1133
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 23.0ktober 1971 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
19. 10. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/71 - Zollkontingente für
griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
20. 10. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/71 - Waren der EGKS -
2. Halbjahr 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
20. 10. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/71 - Zollpräferenzen
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
7. 9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
17. 9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
6. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . 1140
8. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlimer Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
8. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
14. 10. 71 Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung der Vereinbarung über Ozeanstützpunkte
im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 14/71 - Zollkontingente für griechische Weine)
Vom 19. Oktober 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 des Zollgesetzes 2. Die Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 erhalten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai folgende Fassung:
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das ,, 7. Für Weine (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes scher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1972 der
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird Zollstelle gestellt werden, wird bis zu
verordnet: a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-
freiheit gewährt, wenn die Weine unter
§ 1 den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 nannten Bedingungen abgefertigt werden,
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-
im Anhang Besondere Zollsätze gegenüber Griechen- freiheit gewährt, wenn die Weine unter
land die Zusätzlichen Anmerkungen zu Tarifnr. 22.05 den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2,
wie folgt geändert: 4 und 5 genannten Bedingungen abgefer-
1. In der Zusätzlichen Anmerkung 6 wird das Datum tigt werden.
„31. Oktober 1971" durch das Datum „31. Oktober Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli
1972" ersetzt. 1972 gegeneinander austauschbar.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
8. Die bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit § 2
(31. Oktober) nicht ausgenutzte Menge des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen Uber-
nach der Zusätzlichen Anmerkung 7 vorgese- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
henen Zollkontingents wird alljährlich bis zu blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
einer Höchstmenge von 15 000 hl dem Zoll- auch im Land Berlin.
kontingent der Zusätzlichen Anmerkung 6 in
der folgenden Laufzeit zugeschlagen. § 3
Die jährliche Zuschlagmenge wird im Bundes- Diese Verordnung tritt am 1. November 1971 in
anzeiger bekanntgegeben." Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971 1135
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 10/71 - Waren der EGKS - 2. Halbjahr 1971)
Vom 20. Oktober 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in wird die Zeitangabe „vom 1. Januar 1971 bis
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 30. Juni 1971" ersetzt durch: ,, vom 1. Juli 1971 bis
(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei- 31. Dezember 1971 ".
zehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 2. In der Bestimmung zu den Tarifstellen aus 73.15
8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verordnet die A IV b) 1 und aus 73.15 B IV b) 1 (Walzdraht aus
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen- diesen Tarifstellen usw.) wird die Zeitangabe
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zu- „vom 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1971" ersetzt
stimmung des Bundestages: durch: ,, vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1971 ".
§ 1 § 2
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
1. Juli 1971 wie folgt geändert: auch im Land Berlin.
1. In der Bestimmung zu den Tarifstellen aus § 3
73.13 A II a), aus 73.13 A II b) und aus 73.15 B VI Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
a) 2 (Elektrobleche aus diesen Tarifstellen usw.) kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Verordnung
zur .Ä.Dderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
(Nr. 13/71 - Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 20. Oktober 1911
Auf Grund des § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes .,Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassung
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529). geändert durch das angefügt.
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165). verord- § 2
net die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mit Zustimmung des Bundestages: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit Wirkung vom 1. Juli 1971 ein neuer Anhang kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971 1137
Anlage
(zu § 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
a) Zollkontingente
Tarifstelle (EGKS) Zollkontingent
1. Vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1971 gilt für
die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren
der nachstehend aufgeführten Tarifstellen im 73.15AI b)2 4 063 972,50 DM,
Rahmen der folgenden Zollkontingente tariflirne
A III a} je Land und Gebiet jedoch
Zollfreiheit, wenn ihr Ursprung in den im An-
A III b) höchstens 2 031 986,25 DM
hang A der Entscheidung der Kommission vom A IV b) 1
1. Juli 1971 betreffend Ausnahmen von der Emp-
A IVb) 2
fehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine A IV d) 1 aa)
Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuh- AV a)
ren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft A V c} 1 aa)
(Sechsundvierzigste Ausnahmeentscheidung) A VIa)
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. A VI b) 2
L 161 vom 19. Juli 1971 S. 24) aufgeführten Län- A VIc)
dern und Gebieten gemäß dem in der Verord- A VI d} 1
nung (EWG) Nr. 1371/71 der Kommission vom BI b) 2
30. Juni 1971 (Amtsblatt der Europäischen Ge- B III a)
meinschaften Nr. L 146 vom 1. Juli 1971} vorge- B III b)
sehenen Verfahren nachgewiesen ist: B IV b} 1
B IV b) 2
B IV d) 1 aa)
Tarifstelle (EGKS) Zollkontingent BV a)
B V c) 1 aa)
B VI a) 1
73.08 AI 4 474 350,- DM, B VI a) 2
All je Land und Gebiet jedoch B VI b) 1
B höchstens 2 237 175,- DM B VI b) 2 bb)
B VI b) 3
73.10 AI 1864543,08 DM, B VI b) 4 aa)
All je Land und Gebiet jedoch
AIII höchstens 932 271,54 DM 2. Die Allgemeinen Vorschriften zum Deutschen
D I a) 1 Teil-Zolltarif Nummer 5 Buchstabe c) sind auf die
D I a) 2 Zollkontingente der vorstehenden Nummer 1 an-
zuwenden.
