1273
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1971 Nr. 56
Tag In h a 1t Seite
15. 11. 71 Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (1. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
26. 10. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die gegenseitige An-
erkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1276
29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkom-
mens von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1279
Erste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B
zum Europäischen Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(1. ADR-AusnahmeV)
Vom 15. November 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge- die 1. ADR-ÄnderungsV vom 21. April 1971 (Bundes-
setzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom gesetzbl. II S. 209), werden hiermit in Kraft gesetzt.
30. September 1957 über die internationale Beförde- Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffent-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom licht.
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird §2
verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 1 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2 010 und setzes zu dem Europäischen Obereinkommen vom
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 1 bis 30. September 1957 über die internationale Beförde-
12 über Abweichungen von den Vorschriften der rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch
Anlagen A und B zum Europäischen Obereinkom- im Land Berlin.
men vom 30. September 1957 über die internationale
§3
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
in der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), geändert durch kündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Vereinbarung Nr. 1 - drei Lagen 80 gim 2 -Kraftpapier,
eine innere Lage aus 80 g/m 2 -Kraftpapier, zusam-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer mengeklebt mit einer Aluminiumfolie von 0,009 mm
41 121 (1) dürfen Dicke, wobei die Aluminiumfolie nach innen zeigt,
a} 2,4-Toluylendiisocyanat (Klasse IV a Randnummer also mit dem Sackinhalt Berührung hat.
2401 Ziffer 21 c)], Innere Sicherheitsstreifen aus Kraftpapier mit einer
b) isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoffe 0,009 mm starken Aluminiumfolie sind derart auf die
der Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 c), Böden geklebt, daß die Aluminiumfolie den Sackinhalt
c) Toluidine [Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 o)] berührt.
Die Manschette besteht aus Kraftpapier, zusammen-
in festverbundenen Tanks befördert werden.
geklebt mit einer 0,02 mm starken Aluminiumfolie.
(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen Alle Lagen aus Kraftpapier sind feuerfest gemacht
Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der (12 g feuerfestmachender Stoff je qm); Kraftpapier und
Anlage A sind die Vorschriften der Randnummer 210 410 Aluminiumfolie werden entweder mit Polyäthylen
{1) und (2) zu beachten. oder mit Vinylkleber zusammengeklebt.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich b) Gewicht und Versandart
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 Ein Sack darf höchstens 25 kg des Stoffes enthalten.
des ADR (D 1)." Die Stoffe dürfen nur in geschlossener Ladung ver-
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- sandt werden.
desrepublik Deutschland und
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
a) Italien bis zum 30. Juni 1974, zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
b) Frankreich bis zum 30. Juni 1974. ADR (D 4)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Frankreich.
Vereinbarung Nr. 2
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer Vereinbarung Nr. 5
51 121 (2) dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoff-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer
peroxid [Klasse V Randnummer 2501 Ziffer 41 a) und b)]
2131 darf Stickoxydul (Lachgas), tiefgekühlt auf - 15° C,
in kleinen Flüssigkeitsbehältern (-containern) befördert
als Stoff der Klasse I d Randnummer 2131 Ziffer 13 in
werden.
festverbundenen Tanks befördert werden. Die Tanks und
(2) Die Vorschriften für Tanks in Randnummer 210 510 ihre Verschlüsse müssen den für Stoffe der Klasse I d
(9) sind zu beachten. Randnummer 2131 Ziffer 1,3 geltenden Vorschriften der
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Randnummer 210 142 entsprechen. Alle sonstigen für
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des Stoffe der Randnummer 2131 Ziffer 13 anzuwendenden
ADR (D 2)." Vorsc.hriften sind zu beachten.
