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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1971 Nr. 52
Tag I n h a 1t Seite
27. 10. 71 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1153
20. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dbereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1167
21.10.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1168
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einridttungen der Flugsicherung
Vom 27. Oktober 1971
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Luft- rensätze und die Anwendungsbedingungen ein-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- schließlich des Erhebungsverfahrens des in § 1
machung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I Satz 2 bezeichneten Beschlusses vom 16. Juni 1971
S. 1113), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes finden auf diese Gebührenerhebung entsprechende
zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bun- Anwendung.
desgesetzbl. I S. 282), wird im Einvernehmen mit §3
dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Dien-
sten und Einrichtungen der Flugsicherung bei der
§ 1 Benutzung des unteren Luftraums werden mit den
in § 1 bezeichneten Gebühren zusammengefaßt und
Bei der Benutzung des oberen Luftraums der Bun- von EUROCONTROL als einheitliche Gebühr er-
desrepublik Deutschland werden von der Europä- hoben. Sie sind in Brüssel als Sitz dieser Organisa-
ischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt tion zahlbar in der von EUROCONTROL festgesetz-
(EUROCONTROL) für die Inanspruchnahme von ten Währungseinheit.
Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Ge-
bühren erhoben; die Gebührensätze und die An- § 4
wendungsbedingungen einschließlich des Erhe-
bungsverfahrens hierfür sind im Beschluß der Agen- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
tur für die Luftverkehrs-Sicherungsdienste der an dem die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Sep-
EUROCONTROL vom 16. Juni 1971 nach Artikel 20 tember 1970 über die Erhebung von Streckennaviga-
des Internationalen Ubereinkommens vom 13. De- tionsgebühren und das Zweiseitige Abkommen
zember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung vom 8. September 1970 zwischen der Regierung der
der Luftfahrt „EUROCONTROL" geregelt. Der Be- Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen
schluß wird nachstehend nach Artikel 2 des Geset- Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EURO-
zes vom 14. Dezember 1962 zu diesem Ubereinkom- CONTROL) in Kraft treten. Die Vereinbarung und
men (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 2273) bekanntge- das Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
macht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
§2 Kraft, an dem die Vereinbarung und das Abkommen
Bei der Benutzung des unteren Luftraums der außer Kraft treten.
Bundesrepublik Deutschland werden für die In- (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außer-
anspruchnahme von Diensten und Einrichtungen krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
der Flugsicherung Gebühren erhoben; die Gebüh- geben.
Bonn, den 27. Oktober 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Mehr seitige V er ein barung
über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren
Accord multilateral
relatif a la perception des redevances de route
Die Regierungen der Vertragsstaaten des am 13. De- Les Gouvernements des Etats Parties a la Convention
zember 1960 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Internationale de cooperation pour la securite de la navi-
Obereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung gation aerienne «EUROCONTROL» signee a Bruxelles,
der Luftfahrt „EUROCONTROL", im folgenden als „Uber- le 13 decembre 1960, ci-apres denommee « la Conven-
einkommen" bezeichnet, und des am 7. Dezember 1944 in tion », et Parties a la Convention relative a l' Aviation
Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internatio- Civile Internationale, signee a Chicago le 7 decembre
nale Zivilluftfahrt, nämlich 1944, soit:
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Le Gouvernement de la Republique Federale d'Allemagne,
die Regierung des Königreichs Belgien, Le Gouvernement du Royaume de Belgique,
die Regierung der Französischen Republik, Le Gouvernement de la Republique Fran<;aise,
die Regierung des Vereinigten Königreichs Le Gouvernement du Royaume-Uni de Grande Bretagne
Großbritannien und Nordirland, et d'Irlande du Nord,
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, Le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg,
die Regierung des Königreichs der Niederlande, Le Gouvernement du Royaume des Pays-Bas,
die Regierung Irlands, Le Gouvernement de l'Irlande,
im folgenden als „die Regierungen" bezeichnet; ci-apres denommes « les Gouvernements»;
GESTUTZT auf das Ubereinkommen, insbesondere auf VU la Convention et notamment les dispositions de
seine Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe e) und 20; ses articles 6, par. 2, al. e, et 20;
GESTUTZT auf die Richtlinien Nr. 11 und 14, die der VU les directives n° 5 11 et 14 donnees a l'Agence des
Agentur für Luftverkehrs-Sicherungsdienste durch die services de la circulation aerienne par la Commission
Ständige Kommission zur Sicherung der Luftfahrt auf permanente pour la securite de Ia navigation aerienne
ihrer XIX. und XXIV. Tagung vom 7. Dezember 1967 und lors de ses XIXme et XXIVme sessions en date des 7 de-
3. Juli 1969 erteilt wurden; cembre 1967 et 3 juillet 1969;
GESTUTZT auf das Abkommen über die Internationale VU Ia Convention relative a l'Aviation Civile Inter-
Zivilluftfahrt, insbesondere auf seinen Artikel 15; nationale et notamment son article 15;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der ICAO auf seiner CONSID:f:RANT que le Conseil de l'OACI a approuve
61. und 62. Tagung die Empfehlungen gebilligt hat, die lors de ses 61me et 62me sessions, les recommandations
am Ende der vom 30. März bis 18. April 1967 in Montreal adoptees a l'issue de la Conference des Etats membres