73.llAI a)l 1 497 397 ,50 DM,
AI a) 2 je Land und Gebiet jedoch
AI b) höchstens 748 698,75 DM b) Zollaussetzungen
A IV a) 1
1. Vom 1. Juli 1971 bis zu dem nach Nummer 2 be-
B
stimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De-
zember 1971 werden die Zollsätze für die dem
73.13 AI 7 576 200,- DM, EGKS-Vertrag unterliegenden Waren der Tarif-
A II a) je Land und Gebiet jedoch stellen
A II b) höchstens 2 272 860,- DM
BI a)
73.07 AI
BI b)
BI
BI c) 1
BI c) 2 73.09 A
BI d) B
B II b)
B II c) 1 73.12 A
B II c) 2 BI
B II d) C III a)
B III C V a) 1
B IV c) 1
B IV c) 2 73.16 A II a)
B IVd) A II b)
B IV e) 1 B
B IVe) 2 D
B V a) 3 EI
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den ten Ländern und Gebieten außer Kraft, wenn die
im Anhang A der in Buchstabe a) Zollkontingente Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
unter Nummer 1 genannten Entscheidung der für Kohle und Stahl unter den Voraussetzungen
Kommission vom 1. Juli 1971 aufgeführten Län- der in Buchstabe a) Zollkontingente unter Num-
dern und Gebieten gemäß dem in der Verord- mer 1 genannten Entscheidung Einvernehmen
nung (EWG) Nr. 1371/71 der Kommission vorge- über eine solche Maßnahme erzielen. Dies wird
sehenen Verfahren nachgewiesen ist. im Bundesanzeiger bekanntgemacht mit der Wir-
kung, daß die erhöhten Zollsätze frühestens am
2. Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember Tage nach der Bekanntmachung angewendet wer-
1971 gegenüber allen oder einzelnen begünstig- den dürfen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 7. September 1971
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Kenia am 26. Oktober 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Juli 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 1015).
Bonn, den 7. September 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B r a u n
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 17. September 1971
Das Abkommen vom 14. September 1963 über Panama am 14. Februar 1971
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft- Polen am 17. Juni 1971
fahrzeugen begangene Handlungen (Bundesgesetzbl.
Polen hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkun-
1969 II S. 121) ist nach seinen Artikeln 21 Abs. 1
und 22 Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten: de erklärt, daß es sich nicht durch Artikel 24 Abs. 1
des Abkommens als gebunden betrachtet.
Dominikanische Republik am 3. März 1971
Ruanda am 15. August 1971
Finnland am 1.Juli 1971 Schweiz am 21. März 1971
Griechenland am 29. August 1971 Sierra Leone am 7. Februar 1971
Guatemala am 15. Februar 1971 Singapur am 30. Mai 1971
Tschad am 28. September 1970
Guatemala hat bei der Hinterlegung der Ratifika-
Ungarn am 3. März 1971
tionsurkunde erklärt, daß es sich nicht durch Ar-
tikel 24 Abs. 1 des Abkommens als gebunden be- Ungarn hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
trachtet. urkunde erklärt, daß es sich nicht durch Artikel 24
Abs. 1 des Abkommens als gebunden betrachtet.
Jugoslawien am 13. Mai 1971
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Korea am 20. Mai 1971 Bekanntmachung vom 3. November 1970 (Bundes-
Mali am 29. August 197 l gesetzbl. II S. 1181).
Bonn, den 17. September 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 6. Oktober 1971
Das Ubereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-
legung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staa-
ten und Angehörigen anderer Staaten (Bundesge-
setzbl. 1969 II S. 369) ist nach seinem Artikel 68
Abs. 2 für
Osterreich am 24. Juni 1971
Swasiland am 14. Juli 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Mai 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 845).
Bonn, den 6. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B r a u n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR)
Vom 8. Oktober 1971
Das Europäische Ubereinkommen vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1489 - ist nac:h seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Jugoslawien am 28. Juni 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 1316).
Bonn, den 8. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 6. Oktober 1971
Das Ubereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-
legung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staa-
ten und Angehörigen anderer Staaten (Bundesge-
setzbl. 1969 II S. 369) ist nach seinem Artikel 68
Abs. 2 für
Osterreich am 24. Juni 1971
Swasiland am 14. Juli 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Mai 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 845).
