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750; Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;
im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-
gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen
und alle Verbindungswege; und alle Verbindungswege;
im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die
sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts- im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung in Maierhof, Sdi.leusenweg 6, den verwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den
Raum in der Nordostecke des Obergeschosses, Raum in der Nordostecke des Obergeschosses,
die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in
diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem
Dienstgebäude und den Kachletsdi.leusen; Dienstgebäude und den Kachletschleusen;
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1971 83
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar Benützung überlassenen Räume, und zwar
im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten
Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen
Raum; Raum;
im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im
Erdgeschoß die auf der Donauseite im west- Erdgeschoß die auf der Donauseite im west-
lichen Teil gelegenen zwei Räume, im ersten lichen Teil gelegenen zwei Räume, im ersten
Obergeschoß den auf der Donauseite westlich Obergeschoß den auf der Donauseite westlich
gelegenen und den an der Südostecke gelegenen gelegenen und den an der Südostecke gelegenen
Raum; Raum;
2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau): 2. tür die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom- - den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-
kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau
und der Straße; und der Straße;
das Zoll am tsge bä ude; das Zollamtsgebäude;
den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle; - den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;
3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750, 3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,
soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist. soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.
Artikel 3 Artikel 3
festgenommene oder zurückgewiesene Personen und festgenommene oder zurückgewiesene Personen unct
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
s_ofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,
von den österreichischen Bediensteten von den österreichischen Bediensteten
a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den
einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen
örtlid1en Bereichs befördert und örtlichen Bereichs befördert und
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder
Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten ode1
bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von
dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze
verbracht verbracht
werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge- werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge-
hören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich. hören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit ein-
verstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die au!
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch di.esen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Januar 1971 Bonn, am 25. Januar 1971
L. S. L. S.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters
Vom 22. Januar 1971
Das in Lake Success, New York, am 22. Novem-
ber 1950 unterzeichnete Abkommen über die Ein-
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wissen-
schaftlichen oder kulturellen Charakters (Bundes-
gesetzbl. 1957 II S. 170) ist für
Rumänien am 24. November 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1324).
Bonn, den 22. Januar 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. von Braun
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postansdulit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, PostfadJ 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vo1liegen.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlic:b je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auc:b für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglid1 Portokosten fü1 die Vorausredrnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.