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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1971 Nr. 57
Tag I n h a lt Seite
29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung
des Wechselrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1281
29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung
des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
12. 11. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung einer
Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche
Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1283
15. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1284
]0. 11. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Ubereinkommens über konsularische
Beziehungen vom 24. April 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen
zur Vereinheitlichung des Wecbselrecbts
Vom 29. Oktober 1971
Fidschi hat in einer an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichteten Note vom
25. März 1971 erklärt, daß es sich an das Abkom-
men vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stem-
pelgesetze zum Wechselrecht (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 377, 468), das vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch die Regierung des Vereinigten Königreichs
auf sein Gebiet erstreckt worden war, gebunden
betrachtet, und zwar unter den sich aus Abschnitt D
des Protokolls zu dem Abkommen ergebenden Ein-
schränkungen.
Die Erklärungen über die Weitergeltung des Ab-
kommens über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Wechselrecht wurden von Malta am 6. Dezem-
ber 1966 und von Zypern am 5. März 1968 abge-
geben. Die Bekanntmachungen vom 6. März 1967
(jBundesgesetzbl. II S. 1193) und vom 7. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. II S. 582) werden insoweit ergänzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 1064).
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen
zur Vereinheitlichung des Sdleckrecbts
Vom 29. Oktober 1971
Fidschi hat in einer an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichteten Note vom 25. März
1971 erklärt, daß es sich an das Abkommen vom
19. März 1931 über das Verhältnis der Stempel-
gesetze zum Scheck.recht (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 537, 618), das vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch die Regierung des Vereinigten Königreichs
auf sein Gebiet erstreckt worden war, gebunden be-
trachtet.
Die Erklärungen über die Weitergeltung des Ab-
kommens über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Scheck.recht wurden von Malta am 6. Dezember
1966 und von Zypern am 5. März 1968 abgegeben.
Die Bekanntmachungen vom 6. März 1967 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1193) und vom 7. Juni 1968 (Bundes-
gesetzbl. II S. 582) werden insoweit ergänzt.
Für Malawi ist nur das Abkommen über das Ein-
heitliche Sdleckgesetz am 1. Februar 1966 in Kraft
getreten. Die Bekanntmadlung vom 14. April 1966
(Bundesgesetzbl. II S. 250) wird insoweit ergänzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlung vom 19. Oktober 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 1075).
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971 1283
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des
Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsdt-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 12. November 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
4. Juni 1971 über die Inkraftsetzung einer Ergänzung
des Absdmittes II der Anlage I zum Vertrag vom
31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über zoll- und paß-
rechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österrei-
chischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 469) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 14. November 1971
in Kraft tritt.
Am gleichen Tage tritt auf Grund des Notenwech-
sels vom 14./23. September 1971 die Vereinbarung
vom 24. November/15. Dezember 1970 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Osterreich zur Ergänzung
des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom
31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über zoll- und
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben (.Bundesgesetzbl. 1971 II S. 470), in Kraft.
Bonn, den 12. November 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Ru t s c h k e
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 15. November 1971
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952
II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. c für
Kanada am 12. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. Mai 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 843).
Bonn, den 15. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971 1285
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963
Vom 30. November 1971
I.
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wie-
ner Ubereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Ubereinkommen nach seinem Artikel 77 sowie die Fakultativ-Protokolle
über den Erwerb der Staatsangehörigkeit und über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten vom selben Tage nach ihrem Artikel VI
und VIII für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. Oktober 1971
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am
7. September 1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New
York hinterlegt worden.
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der Beobachter der
Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen die folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"In connexion with the deposit to- „In Zusammenhang mit der heutigen
day of the instrument of ratification Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
to the Vienna Convention on Con- zu dem Wiener Ubereinkommen
sular Relations done at Vienna on über konsularisc:he Beziehungen vom
24 April 1963 and to the Optional 24. April 1963 und zu den Fakultativ-
Protocols concerning Acquisition of Protokollen über den Erwerb der
Nationality and the Compulsory Sett- Staatsangehörigkeit und über die obli-
lement of Disputes, I have the honour gatorisc:he Beilegung von Streitigkei-
to declare that the Government of ten beehre ich mich zu erklären, daß
the Federal Republic of Germany does die Regierung der Bundesrepublik
not regard as valid the reservations to Deu tsc:hland die Vorbehalte der Re-
articles 46, 49, 62 and 65 of the Con- gierung der Vereinigten Arabisc:hen
vention made by the Government of Republik zu den Artikeln 46, 49, 62
the United Arab Republic. und 65 nic:ht als rec:htswirksam be-
trac:htet.
