1365
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1971 Nr. 63
Tag I n h a 1t Seite
22.11. 71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über die vorübergehende Beschäftigung
marokkanischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der
Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1365
23. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz
von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
21. 12. 71 Bekanntmachung über die Änderung des Ubereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über die vorübergehende Beschäftigung marokkanischer Arbeitnehmer
in der Bundesrepublik Deutschland
in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1971
Vom 22. November 1971
Die Vereinbarung vom 21. Mai 1963 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Marokko über die vor-
übergehende Beschäftigung marokkanischer Arbeit-
nehmer in der Bundesrepublik Deutschland in der
Fassung der Vereinbarung vom 4. März 1966 ist
durch die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. Juli
1971 geändert worden. Die Zweite Zusatzverein-
barung ist am 2. Juli 1971 in Kraft getreten.
Der deutsche Wortlaut der Vereinbarung vom
21. Mai 1963 in der ab 2. Juli 1971 geltenden Fas-
sung wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1966 (Bundesanzeiger
Nr. 127 vom 13. Juli 1966).
Bonn, den 22. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko vom 21. Mai 1963
über die vorübergehende Beschäftigung marokkanischer Arbeitnehmer
in der Bundesrepublik Deutschland
in der am 2. Juli 1971 geänderten Fassung
DIE REGIERUNG 2) Die Auswahlgruppe stellt fest, ob die von dem
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Arbeitsministerium vorgestellten Bewerber die beruf-
und lichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die an-
gebotene Tätigkeit erfüllen.
DIE REGIERUNG DES KONIGREICHS MAROKKO
haben die folgende Vereinbarung gesdllossen: Artikel 4
1) Nach Abschluß der Prüfung wird über die Einstel-
Abschnitt I lung des Bewerbers entschieden; diese Entscheidung
Artikel 1 treffen die deutschen Arbeitgeber; sie können die Ent-
scheidung auch bevol1mächtigten Vertretern oder der
1) Im Interesse einer geregelten Vermittlung marok-
Auswahlgruppe übertragen. Jedem angenommenen ma-
kanisc:her Arbeitnehmer für eine Besc:häftigung in der
rokkanischen Arbeitnehmer wird ein schriftlicher Arbeits-
Bundesrepublik Deutschland bildet die Bundesanstalt
vertrag in den in beiden Ländern gebräuchlidlen Spra-
für Arbeit (nac:hstehend Bundesanstalt genannt) eine
chen gemäß Anlage I) oder II) ausgestellt. Der Arbeits-
Auswahlgruppe.
vertrag wird einerseits von dem Arbeitgeber oder seinem
2) Die Auswahlgruppe wird jeweils nac:h Marokko ent- bevollmächtigten Vertreter und andererseits von dem
sandt, wenn die Bundesanstalt es für angebracht hält. Arbeitnehmer unterschrieben sowie von der zuständigen
3) Für die Durchführung ist auf marokkanischer Seite marokkanischen Behörde und der Auswahlgruppe mit
das marokkanische Ministerium für Arbeit und soziale einem Durchgangsvermerk versehen. Eine unterzeichnete
Angelegenheiten (nachstehend Arbeitsministerium ge- Ausfertigung wird dem marokkanisdlen Arbeitnehmer
nannt) zuständig. Dieses unterstützt die Auswahlgruppe vor der Ausreise dun:h das marokkanisc:he Arbeits-
ministerium ausgehändigt.
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; insbesondere schafft
es die Voraussetzungen für die notwendigen ärztlkhen 2) Die Auswahlgruppe unterrichtet das Arbeitsministe-
Untersuchungen und stellt die hierfür erforderlichen rium über die Einstellung oder Ablehnung der Bewerber.
Einrichtungen sowie geeignete Räumlichkeiten, die mit Mit dem jeweiligen Musterarbeitsvertrag wird dem
den üblichen Möbeln ausgestattet sind, kostenlos zur Arbeitsministerium eine Liste der eingestellten Arbeit-
Verfügung. nehmer übersandt.
Artikel 2 Artikel 5
1) Die Bundesanstalt und das Arbeitsministerium Die Auswahlgruppe wird die marokkanisc:hen Arbeit-
unterrichten sich gegenseitig über Beschäftigungsange- nehmer vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet über die
bote für marokkanisc:he Arbeitnehmer und entsprechende allgemeinen Lebens- und Arbeitsbedingungen in der
Bewerbungen marokkanischer Arbeitnehmer. Die Mit- Bundesrepublik Deutschland unterrichten und über die
teilungen der Bundesanstalt enthalten nähere Angaben Höhe der Abzüge vom Arbeitslohn für die Lohnsteuer,
über die geforderte berufliche Qualifikation der Bewer- die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversidlerung
ber, die Art und die etwaigen Besonderheiten der vor- sowie die Leistungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicher-
gesehenen Beschäftigung sowie ihre voraussichtliche heit aufklären. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß ein
Dauer. Sie enthalten weiter Angaben über die für die Anspruch auf Familienhilfeleistungen aus der sozialen
Betriebe geltenden Löhne und sonstigen Arbeitsbedin- Krankenversicherung und auf das gesetzliche Kindergeld
gungen, die Unterkunftsverhältnisse und Möglic:hkeiten für ihre Angehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
der Verpflegung sowie andere Einzelheiten, die für die Aufenthalt im Ausland nadl deutschem Recht nicht be-
Entscheidung des Bewerbers von Bedeutung sind. steht.