Bonn, den 6. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B r a u n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR)
Vom 8. Oktober 1971
Das Europäische Ubereinkommen vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1489 - ist nac:h seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Jugoslawien am 28. Juni 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 1316).
Bonn, den 8. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 8. Oktober 1971
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) ist nach
seinem Artikel 20 Abs. 2 für
Fidschi am 17. Juni 1971
Libanon am 7. August 1971
Polen am 14. September 1971
Senegal am 19. August 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Juni 1971 (jBundes-
gesetzbl. II S. 863).
Bonn, den 8. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
des Protokolls zur Änderung der Vereinbarung
über Ozeanstützpunkte im Nordatlantik
Vom 14. Oktober 1971
Das Protokoll vom 13. Mai 1970 zur Änderung der
Vereinbarung vom 25. Februar 1954 über Ozean-
stützpunkte im Nordatlantik {Bundesanzeiger Nr. 55
vom 20. März 1958) ist 'nach seinem Artikel 3 Abs. 1
für die Bundesrepublik Deutschland und die nachfol-
genden Staaten
am 1.Juli 1971
in Kraft getreten.
Australien Kanada
Belgien Niederlande
Dänemark Norwegen
Frankreich Pakistan
Irland Schweden
Israel Schweiz
Italien Vereinigtes Königreich
Japan Vereinigte Staaten
Das Protokoll wird nachstehend in englischer
Sprache mit einer deutschen Ubersetzung veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1970 (Bundesanzei-
ger Nr. 71 vom 16. April 1970).
Bonn, den 14. Oktober 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1971 1143
Protokoll
zur Änderung der am 25. Februar 1954 in Paris unterzeichneten
Vereinbarung über Ozeanstützpunkte im Nordatlantik
Protocol
to Amend the Agreement on North Atlantic Ocean Stations
Signed at Paris on 25 February 1954
(Obersetzung)
THE UNDERSIGNED GOVERNMENTS DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN -
CONSIDERING that it is desirable to amend the Agree- IN DER ERWÄGUNG, daß eine Änderung der am
ment on North Atlantic Ocean Stations signed at Paris 25. Februar 1954 in Paris unterzeidlneten Vereinbarung
on 25 February 1954, über Ozeanstützpunkte im Nordatlantik wünschenswert
ist -
HAVE AGREED AS FOLLOWS: SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Article 1 Artikel 1
In Articie I of the said Agreement, in paragraph 1, In Artikel I Absatz 1 der genannten Vereinbarung wird
the number of vessels to be operated by the Kingdom of die Anzahl der vom Königreich der Niederlande zu be-
the Netherlands shall be dlanged from 2 to 1. treibenden Schiffe vom 2 auf 1 herabgesetzt.
Article 2 Artikel 2
In Article I of the said Agreement, in paragraph 2, In Artikel I Absatz 2 der Vereinbarung werden die
all the text following the word "arrange" shall be deleted Worte „auf folgender Grundlage" gestridlen; nach dem
and a full stop inserted. Wort „geordnet" wird der Doppelpunkt durch einen
Punkt ersetzt und der Rest des Absatzes gestrichen.
Article 3 Artikel 3
1. This Protocol shall be open for signature by the (1} Dieses Protokoll liegt für die Vertragsregierungen
Governments which are parties to the said Agreement, der genannten Vereinbarung zur Unterzeidlnung auf und
and shall come into force on 1 July 1971, provided it has tritt am 1. Juli 1971 unter der Voraussetzung in Kraft,
been signed by all of them before that date. daß es vor diesem Zeitpunkt von allen Vertragsregierun-
gen unterzeidlnet worden ist.
2. Any Government which accedes to the Agreement (2} Jede Regierung, die der Vereinbarung am 13. Mai
on or after 13 May 1970 shall at the same time sign this 1970 oder später beitritt, unterzeidlnet gleidizeitig dieses
Protocol. Protokoll.
IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-
authorized thereto, have affixed their signatures on be- fugten Unterzeidlneten dieses Protokoll im Namen ihrer
half of their respective Governments. Regierungen untersdlrieben.
DONE in London, the thirteenth day of May of the GESCHEHEN zu London am 13. Mai 1970 in englisdler,
year nineteen hundred and seventy, in the English, französisdler und spanischer Spradie (wobei jeder Wort-
French and Spanish languages (all three texts being laut gleidlermaßen verbindlich ist) in einer Ursdlrift, die
equally authoritative), in a single copy which shall im Ardliv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
be deposited in the Archives of the International Civil hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Organisation
A viation Organization. Certified copies thereof shall be übermittelt allen beteiligten Regierungen beglaubigte Ab-
transmitted by the Secretary General of the Organization sdlriften dieses Protokolls.
to all Governments concerned.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Fundstellennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die Im Bundesgesetzblatt Tell III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachv,eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und Ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
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fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesredlts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet verötfentlidlt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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