This declaration shall not be re- Diese Erklärung kann nicht so aus-
garded as an obstacle to the entry gelegt werden, daß sie das Inkraft-
into force of the Convention between treten des Ubereinkommens zwischen
the Federal Republic of Germany and der Bundesrepublik Deutschland und
the United Arab Republic." der Vereinigten Arabischen Republik
verhindert."
II.
Das Ubereinkommen ist ferner für die folgenden Staaten in Kraft
getreten:
Algerien am 19. März 1967
Argentinien am 6. April 1967
Belgien am 9. Oktober 1970
Bolivien am 22. Oktober 1970
Brasilien am 10. Juni 1967
Chile am 8. Februar 1968
Costa Rica am 19.März 1967
Dominikanische Republik am 19.März 1967
Ecuador am 19. März 1967
Frankreich am 30. Januar 1971
Gabun am 19. März 1967
Ghana am 19. März 1967
Heiliger Stuhl am 7. November 1970
Honduras am 14. März 1968
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Irak am 13. Februar 1970
Irland am 9. Juni 1967
Italien am 25. Juli 1969
Jugoslawien am 19. März 1967
Kamerun am 21. Juni 1967
Kenia am 19. März 1967
Kuba am 19. März 1967
Liedltenstein am 19. März 1967
Madagaskar am 19. März 1967
Mali am 27. April 1968
Mauritius am 12. Juni 1970
Mexiko am 19. März 1967
Nepal am 19. März 1967
Niger am 19.März 1967
Nigeria am 21. Februar 1968
Obervolta am 19. März 1967
Osterreim am 12. Juli 1969
Pakistan am 14. Mai 1969
Panama am 27. September 1967
Paraguay am 22.Januar 1970
Philippinen am 19. März 1967
Sdlweiz am 19.März 1967
Senegal am 19. März 1967
Somalia am 28. April 1968
Spanien am 5. März 1970
Trinidad und Tobago am 19. März 1967
Tsdlechoslowakei am 12. April 1968
Tunesien am 19.März 1967
Uruguay am 9. April 1970
Venezuela am 19. März 1967
Vereinigte Arabische Republik am 19. März 1967
Vereinigte Staaten am 24. Dezember 1969
III.
Bei Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wurden die
folgenden Erklärungen oder Vorbehalte abgegeben:
Frankreich
(Ubersetzung)
« Le Gouvernement de la Republi- „Die Regierung der Französischen
que franc;aise ne considere pas com- Republik betrachtet die Vorbehalte
me valides les reserves faites aux der Vereinigten Arabischen Republik
articles 46, 49, 62 et 65 de la Con- zu den Artikeln 46, 49, 62 und 65 des
vention par le Gouvernement de la Ubereinkommens als nicht rechtswirk-
Republique arabe unie. sam.
La presente declaration ne sera pas Diese Erklärung kann nicht so inter-
consideree comme faisant obstacle a pretiert werden, daß sie das Inkraft-
l'entree en vigueur de la Convention treten des Ubereinkommens zwischen
entre la Republique franc;aise et la der Französischen Republik und der
Republique arabe unie. » Vereinigten Arabischen Republik ver-
hindert."
Italien
(U berse tzung) (U bersetzung)
"With reference to the provision ,,Zu Artikel 36 Absatz 1 c des Uber-
contained in article 36, paragraph 1 einkommens über konsularische Be-
(c), of the Convention on Consular ziehungen ist die italienische Regie-
Relations, the Italian Government rung der Auffassung, daß auf das
considers that the right of a consular Recht eines Konsularbeamten, Ange-
official to visit nationals of his State hörige seines Staates, die sich aus
who are for any reason held in cus- irgendeinem Grunde in Haft befinden,
tody and to act on their behalf may aufzusuchen und für sie tätig zu wer-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971 1287
not be waived, inasmuch as it is em- den, nicht verzichtet werden kann, da
bodied in general law. The Italian es im allgemeinen Recht verankert ist.
Government will therefore act on the Die italienische Regierung wird des-
basis of reciprocity." halb auf der Grundlage der Gegen-
seitigkeit vorgehen."
Kuba
(Ubersetzung) (Ubersetzung)
"The Revolutionary Government of ,.Die Revolutionsregierung von Ku-
Cuba makes an express reservation to ba macht einen ausdrücklichen Vor-
the provisions of articles 74 and 76 behalt zu den Artikeln 74 und 76 des
of the Convention because it considers Ubereinkommens, da sie der Auffas-
that, in view of the nature of the sung ist, daß in Anbetracht der Art
content and rules of the Convention, des Inhalts und der Bestimmungen des
all free and sovereign States have the Ubereinkommens alle freien und sou-
right to participate in it, and the veränen Staaten berechtigt sind, an
Revolutionary Government is there- ihm teilzunehmen; die Revolutions-
fore in favour of facilitating accession regierung befürwortet daher eine Er-
by all countries in the international leichterung des Beitritts aller Staaten
community, without distinction as to der internationalen Gemeinschaft ohne
the territorial size of States, the num- Unterschied der Größe des Hoheits-
ber of their inhabitants or their social, gebiets, der Zahl der Einwohner oder
economic or political systems." des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
oder politisc:hen Systems."