abgehaltenen Konferenz der ICAO-Mitgliedstaaten über de l'OACI sur les redevances d'aeroports et d'installa-
Flughafengebühren sowie Gebühren für Streckennaviga- tions et services de navigation aerienne de raute tenue
tionseinrichtungen und -dienste angenommen wurden, a Montreal du 30 mars jusqu'au 18 avril 1967, et que,
und daß es im Sinne dieser Empfehlungen insbesondere dans l'esprit de ces recommandations, il est notamment
wünschenswert ist, für jeden Flug, gleichviel ob es sich souhaitable que, pour les vols avec decollage ou atter-
um einen in dem betreffenden Gebiet beginnenden oder rissage ou les simples survols, la redevance soit uni-
endenden Flug oder um einen Uberflug handelt, nur eine que, c'est-a-dire concerne l'ensemble des installations
einzige Gebühr zu erheben, die für alle dabei in Anspruch et services de raute d'un Etat ou d'un groupe d'Etats
genommenen Streckennavigationseinrichtungen und qui sont fournis pour le vol en cause et que, d'autre
-dienste eines Staates oder einer Staatengruppe gilt und part, la redevance soit essentiellement fondee sur les
im wesentlichen auf den Kriterien nFlugstrecke" und „Ge- elements de distance et de poids combines, s'il y a
wicht" beruht, wobei diese Kriterien gegebenenfalls mit lieu, avec toute autre caracteristique d'aeronef suscep-
anderen Charakteristiken des Luftfahrzeugs zu kombinie- tible d'influer sur la nature du service rendu;
ren wären, durch die die Art des geleisteten Dienstes be-
einflußt werden könnte;
IN DER ERWÄGUNG, daß es für die Mitgliedstaaten CONSID:f:RANT qu'il importe par consequent que les
der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luft- Pays Membres de !'Organisation europeenne pour la
fahrt (EUROCONTROL) geboten ist, ein gemeinsames securite de la navigation aerienne (Eurocontrol) adop-
Vorgehen in bezug auf die Festsetzung der Gebühren tent une politique commune en ce qui conceme l'etablis-
für die Benutzung der Streckennavigationseinrichtungen sement des redevances pour l'usage des installations et
und -dienste in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden services de navigation aerienne de route dans l'espace
Luftraum zu vereinbaren; aerien relevant de leur competence;
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Anwendung des CONSID:f:RANT que la mise en pratique du principe
Grundsatzes der Erhebung einer einzigen Gebühr erfor- de l'unicite de redevance implique necessairement que
derlich ist, daß der Benutzer bei einem bestimmten Flug pour un vol determine qui serait effectue dans des
durch Lufträume, für die verschiedene Behörden zustän- espaces aeriens relevant de differentes competences,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971 1155
dig sind, den gesamten Betrag der anfallenden Gebühr le montant du au titre de cette redevance puisse etre
an eine einzige mit der Erhebung beauftragte Stelle ent- acquitte par l'usager dans sa totalite aupres d'un orga-
richten kann; nisme unique charge d'en assurer la perception;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierungen ihre Ab- CONSIDf:RANT que les Gouvernements on fait con-
sicht bekundet haben, die Europäische Organisation zur naitre leur intention de charger, par voie d'accords
Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) im Wege zwei- bilateraux, !'Organisation europeenne pour la secu-
seitiger Abkommen mit der Erhebung dieser einzigen Ge- rite de la navigation aerienne (Eurocontrol) de la per-
bühr zu beauftragen; ception de cette redevance unique;
HABEN folgendes VEREINBART: SONT CONVENUS des dispositions qui suivent:
Artikel 1 Art i c l e ter
a) Die Regierungen verpflichten sich, nach dem von a) Les Gouvernements s'engagent a etablir des rede-
ihren Vertretern in deren Koppeleigenschaft als nationale vances pour l'usage des installations et services de
Behörden und als Mitglieder der Kommission einstimmig navigation aenenne de route dans l'espace aenen
festgelegten Verfahren Gebühren für die Benutzung der relevant de leur competence, suivant les modalites
Streckennavigationseinrichtungen und -dienste in dem fixees a l'unanimite par leurs Representants, agissant
ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum festzusetzen. en leur double qualite d'Autorites nationales et de
Membres de la Commission.
b) Diese Gebühren stellen eine Vergütung für gelei- b) Ces redevances constituent la remuneration d'un
stete Dienste dar. service rendu.
c) Die für die Benutzung der Streckennavigationsein- c) Les redevances afferentes a l'utilisation des instal-
ridltungen und -dienste im oberen und im unteren Luft- lations et services de navigation dans les espaces
raum anfallenden Gebühren bilden eine einzige Gebühr. aeriens superieur et inferieur constituent une rede-
vance unique.
Artikel 2 Article 2
Das Gebührenaufkommen wird in einen eigenen Haus- Le produit des redevances fait l'objet d'un etat budge-
haltsvoransdllag eingesetzt und in einer gesonderten taire special et d'une comptabilite distincte et est re-
Budlführung erfaßt; nadl Abzug der Vereinnahmungs- verse aux Etats, deduction faite des frais de recouvre-
kosten werden die eingenommenen Gebühren an die ein- ment.
zelnen Staaten abgeführt.
Artikel 3 Article 3
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Regie- Le present Accord entrera en vigueur des que tous
rungen ihr: les Gouvernements l'auront approuve:
a) entweder durdl Unterzeidlnung ohne Vorbehalt der a) soit par signature sans reserve de ratification,
Ratifikation,
b) oder durch Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der b) soit par signature sous reserve de ratification, sui-
Ratifikation und nachfolgende Ratifikation, vie de ratification.
zugestimmt haben.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Les instruments de ratification seront deposes aupres
des Königreichs Belgien hinterlegt; diese setzt die ande- du Gouvernement du Royaume de Belgique qui en
ren Regierungen und die Organisation EUROCONTROL avisera les autres Gouvernements et !'Organisation
davon in Kenntnis. Eurocontrol.