2) Die Bundesanstalt stimmt alsdann mit dem Arbeits-
ministerium den Zeitpunkt der jeweiligen Einreise der Artikel 6
Auswahlgruppe nach Marokko sowie Einzelheiten ihrer 1) Die marokkanischen Behörden tragen dafür Sorge,
dortigen Tätigkeit ab. daß die marokkanischen Arbeitnehmer im Besitze eines
Passes sind, der eine Gültigkeit von mindestens einem
Artikel 3 Jahr, vom Tage der Einreise in die Bundesrepublik
1) Das Arbeitsministerium sammelt die Gesuche der Deutschland an gerechnet, hat. Die marokkanischen Kon-
Bewerber für eine Beschäftigung bei deutschen Arbeit- sulate in der Bundesrepublik Deutschland werden dafür
gebern, trifft unter ihnen eine berufliche Vorauslese und Sorge tragen, daß der Paß erforderlichenfalls einen Mo-
stellt die ihr geeignet ersdleinenden Bewerber der deut- nat vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer verlängert wird.
schen Auswahlgruppe zur Vermittlung vor. Bewerber, 2) Die Auswahlgruppe der Bundesanstalt stellt dem
für die im Strafregister eine Freiheitsstrafe eingetragen angenommenen Arbeitnehmer kostenlos eine Legitima-
worden ist, werden nicht vorgestellt. Das gleidle gilt tionskarte aus. Die Legitimationskarte ersetzt die nach
für Bewerber, denen die zuständigen marokkanischen Be- den Vorschriften über die Ausübung einer Beschäftigung
hörden die Ausstel1ung eines Passes verweigern können. durch nichtdeutsdle Arbeitnehmer erforderliche Arbeits-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 1367
erlaubnis für längstens ein Jahr, und sie befreit den 2) Die marokkanische Regierung stellt die für die ärzt-
Inhaber für die Dauer ihrer Gültigkeit vom Einreisesicht- liche Untersuchung erforderlichen Räume und Einrid1tun-
vermerkszwang. gen kostenlos zur Verfügung.
3) Ist in bestimmten Einzelfällen die ärztliche Unter-
Artikel 7
suchung durch einen von der Bundesanstalt bezeidrneten
1) Die Anreise der marokkanischen Arbeitnehmer zum oder beauftragten Arzt nicht möglich, wird die zuständige
jeweiligen Beschäftigungsort in der Bundesrepublik marokkanische Behörde einen Arzt ihrer Wahl damit be-
Deutschland wird in Zusammenarbeit mit dem Arbeits- auftragen, wobei die Kosten zu Lasten des deutschen
ministerium je nach den Erfordernissen von der Aus- Arbeitgebers gehen. Die Untersuchung wird nach den in
wahlgruppe während ihres Aufenthaltes in Marokko der Anlage III aufgeführten Ridltlinien der Bundes-
veranlaßt. anstalt durchgeführt.
Das Arbeitsministerium sorgt dafür, daß sich die marok- 4) Wird bei einer Nachuntersuchung gemäß den deut-
kanischen Arbeitnehmer rechtzeitig zum vereinbarten schen Vorschriften, die alsbald nach der Ankunft des
Abreiseort begeben. Die Reisekosten von diesem Ab- marokkanischen Arbeitnehmers durchzuführen ist, festge-
reiseort bis zum Beschäftigungsort (einschließlich der stellt, daß dieser eine Krankheit hat, die eine Gefahr
Kosten der Reiseverpflegung) und die durch die Tätig- für die öffentliche Gesundheit darstellt, erfolgt seine
keit der Auswahlgruppe entstehenden Kosten werden Rückführung durch den marokkanischen konsularischen
von der Bundesanstalt vorgelegt und von dem künftigen Dienst, wenn festgestellt ist, daß der Arbeitnehmer diese
Arbeitgeber durch Zahlung eines Pauschalbetrages an die Krankheit bereits vor seiner Einreise in das Bundes-
Bundesanstalt getragen. gebiet erworben hat. Die Marokkanische Botschaft legt
die Art und \Veise der Rückführung fest.
2) Eine Regelung für die Ubernahme der Rückreise-
kosten ist der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vorbehalten. Artikel 11
1) Bei der Anwerbung durch einen deutschen Arbeit-
Artikel 8 geber gelten im übrigen folgende Bestimmungen des Ab-
Die deutschen Arbeitgeber, bei denen die marokkani- schnitts I entsprechend:
schen Arbeitnehmer beschäftigt werden, tragen Sorge Artikel 3 Absatz 1
dafür, daß die Arbeitnehmer sich unverzüglich nach ihrer Artikel 4 Absatz 1
Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland bei der ört- Artikel 6 Absatz 1
lichen Meldebehörde anmelden und spätestens innerhalb
von drei Tagen, jedoch möglichst vor der Arbeits- Artikel 7 Absatz 2.
aufnahme, bei der Ausländerbehörde die Aufenthalts- 2) Der Arbeitgeber wird die marokkanischen Arbeit-
erlaubnis beantragen. nehmer im Sinne des Artikels 5 unterrichten.
Abschnitt II Artikel 12
Artikel 9 Marokkanische Arbeitnehmer, die ärztlich untersucht
Die Bundesanstalt wird unter Berücksichtigung der worden sind und denen ein vom Arbeitgeber unterschrie-
Arbeitsmarktlage deutschen Arbeitgebern, die bereit bener Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, beantra-
sind, marokkanische Arbeitnehmer zu beschäftigen, die gen bei der zuständigen deutschen Konsularbehörde in
für eine Anwerbung erforderliche Zustimmung erteilen. Marokko die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der
Sie unterrichtet die Marokkanische Botschaft in der Bun- Form des Sichtvermerks. Zur Vereinfadiung und Be-
desrepublik Deutschland unverzüglich über jede einem schleunigung des Verfahrens wird jedoch der von dem
deutschen Arbeitgeber erteilte Anwerbegenehmigung. marokkanischen Arbeitnehmer ausgefüllte Antrag auf
Die Mitteilung der Bundesanstalt muß enthalten: Aufenthaltserlaubnis der deutschen Konsularbehörde
vom marokkanischen Arbeitsministerium zusammen mit
a) den Namen (Firma) und die Anschrift des Arbeit- dem Paß des Arbeitnehmers vorgelegt. Die deutsche
gebers sowie der mit der Anwerbung beauftragten Konsularbehörde unterrichtet das marokkanische Arbeits-
Personen; ministerium von ihrer Entscheidung über den Antrag und
b) den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anwerbung; stempelt die Aufenthaltserlaubnis, wenn sie erteilt wer-
c) die Zahl der anzuwerbenden Arbeitnehmer; den soll. in den vom marokkanischen Arbeitsministerium
d) die Art der zu verrichtenden Arbeiten; vorgelegten Paß des Arbeitnehmers ein. Sobald ein
marokkanischer Arbeitnehmer die Aufenthaltserlaubnis
e) die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung; besitzt, kann er in das Bundesgebiet einreisen.
f) Angaben über die Höhe des Lohnes, die Arbeitsbedin-
gungen und insbesondere die Unterkunftsverhält- Artikel 13
nisse.
