1145
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 27.0ktober 1971 Nr. 51
Tag I n h a 1t Seite
21. 10. 71 Verordnung über die Errichtung und die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler
Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-französischen Grenze in Saarbrücken-Spicherer
Berg und Spichern-Goldene Bremm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145
8. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149
11. 10. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen 1150
11.10.71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Ein-
ziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151
14. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Internationalen Vertrages zum Schutze
der unterseeischen Telegrafenkabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151
18. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut
für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1152
Verordnung
ü.ber die Errichtung und die Aufhebung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-französischen Grenze in Saarbrücken-Spidlerer Berg
und Spidlern-Goldene Bremm
Vom 21. Oktober 1971
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. Juni 18. April 1958 über nebeneinanderliegende nationale
1960 über das Abkommen vom 18. April 1958 zwi- Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französi-
Französischen Republik über nebeneinanderlie- schen Grenze (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 109)
gende nationale Grenzabfertigungsstellen und Ge- a) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
meinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der nebeneinanderliegende nationale Grenzabferti-
deutsch-französischen Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 gungsstellen in Saarbrücken-Spicherer Berg er-
II S. 1533) wird verordnet: richtet sowie
b) auf dem Gebiet der Französischen Republik die
§ 1 nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfer-
tigungsstellen in Spichern-Goldene Bremm auf-
An der deutsch-französischen Grenze werden nach gehoben.
Maßgabe der Siebenten Zusatzvereinbarung zur
deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. März Die Zusatzvereinbarung vom 10. September 1971
1962 zur Durchführung des Abkommens vom wird nachstehend veröffentlicht.
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
§2 §3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- an dem die Zusatzvereinbarung in Kraft tritt.
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes vom 1. Juni 1960 über das Abkommen vom (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Kraft, an dem die Vereinbarung vom 6. März 1962
land und der Französischen Republik über neben- außer Kraft tritt.
einanderliegende nationale Grenzabfertigungsstel-
len und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
höfe an der deutsch-französischen Grenze (Bundes- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
gesetzbl. 1960 II S. 1533) auch im Land Berlin. kanntzugeben.
Bonn, den 21. Oktober 1911
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Ru tschke
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1971 1147
Siebente Zusatzvereinbarung
zur deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. März 1962
zur Durchführung des Abkommens vom 18. April 1958
über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen
und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe
an der deutsch-französischen Grenze
Septieme arrangement complementaire
a l'arrangement germano-franc;ais du 6 mars 1962
pour l'application de la convention du 18 avril 1958
sur les bureaux de contröles nationaux juxtaposes et les gares communes
ou d' echange a la frontiere germano-franc;aise
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und Le Ministre federal de l'Economie et des Finances et
der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik le Ministre federal de l'lnterieur de la Republique fede-
Deutschland rale d'Allemagne
einerseits, d'une part,
Der Minister des Innern und le Ministre de l'Interieur et
der Minister der Wirtschaft und der Finanzen der le Ministre de l'Economie et des Finances de la Repu-
Französischen Republik blique Frarn;:aise
andererseits, d'autre part,
haben auf Grund von Artikel 1 Abs. 4 des Abkommens Vu l'article 1 paragraphe 4 de la Convention du 18 avril
vom 18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 1958 entre Ja Republique federale d'Allemagne et la Re-
land und der Französischen Republik über nebeneinander- publique Franc;aise sur l'installation de bureaux de con-
liegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein- tröles nationaux juxtaposes et de gares communes ou
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch- d'echange a la frontiere germano-franc;aise conviennent
französischen Grenze folgende Ergänzung der zur Durch- d'apporter les dispositions complementaires suivantes a
führung dieses Abkommens getroffenen Vereinbarung l'accord du 6 mars 1962 pour l'application de cette con-
vom 6. März 1962 vereinbart: vention:
Artikel 1 Article 1
(1) In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 wird angefügt: (1) A l' article 1 paragraphe 1 n° 2, il est ajoute:
,,i) eine Grenzabfertigungsstelle (Zollstelle und Poli- « i) un bureau (douane et police) a Sarrebruck-Spicke-
zeidienststelle) in Saarbrücken-Spicherer Berg." ren. »
(2) In Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen: (2) A l'article 1 paragraphe 2 n° 2 il est supprime:
,,b) eine Grenzabgertigungsstelle (Zollstelle) in Spi- « b) un bureau (douane) a la Breme d'or (Commune de
chern-Goldene Bremm;" Spickeren); »
Die bisherigen Buchstaben c), d) und e) werden in Les alineas actuels c), d) et e) deviennent alineas b),
b), c) und d) geändert. c) et d).
