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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1971 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
14.9. 71 Elfte Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen tür
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113
J.9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungs-
bestimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . 1114
8. 9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Gründung der
Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe
(EUROCHEMIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen
für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien
Vom 14. September 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien vom 11. Sep-
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung tember 1968 festgesetzten Zollsätze werden im Rah-
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert men der Kontingentsmenge auf Antrag auch für die
durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zoll- dort bezeichneten Waren angewendet, die in der
gesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), Zeit vom 1. September 1971 bis zum Inkrafttreten
wird verordnet: dieser Verordnung zum freien Verkehr abgefertigt
§ 1
und die nachweislich zu dem jeweils begünstigten
Zweck verwendet worden sind.
In der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Festset-
zung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05
aus Algerien vom 11. September 1968 (Bundesgesetz-
blatt II S. 854), zuletzt geändert durch die Zehnte § 3
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Fest-
setzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
aus Algerien vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. II leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
S. 1000), wird in der Anmerkung 2 (Wein aus den blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgeset-
Absätzen CI b) usw.) die Angabe „bis 31. August zes auch im Land Berlin.
1971" ersetzt durch: ,,bis 31. Oktober 1971 ".
§ 2 § 4
Die in der Anmerkung 2 der Anlage zu § 1 der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für kündung in Kraft.
Bonn, den 14. September 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlidmng der Zolltarife
nebst Ausführungsbestimmungen und Zeidlnungsprotokoll
sowie des Änderungsprotokolls
Vom 3. September 1971
Das Ubereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Grün-
dung eines Internationalen Verbandes für die Ver-
öffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbe-
stimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie das
Änderungsprotokoll vom 16. Dezember 1949 (Bun-
desanzeiger Nr. 51 vom 14. März 1958) sind für
Korea am 21. Juli 1971
in Kraft getreten.
Für Irland ist das Ubereinkommen mit Ausfüh-
rungsbestimmungen, Zeichnungs- und Änderungs-
protokoll nicht am 6. Dezember, sondern am 6. No-
vember 1969 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung
vom 21. Oktober 1969 ist daher insoweit zu berich-
tigen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (Bundes-
anzeiger Nr. 203 vom 30. Oktober 1969).
Bonn, den 3. September 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1971 1115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Gründung der Europäisdlen Gesellschaft
für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe
(EUROCHEMIC)
Vom 8. September 1971
Das Obereinkommen vom 20. Dezember 1957 über
die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die
Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrenn-
stoffe (EUROCHEMIC) (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 621) ist nach seinem Artikel 20 Buchstabe c für
Italien am 25.Januar1960
Schweden am 5.Januar1960
Spanien am 27. Juli 1959
in Kraft getreten.
Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde erklärt, Artikel 6 Buchstabe b des Oberein-
kommens dahingehend auszulegen, daß diese Vor-
schrift die Regelung über die Rechtswirksamkeit
von Wechseln und Kreditpapieren, wie sie in den
italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, un-
berührt läßt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. September 1959 (Bun-
desgesetzbl. II S. 990).
Bonn, den 8. September 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Fundstellennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachv,eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachwels B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und Ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und Ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch In Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgtS,5%.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druc.k: Bundesdruc.kerei Bonn.
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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