Artikel 10 Die deutschen Arbeitgeber sorgen dafür, daß die von
ihnen eingestellten marokkanischen Arbeitnehmer sich
1) Die vom marokkanischen Arbeitsministerium vor- unverzüglich bei der örtlichen Meldebehörde anmelden,
ausgewählten oder gebilligten marokkanischen Bewerber ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen und
werden vor der Ausreise im Auftrag und auf Kosten sich an das zuständige Arbeitsamt zwecks endgültiger
des deutschen Arbeitgebers durch einen von der Bundes- Erteilung der Arbeitserlaubnis wenden.
anstalt bezeichneten Arzt, der nadi ihren Richtlinien
tätig wird oder von einem von der Bundesanstalt be-
auftragten Arzt gesundheitlich untersucht. Der Arzt teilt Abschnitt III
dem Arbeitgeber das Ergebnis der ärztlichen Unter- Artikel 14
suchung mit und übergibt einen schriftlichen Unter-
1) Deutsche Arbeitgeber können marokkanische Arbeit-
suchungsbefund in verschlossenem Umschlag und mit der
nehmer, die bereits bei ihnen beschäftigt waren, nament-
Aufschrift des Namens, Vornamens, Geburtstages und
lid1 anfordern.
Geburtsortes des marokkanischen Arbeitnehmers den zu-
ständigen Konsularbehörden der Bundesrepublik Deutsch- 2) Die namentlichen Anforderungen können sich unter
land in Marokko. den vom marokkanischen Arbeitsministerium festgeleg-
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
ten Bedingungen auch auf Arbeitnehmer erstrecken, die Artikel 19
noch nicht bei dem deutschen Arbeitgeber beschäftigt 1) Auf Wunsch einer der beiden Regierungen kann
waren. eine Gemischte Kommission, bestehend aus höchstens
3) Die Artikel 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 dieser Ver- fünf deutsdlen und fünf marokkanischen Mitgliedern, ge-
einbarung gelten entsprechend für die Anwerbung nach bildet werden. Die Mitglieder der Kommission können
den Absätzen 1) und 2). Sachverständige hinzuziehen. Die Kommission kann in
der Bundesrepublik oder in Marokko zusammentreten.
Art i k e 1 15 2) Die Gemischte Kommission kann
Falls ein marokkanischer Arbeitnehmer ohne sein Ver- die Anwendung dieser Vereinbarung überprüfen und
schulden die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit nicht erforderlichenfalls Änderungen der Vereinbarung vor-
aufnehmen kann oder seinen Arbeitsplatz verliert, ist schlagen;
die Bundesanstalt gehalten, sich auf Wunsch des Arbeit- Vorschläge unterbreiten, wie die Vorschriften dieser
nehmers zu bemühen, ihm für die vorgesehene Dauer Vereinbarung mit multilateralen internationalen Ver-
der Beschäftigung einen anderen angemessenen Arbeits- pflichtungen, die künftig von den beiden Regierungen
platz zu vermitteln. übernommen werden, in Ubereinstimmung zu bringen
sind.
Artikel 16
Die marokkanischen Arbeitnehmer können ihr Arbeits- Artikel 20
entgelt nach den deutschen devisenrechtlichen Bestim- Die Anlagen I bis III bilden einen Bestandteil dieser
mungen nach Marokko überweisen. Vereinbarung.
Artikel 17 Artikel 21
Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
Die marokkanische Regierung verpflichtet sich, die in
der Bundesrepublik Deutschland befindlichen marokkani- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko inner-
schen Staatsangehörigen, die nach den deutschen Bestim-
mungen die Voraussetzungen für einen ordnungsmäßigen halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Aufenthalt im Bundesgebiet nicht oder nicht mehr er-
füllen, jederzeit formlos zurückzunehmen, die für die
Rückreise erforderlichen Reiseausweise auszustellen und Artikel 22
die notwendigen Durchreisesichtvermerke zu beschaffen. 1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-
nung in Kraft.
Artikel 18 2) Sie gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert
1) Die marokkanische Regierung wird alle nötigen sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls
Maßnahmen treffen, um die Ausreise solcher marokkani- sie nicht von einer der beiden Regierungen spätestens
scher Arbeitnehmer in das Bundesgebiet zu verhindern, drei Monate vor Ablauf ihrer Gültigkeit gekündigt wird.
denen kein Sichtvermerk oder keine Legitimationskarte
ausgestellt worden ist. Dies gilt insbesondere für die- GESCHEHEN zu Rabat am 2. Juli 1971 in vier Urschrif-
jenigen marokkanischen Staatsangehörigen, die vor- ten, je zwei in deutscher und französischer Sprache, wo-
geben, Touristen zu sein, während sich aus den Umstän- bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
den ergibt, daß sie im Bundesgebiet arbeiten wollen.
2) Darüber hinaus werden die marokkanische Regie- Für die Regierung
rung und die Bundesregierung sich bemühen, die Tätig- der Bundesrepublik Deutschland
keit von Agenten, privaten Vermittlungsstellen, Reise- Helmut R o h d e
unternehmen und Einrichtungen ähnlicher Art insoweit
zu unterbinden, als deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, H. S c h m i d t - D o r n e d d e n
marokkanische Staatsangehörige für eine Arbeitnehmer-
Für die Regierung
tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland anzuwerben
des Königreidls Marokko
oder zum Zwecke einer solchen Tätigkeit dorthin zu
bringen. Boutaleb
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 1369
Anlage I
Arbeitsvertrag
für die Beschäftigung eines marokkanischen Bergmannes
Zwischen dem Arbeitgeber
mit dem Sitz in
vertreten durch
und dem Arbeitnehmer
geboren am wohnhaft in
Familienstand: ledig/verheiratet/verwitwet*)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer als Bergmann zur Kohlengewinnung im Untertage-
betrieb einer Schachtanlage des/der vom Tage des Eintreffens
des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort ab, im Dauerarbeitsverhältnis, das frühestens nach Ablauf eines
Jahres gekündigt werden kann, zu beschäftigen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der genannten Zeit bei dem Arbeitgeber eine Tätigkeit dieser
Art auszuüben.
§ 2
Der marokkanische Arbeitnehmer erhält hinsichtlich des Arbeitsentgelts, der sonstigen Arbeitsbedingun-
gen und des Arbeitsschutzes die gleiche Behandlung wie die vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer des
Betriebes.