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
desrepublik Deutschland und Frankreich. zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR (D 5)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und
Vereinbarung Nr. 3
a) Frankreich bis zum 30. September 1974,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer b) Belgien bis zum 30. September 1974,
220 000 (2) b) darf im Führerhaus an Stelle eines selbst- c) den Niederlanden bis zum 31. Oktober 1974.
tätigen Schutzschalters ein Batterietrennschalter ange-
bracht sein.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Vereinbarung Nr. 6
desrepublik Deutschland und Frankreich.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer
51 121 darf Propionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure
{Klasse V Randnummer 2501 Ziffer 21 d)] in festverbun-
Vereinbarung Nr. 4 denen Tanks befördert werden.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer (2) Neben den für diesen Stoff geltenden sonstigen
2376 dürfen pulverförmige Chlorate und chlorathaltige Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der
Unkrautvertilgungsmittel [Klasse III c Randnummer 2371 Anlage A sind die Vorschriften der Abschnitte I und II
Ziffer 4 a)] unter folgenden Bedingungen in Papiersäcken des Anhangs B.1 der Anlage B zum ADR zu beachten.
verpackt befördert werden: Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums
gefüllt sein.
a) Verpackung
Es handelt sich um Säcke mit Ventil und Manschette (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
und einem geschichteten geklebten Boden. Sie be- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
stehen aus fünf Lagen: des ADR (D 6)."
- eine äußere Lage aus 80 g/m 2 -Kraftpapier, zusam- (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
mengeklebt mit einer Aluminiumfolie von 0,02 mm desrepublik Deutschland einerseits sowie den Nieder-
Dicke, wobei die Aluminiumfolie nach außen zeigt, landen und Italien andererseits.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971 1275
Vereinbarung Nr. 7 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer ADR (D 10)."
210 313 f) 1. dürfen Tanks für Stoffe der Klasse III a Rand-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
nummer 2301 Ziffer 1 in Abteile mit einem Fassungsver-
desrepublik Deutschland und Frankreich.
mögen von höchstens 6 200 Liter unterteilt sein. Die
Tanks und ihre Abteile müssen während der Beförderung
entweder leer oder zu mindestens 75 0/o gefüllt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Vereinbarung Nr. 11
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
des ADR (D 7)."
mer 2701 wird Acetylcyclohexansulfonylperoxid in Lö-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- sungen mit mindestens 70 0/o Phlegmatisierungsmitteln zur
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum Beförderung zugelassen.
30. September 1973.
(2) Die Vorschriften über Phlegmatisierungsmittel (Be-
merkung 1 zur Gruppe E der Randnummer 2701) sowie
der Randnummern 2710 (4), 2713 (2), 71 104 (1), 71 171,
71 400 (1), 71 401 und 71 509 für Stoffe der Klasse VII
Ziffer 46 b) sind anzuwenden. Die anderen Vorschriften
Vereinbarung Nr. 8 für organische Peroxide der Klasse VII bleiben unberührt.
(l) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
210 330 (1) e) genügt es, bei der Beförderung von Flüssig- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und
keiten der Klasse III c Randnummer 2371 Ziffer 1 in Tanks 10 602 des ADR (D 1l f
einen Behälter mit nur etwa 30 Liter Wasser mitzufüh- (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
ren. Bei Frostgefahr ist dem Wasser ein geeignetes Frost- desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich.
schutzmittel beizumischen, das für die Haut und die
Schleimhäute verträglich ist und mit dem Ladegut nicht
reagiert.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Vereinbarung Nr. 12
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
des ADR (D 8)." mern 41 121 und 51 121 dürfen folgende gefährliche Güter
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- der Klasse IV a Ziffer 21 und der Klasse V Ziffer 21 in
desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 30. Septem- festverbundenen Tanks befördert werden:
ber 1974. 1. Güter der Klasse IVa:
Allylisothiocyanat (Ziffer 21 d)
Chloraniline (Ziffer 21 e)
Vereinbarung Nr. 9 Mononitroaniline und Dinitroaniline (Ziffer 21 f)
Naphthylamine (Ziffer 21 g)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer
2,4-Toluylendiamin (Ziffer 21 h)
41 111 und 41 121 darf Bariumcarbonat der Klasse IV a
Randnummer 2401 Ziffer 71 in loser Schüttung in Silo- Dinitrobenzole (Ziffer 21 i)
Fahrzeugen befördert werden. Die Behälter müssen den Chlornitrobenzole (Ziffer 21 k)
Vorschriften der Randnummer 2402 (1), (2) und (3) ent- Mononitrotoluole (Ziffer 211)
sprechen. Dinitrotoluole (Ziffer 21 m)
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Nitroxylole (Ziffer 21 n)
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
des ADR (D 9)." 2. Güter der K 1a s s e V :
Mono- und Trichloressigsäure (fest) (Ziffer 21 a) 1.)
