1309
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1971 Nr. 60
Tag Inhalt Seite
22. 11. 71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Senegal über die gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309
26.11.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzen-
trale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1312
30. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlidlen Hoheits-
gebiete gesendet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
30.11.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 1313
1. 12. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins (T?kio 1969) 1314
1. 12. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1315
3. 12. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1315
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
Ober die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 22. November 1971
In Dakar ist durch Notenwechsel vom 11. Juni
1968/27. März und 17. April 1969 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Senegal eine Vereinbarung
über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen ge-
troffen worden. Die Vereinbarung ist
am 17. April 1969
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. November 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erke 1
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr.v.Braun
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Ministere Ministerium
des für
Affaires Etrangeres Auswärtige Angelegenheiten
N ° 6594/ AAC/C. Nr. 6594/AAC/C.
(Ubersetzung)
Dakar, le 11 Juin 1968 Dakar, den 11. Juni 1968
Le Ministere des Aff aires Etrangeres de la Republique Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
du Senegal presente ses compliments a l' Ambassade de Republik Senegal beehrt sich, der Botschaft der Bundes-
la Republique Federale d'Allemagne et se referant a sa republik Deutschland unter Bezugnahme auf die Note
note n° 164/68 en date du 3 Juillet 1968 relative a Nr. 164/68 vom 3. Juli 1968 in Sachen
a l'honneur de porter a sa con- mitzuteilen, daß die Regierung von Senegal auf
naissance que dans le domaine des commissions roga- dem Gebiet der Rechtshilfe Staaten, mit denen sie gute
toires, le Gouvernement du Senegal a toujours accorde Beziehungen unterhält, stets Gegenseitigkeit gewährt hat.
la reciprocite aux Etats avec lesquels il entretient de Da Senegal mit der Bundesrepublik Deutschland ohne
bonnes relations. L'amitie qui lie le Senegal a l'Allemagne Zweifel freundschaftlich verbunden ist, versteht sich die
Federale ne faisant aucun doute, il va de soi que la Gegenseitigkeit bei Rechtshilfeersuchen von selbst.
reciprocite en matiere de commission rogatoire est auto-
matique.
Par consequent, !'Ambassade peut etre assuree qu'une Der Botschaft wird demzufolge zugesichert, daß ein
commission rogatoire en provenance de la Republique Rechtshilfeersuchen aus der Bundesrepublik Deutschland
Federale d'Allemagne sera executee au Senegal sans in der Republik Senegal unverzüglich erledigt wird.
delai.
Le Ministere des Affaires Etrangeres de la Republique Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
du Senegal saisit cette occasion pour renouveler a l'Am- Republik Senegal benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
bc:ssade de la Republique Federale d'Allemagne, les Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeid1-
assurances de sa haute consideration. - neten Hochachtung zu versichern.
(L. S.) (L. S.)
Ambassade de la Republique An die Botschaft
Federale d'Allemagne der Bundesrepublik Deutschland
a Dakar. Dakar
Nr. 60-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1311
RK V 4 - 80.SL/2 RK V 4-80.SL/2
N° 74/69 Nr. 74/69
(Ubersetzung)
L' Ambassade de la Republique Federale d' Allemagne Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
presente ses compJiments au Ministere des Affaires sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Etrangeres de Ja Republique du Senegal et, en se referant der Republik Senegal unter Bezugnahme auf seine Note
a sa note N° 6594/AAC/C - en date du 11 juin 1968, a Nr.6594/AAC/C vom 11.Juni 1968 folgendes mitzuteilen:
l'honneur de porter a sa connaissance ce qui suit:
Le Gouvernement de la Republique Federale d'Alle- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sieht
magne considere l'assurance de la reciprocite faite dans die mit vorerwähnter Note abgegebene Gegenseitigkeits-
la note precitee comme etant une declaration generale erklärung als eine generelle Gegenseitigkeitserklärung
de reciprocite. Le Gouvernement de la Republique Fede- an. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist
raJe d'Allemagne est par consequent pret de son cöte somit ihrerseits bereit, jedes senegalesische Redltshilfe-
a executer toute commission rogatoire senegalaise dans ersuchen in Strafsachen zu erledigen, soweit die Erledi-
le domaine du droit penal autant que l'execution ne gung nicht gegen deutsches Recht verstößt und die poli-
viole pas la loi allemande et ne compro~et pas les tischen oder wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepu-
interets politiques ou economiques de la Republique blik Deutschland und der Länder nicht gefährdet werden.