Artikel 4 Article 4
Diese Vereinbarung gilt bis zum Außerkrafttreten des Le present Accord restera en vigueur jusqu'a l'ex-
Ubereinkommens, sofern sie nicht auf Antrag einer der piration de la Convention a moins qu'il ne prenne fin
Regierungen nadl Ablauf einer zweijährigen Kündigungs- a la demande de l'un des Gouvernements au terme
frist beendet wird; die Kündigung wird der Regierung d'un preavis de denonciation de deux ans, notifie par
des Königreichs Belgien schriftlidl notifiziert; diese setzt ecrit au Gouvernement du Royaume de Belgique qui
die anderen Regierungen und die Organisation EURO- en avisera les autres Gouvernements et !'Organisation
CONTROL davon in Kenntnis. Eurocontrol.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung des Vereinigten Königreidls Großbritan- Le Gouvernement du Royaume-Uni de Grande-Bretagne
nien und Nordirland kann bei der Unterzeichnung oder et d'Irlande du Nord peut, a la date de la signature
der Ratifikation dieser Vereinbarung oder zu einem spä- ou de la ratification du present Accord ou a toute date
teren Zeitpunkt durdl eine an die Regierung des König- ulterieure, declarer par une notification ecrite adressee
reichs Belgien gerichtete schriftlidle Notifikation erklären, au Gouvernement du Royaume de Belgique que l'Accord
daß die Vereinbarung auf alle oder einzelne Kanalinseln s'etendra a tout ou partie des Iles anglo-normandes et a
und auf die Insel Man erstreckt wird; die Vereinbarung l'Ile de Man; l'Accord s'etendra alors aux territoires
erstreckt sich sodann vom Tag des Eingangs der Notifi- vises dans la notification a compter de la date de recep-
kation oder von einem anderen darin angegebenen Zeit- tion de celle-ci ou de taute autre date qui pourra y
punkt an auf die in der Notifikation bezeidlneten Hoheits- etre specifiee.
gebiete.
Die Regierung des Königreichs Belgien unterrichtet die Le Gouvernement du Royaume de Belgique avisera
anderen Regierungen und die Organisation EUROCON- les autres Gouvernements et !'Organisation Eurocontrol
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
TROL von jeder nach Absatz l erfolgten Erstreckung de taute extension de l'Accord intervenue conformement
dieser Vereinbarung und teilt ihnen den Zeitpunkt mit, a l'alinea qui precede et leur fera connaitre la date a
zu dem die Erstreckung wirksam wird. partir de laquelle cette extension prend effet.
Artikel 6 Article 6
Diese Vereinbarung liegt für jeden Staat, der dem L'adhesion au present Accord est ouverte a taut
Ubereinkommen nach seinem Artikel 41 beitritt, zum Bei- Etat qui adhererait a la Convention conformement aux
tritt auf. dispositions de son Article 41.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung des L'instrument d'adhesion sera depose aupres du Gou-
Königreichs Belgien hinterlegt. Sie unterrichtet hiervon vernement du Royaume de Belgique, qui en avisera les
die Regierungen der anderen Staaten und die Organisa- Gouvernements des autres Etats et !'Organisation Euro-
tion EUROCONTROL. Der Beitritt wird am ersten Tage control. L'adhesion prendra effet le premier jour du mois
des auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden suivant le depöt de l'instrument d'adhesion.
Monats wirksam.
Artikel 7 Article 7
Die in ihrer Doppeleigenschaft als nationale Behörden Les Representants des Gouvernements, agissant en
und als Mitglieder der Kommission handelnden Vertreter leur double qualite d'Autorites nationales et de Membres
der Regierungen beschließen einstimmig über die Bedin- de la Commission, decideront a l'unanimite des condi-
gungen für die Zulassung von Staaten, die nicht Vertrags- tions de l'admission d'Etats non parties a la Convention
parteien des Ubereinkommens sind, zu der auf Grund die- au systeme de redevances etabli en vertu du present
ser Vereinbarung festgesetzten Gebührenregelung. Accord.
Artikel 8 Article 8
Die Regierung des Königreichs Belgien läßt diese Ver- Le Gouvernement du Royaume de Belgique fera en-
einbarung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa- registrer le present Accord a !'Organisation de l'Avia-
tion registrieren. tion Civile Internationale.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von EN FOI DE QUOI, les Representants soussignes,
ihrer Regierung hierzu gehörig befugten Vertreter diese dument autorises a cet effet par leur Gouvernement,
Vereinbarung unterschrieben. ont signe le present Accord.
GESCHEHEN zu Brüssel am 8. September 1970 in FAIT a Bruxelles, le 8 septembre 1970, en langues
deutscher, englischer, französischer und niederländischer franc;aise, allemande, anglaise et neerlandaise, en un
Sprache, in einer Urschrift, die im Archiv des Königreichs seul exemplaire qui restera depose aux archives du
Belgien hinterlegt wird; dieses übermittelt allen Regie- Royaume de Belgique, qui en communiquera copie cer-
rungen eine beglaubigte Abschrift. tifiee conforme a tous les Gouvernements.
Bei Abweichungen zwischen den Wortlauten ist der Le texte en langue franc;aise fera foi en cas de diver-
französische Wortlaut verbindlich. gence entre les textes.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:
Pour le Gouvernement
de la Republique Federale d'Allemagne:
Das Abkommen tritt für die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland erst dann in Kraft, wenn sie erklärt hat,
daß die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind.
R. von U n g e r n - St e r n b er g
Für die Regierung
des Königreichs Belgien:
Pour le Gouvernement
du Royaume de Belgique:
Sous reserve de ratification.
A. Bertrand
Für die Regierung
der Französischen Republik:
Pour le Gouvernement
de la Republique Franc;aise:
Sous reserve de ratification.
G. de Juniac
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971 1157
Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland:
Pour le Gouvernement
du Royaume-Uni de Grande-Bretagne
et d'Irlande du Nord:
Subject to ratification.
John Bei th
Für die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg:
Pour le Gouvernement
du Grand-Duche de Luxembourg:
Sous reserve de ratification.
L. Schaus
Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande:
Pour le Gouvernement
des Pays-Bas:
Onder voorbehoud van bekrachtiging.
C.J. van Schelle
Für die Regierung Irlands:
Pour le Gouvernement de l'Irlande:
Subject to ratification.