Im einzelnen finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages für den
Steinkohlenbergbau vom .. oder des
neuen Tarifvertrages, der etwa an die Stelle des früheren Tarifvertrages treten wird, Anwendung.**)
§ 3
Die Arbeitszeit richtet sich nach den für den Betrieb geltenden Bestimmungen. Die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit im Untertagebetrieb beträgt zur Zeit an 5 Tagen in der Woche je 8 Stunden einschließlich der
Pausenzeit, im Ubertagebetrieb je 8¼ Stunden, zusätzlich 1h Stunde Pausenzeit.
§ 4
Für die Arbeit als Bergmann zur Kohlengewinnung wird der Arbeitnehmer im Untertagebetrieb angelernt.
Zur späteren Beschäftigung unter Tage ist die Ablegung einer Sprachprüfung erforderlich. Der Arbeitnehmer
muß daher an dem vom Arbeitgeber erteilten Spradrnnterricht teilnehmen.
§ 5
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine vom Arbeitsamt als angemessen befundene Unterkunft zur
Verfügung.
Die Unterkunft ist vorgesehen in einem Bergmannsheim mit 2-3 Betten je Zimmer.
Für die Unterkunft hat der Arbeitnehmer täglich z. Z. ... DM bis DM zu zahlen.
Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, täglich ein Mittagessen gegen Bezahlung von z. Z .
... DM einzunehmen.
Die Verpflegung für Frühstück und Abendessen ist dem Arbeitnehmer durch Selbstversorgung auf eigene
Kosten überlassen. Einkaufsmöglichkeiten sind in der Kantine des Bergmannsheimes vorhanden.
§ 6
Der gesetzliche Mindesturlaub für den Arbeitnehmer beträgt 15 Werktage je Kalenderjahr nach einer
ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten. Er erhöht sich nach Vollendung des 35. Lebensjahres
auf 18 Werktage. Für den Betrieb geltende günstigere Regelungen kommen dem Arbeitnehmer zugute.
*) Nichtzutreffendes streichen.
UJ Zur zusätzlichen Unterridltung über alle wesentlidlen Lohn- und Arbeitsbedingungen erhä.lt der Arbeitnehmer ein Merkblatt.
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
§ 1
Der Arbeitgeber übernimmt / übernimmt nicht die Kosten der Rückreise des Arbeitnehmers von dem
Beschäftigungsort bis nach wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag
erfüllt hat.
§ 8
Für das durch diesen Vertrag begründete Arbeitsverhältnis gilt das deutsche Recht. Ansprüche aus diesem
Vertrag können nicht gegen den bevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers, sondern nur gegen den
Arbeitgeber selbst geltend gemacht werden.
Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind die deutschen Gerichte für Arbeitssachen
zuständig.
.. , den , den
(Unterschrift des Arbeitgebers) (Unterschrift des Arbeitnehmers)
(Durchgangsvermerk der Auswahlgruppe) (Durchgangsvermerk der marokkanhchen Behörden)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 13'11
Anlage II
Von dem im Vertrag angegebenen Bruttoentgelt werden für Sozialversidlerungsbeiträge und Steuern
je nach Familienstand und Höhe des Lohnes bis zu 30 °/o abgezogen.
Les prelevements effectues sur la remuneration brute au titre de l'impöt sur les salaires et des cotisa-
tions aux assurances sociales sont jusqu'a 30 0/o suivant la situation familiale du travailleur et le
montant de la remuneration.
Arbeitsvertrag
Contrat de travail
für die Beschäftigung eines marokkanisdten Arbeitnehmers
pour l'emploi cl'un travailleur maroccain
Zwischen (Arbeitgeber)
Entre (employeur)
vertreten durch
represente par
und (Arbeitnehmer)
et (trav ailleur)
geboren am wohnhaft in
ne le domicile a
Familienstand: ledig / verheiratet verwitwet geschieden*)
situation de famille: celibataire / marie veuf / divorce *)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
le contrat de travail suivant est conclu:
§
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer
L'employeuer s'engage a employer le travailleur
als (Bezeichnung der Tätigkeit)
comme (designation de l'activite
professionelle)
in (Ort der Besdläftigung)
a (lieu de travail)
vom
a partir du
frühestens vom Tage des Eintreffens des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort ab,
au plus tot a partir du jour de I'arrivee du travailleur au Jieu d'emploi
bis zum. ... .. .. .. .... ..... .. zu beschäftigen.
jusqu· au
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der genannten Zeit bei dem Arbeitgeber die vorbezeichnete
Tätigkeit auszuüben.
Le travailleur s'engage a exercer chez I'employeur durant la periode mentionnee l'activite ci-dessus indi-
quee.
§ 2
Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich des Arbeitsentgelts, der sonstigen Arbeitsbedingungen und des Arbeits-
schutzes nicht ungünstiger behandelt als die vergleidlbaren deutschen Arbeitnehmer des Betriebes. Das gilt
nicht für Rechte, die kraft Gesetzes den deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind.
En ce qui concerne la remuneration et Ies autres conditions de travail ainsi que la securite du travail, le
travailleur tunisien ne sera pas traite d'une maniere moins favorable que le travailleur allemand exer~ant
une activite comparable dans l'entreprise. Cette disposition ne s'applique pas, toutefois, aux droits reser-
ves aux ressortissants allemands aux termes de la legislation allemande.
•) Nichtzutreffendes streichen
biffer )es mentions inutiles
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Im einzelnen finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages
En particulier, le contrat de travail reprend les dispositions prevues par la convention collective
für vom
pour du
oder des neuen Tarifvertrages, der an die Stelle des früheren Tarifvertrages treten wird, Anwendung.
ou par la nouvelle convention collective qui remplacera l'ancienne convention.
§ 3
Der Bruttolohn des Arbeitnehmers beträgt hiernach zur Zeit
La remuneration brute du travailleur s'eleve donc actuellement a
DM stündlich / wöchentlich*).
par heure / par semaine *).
