1065
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1971 Nr. 44
Tag In h a l t Seite
26. 8. 71 Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
13.8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
19. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
Erste Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 26. August 1971
Auf Grund der Artikel 2, 3 und 6 des Seefischerei- 2. Gebiet NO 1-Färöer: Alle Meeresgewässer, die
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bundes- innerhalb einer Linie liegen, die vom Breiten-
gesetzbl. II S. 1057) wird verordnet: parallel 60° nördlicher Breite nördlich auf dem
Meridian 15° westlicher Länge zum Breiten-
parallel 62° nördlicher Breite, auf diesem östlich
§ 1
zum Meridian 10° westlicher Länge, auf diesem
Räumlicher Geltungsbereich nördlich zum Breitenparallel 63° nördlicher Breite,
auf diesem östlich zum Meridian 4 ° westlicher
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Ge-
Länge, auf diesem südlich zum Breitenparallel
biete:
60° 30' nördlicher Breite, auf diesem westlich zum
1. Gebiet NO 1: Alle Meeresgewässer innerhalb Meridian 5° westlicher Länge und auf diesem
derjenigen Teile des Nordostatlantiks und des südlich zum Breitenparallel 60° nördlicher Breite
Nördlichen Eismeeres und deren Nebengewässer, und dann westlich bis zum Meridian 15° west-
die westlich des Meridians 51 ° östlicher Länge licher Länge verläuft.
und innerhalb einer Linie liegen, die von der
3. Gebiet NO 2: Alle Meeresgewässer des Nord-
Südspitze Grönlands auf dem Meridian 44 ° west-
ostatlantiks einschließlich Skagerrak und Katte-
licher Länge zum Breitenparallel 59° nördlicher
gat nördlich des Breitenparallels 48° nördlicher
Breite, auf diesem östlich zum Meridian 42° west-
Breite, die östlich und südlich der vorstehend
licher Länge, auf diesem südlich zum Breiten-
abgegrenzten Gebiete NO 1 und NO 1-Färöer
parallel 48° nördlicher Breite, auf diesem östlich
liegen; jedoch ausschließlich der Ostsee und der
zum Meridian 18° westlicher Länge, auf diesem
Belte südlich und östlich der Linien, die von der
nördlich zum Breitenparallel 60° nördlicher Breite,
schwedischen Küste bei Kullen zum Kap Gilbjerg
auf diesem östlich zum Meridian 15° westlicher
an der Küste Seelands, dort von Spodsbjerg bis
Länge, auf diesem nördlich zum Breitenparallel
Korshage und vom Kap Gniben bis zum Kap
62° nördlicher Breite, auf diesem östlich zum
Hasenöre an der Küste Jütlands verlaufen.
Meridian 10° westlicher Länge, auf diesem nörd-
lich zum Breitenparallel 63° nördlicher Breite, 4. Gebiet NO 3: Alle Meeresgewässer des südlichen
auf diesem östlich zum Meridian 4 ° westlicher Nordostatlantiks, die östlich des Meridians 42°
Länge, auf diesem nördlich zum Breitenparallel westlicher Länge und zwischen den Breiten-
64 ° nördlicher Breite, auf diesem östlich zur nor- parallelen 36° und 48° nördlicher Breite liegen;
wegischen Küste, dann die Küste nordwärts und jedoch ausschließlich des Mittelmeers und seiner
ostwärts bis zum Meridian 51 ° östlicher Länge Nebengewässer östlich des Meridians 5° 36' west-
verläuft. licher Länge.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
5. Gebiet NW 1: Alle Meeresgewässer außerhalb § 2
der Hoheitsgewässer westlich und südlich der Mascbengrößen
Westküste Grönlands, die von einer Linie be-
grenzt werden, die von einem Punkt an der West- (1) Es ist verboten, in den in Spalte 1 der Anlage 2
küste Grönlands in 78° 10' N südwärts bis 75° zu dieser Verordnung bezeichneten Gebieten solche
00' N, 73° 30' W, dann bis 69° 00' N, 59° 00' W, in Spalte 2 bezeichneten Schleppnetze, Zugnetze
dann auf dem Meridian 59° westlicher Länge bis oder ähnliche Netze, die durch die See geschleppt
61 ° 00' N, 59° 00' W, dann in südöstlicher Rich- oder gezogen werden, an Bord zu führen oder zu
tung bis 52° 15' N, 42° 00' W, dann auf dem benutzen, die in irgendeinem Teil Maschen haben,
Meridian 42° westlicher Länge nördlich zum deren Offnung geringer ist als die in Spalte 3 be-
Breitenparallel 59° nördlicher Breite, auf diesem zeichnete zulässige Masdlenöffnung.