Gerard Woods
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Zweiseitiges Abkommen
über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren
Accord bilateral
relatif a la perception des redevances de route
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Le Gouvernement de la Republique Federale d'Alle-
magne,
im folgenden als „Regierung" bezeichnet, ci-apres denomme « le Gouvernement)),
und et
die Europäische Organisation zur Sicherung der Luft- !'Organisation europeenne pour la Securite de la Navi-
fahrt (EUROCONTROL), gation aerienne (EUROCONTROL),
vertreten durch den Präsidenten der Ständigen Kommis- representee par le President de la Commission perma-
sion, nente,
im folgenden als „Organisation" bezeichnet; ci-apres denommee «!'Organisation»;
GESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel VU la Convention internationale de Cooperation pour
unterzeichnete Internationale Ubereinkommen über die la Securite de la Navigation aerienne «EUROCONTROL»,
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCON- signee a Bruxelles le 13 decembre 1960, et notamment les
TROL", insbesondere auf seine Artikel 6 Nummer 2 Buch- dispositions de ses articles 6 para. 2 alinea e, 12 et 20,
stabe e, 12 und 20, im folgenden als „Ubereinkommen" ci-apres denommee « la Convention »;
bezeichnet;
GESTUTZT auf den von der Kommission auf ihrer VU la decision N° 10 prise par la Commission, lors de
XXVIII. Tagung am 25. Juni 1970 gefaßten Beschluß Nr. 10; sa XXVIIIeme session, en date du 25 juin 1970;
GESTUTZT auf die zwischen den Regierungen der Ver- VU l'Accord multilateral relatif a la perception des
tragsstaaten des Ubereinkommens geschlossene mehr- redevances de raute intervenu entre les Gouvernements
seitige Vereinbarung über die Erhebung von Strecken- des Etats Parties a la Convention, signe a Bruxelles, le
navigationsgebühren, unterzeichnet in Brüssel am 8. Sep- huit septembre 1970, ci-apres denomme « l'Accord multi-
tember 1970, im folgenden als „Mehrseitige Vereinbarung" lateral>>;
bezeichnet;
HABEN FOLGENDES VEREINBART: SONT CONVENUS DES DISPOSITIONS QUI SUI-
VENT:
Artikel 1 Art i c I e ter
Die Regierung beauftragt die Organisation, in ihrem Le Gouvernement charge !'Organisation de percevoir
Namen von den Benutzern die nach Artikel 1 der Mehr- en son nom, aupres des usagers, les redevances etablies
seitigen Vereinbarung festgesetzten Gebühren einzu- conformement a I' Article 1er de I' Accord multilateral, et
ziehen; sie übermittelt der Organisation die für die fournit a !'Organisation les donnees necessaires au calcul
Berechnung dieser Gebühren notwendigen Angaben. de ces redevances.
Artikel 2 Article 2
Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 1 ver- Pour l'application de l'article l er, le Gouvernement
pflichtet sich die Regierung, die erforderlichen Bestim- s'engage a prendre les dispositions necessaires en vue
mungen zu erlassen, durch die den Benutzern der Strek- de rendre obligatoire, pour les usagers des installations
kennavigationseinrichtungen und -dienste in dem ihrer et services de navigation dans l'espace aerien relevant
Zuständigkeit unterliegenden Luftraum die Verpflichtung de sa competence, le paiement a !'Organisation desdites
auferlegt wird, die besagten Gebühren an die Organisa- redevances.
tion zu entrichten.
Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen, Ces dispositions prevoiront notamment que:
a) daß bei der Festsetzung des Betrags der Gebühr der a) le montant de la redevance sera etabli sur base du
französische Franc zugrunde gelegt wird, welcher ge- franc frarn;:ais constitue par deux cents milligrammes
mäß der den Organen des Internationalen Währungs- d'or au titre de neuf cents milliemes de fin, tel qu'il
fonds am 29. Dezember 1959 angezeigten Parität durch a ete declare aux Autorites du Fonds Monetaire Inter-
zweihundert Milligramm Gold zu neunhundert Tau- national le 29 decembre 1959;
sendsteln Feingehalt gebildet wird;
b) daß die Rechnungsbeträge entsprechend den Weisun- b) les sommes facturees seront payables au Siege de
gen der Vertreter der Mitgliedstaaten, die in ihrer l'Organisation, suivant les instructions donnees par
Doppeleigenschaft als nationale Behörden und als les Representants des Etats membres, agissant en leur
Mitglieder der Ständigen Kommission handeln, am double qualite d'Autorites nationales et de Membres
Sitz der Organisation zahlbar sind. de la Commission permanente.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971 1159
Artikel 3 Article 3
Der von der Organisation tatsächlich vereinnahmte Ge- Le montant des redevances effectivement pen;ues par
bührenbetrag, der auf den Luftraum der Bundesrepublik !'Organisation et afferentes a l'espace aerien de la Repu-
Deutschland sowie auf denjenigen Luftraum entfällt, für blique Federale d'Allemagne, ainsi qu'a l'espace aerien
den diesem Staat die Luftverkehrs-Sicherungsdienste pour lequel les services de la circulation aerienne lui
durch internationale Ubereinkunft übertragen worden ont ete confies par accord international, est verse au
sind, ist so bald wie möglich, spätestens aber 6 Monate Gouvernement aussi rapidement que possible et, au
nach der Vereinnahmung, an die Regierung abzuführen. plus tard, 6 mois apres la perception. Ce remboursement
Hierbei sind die Vereinnahmungskosten in dem von der s'effectuera sous deduction des frais de recouvrement
Kommission genehmigten Umfang in Abzug zu bringen. tels qu'ils auront ete approuves par la Commission.
Artikel 4 Article 4
Für die Finanzkontrolle, die im Zusammenhang mit den Les modalites du contröle financier, applicable a la
der Organisation auf Grund dieses Abkommens über- mission dont est chargee !'Organisation en vertu du pre-
tragenen Aufgaben durchzuführen ist, gilt das Verfahren, sent Accord, seront celles fixees a l'unanimite par les
das von den in ihrer Doppeleigenschaft als nationale Be- Representants des Gouvernements agissant en leur
hörden und als Mitglieder der Kommission handelnden double qualite d' Autorites nationales et de Membres de
Vertretern der Regierungen einstimmig festgelegt wird. la Commission.