Ferner werden ihm wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern des Betriebes vergütet:
11 percevra en outre, comme les travailleurs allemands exercant une activite comparable dans l'entreprise,
les taux de salaire suivants:
a) Uberstunden je Stunde mit DM (Stundenlohn einschl. Zuschlag)
Pour travail supplementaire par heure (salaire horaire avec majoration
pour heures supplementaires)
b) Nachtarbeit je Stunde mit DM (Stundenlohn einschl. Zuschlag)
Pour travail de nuit par heure (salaire horaire avec majoration
pour travail de nuit)
c) Sonntagsarbeit je Stunde mit DM (Stundenlohn einschl. Zuschlag)
Pour travail de dimanche par heure (salaire horaire avec majoration
pour travail de dimanche)
d) Feiertagsarbeit je Stunde mit DM (Stundenlohn einschl. Zuschlag)
Pour travail de jours feries par heure (salaire horaire avec majoration
pour travail de jours feries)
Bei Akkordarbeit wird je nach Leistung ein darüber hinausgehendes Arbeitsentgelt erzielt.
Quant au travail a la tache, le taux de salaire sera plus eleve suivant le rendement.
§ 4
Die Arbeitszeit richtet sich nach den für den Betrieb geltenden Bestimmungen.
La duree du travail est fonction des dispositions en vigueur pour l'entreprise.
Die tarifliche Arbeitszeit beträgt zur Zeit
La duree du travail fixee par convention collective est actuellement de
Stunden täglich / wöchentlich*)
heures par jour / par semaine *)
§ 5
a) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine vom zuständigen Arbeitsamt als angemessen befundene
Unterkunft zur Verfügung. - Der Arbeitgeber verpflichtete sich, für eine vom zuständigen Arbeitsamt
als angemessen befundene Unterkunft des Arbeitnehmers Sorge zu tragen*).
L'employeur mettra a la disposition du travailleur un logement juge convenable par l'Office du Travail
competent. - L'employeur s'engage a procurer au travailleur un logement juge convenable par !'Office
du Travail competent *).
b) Als Unterkunft ist vorgesehen ein Einzelzimmer eine Gemeinschaftsunterkunft mit höchstens Betten*).
Sont prevues pour le logement, des chambres a un lit / au maximum a lits *).
c) Für die Unterkunft hat der Arbeitnehmer zu zahlen täglich / wöchentlich / monatlich DM --
Pour son logement. le travailleur devra payer par jour / par semaine / par mois
kein Entgelt*).
Le travailleur sera loge gratuitement *).
Für Heizung, Wasser, Bettwäsche, Beleuchtung usw. hat der Arbeitnehmer zu zahlen
Pour le chauffage, l'eau, la literie, l'eclairage, le nettoyage etc. le travailleur devra payer
wöchentlich / monatlich . DM - kein Entgelt*).
par semaine / par mois le travailleur n'aura pas a payer *).
*) Nichtzutreffendes streichen
biffor !es mentions inutiles
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 1373
d) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine angemessene Verpflegung zur Verfügung, bestehend aus
L'employeur fournira au travailleur une nourriture convenable comprenant
Frühstück / Mittagessen / Abendessen*).
petit dejeuner / dejeuner / diner *).
Für die Verpflegung hat der Arbeitnehmer zu zahlen täglich/ wöchentlich / monatlich DM-
Pour cette nourriture, le travailleur versera par jour / par semaine / par mois
kein Entgelt*).
La nourriture sera gratuite *).
e) Der Arbeitnehmer verpflegt sich selbst auf eigene Kosten*).
Le travailleur assurera lui-meme son alimentation, a ses propres frais*).
§ 6
Der Arbeitnehmer erhält einen bezahlten Erholungsurlaub nach den für den Betrieb geltenden Bestim-
mungen.
Le travailleur beneficiera d'un conge paye dans le cadre des dispositions en vigueur pour l'entreprise.
§ 7
a) Die Reise vom Abreiseort bis zum Beschäftigungsort ist für den Arbeitnehmer kostenfrei.
Le voyage du lieu de depart au lieu d'emploi est gratuit pour le travailleur.
b) Der Arbeitgeber übernimmt - einschließlich einer Reiseverpflegung von DM-
L'employeur assumera - y compris les frais de ravitaillement en cours de route
d'un montant de
übernimmt nicht*) die Kosten der Rückreise des Arbeitnehmers von dem Beschäftigungsort bis nach
n'assumera pas *) les frais de retour du travailleur du lieu d'emploi jusqu'a
wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt hat.
si le travailleur a rempli les obligations resultant du contrat de travail.
c) Wenn der Arbeitsvertrag aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann
und eine anderweitige Vermittlung des Arbeitnehmers nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Rück-
reisekosten des Arbeitnehmers.
Lorsque le contrat de travail ne peut pas etre rempli pour des motifs imputables a l'employeur et qu'il
n'est pas possible de procurer un autre emploi au travailleur, l'employeur assumera les frais de retour du
travailleur.
§ 8
Für das durch diesen Vertrag begründete Arbeitsverhältnis gilt das deutsche Recht. Ansprüche aus diesem
Vertrag können nicht gegen den Vertreter des Arbeitgebers, sondern nur gegen den Arbeitgeber selbst
geltend gemacht werden.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sind
die deutschen Gerichte für Arbeitssachen zuständig.
Le present contrat de travail est regi par la legislation allemande. Nul ne peut faire valoir les droits de-
coulant du present contrat a l'encontre du representant de l'employeur, mais uniquement a l'encontre de
l'employeur lui-meme.
En cas de litiges entre l'employeur et le travailleur decoulant du present contrat, les tribunaux de travail
allemands sont competents.
•J Nid1tzutreffendes streichen
biffer les mentions inutiles
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Etwaige ergänzende Vereinbarungen*)
Arrangements complementaires eventuels *)
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
(Lieu et d<1te) (Lieu et date)
(Unterschrift des Arbeitgebers) (Unterschrift des A1heitnehmers)
(Signature de J'employeur) (SigDature de trnvcJilleur)
•) Nichtzutreffendes streichen
biffer !es mentions inutiles
Nr..63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 1375
Anlage III
Bundesanstalt für Arbeit
J/ÄD - 1937.6/5762/5782/4208
Richtlinien
für die gesundheitliche Auswahl marokkanischer Arbeitnehmer
im Rahmen der deutsch-marokkanischen Vereinbarung
I. Zweck der ärztlichen Untersuchung
Die gesundheitliche Prüfung verfolgt das Ziel,
a) die Eignung des Bewerbers für die angestrebte bzw. für ihn vorgesehene Tätigkeit festzustellen,
b) den Gesundheitszustand in allgemeiner Hinsicht, insbesondere zum Ausschluß von Tuberkulose und
anderen ansteckenden oder parasitären Krankheiten, zu ermitteln.