Federale d' Allemagne et des Länder. 11 suppose que la Sie geht davon aus, daß die Gegenseitigkeit auf dem
reciprocite dans le domaine des Commissions rogatoires Gebiet der Redltshilfeersuchen in Strafsamen audi für
penales soit aussi applicable pour Berlin. Berlin anzuwenden ist.
L' Ambassade saurait gre au Ministere des Affaires Die Botsdiaft wäre dankbar, wenn das Ministerium für
Etrangeres de bien vouloir confirrner l' accord du Gouver- Auswärtige Angelegenheiten bestätigte, daß die Regie-
nement de la Republique du Senegal avec le contenu de rung der Republik Senegal mit dem Inhalt dieser Verbal-
la presente note verbale. note einverstanden ist.
L'Ambassade de la Republique FederaJe d'Allemagne Die Botsdiaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
saisit cette occasion pour renouveler au Ministere des diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegen-
Affaires Etrangeres de la Republique du Senegal l'assu- heiten der Republik Senegal erneut ihrer ausgezeichneten
rance de sa haute consideration. Hodiachtung zu versichern.
Dakar, Je 27 mars 1969. Dakar, den 27. März 1969
(L. S.) (L. S.)
Ministere des Affaires Etrangeres An das
de la Republique du Senegal Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Dakar Dakar
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Ministere Ministerium
des für
Affaires Etrangeres Auswärtige Angelegenheiten
N°. 04309/ AAC/C Nr. 04309 AAC/C
(Uberselzung)
Dakar, le 17 Avr. 1969 Dakar, den 17. April 1969
Le Ministere des Affaires Etrangeres de la Republique Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
du Senegal presente ses compliments a !'Ambassade de Republik Senegal beehrt sich, der Botschaft der Bundes-
la Republique Federale d'Allemagne et a J'honneur de republik Deutschland mitzuteilen, daß seine Regierung
Lui faire connaitre que son Gouvernement donne son mit dem Inhalt der Note der Botschaft Nr. 74 vom
accord au contenu de sa note n° 74 du 27 mars 1969, 27. März 1969 betreffend die Erklärung über die Gegen-
relative a la declaration de reciprocite en ce qui con- seitigkeit bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in
cerne l'execution des commissions rogatoires penales Strafsachen im Verkehr mit der Bundesrepublik Deutsch-
avec la Republique Federale d' Allemagne, y compris land einsdlließlich Berlins einverstanden ist.
Berlin.
Le Ministere des Affaires Etrangeres de la Republique Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
du Senegal saisit cette occasion pour renouveler a !'Am- Republik Senegal benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
bassade de la Republique Federale d' Allemagne, les as- Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeich-
surances de sa haute consideration. neten Hochachtung zu versichern.
(L. S.) (L. S.)
Ambassade de la Republique An die
Federale d'Allemagne Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Dakar Dakar
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 26. November 1971
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Nicaragua am 30. August 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1095).
Bonn, den 26. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1313
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Europäisdten Ubereinkommens
zur Verhütung von Rundfunksendungen,
die von Sendestellen außerhalb der staatlidten Hoheitsgebiete gesendet werden
Vom 30. November 1971
Das Europäische Ubereinkornrnen vom 22. Januar
1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die
von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1939) ist nach seinem Artikel 9 für
Norwegen am 17. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 1271).
Bonn, den 30. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 30. November 1971
Das Europäische Ubereinkornrnen vorn 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsula-
rischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 85) tritt nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Italien am 19. Januar 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1023).
Bonn, den 30. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1313
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Europäisdten Ubereinkommens
zur Verhütung von Rundfunksendungen,
die von Sendestellen außerhalb der staatlidten Hoheitsgebiete gesendet werden
Vom 30. November 1971
Das Europäische Ubereinkornrnen vom 22. Januar
1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die
von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1939) ist nach seinem Artikel 9 für
Norwegen am 17. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 1271).
Bonn, den 30. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 30. November 1971
Das Europäische Ubereinkornrnen vorn 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsula-
rischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 85) tritt nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Italien am 19. Januar 1972
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1023).