westlich bis zum Meridian 44° westlicher Länge (2) Es ist verboten, in den in Spalte 1 der Anlage J
und auf diesem nördlich bis zur Küste Grönlands zu dieser Verordnung bezeichneten Gebieten die in
verläuft. Spalte 2 bezeichneten Fischarten mit solchen in
Spalte 3 bezeichneten Schlepp- oder Zugnetzen zu
6. Gebiet NW 2: Alle Meeresgewässer außerhalb fangen, die in irgendeinem Teil des Netzes Maschen
der Hoheitsgewässer südwestlich des vorstehend haben, deren Offnung geringer ist als die in Spalte 4
abgegrenzten Gebietes NW 1 und nördlich des bezeichnete zulässige Maschenöffnung.
Breitenparallels 52° 15' nördlicher Breite; südöst-
lich einer Linie, die von 61 ° 00' N, 59° 00' W auf
§ 3
dem Breitenparallel 61 ° nördlicher Breite west-
lich zum Meridian 64 ° 30' westlicher Länge, und Gemischte Fischerei
dann auf diesem südlich bis zur nördlichen La- (1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 sind nicht an-
bradorküste verläuft. zuwenden, wenn Makrelen, Clupeiden, Sandaale
(Ammodytes), Stintdorsch (Gadus esmarkii), Stinte,
7. Gebiet NW 3: Alle Meeresgewässer außerhalb
Aale, Petermännchen (Trachinus draco), Lodde
der Hoheitsgewässer südlich des vorstehend ab-
(Mallotus villosus), Blauer Wittling (Gadus pou-
gegrenzten Gebietes NW 2, westlich des Meri- tassou), Pferdemakrele (Trachurus trachurus), Polar-
dians 42° westlicher Länge und nördlich des Brei- Kabelj au (Boreogadus saida), Makrelenhecht (Scom-
tenparallels 39° nördlicher Breite; nördlich und bresox saurus), Garnelen und Weichtiere gefischt
östlich einer Linie, die von 39° 00' N, 50° 00' W
werden; jedoch dürfen die für diese Fischarten be-
in nordwestlicher Richtung über die Punkte 43° nutzten Netze nicht für den Fang anderer Fischarten
30' N, 55° 00' W und 46° 50' N, 58° 50' W zu der
benutzt werden. Netze, deren Steert Maschen mit
Verbindungslinie zwischen Kap Ray an der neu- der Offnung zwischen 50 mm und der nach Spalte 3
fundländischen Küste mit Kap North auf der Kap der Anlage 2 zu dieser Verordnung zulässigen
Breton-Insel, dann zum Kap Ray, dann entlang Maschenöffnung hat, dürfen im Gebiet NO 2 nicht
der südlichen und östlichen Küste von Neufund- an Bord geführt oder benutzt werden; dies gilt nicht
land zum Kap Bauld und dann rechtweisend Nord in den Teilen des Gebietes NO 2, die östlich einer
bis zum Breiten parallel 52 = 15' nördlicher Breite von Hanstholm nach Lindesnes gezogenen Linie
verläuft. oder in der Irischen See zwischen den Breiten-
8. Gebiet NW 4: Alle Meeresgewässer außerhalb parallelen 54° 30' und 53'.: nördlicher Breite und
der Hoheitsgewässer westlich des vorstehend ab- westlich des Meridians 5° 15' westlicher Länge lie-
gegrenzten Gebietes NW 3 und nördlich des Brei- gen.