II. Grundlage
Grundlage ist die mit dem Königreich Marokko abgeschlossene Vereinbarung über die Anwendung und
die Beschäftigung morokkanischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und das in dieser
Vereinbarung festgelegte Verfahren der gesundheitlichen Auswahl.
III. Allgemeine gesundheitlkhe Auswahl-Grundsätze
1. Von einer Vermittlung in die Bundesrepublik grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen, die behaftet
sind mit
a) Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, die die Eignung für die auszuführenden Tätigkeiten aus-
schließen oder einschränken;
b) Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, die das Zusammenleben mit anderen Personen erheblich
beeinträchtigen (z.B. ekelerregende Hautkrankheiten, Entstellungen, schwere körperliche Schäden,
Geisteskrankheiten);
c) Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, die zwar die Eignung für die auszuführenden Tätigkeiten
nicht erheblich beeinträchtigen, aber eine laufende ärztliche Behandlung erfordern;
d) Lungentuberkulose aller Formen, auch wenn sie augenscheinlich ausgeheilt ist; ausgenommen sind
lediglich Personen mit kleinem verkalkten Primärkomplex, vereinzelten harten Herden in der
Lunge oder mit geringfügigen Sinusverklebungen (ohne Funktionseinbuße);
e) anderen infektiösen oder parasitären Erkrankungen; Bazillenausscheider der Typhus- und Para-
typhusgruppe;
f) Leiden des Verdauungssystems, die sich durch Umstellung der Ernährung verschlimmern können,
so daß entweder die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt oder eine laufende ärztliche
Behandlung erforderlich wird. Grundsätzlich abzulehnen sind Bewerber mit Magenresektion oder
mit schweren Bauchoperationen; ausgenommen Zustand nach Appendektomie oder Herniotomie,
wenn mindestens drei Monate seit der Operation vergangen sind; ·
g) Krankheiten oder Leiden, die durch klimatische Umstellung zu erheblicher gesundheitlicher Beein-
trächtigung führen können;
h) Krankheiten oder Schäden des Herz-Kreislauf-Systems und Gesundheitsstörungen des übrigen
internen Bereichs, die die Leistungsfähigkeit einschränken;
i) einschränkende Störungen des Seh- und Hörvermögens; einäugig Blinde (Verlust eines Auges oder
praktische Blindheit) sind abzulehnen. Zugelassen sind jedoch Personen, deren gemindertes Seh-
vermögen durch eine Brille ausreichend korrigiert werden kann, sofern nicht die angestrebte
Tätigkeit die Benutzung einer Brille ausschließt; bei Korrektur muß das schlechtere Auge min-
destens 6fo, und das bessere Auge mindestens 6/12 Sehschärfe (nach Snellen) erreichen.
Träger eines Hörgerätes sind von vornherein für eine Tätigkeit in Deutschland ungeeignet;
k} Karies und Paradentose, soweit behandlungsbedürftig, bzw. ein nicht ausreichend kaufähiges
Gebiß; die ausreichende Kaufähigkeit kann auch durch Prothesen erreicht werden.
Schwangerschaft schließt in jedem Falle aus.
2. Sofern die Anwerbung sich auf Berufe erstreckt, die besondere gesundheitliche Anforderungen stellen
oder für die in der Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz oder Verordnung Tauglicbkeitsvoraus-
setzungen festgelegt sind (z.B. Bergbau s. Anlage), sind diese zugrunde zu legen.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
IV. Praktische Durchführung
1. Die Auswahluntersuchung umfaßt
a) eine eingehende Allgemeinuntersuchung mit Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte, wobei
ausdrücklich nach früher durchgemachten Infektionskrankheiten (insbesondere Tuberkulose) und
Erkrankungen im psychischen Bereich (einschl. Krampfanfälle) gefragt werden muß,
Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates,
Untersudrnng des Herz- und Kreislaufsystems,
Untersuchung der Atmungsorgane,
Untersuchung des Seh- und Hörvermögens,
Untersuchung der übrigen Organsysteme;
b) eine Röntgengroßaufnahme der Lungen (35 X 35 cm), insbesondere zum Ausschluß einer Lungen-
tuberkulose;
c) eine Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit;
d) eine serologische Blutuntersuchung (Wassermann-Reaktion, Kahn, Cardiolipintest) zum Ausschluß
einer Lues;
e) eine Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Urobilinogen; bei positivem Eiweißbefund: Sedi-
ment;
f) eine Stuhluntersuchung auf pathogene Keime (Bakterienausscheider der Typhus-, Paratyphus- und
Salmonellengruppe), Amöben und Würmer (Ancylostomum duodenale, Necar americanus u. a.).
Röntgen- und Laboruntersuchungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie in Verbindung mit
der Allgemeinuntersuchung vorgenommen werden.
Soweit sich im Einzelfall bei der Allgemeinuntersuchung die Notwendigkeit weiterer Zusatzunter-
suchungen (EKG, Augen, Labor etc.) ergibt, sind diese bei Instituten, die von der marokkanischen
Gesundheitsbehörde bezeichnet werden, zu veranlassen.
2. Die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland soll nicht später als 2 bis höchstens 4 Wochen nach
der gesundheitlichen Endauswahl erfolgen.
3. Die erhobenen Befunde einschließlich Beurteilung der Röntgenaufnahme und die Ergebnisse der
medizinisch-technischen Untersuchung sowie das Schlußurteil sind auf einem zweisprachigen Unter-
suchungsvordruck (deutsch-französisch) festzuhalten. Vordrucke können von der deutschen Auslands-
vertretung angefordert werden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 1377
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Europäischen Abkommens
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 23. November 1971
Das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960
zum Schutz von Fernsehsendungen (Bundesgesetzbl.
1965 II S. 1234) und das Protokoll vom 22. Januar
1965 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1967 II
S. 1785) sind nach Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens
und nach Artikel 4 Abs. 1 und 3 des Protokolls für
Spanien am 23. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt JI S. 744).