Artikel 2 Article 2
Diese Zusatzvereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Cet arrangement complementaire prend effet a la date
Kraft, der in den nach Artikel 1 Abs. 5 des Abkommens fixee dans l'echange de notes prevu a l'article 1 para-
auszutauschenden Noten festgesetzt wird. graphe 5 de la convention.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
GESCHEHEN am 10. September 1971 in vier Ursduiften, FAIT le 10 Septembre 1971 en quatre originaux, dont
je zwei in deutscher und französischer Sprache, wobei deux en langue allemande et deux en langue franc;:aise,
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. les deux textes faisant egalement foi.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Le Ministre federal de l'fü:onomie et des Finances
de Ja Republique federale d' Allemagne
Im Auftrag
Par delegation
Hans Hut t er
Der Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Le Ministre federale de l'Interieur
de la Republique federale d'Allemagne
Im Auftrag
Par delegation
Dr. Karl Reuter
Der Minister des Innern
der Französischen Republik
Le Ministre de !'Interieur
de la Republique Franc;:aise
Im Auftrag
Par delegation
Schmitt
Der Minister der Wirtschaft und der Finanzen
der Französischen Republik
Le Ministre de l'Economie et des Finances
de la Republique Franc;:aise
Im Auftrag
Par delegation
A.Prate
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1971 1149
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Redlt
Vom 8. Oktober 1971
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1144)
tritt nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Schweiz am 17. Oktober 1971
in Kraft.
Die Schweiz hat sich das in Artikel 10 des Uber-
einkommens bezeichnete Recht vorbehalten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 1075).
Bonn, den 8. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über die Zuständigkeit der Behörden
und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Vom 11. Oktober 1971
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1971 zu dem Haager
Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Be-
hörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Minderjährigen (Bundesgesetzbl. II S. 217) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 17. September 1971
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 19. Juli 1971 beim Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wor-
den.
Das Ubereinkommen ist am 4. Februar 1969 für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Luxemburg
Portugal
Schweiz
Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den
Artikeln 13 Abs. 3 und Artikel 15 Abs. 1 vorgesehenen Vorbehalte er-
klärt.
Auf Grund einer Erklärung Portugals nach Artikel 22 Abs. 1 ist die
Anwendung des Ubereinkommens auf die gesamten Gebietsteile Portu-
gals mit Wirkung vom 1. April 1969 ausgedehnt worden.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
« La Suisse fait usage de la reserve ,,Die Schweiz macht von dem Vor-
prevue a l'article 15 de la Convention behaltsrecht nach Artikel 15 des Uber-
et considerera le juge appele a sta- einkommens Gebrauch und betrachtet
tuer sur la nullite du mariage, le di- den Richter, der dazu berufen ist,
vorce ou la separation de corps com- über die Nichtigkeit der Ehe, die
me competent pour prendre, dans les Scheidung oder die Aufhebung der
limites des articles 133, 2e alinea, ehelichen Lebensgemeinschaft zu ent-
156 et 157 du Code civil suisse, des scheiden, als dafür zuständig, nach
mesures de protection de la personne Maßgabe der Artikel 133 Abs. 2, 156
ou des biens d'un mineur. » und 157 des schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs Maßnahmen zum Schutz
der Person oder des Vermögens eines
Minderjährigen zu treffen."
Bonn, den 11. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1971 1151
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien
über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sidlerheit
Vom tt. Oktober 1971
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni
1971 zu dem Abkommen vom 29. Januar 1969
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien
über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen
der Sozialen Sicherheit (.Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 857), wird hiermit bekanntgemacht~ daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 11
am 1. Oktober 1971
in Kraft getreten ist.
Die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene
Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ist am 31. August 1971 der Regierung
des Königreichs Belgien zugegangen.
Bonn, den 11. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Vertrages
zum Sdlutze der unterseeischen Telegrafenkabel
Vom 14. Oktober 1971
Der Internationale Vertrag zum Schutze der unter-
seeischen Telegrafenkabel vom 14. März 1884 nebst
Erklärung vom 1. Dezember 1886/23. März 1887
(Reichsgesetzbl. 1888 S. 151, 167) und Schlußproto-
koll vom 7. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. 1926 II S. 134),
dessen Geltung von dem Vereinigten Königreich mit
Wirkung vom 1. Mai 1888 auch auf Fidschi aus-
gedehnt worden war, ist von
Fidschi am 16. August 1971
als für sich verbindlich anerkannt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. September 1969 tBun-
desgesetzbl. II S. 1913).
Bonn, den 14. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1971 1151
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien
über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sidlerheit
Vom tt. Oktober 1971
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni
1971 zu dem Abkommen vom 29. Januar 1969
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien
über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen
der Sozialen Sicherheit (.Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 857), wird hiermit bekanntgemacht~ daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 11
am 1. Oktober 1971
in Kraft getreten ist.
Die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene
Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ist am 31. August 1971 der Regierung
des Königreichs Belgien zugegangen.
Bonn, den 11. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Vertrages
zum Sdlutze der unterseeischen Telegrafenkabel
Vom 14. Oktober 1971
Der Internationale Vertrag zum Schutze der unter-
seeischen Telegrafenkabel vom 14. März 1884 nebst
Erklärung vom 1. Dezember 1886/23. März 1887
(Reichsgesetzbl. 1888 S. 151, 167) und Schlußproto-
koll vom 7. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. 1926 II S. 134),
dessen Geltung von dem Vereinigten Königreich mit
Wirkung vom 1. Mai 1888 auch auf Fidschi aus-
gedehnt worden war, ist von
Fidschi am 16. August 1971
als für sich verbindlich anerkannt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. September 1969 tBun-
desgesetzbl. II S. 1913).
Bonn, den 14. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 18. Oktober 1971
Das Zollübereinkommen über Betreuungsgut für
Seeleute vom 1. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1065, 1093) tritt nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Israel am 13. Dezember 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. April 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 228).
Bonn, den 18. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie filr Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl Ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundes1edlt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesredlts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1
S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlldlt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlidl je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audl für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
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