Artikel 5 Article 5
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 bleibt dieses Abkommen 1. Sous reserve des dispositions de l'alinea 2 ci-apres, le
ebensolange wie die Mehrseitige Vereinbarung in present Accord restera en vigueur aussi longtemps
Kraft. que l' Accord multilateral.
2. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im 2. Le present Accord pourra etre revise ou il pourra y
gegenseitigen Einvernehmen jederzeit revidiert oder etre mis fin a tout moment par accord entre les Parties
außer Kraft gesetzt werden. contractantes.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die Le present Accord entrera en vigueur a la meme date
Mehrseitige Vereinbarung in Kraft. que l'Accord multilateral.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier- EN FOI de quoi, les Representants soussignes, dument
zu gehörig befugten Vertreter dieses Abkommen unter- autorises a cet effet, ont signe le present Accord.
schrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am 8. September 1970 in FAIT a Bruxelles, le huit septembre 1970, en langue
deutscher und französischer Sprache, in zwei Urschriften. allemande et fran<;aise, en deux exemplaires.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:
Pour le Gouvernement
de la Republique Federale d'Allemagne:
Das Abkommen tritt für die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland erst dann in Kraft, wenn sie erklärt hat,
daß die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind.
von Ungern-Sternberg
Für die Organisation:
Pour !'Organisation:
Börner
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadmng
des Beschlusses zu§ 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsidlerung
Besdlluß
zur Festsetzung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die Gebühren,
zu deren Erhebung von den Benutzern die Organisation beredltigt ist
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luft- -dienste eines Staates oder einer Staatengruppe gilt, und
verkehrs-Sicherungsdienste, die im folgenden als „die die im wesentlichen auf den Kriterien „Flugstrecke" und
Agentur" bezeichnet wird; ,,Gewicht" beruht;
GESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierungen der Mit-
unterzeichnete Internationale Ubereinkommen über Zu- gliedstaaten sich durch die vorgenannte „Mehrseitige
sammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCON- Vereinbarung" verpflichtet haben, für die Benutzung der
TROL" und insbesondere dessen Artikel 6 Abs. 2 e, Streckennavigationseinrichtungen und -dienste in dem
14 und 20; ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum Gebühren
festzusetzen;
GESTUTZT auf die der Agentur durch die Ständige
Kommission zur Sicherung der Luftfahrt auf deren 19. und IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel 1 der vorgenannten
24. Sitzung am 7. Dezember 1967 und 3. Juli 1969 erteilten Vereinbarung bestimmt, daß diese Gebühren eine Ver-
Richtlinien Nr. 11 und 14; gütung für geleistete Dienste darstellen, und daß die für
die Benutzung der Streckennavigationseinrichtungen und
GESTUTZT auf die am 8. September 1970 zwischen den
Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Ubereinkom- -dienste im oberen und unteren Luftraum anfallenden
Gebühren eine einzige Gebühr bilden;
mens vom 13. Dezember 1960, d. h. der Bundesrepublik
Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen IN DER ERWÄGUNG, daß in Durchführung der zwi-
Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien schen den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Or-
und Nordirland, des Großherzogtums Luxemburg, des Kö- ganisation abgeschlossenen Zweiseitigen Abkommen über
nigreichs der Niederlande und Irlands abgeschlossene die Erhebung von Streckennavigationsgebühren die Orga-
Mehrseitige Vereinbarung über die Erhebung von Strek- nisation die von ihr tatsächlich vereinnahmten Gebühren
kennavigationsgebühren; an die Mitgliedstaaten abführt;
GESTUTZT auf das am 7. Dezember 1944 in Chicago FASST FOLGENDEN BESCHLUSS:
unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivil-
luftfahrt und insbesondere dessen Artikel 15;
Artikel 1
IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der ICAO auf seiner
Die Agentur nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wie
61. und 62. Sitzung die Empfehlungen gebilligt hat, die
sie im vorgenannten Ubereinkommen vom 13. Dezember
auf der vom 30. März bis 18. April 1967 in Montreal ab-
1960 festgelegt ist, die im Anhang zum vorliegenden Be-
gehaltenen Konferenz der Mitgliedstaaten der Internatio-
schluß aufgeführten „Tarife und Anwendungsbedingun-
nalen Zivilluftfahrt-Organisation in bezug auf Flughafen-
gen für Benutzergebühren" an.
und Streckennavigationsgebühren angenommen wurden,
und daß es im Sinne dieser Empfehlungen insbesondere
Artikel 2
wünschenswert ist, für jeden Flug, gleichviel ob es sich
um einen in dem betreffenden Gebiet beginnenden oder Die in Artikel 1 genannten Tarife und Anwendungs-
endenden Flug oder um einen Uberflug handelt, nur eine bedingungen treten vorbehaltlich ihrer einstimmigen Ge-
einzige Gebühr zu erheben, die für alle dabei in Anspruch nehmigung durch die Ständige Kommission am 1. Novem-
genommenen Streckennavigationseinrichtungen und ber 1971 in Kraft.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971 1161
Anhang
zum Beschluß
des Geschäftsführenden Ausschusses
Tarife und Anwendungsbedingungen für Benutzergebühren
Artikel 1 nisation oder einen Luftraum entfällt, für den die Flug-
1. Für jeden Flug, der nach den den Normen und Empfeh- sicherungsdienste diesem Staat durch internationale Ver-
lungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einbarung übertragen sind, wird nach folgender Formel
berechnet:
entsprechenden Verfahren von einem Luftfahrzeug in
den Lufträumen der Mitgliedstaaten der Organisation r = ti X N
,,EUROCONTROL", im folgenden als „die Organi- Dabei bedeuten:
sation" bezeichnet, oder in Lufträumen durchgeführt
r die Gebühr, ti den Wert der Dienstleistungseinheit und
wird, für die die Flugsicherungsdienste diesen Staaten
N die Zahl der dem betreffenden Flug im besagten Luft-
durch internationale Vereinbarung übertragen sind, in
raum entsprechenden Dienstleistungseinheiten.