Bonn, den 23. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über die 1\nderung des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 21. Dezember 1971
Die von der Regierung des Vereinigten König- Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Arti-
reichs vorgeschlagene Änderung der Anlage des kel VIII Abs. 2 des Ubereinkommens gegenüber
Ubereinkommens vom 9. April 1965 zur Erleichte- dem Generalsekretär der IMCO die Erklärung ab-
rung des Internationalen Seeverkehrs (Bundes- gegeben, daß sie zur Zeit nicht in der Lage ist, die
gesetzbl. 1967 II S. 2434) ist nach seinem Artikel VII in der Änderung enthaltene Norm 3.16.3 betreffend
Abs. 2 Buchstabe b von der Mehrheit der Vertrags- die Vorlage der Erklärung über die Schiffsvorräte
regierungen angenommen worden und nach seinem und der Erklärung über die persönliche Habe der
Artikel VII Abs. 2 Buchstabe d Besatzung auszuführen.
am 12. August 1971 Die Änderung der Anlage des Ubereinkommens
wird nachstehend in englischer Sprache mit einer
in Kraft getreten. deutschen Ubersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 1377
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Europäischen Abkommens
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 23. November 1971
Das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960
zum Schutz von Fernsehsendungen (Bundesgesetzbl.
1965 II S. 1234) und das Protokoll vom 22. Januar
1965 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1967 II
S. 1785) sind nach Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens
und nach Artikel 4 Abs. 1 und 3 des Protokolls für
Spanien am 23. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt JI S. 744).
Bonn, den 23. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über die 1\nderung des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 21. Dezember 1971
Die von der Regierung des Vereinigten König- Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Arti-
reichs vorgeschlagene Änderung der Anlage des kel VIII Abs. 2 des Ubereinkommens gegenüber
Ubereinkommens vom 9. April 1965 zur Erleichte- dem Generalsekretär der IMCO die Erklärung ab-
rung des Internationalen Seeverkehrs (Bundes- gegeben, daß sie zur Zeit nicht in der Lage ist, die
gesetzbl. 1967 II S. 2434) ist nach seinem Artikel VII in der Änderung enthaltene Norm 3.16.3 betreffend
Abs. 2 Buchstabe b von der Mehrheit der Vertrags- die Vorlage der Erklärung über die Schiffsvorräte
regierungen angenommen worden und nach seinem und der Erklärung über die persönliche Habe der
Artikel VII Abs. 2 Buchstabe d Besatzung auszuführen.
am 12. August 1971 Die Änderung der Anlage des Ubereinkommens
wird nachstehend in englischer Sprache mit einer
in Kraft getreten. deutschen Ubersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Änderung der Anlage zum Ubereinkommen
zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs von 1965
Amendment to the Annex to the Convention
on Facilitation of International Maritime Traffic, 1965
(Ubersetzung)
1. Section 1 1. Abschnitt 1
Definitions Begriffsbestimmungen
and General Provisions und allgemeine Bestimmungen
A. Definitions A. Begriffsbestimmungen
Immediately after the definition of "Crew member" Unmittelbar nach der Bestimmung des Begriffs „ Be-
insert the following new definition: satzungsmitglied" ist folgende neue Begriffsbestim-
mung einzufügen: 1)
„Cruise ship" is a ship on an international voyage ,.Schiff auf Kreuzfahrt". Ein Schiff auf Auslandsfahrt,
carrying passengers participating in a group prog- das Fahrgäste befördert, die an einem Gruppenpro-
ramme and accommodated aboard, for the purpose gramm teilnehmen und an Bord wohnen, um einem
of making scheduled temporary tourist visits at one oder mehreren verschiedenen Häfen planmäßige,
or more different ports, and which during the voyage zeitlich begrenzte Besuche abzustatten, und das wäh-
does not normally: rend der Reise gewöhnlich nicht
(a) embark or disembark any other passengers; a) andere Fahrgäste aufnimmt oder absetzt;
(b) load or discharge any cargo. b) Ladung aufnimmt oder löscht.
2. Section 3 2. Abschnitt 3
Arrival and Departure of Persons Ein- und Ausreise von Personen
Immediately after the Recommended Practice 3.15.1 Unmittelbar nach Empfehlung 3.15.1 ist folgender
insert the new Sub-Section. neuer Unterabschnitt einzufügen:
C. Facilitation for Ships engaged on Cruises C. Erlekhterungen für Schiffe auf Kreuzfahrt
and for Cruise Passengers und für Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt
teilnehmen
Insert in this new Sub-Section the following new In diesen neuen Unterabschnitt sind folgende neue
Standards and Recommended Practices: Normen und Empfehlungen aufzunehmen:
Standard 3.16.1 Norm 3.16.1
Public authorities shall authorize granting of practice Die öffentlichen Behörden erteilen einem Schiff auf
by radio to a cruise ship when, on the basis of Kreuzfahrt die Erlaubnis zum Einlaufen auf dem
information received from it prior to its arrival, the Funkweg, wenn die Gesundheitsbehörde des vorge-
health authority for the intended port of arrival is sehenen Anlaufhafens auf Grund der vor der An-
of the opinion that its arrival will not result in the kunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, daß
introduction or spread of a quarantinable disease. durch das Einlaufen keine quarantänepflichtigen
Krankheiten eingeschleppt oder verbreitet werden.
Standard 3.16.2 Norm 3.16.2
For cruise ships, the General Declaration, the Pas- Bei Schiffen auf Kreuzfahrt wird die Allgemeine Er-
senger List and the Crew List shall be required only klärung, die Fahrgastliste und die Besatzungsliste
at the first port of arrival and final port of departure nur im ersten und letzten angelaufenen Hafen eines
in a country, provided that there has been no change Staates verlangt, sofern sich die Umstände der Reise
in the circumstances of the voyage. nicht geändert haben.
Standard 3.16.3 Norm 3.16.3
For cruise ships, the Ship's Stores Declaration and Bei Schiffen auf Kreuzfahrt wird die Erklärung über
the Crew's Effects Declaration shall be required only die Schiffsvorräte und die Erklärung über die persön-
at the first port of arrival in a country. liche Habe der Besatzung nur im ersten angelaufenen
Hafen eines Staates verlangt.
Standard 3.16.4 Norm 3.16.4
Passports or other official documents of identity Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, blei-
shall at all times remain in the possession of cruise ben stets im Besitz ihrer Reisepässe und sonstigen
passengers. amtlichen Identitätsdokumente.