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 30. Septem- Dichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäuremischun-
ber 1974. gen (Ziffer 21 a) 2.)
Propionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure (Zif-
fer 21 d)
(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen
Vereinbarung Nr. 10 Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der
Anlage A zum ADR sind die Vorschriften der Abschnitte I
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer und II des Anhangs B. 1 der Anlage B zum ADR zu be-
2519 (2) darf Schwefelnatrium der Klasse V Randnum- achten. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fas-
mer 2501 Ziffer 36 bei Beförderung in geschlossener La- sungsraums gefüllt sein.
dung in dicht verschlossene Säcke aus natürlichem Ge-
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
webe mit eingearbeitetem Innensack aus geeignetem
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
Kunststoff verpackt sein. Diese Säcke müssen mindestens
ebenso widerstandsfähig sein, wie die in Randnummer des ADR (D 12)."
2519 (2) a) beschriebenen Papiersäcke. Das Gewicht eines (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Sackes mit Inhalt darf 55 kg nicht überschreiten. desrepublik Deutschland und Frankreich.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
ü~er die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
Vom 26. Oktober 1971
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli
1971 zu dem Ubereinkommen vom 1. Juli 1969 über
die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 989)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Uberein-
kommen nach seinem Artikel VI Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 10. Oktober 1971
in Kraft getreten ist.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Belgien am 3. Juli 1971
Frankreich am 3. Juli 1971
Osterreich am 3. Juli 1971
Bonn, den 26. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971 1277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 29. Oktober t 971
Das in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Ubereinkommen über
diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach sei-
nem Artikel 51 Abs. 2 für
Frankreich am 30. Januar 1971
Korea am 27.Januar 1971
Libanon am 15. April 1971
Neuseeland am 23. Oktober 1970
Togo am 27. Dezember 1970
in Kraft getreten.
Frankreich hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
« Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
franc;aise estime que l'article 38 para- Republik ist der Ansicht, daß Artikel
graphe 1 doit etre interprete comme 38 Absatz 1 so auszulegen ist, als ge-
n' accordant a l' agent diplomatique qui währe er einem Diplomaten, der An-
a la nationalite de l'Etat accreditaire gehöriger des Empfangsstaates oder in
ou y a sa residence permanente demselben ständig ansässig ist, ledig-
qu'une immunite de juridiction et une lich Immunität von der Gerichtsbarkeit
inviolabilite, toutes deux limitees aux und Unverletzlichkeit, wobei beide auf
actes officiels accomplis par cet agent seine in Ausübung seiner dienstlichen
diplomatique dans l'exercice de ses Tätigkeit vorgenommenen Amtshand-
fonctions. lungen beschränkt sind.
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Französischen Re-
franc;aise declare que les dispositions publik erklärt, daß die zwischen Frank-
des accords bilateraux en vigueur reich und fremden Staaten in Kraft be-
entre Ja France et des Etats etrangers findlichen zweiseitigen Abkommen
ne sont pas affectes par les disposi- durch das Ubereinkommen nicht be-
tions de la presente Convention. » rührt werden."