welchen Streckennavigationseinrichtungen betrieben
und entsprechende Dienste geleistet werden, wird eine
gemäß Artikel 5 bis 12 der vorliegenden Bestimmun- Artikel 6
gen berechnete Streckennavigationsgebühr, im folgen- Die im vorstehenden Artikel genannte, mit N bezeich-
den als „die Gebühr" bezeichnet, erhoben. nete Zahl der Dienstleistungseinheiten wird nach folgen-
2. Gebührenschuldner ist der Luftfahrzeughalter. der Formel ermittelt:
Ist der Name des Luftfahrzeughalters den für die Ein- N=dXp
ziehung der Gebühr zuständigen Stellen nicht bekannt, Dabei bedeuten:
so gilt der Eigentümer so lange als der Luftfahrzeug- d den Faktor „Flugstrecke" für den Flug in dem in Arti-
halter, bis er den Nachweis erbracht hat, daß eine an- kel 5 genannten Luftraum und p den Faktor „Gewicht"
dere Person der Halter ist. des betreffenden Luftfahrzeugs.
Artikel 2 Artikel 7
Die Gebühr stellt die Vergütung für die den Benutzern 1. Der Faktor „Flugstrecke" entspricht dem hundertsten
zur Verfügung gestellten Dienste dar. Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Groß-
kreisentfernung zwischen folgenden Punkten angibt:
Artikel 3 dem Startflugplatz innerhalb des in Artikel 5 ge-
nannten Luftraums oder der Stelle, an der das Luft-
1. Der Gebührenbetrag ist entsprechend den von der Or- fahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und
ganisation angegebenen und den in Beilage 2 zu den
dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten
vorliegenden Tarifen und Anwendungsbedingungen
Luftraums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug
festgelegten Bedingungen am Sitz der Organisation in
diesen Luftraum verläßt.
Brüssel zahlbar.
Bei diesen Ein- und Ausflugpunkten handelt es sich
2. Die Gebühr ist innerhalb 30 Tagen, vom Tag der Ab-
um die in den nationalen Luftf ahrthandbüchern ange-
sendung der Rechnung durch die Zentralstelle für Be-
gebenen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seiten-
nutzergebühren der Organisation an gerechnet, zu ent-
grenzen des besagten Luftraums kreuzen, wobei die
richten.
meistbeflogene Strecke zwischen zwei Flugplätzen
3. Auf eine Gebühr, die nicht innerhalb der vorgesehenen oder, falls diese nicht bestimmt werden kann, die
Frist entrichtet worden ist, werden Verzugszinsen in kürzeste Strecke zugrunde gelegt wird.
Höhe von neun Prozent pro Jahr erhoben. Diese Zin-
sen werden ab dem ersten Tag des ersten Monats an 2. Bei Flügen, auf die Artikel 13 gemäß dessen Ziffer 4
gerechnet, der auf die Absendung einer Zahlungs- keine Anwendung findet, ist der Ein- bzw. Ausflug-
aufforderung mit Rückschein an den Schuldner durch punkt für den Luftraum über dem Atlantik jeweils der
die Zentralstelle für Benutzergebühren folgt, und in Punkt, an dem die Seitengrenzen dieses Luftraums tat-
jedem Falle ab dem ersten Tag des auf die Durchfüh- sächlich überflogen werden.
rung des Fluges folgenden fünften Kalendermonats. 3. Für jeden Start und jede Landung auf dem Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates der Organisation werden
jedoch von der zugrunde gelegten Strecke pauschal
Artikel 4
zwanzig (20) Kilometer abgezogen.
Bei der Festsetzung des Betrages der Gebühr wird der
französische Franc zugrunde gelegt, welcher gemäß der Artikel 8
den Organen des Internationalen Währungsfonds am
1. Der Faktor „Gewicht" entspricht der Quadratwurzel
29. Dezember 1959 angezeigten Parität durch 200 Milli-
der durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in metri-
gramm Gold zu 900 Tausendsteln Feingehalt gebildet
schen Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis
wird.
oder im Flughandbuch oder in einem anderen gleich-
Als Rechnungswährung wird der Dollar der Vereinig- wertigen amtlichen Dokument eingetragene zulässige
ten Staaten von Amerika in der vom Internationalen Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt:
Währungsfonds im Verhältnis zum vorgenannten franzö-
sischen Franc festgelegten Parität verwendet. _ l / Starthöchstgewicht
p - f 50
2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Ein-
Artikel 5 ziehung der Gebühren zuständigen Stellen gegenüber
Die für einen Flug zu entrichtende Gebühr, die auf den erklärt, daß die ihm zur Verfügung stehende Luftfahr-
Luftraum eines gegebenen Mitgliedstaates (i) der Orga- zeugflotte mehrere Luftfahrzeuge umfaßt, bei denen es
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs Artikel 13
handelt, so wird der Faktor „Gewicht" für jedes von 1. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden
dem Luftfahrzeughalter verwendete Luftfahrzeug die- Artikel 5, 6, 7, 10, 11 und 12 wird die Gebühr für Flüge,
ses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Start- bei denen der Startflugplatz oder der erste Zielflug-
höchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs platz in einer der in Spalte 1 von Beilage 1 zu diesen
bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahr- Tarifen und Anwendungsbedingungen aufgeführten
zeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens alle Zonen liegt, und bei denen die in Artikel 1 genannten
sechs Monate. Lufträume benutzt werden, nach gewogenen tatsädl-
Gibt der Luftfahrzeughalter eine solche Erklärung nicht lichen Entfernungen festgesetzt; bei der Wägung dieser
ab, so wird der Faktor "Gewicht" für jedes von ihm Entfernungen werden die Statistiken zugrunde gelegt,
verwendete Luftfahrzeug desselben Typs unter Zu- die die Organisation unter Verwendung der Verkehrs-
grundelegung des Starthöchstgewichts der schwersten daten der für den Streckenverkehr über dem Nord-
Ausführung dieses Typs berechnet. atlantik zuständigen Kontrollstellen aufstellt.