Bonn, den 30. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins
(Tokio 1969)
Vom 1. Dezember 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Mai Island 1-8
1971 zu den Verträgen des Weltpostvereins vom Israel 1-3,5
14. November 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 245) Japan 1-7
wird hiermit bekanntgemacht, daß
Jemen 1-3, 5
1. das Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpost- Jugoslawien 1-6
vereins,
Kanada 1-3
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Welt-
Korea 1-3,5,6
postvereins,
Luxemburg 1-9, 11
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbrief- und Wertkästchenabkommen, Monaco 1-9, 11
5. das Postpaketabkommen, Niederlande 1-11
Niederländische Antillen
6. das Postanweisungs- und Postreisescheck.ab-
und Surinam 1-9
kommen,
Niger 1-11
7. das Postüberweisungsabkommen,
Obervolta 1-11
8. das Postnachnahmeabkommen,
Osterreich 1-9, 11
9. das Postauftragsabkommen,
San Marino 1-11
10. das Postsparkassenabkommen,
Schweden 1-8, 10, 11
11. das Postzeitungsabkommen
Schweiz 1-9, 11
nebst den Schlußprotokollen und den Anlagen für
die Swasiland 1--5
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1971 Swasiland hat bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde erklärt, daß es die
in Kraft getreten sind, mit Ausnahme des Artikels V Vorbehalte in Artikel I Abs. 1 und
des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostver- Artikel XVI des Schlußprotokolls zum
eins, der am 1. Januar 1971 in Kraft getreten ist. Weltpostvertrag sowie die Vorbehalte
in Artikel II Ubersicht 1 lfd. Nr. 70 mit
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 5. Okto- Gebührenanteilen bis zu den Beträgen
ber 1971 bei der Regierung der Schweizerischen Eid-
Pakete bis 1 kg Fr. 1,80
genossenschaft hinterlegt worden.
über 1 bis 3 kg Fr. 2,-
Die vorstehenden Verträge und der Artikel V des über 3 bis 5 kg Fr. 2,70
Zusatzprotokolls sind ferner für folgende Staaten an über 5 bis 10 kg Fr. 3, 10
den gleichen Tagen in Kraft getreten:
und in Artikel X des Schlußprotokolls
Belgien 1-11 zum Postpaketabkommen in Anspruch
Bhutan 1-3 nehmen will.
Dänemark 1-8, 11 Syrien 1-6, 8
Frankreich 1-11' Thailand 1-6, 8, 9, 11
Gesamtheit der Gebiete, die von der Vereinigte Staaten 1-3
Französischen Verwaltung für Post-
Gesamtheit der Gebiete der Vereinig-
und Fernmeldewesen der Obersee-
ten Staaten einschließlich des unter
gebiete vertreten werden 1-9 Treuhänderschaft stehenden Gebiets
Irland 1-5 der Inseln im Pazifischen Ozean 1-3
Bonn, den 1. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Vom 1. Dezember 1971
Das Europäische Ubereinkommen über die Fort-
zahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
vom 12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 1261) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 20. November 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 1261).
Bonn, den 1. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 3. Dezember 1971
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1144)
tritt nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 19. Dezember 1971
in Kraft.
Belgien hat sich das in Artikel 10 des Uberein-
kommens bezeichnete Recht vorbehalten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1149).
Bonn, den 3. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Vom 1. Dezember 1971
Das Europäische Ubereinkommen über die Fort-
zahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
vom 12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 1261) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 20. November 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 1261).
Bonn, den 1. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 3. Dezember 1971
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1144)
tritt nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 19. Dezember 1971
in Kraft.
Belgien hat sich das in Artikel 10 des Uberein-
kommens bezeichnete Recht vorbehalten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1149).
Bonn, den 3. Dezember 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Fundstellennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundslellennachwels A enthölt - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 Im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie Im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die Im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachv,eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgt5,5%.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b. H. - Druck: Bundesdrudterei Bonn.
Postansdulfl für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Poslfadl 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt ersdleint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnemeut. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fort!jeltend festgestellte Bundesredlt auf Gruud des Gesetzes über Sammlung des BuudesredJts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nadJ SadJgebieten geordnet veröllentiidJt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Tell I und Teil II halbJährlidJ Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audJ für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendunq des Betrages auf das PostsdJeckkonto Bundes-
gesetzblatt, Kola 3 99 oder gegen Vor ausredJnung bzw. gegen NadJnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglidi Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen VorausredJnung zuzüglidJ Portokosten für die VorausredJnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.