Mexiko
Mexiko hat den bei Unterzeichnung erklärten Vorbehalt bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde bestätigt.
Vereinigte Arabische Republik
Die Vereinigte Arabische Republik hat den folgenden Vorbehalt
erklärt:
(Ubersetzung) (Ubersetzung)
« Le paragraphe 1 de I' article 46 re- „Artikel 46 Absatz 1 betreffend die
latif a l'exemption d'immatriculation Befreiung von der Ausländermelde-
des etrangers et de permis de sejour pflicht und der Aufenthaltsgenehmi-
ne s'appliquera pas aux employes con- gung findet keine Anwendung auf Be-
sulaires. dienstete des Verwaltungs- und tech-
nischen Personals.
L'article 49 relatif a l'exemption Artikel 49 betreffend die Befreiung
fiscale ne s'appliquera qu'aux fonc- von der Besteuerung findet nur auf
tionnaires consulaires, a leur conjoint Konsuln, ihre Ehegatten und ihre
et a leurs enfants mineurs. Cette ex- minderjährigen Kinder Anwendung.
emption ne peut etre etendue aux Diese Befreiung kann nic:ht auf Be-
employes consulaires ni aux membres dienstete des Verwaltungs- und tedJ.-
du personnel de service. nischen Personals und auf Mitglieder
des dienstlichen Hauspersonals aus-
gedehnt werden.
L'article 62 relatif a l'exemption Artikel 62 betreffend die Befreiung
douaniere des objets destines a l'usage von Zöllen und Steuern für Gegen-
officiel d'un poste consulaire dirige stände, die für den amtlichen Gebrauch.
par un fonctionnaire consulaire hono- einer von einem Wahlkonsul geleite-
raire ne sera pas applicable. ten konsularismen Vertretung be-
stimmt sind, findet keine Anwendung.
L'article 65 n'est pas accepte. Les Artikel 65 wird nicht angenommen.
fonctionnaires consulaires honoraires Wahlkonsuln können nidJ.t von der
ne peuvent etre exemptes de l'imma- Ausländermeldepflicht und der Aufent-
triculation des etrangers et du permis haltsgenehmigung befreit werden.
de sejour.
La Republique arabe unie interprete Nach Auffassung der Vereinigten
les privileges et immunites specifies Arabischen Republik werden die in
dans ladite Convention comme n'etant diesem Ubereinkommen bezeichneten
accordes qu'aux fonctionnaires consu- Vorrechte und Immunitäten nur den
laires, a leur conjoint et a leurs en- Konsuln, ihren Ehegatten und ihren
fants mineurs et comme ne pouvant minderjährigen Kindern gewährt und
etre etendus ä d' autres membres de können nidJ.t auf andere Familienmit-
leur famille. » glieder erstreckt werden."
Venezuela
Venezuela hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt,
daß es die bei Unterzeichnung gemachten Vorbehalte zurückziehe.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
IV.
Das Fakultativ-Protokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist
für die folgenden Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 9. Oktober 1970
Dominikanische Republik am 19. März 1967
Gabun am 19. März 1967
Ghana am 19. März 1967
Irak am 13. Februar 1970
Italien am 25. Juli 1969
Kenia am 19. März 1967
Madagaskar am 19. März 1967
Nepal am 19. März 1967
Panama am 27. September 1967
Paraguay am 22. Januar 1970
Philippinen am 19. März 1967
Senegal am 19. März 1967
Tunesien am 23. Februar 1968
Vereinigte Arabische Republik am 19. März 1967
V.
Das Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Strei-
tigkeiten ist für die folgenden Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 9. Oktober 1970
Dominikanische Republik am 19. März 1967
Frankreich am 30. Januar 1971
Gabun am 19. März 1967
Italien am 25. Juli 1969
Kenia am 19. März 1967
Liechtenstein am 19. März 1967
Madagaskar am 19. März 1967
Mauritius am 12. Juni 1970
Nepal am 19. März 1967
Obervolta am 19. März 1967
Osterreich am 12. Juli 1969
Panama am 27. September 1967
Paraguay am 22. Januar 1970
Philippinen am 19. März 1967
Schweiz am 19.März 1967
Senegal am 19. März 1967
Vereinigte Staaten am 24. Dezember 1969
Bonn, den 30. November 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Frhr. v. B r au n
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S. 437) nadl Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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