2. In der vorgenannten Beilage sind die entsprechenden
Tarife für ein Luftfahrzeug angegeben, dessen Ge-
Artikel 9 widltsfaktor gleich eins ist (50 metrisdle Tonnen).
Für die Berechnung der Gebühr wird der in Artikel 8 3. Soweit für Flüge, die von Militärluftfahrzeugen unter
genannte Faktor „Gewicht" durch eine Zahl mit zwei den Bedingungen dieses Artikels durchgeführt werden,
Dezimalstellen ausgedrückt. hinsichtlich des Uberfluges des Hoheitsgebiets eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten der Organisation oder
Vertragsstaaten im Sinne des nachstehenden Arti-
Artikel 10 kels 14 eine Gebührenbefreiung gewährt wird, sind von
den als Grundlage für die Festlegung der Tarife der
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 4 und 11 Beilage 1 dienenden gewogenen Entfernungen die dem
wird der Wert der Dienstleistungseinheit für den in Arti- Uberflug des oder der betreffenden Staaten entspre-
kel 5 genannten Luftraum je nach den einzelnen Staaten dlenden gewogenen Entfernungen abzuziehen.
wie folgt festgesetzt:
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1, 2 und 3
Bundesrepublik Deutschland US$ 2,5166
sind auf die in Ziffer 1 genannten Flüge nicht an-
Königreich Belgien US$ 1,6707 wendbar, solange der erste Zielflugplatz oder der Start-
Französische Republik US$ 1,4486 flugplatz nicht in die Aufstellung der Spalte 2 von Bei-
Vereinigtes Königreich Großbritannien lage 1 zu den vorliegenden Tarifen und Anwendungs-
und Nordirland US$ 2,4585 bedingungen aufgenommen worden ist.
Großherzogtum Luxemburg US$ 1,6707
Königreich der Niederlande US$ 2,9986
Irland US$ 0,8167 Artikel 14
Flüge im Sinne des vorstehenden Artikels, für die eine
gleiche Gebühr nach den Rechtsvorschriften eines Mit-
Artikel 11 gliedstaates der Organisation oder eines Vertragsstaates
zu entrichten ist, sind von der in Artikel 1 vorgesehenen
Für Flüge von Zivilluftfahrzeugen, deren in Lufttüchtig- Gebühr befreit.
keitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem ande-
ren gleichwertigen amtlichen Dokument angegebenes Als Vertragsstaat im Sinne der vorliegenden Tarife und
zulässiges Starthöchstgewicht mindestens 2, aber höch- Anwendungsbedingungen gilt ein Staat, der nicht Mit-
stens 5,7 metrische Tonnen beträgt, wird eine Gebühren- glied der Organisation ist, aber durch besonderen Vertrag
ermäßigung gewährt. die Organisation beauftragt hat, in seinem Namen Gebüh-
ren für die Benutzung der Streckennavigationseinrichtun-
Im Hinblick auf diese Ermäßigung wird der Wert der gen und -dienste zu erheben, die er in dem seiner Zu-
Dienstleistungseinheit (ti) in der durch Artikel 5 festge- ständigkeit unterliegenden Luftraum zur Verfügung stellt.
legten Formel durch einen niedrigeren Satz (ts) ersetzt.
Dieser besondere Satz, der in dem in Artikel 5 genann-
ten Luftraum gilt, wird je nach den einzelnen Staaten wie
folgt festgesetzt: Artikel 15
Bundesrepublik Deutsdlland US$ 1,3282 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Flüge,
die zu den in Ziffer 1 bis. 9 dieses Artikels genannten
Königreich Belgien US$ 0,9053
Kategorien gehören:
Französische Republik US$ 0,7942
1. Von militärischen Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten
Vereinigtes Königreidl Großbritannien
der Organisation durchgeführte Flüge.
und Nordirland US$ 1,2992
Großherzogtum Luxemburg US$ 0,9053 2. Flüge militärischer Luftfahrzeuge eines Nichtmitglied-
staates der Organisation, soweit zum Zeitpunkt der
Königreich der Niederlande US$ 1,5692
Durchführung des Fluges zwischen dem betreffenden
Irland US$ 0,4783 Mitgliedstaat der Organisation und dem Nichtmitglied-
staat eine zweiseitige oder mehrseitige Vereinbarung
oder eine sonstige Bestimmung besteht, in der Gebüh-
renbefreiung für das Uberfliegen des Hoheitsgebiets
Artikel 12
dieses Mitgliedstaates durch diese Luftfahrzeuge vor-
Für einen Flug in den Lufträumen - im Sinne des Arti- gesehen ist.
kels 5 - mehrerer Mitgliedstaaten der Organisation ist
3. Such- und Rettungsflüge.
die Gesamtgebühr (R) gleich der Summe der im Luftraum
jedes einzelnen dieser Staaten angefallenen Gebühren (r). 4. Vollständig nach Sichtflugregeln durchgeführte Flüge.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971 1163
5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischen- Artikel 16
landung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt. Ebenfalls von der Anwendung der vorstehenden Be-
6. Flüge nichtmilitärischer Luftfahrzeuge, die Staatseigen- stimmungen ausgenommen sind Flüge, die ausschließlich
tum sind, soweit diese Flüge nicht gewerblichen Zwek- innerhalb des in Artikel 5 genannten Luftraums durch-
ken dienen. geführt werden, soweit diese Flüge nicht von dem be-
treffenden Staat der Gebührenentrichtung unterworfen
7. Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Flugnaviga-
werden.
tionseinrichtungen.
8. Flüge zur Erprobung von Luftfahrzeugen und Flüge,
die ausschließlich zur Schulung und Ausbildung des
fliegenden Personals dienen. Artikel 17
9. Flüge von Zivilluftfahrzeugen, deren im Lufttüchtig- Die vorliegenden Tarife und Anwendungsbedingungen
keitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem an- werden den Benutzern von den Mitgliedstaaten in der
deren gleichwertigen amtlichen Dokument angegebe- jedem von ihnen eigenen Art und Weise und außerdem
nes zulässiges Starthöchstgewicht weniger als zwei durch Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (A. 1. P.) der
metrische Tonnen beträgt. Organisation zur Kenntnis gebracht.