Recommended Practice 3.16.5 Empfehlung 3.16.5
If a cruise ship stays at a port for less than 72 hours, Hält sich ein Schiff auf Kreuzfahrt weniger als
it should not be necessary for cruise passengers to 72 Stunden in einem Hafen auf, so sollen die an der
1) Anm.: In der deutschen alphabetischen Reihenfolge ist diese Begriffs•
bestimmung unmittelbar nach der Bestimmung deb Begriffs .Reise-
gepädc der Fahrgäste" einzufügen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1971 1379
have visas, except in special circumstances deter- Kreuzfahrt teilnehmenden Fahrgäste nicht verpflich-
mined by the Public Authorities concerned. tet sein, Sichtvermerke zu beschaffen, es sei denn
unter besonderen Umständen, die von den betreffen-
den öffentlichen Behörden bestimmt werden.
Note: lt is the intention of this Recommended Prac- Hinweis: Nach dieser Empfehlung kann jeder Ver-
tice that each contracting state may issue to tragsstaat bei der Ankunft solcher Fahr-
such passengers or accept from them upon gäste ein Formular für sie ausstellen oder
arrival, some form indicating that they have von ihnen verlangen, aus dem hervorgeht,
permission to enter the territory. daß sie die Erlaubnis besitzen, das Hoheits-
gebiet zu betreten.
Standard 3.16.6 Norm 3.16.6
Cruise passengers shall not be unduly delayed by Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, dür-
the control measures exercised by public authorities. fen durch die von den öffentlichen Behörden ausge-
übten Kontrollmaßnahmen nicht ungebührlid1 aufge-
halten werden.
Standard 3.16.7 Norm 3.16.7
In general, except for the purpose of establishing Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, dür-
identity, cruise passengers shall not be subject to fen von den Einwanderungsbeamten im allgemeinen
personal examination by immigration officials. nur zur Feststellung ihrer Personengleichheit ver-
nommen werden.
Standard 3.16.8 Norm 3.16.8
If a cruise ship calls consecutively at more than one Läuft ein Schiff auf Kreuzfahrt nacheinander mehrere
port in the same country, passengers shall, in gen- Häfen in demselben Staat an, so werden die Fahr-
eral, be examined by public authorities at the first gäste von den öffentlichen Behörden im allgemeinen
port of arrival and at the final port of departure nur im ersten und letzten angelaufenen Hafen kon-
only. trolliert.
Recommended Practke 3.16.9 Empfehlung 3.16.9
To facilitate their prompt disembarkation, the inward Zur Beschleunigung der Ausschiffung soll die Ein-
control of passengers on a cruise ship, where practi- reisekontrolle der Fahrgäste eines Schiffes auf Kreuz-
cable, should be carried out on board before arrival fahrt nach Möglichkeit an Bord vor dem Eintreffen
at the place of disembarkation. am Ort der Ausschiffung stattfinden.
Recommended Practice 3.16.10 Empfehlung 3.16.10
Cruise passengers who disembark at one port and Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen und
rejoin the same ship at another port in the same sich in einem Hafen aussdliffen, um dasselbe
country should enjoy the same facilities as passen- Schiff in einem anderen Hafen in demselben Staat
gers who disembark and rejoin a cruise ship at the wiederzubetreten, sollen die gleichen Erleichterun-
same port. gen genießen wie Fahrgäste, die ein Schiff auf Kreuz-
fahrt in demselben Hafen verlassen und wiederbetre-
ten.
Recommended Practice 3.16.11 Empfehlung 3.16.11
The Maritime Declaration of Health should be the Die Seegesundheitserklärung soll der einzige Ge-
only health control necessary for cruise passengers. sundheitsnachweis sein, der für Fahrgäste, die an
einer Kreuzfahrt teilnehmen, erforderlich ist.
Standard 3.16.12 Norm 3.16.12
Duty-free ship's stores shall be allowed aboard ship Während des Aufenthalts des Schiffes in einem Ha-
for cruise passengers during the ship's stay in port. fen stehen den Fahrgästen, die an einer Kreuzfahrt
teilnehmen, an Bord des Schiffes zollfreie Schiffsvor-
räte zur Verfügung.
Standard 3.16.13 Norm 3.16.13
Cruise passengers shall not be required to give a Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, brau-
written Customs declaration. chen keine schriftliche Zollerklärung abzugeben.
Recommended Practice 3.16.14 Empfehlung 3.16.14
Cruise passengers should not be subject to any cur- Fahrgäste die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, sollen
rency control. keiner Devisenkontrolle unterworfen werden.
Standard 3.16.15 Norm 3.16.15
Embarkation/disembarkation cards shall not be ne- Ein-Ausschiffungskarten sind für Fahrgäste, die an
cessary for cruise passengers. einer Kreuzfahrt teilnehmen, nicht erforderlich.
Recommended Practice 3.16.16 Empfehlung 3.16.16
Except where passenger control is based solely on Sofern nicht die Fahrgastkontrolle ausschließlich auf
the Passenger List the public authorities should not der Fahrgastliste beruht, sollen die öffentlichen Be-
insist on the completion of the following details on hörden nicht auf einer Ausfüllung folgender An-
the Passenger List: gaben in der Fahrgastliste bestehen:
Nationality (column 6) Staatsangehörigkeit (Spalte 6)
Date and place of birth (column 7) Geburtsdatum und Geburtsort (Spalte 7)
Port of embarkation (column 8) Einschiff ungshafen (Spalte 8)
Port of disernbarkation (colurnn 9) Ausschiffungshafen (Spalte 9)
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Hinweis
Der Jahrgang 1971 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Nummern 1 bis 63 und endet mit der
Seite 1380.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postansdtrlft filr Abonnementsbestellungen sowie ftlr Bestellungen bereits endtlenener Ausgaben:
Bundesgesetzblalt, 53 Bonn t, Postfadl 624, Telefon 22 40 U- 81.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vero,dnungen In zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fe,tigung verkündet. Lautende, Bezug au, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 4371 nadl Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlidl je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audl für die Bundes-
gesetzblätter. die vor dem l. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausredlnung bzw. gegen Nadlnabme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Voraus,edlnung zuzüglich Portokosten für die Vorausredlnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 5,5 1/,.
·i