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Französischen Re-
franc;aise declare en outre en ce qui publik erklärt ferner im Zusammen-
concerne les reserves faites: hang mit den abgegebenen Vorbehal-
ten folgendes:
<< Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
franc;aise ne considere pas les declara- Republik ist nicht der Ansicht, daß die
tions de la Republique populaire de von der Volksrepublik Bulgarien, der
Bulgarie, de la Republique populaire Mongolischen Volksrepublik, der Ukrai-
mongole, de la Republique socialiste nischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
sovietique de Bielorussie, de la Re- der Union der Sozialistischen So-
publique socialiste sovietique d'Uk- wjetrepubliken und der Weißrussi-
raine et de l'Union des Republiques schen Sozialistischen Sowjetrepublik
socialistes sovietiques relatives au abgegebenen Erklärungen zu Artikel
paragraphe 1 de l'article 11 comme 11 Absatz 1 Rechte oder Pflichten auf-
modifiant aucun droit ni aucune obli- grund jenes Absatzes ändern.
gation decoulant de ce paragra!)he.
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Französischen Re-
franc;aise ne considere pas comme va- publik betrachtet den Vorbehalt des
lide la reserve faite a l'article 27 para- Staates Kuwait zu Artikel 27 Absatz 4
graphe 4 par l'Etat du Koweit. nicht als rechtswirksam.
Le Gouvernement de Ja Republique Die Regierung der Französischen Re-
franc;aise ne considere pas comme va- publik betrachtet die Vorbehalte der
lides les reserves faites a l'article 37 Regierung von Kambodsrna, der Re-
paragraphe 2 par le Gouvernement du gierung des Königreichs Marokko, der
Cambodge, le Gouvernement du Roy- Regierung von Portugal und der Re-
aume du Maroc, le Gouvernement du gierung der Vereinigten Arabisrnen
Portugal et le Gouvernement de la Re- Republik zu Artikel 37 Absatz 2 nicht
publique arabe unie. als rechtswirksam.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Aucune des presentes declarations Diese Erklärungen gelten nicht als
ne sera consideree comme faisant ob- Hindernis für das Inkrafttreten des
stacle a l'entree en vigueur de la Con- Ubereinkommens zwischen der Fran-
vention entre la Republique fran<;aise zösischen Republik und den genannten
et les Etats mentionnes. » Staaten."
Neuseeland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of New Zealand „Die Regierung von Neuseeland ist
does not regard the statements con- nicht der Ansicht, daß die von der
cerning paragraph 1 of article 11 of the Mongolischen Volksrepublik, der
Vienna Convention on Diplomatie Re- Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-
lations made by the People's Republic republik, der Union der Sozialistischen
of Bulgaria, the Byelorussian Soviet Sowjetrepubliken, der Volksrepublik
Socialist Republic, the Mongolian Bulgarien und der Weißrussischen
People's Republic, the Ukrainian So- Sozialistischen Sowjetrepublik abge-
viet Socialist Republic and the Union gebenen Erklärungen zu Artikel 11
of the Soviet Socialist Republics, as Absatz 1 des Wiener Ubereinkommens
modifying any rights and obligations über diplomatische Beziehungen ir-
under that paragraph. Further, the gendwelche Rechte oder Pflichten auf-
Government of New Zealand does not grund jenes Absatzes ändern. ferner
accept the reservations to paragraph 2 nimmt die Regierung von Neuseeland
of article 37 of the Convention made den von Kambodscha, Marokko, Por-
by the Cambodia, Morocco, Portugal tugal und der Vereinigten Arabischen
and the United Arab Republic." Republik gemachten Vorbehalt zu Ar-
tikel 37 Absatz 2 des Ubereinkommens
nicht an."
Das am selben Tag unterzeichnete Fakultativ-Protokoll über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 2 für
Frankreich am 30. Januar 1971
Neuseeland am 23. Oktober 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 18. November 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1227).
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971 1279
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 29. Oktober 1971
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Elfenbeinküste am 19. Oktober 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1971 tBundesge-
setzbl. II S. 1055).
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundes11esetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdrudcerel Bonn.
Poslansdulft ftlr Abonnemenlsbeslellungen sowie fOr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfadl 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundes1echt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBJ. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nu, als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes•
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 5,5 1/,.