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Beilage
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen
für Benutzergebühren
Gebühren für die in Artikel 13 der „Tarife und Anwendungsbedingungen"
genannten Flüge bei einem Luftfahrzeug mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrisdle Tonnen)
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag der
(oder erster Zielflugplatz)
(oder Startflugplatz} Gebühr in US-$
geographische Lage:
----- --- - -
2 3
- zwischen 14°und 110° westlicher Belfast 8,16
Länge Berlin 42,63
und nördlich von 55: nördlicher Coventry 24,01
Breite
Düsseldorf 36,98
Edingburgh 14,16
Frankfurt/Main 41,26
Glasgow 11,50
Gütersloh 37,88
(ZONE I) Hannover 39,88
Lahr 37,96
London 24,85
Luxembourg 37,27
Mildenhall 25,69
Prestwick 14,11
Shannon 1,79
Wiesbaden 41,01
Wisley 27,41
- westlich von 110° westlicher Länge Amsterdam 9,72
und nördlich von 55° nördlicher Hamburg 2,84
Breite London 27,78
(ZONE II)
- zwischen 30° und 110° westlicher Amsterdam 24,63
Länge
Belfast 7,25
und zwischen 28-=' und 55':;, nörd-
lieber Breite Bruxelles 23,55
Frankfurt.iMain 29,91
Geneve 23,85
Hamburg 33,58
K0benhavn 19,44
(ZONE III) Köln-Bonn 27,51
Lahr 26,90
London 15,57
Lyneham 11,48
Manchester 12,35
Milano 23,83
Mildenhall 16,82
München 37,74
Paris 18,49
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971 1165
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz Betrag der
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) Gebühr in US-$
geographische Lage:
~
- ---------------- _, ___ ---
1 2 3
Prestwick 8,67
Rome 26,22
Shannon 2,80
Stockholm 14,97
Stuttgart 32,15
Zürich 25,80
- westlich von 11 o0 westlicher Länge Amsterdam 29,36
und zwischen 28° und 55° nörd- Berlin 42,62
licher Breite Frankfurt/Main 39,41
London 24,17
(ZONE IV) Paris 25,43
Prestwick 11,35
Shannon 2,23
- westlich von 30° westlicher Länge Amsterdam 24,63
und zwischen Äquator und 28° Frankfurt/Main 29,91
nördlicher Breite London 13,66
Luxembourg 15,33
(ZONE V) Paris 11,32
Shannon 3,51
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Beilage 2
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen
für Benutzergebühren
Zahlungsbedingungen für die Benutzergebühren
Artikel jedoch auf Zahlungen bei dem angegebenen, in dem
betreffenden Staat befindlichen Bankinstitut.
1. Die in Redinung gestellten Beträge sind gemäß Arti-
kel 3 Ziffer 1 der „Tarife und Anwendungsbedingungen
Artikel 2
für Benutzergebühren" am Sitz der Organisation in
Brüssel zahlbar. Gemäß Artikel 4 der „Tarife und Anwendungsbedin-
gungen für Benutzergebühren" werden den Benutzern die
2. Die Organisation betrachtet jedodi Einzahlungen auf an Gebühren geschuldeten Beträge in der Rechnungs-
die Konten, die sie in den Mitgliedstaaten der Orga- währung, d. h. in Dollars der Vereinigten Staaten von
nisation und den Vertragsstaaten bei den von ihr Amerika, in Rechnung gestellt.
angegebenen Banken unterhält, als sdiuldbefreiend.
Dies ist indessen lediglidi als eine dem Sdiuldner ge- Artikel 3
währte Erleiditerung zu betraditen, durch welche die
sich aus der Bestimmung Brüssels zum Erfüllungsort 1. Außer im Falle der Ziffer 2 dieses Artikels sind die
ergebende örtliche Zuständigkeit der belgischen Ge- Gebührenbeträge in Dollars der Vereinigten Staaten
richte in keiner Weise beeinträchtigt wird. Der Benut- von Amerika zu entridlten.
zer, der von dieser Erleichterung Gebrauch madit, er- 2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
kennt, soweit erforderlidl, die Zuständigkeit der der Organisation oder eines Vertragsstaates sind, kön-
belgischen Gerichte - unbeschadet der sich aus den nen die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge in
einschlägigen Gesetzesvorschriften ergebenden Zu- der Währung ihres Landes entrichten, wenn die Zah-
ständigkeit anderer Gerichte - ausdrücklidi an. lung bei dem angebenen, in ihrem lande befind-
lichen Bankinstitut erfolgt.
3. Für Benutzer, die Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Organisation oder eines Vertragsstaates 3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Ge-
(Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Ver- brauch gemacht, so erfolgt die Umrechnung der Dollar-
einigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Beträge in die Landeswährung zu dem am Tag und
Luxemburg, Niederlande, Irland, Schweiz, Portugal und Ort der Zahlung für Handelsgeschäfte geltenden Tages-
Osterreich) sind, beschränkt sich diese Erleichterung satz.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1971 1167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 20. Oktober 1971
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in
der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
Fassung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt
mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Proto-
kolls betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem
Artikel 29 für
Tschad am 25. November 1971
in Kraft.
Auf Grund derselben Vorschrift ist Tschad von
dem gleichen Zeitpunkt an durch die Artikel 1 bis 20
der in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossenen Fas-
sung der Ubereinkunft (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 1213) gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Juli 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 988).
Bonn, den 20. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 21. Oktober 1971
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (Bundesgesetzbl. 1956
II S. 411) ist nach seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Bahrein am 19. September 1971
Sowjetunion am 14. November 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. September 1970 tBun-
desgesetzbl. II S. 1011).
Bonn, den 21. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Herausgeber, Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b H. - Druck: Bundesdruc:kerei Bonn.
Postansdulit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfadl 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlichet Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogeu werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich Je 25, - DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem t. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.