tenparallels 39° nördlicher Breite; östlich einer (2) Die Vorsdlriften des § 2 Abs. 2 stehen dem
Linie, die vom Endpunkt der internationalen Fang der in Spalte 2 der Anlage 3 zu dieser Verord-
Grenze zwischen den Vereinigten Staaten von nung bezeichneten Fisch.arten in den in Spalte 1 be-
Amerika und Kanada im Grand-Manan-Kanal in zeichneten Gebieten NW 3, NW 4 und NW 5 nicht
44° 46' 35,34" N, 66° 54' 11,23" W rechtweisend entgegen, wenn die Fischerei mit Netzen, deren
Süd zum Breitenparallel 43° 50' nördlicher Breite, Maschen nicht die nach Spalte 4 zulässige Maschen-
auf diesem westlich zum Meridian 67° 40' west- öffnung haben, in erster Linie auf andere Fischarten
licher Länge, auf diesem südlich zum Breiten- gerichtet ist, und wenn eine der folgenden Voraus-
parallel 42° 20' nördlicher Breite, auf diesem öst- setzungen vorliegt:
lich bis zu einem Punkt in 66° 00' W, dann in 1. Jede einzelne der nadlstehend in Absatz 3 auf-
südöstlicher Richtung bis 42° 00' N, 65° 40' W geführten Fischarten oder Gruppen von Fisdl-
und dann rechtweisend Süd bis zum Breiten- arten darf an Bord eines Schiffes nur bis zu einer
parallel 39° nördlicher Breite verläuft. Menge von jeweils 2 268 kg oder bis zu einem
Anteil von jeweils 10 v. H. des Gesamtgewichts
9. Gebiet NW 5: Alle Meeresgewässer außerhalb
der Hoheitsgewässer westlich des vorstehend ab- der Fänge an Bord vorhanden sein;
gegrenzten Gebietes NW 4, nördlich des Breiten- 2. jede einzelne der nachstehend in Absatz 3 auf-
parallels 39° nördlicher Breite und östlich des geführten Fisdlarten oder Gruppen von Fisch-
Meridians 71 ° 40' westlicher Länge. arten darf von einem Schiff in einem Zeitraum
von 12 Monaten nicht in einer Menge gefangen
(2) Die Gebiete sind zur Veranschaulichung in der werden, die jeweils 10 v. H. des Gesamtgewichts
als Anlag,e 1 zu dieser Verordnung beigefügten der Fische, die das betreff ende Schiff in diesem
Karte dargestellt. Zeitraum gefangen hat, übersteigt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1067
(3) Die Fischarten und Gruppen von Fischarten, 2. in den Gebieten NO 1, NO 1-Färöer und NW 1
auf die sidl Absatz 2 bezieht, sind bis NW 5 an der Oberseite des Steerts ange-
1. im Gebiet NW 3:
bracht werden, um Abnutzung oder Verschleiß
zu verhindern, wenn sie eine der folgenden Vor-
a) Kabeljau aussetzungen erfüllen:
b) Schellfisch
c) die sonstigen in diesem Gebiet in Spalte 2 der a) (,,ICNAF"-Scheuerschutz) Ein Netzstück, das
Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten in sämtlichen Teilen Maschen aufweist, die,
Fischarten zusammen; naß gemessen, nicht kleiner sind als die Ma-
schen des Steerts, an dem es befestigt wird,
2. im Gebiet NW 4: und das
a) Kabeljau
- nur längs der Vorderkante und der seit-
b) Schellfisch liche!} Laschen des Steerts befestigt ist,
c) Plattfische;
- mindestens eineinhalb Mal so weit ist wie
3. im Gebiet NW 5: der Teil des Steerts, den es bedeckt, wobei
a) Kabeljau die Weite im rechten Winkel zur Längs-
achse des Steerts gemessen wird und
b) Sd:1ellfisch
c) Amerikanische Kliesche. vorn nicht weiter als vier Maschen vor dem
Teilstropp ansetzt und mindestens vier
Maschen vor den Streifmaschen endet. Ist
kein Teilstropp vorhanden, so darf das
§ 4 Netzstück nicht mehr als das hintere Drittel
Masdlenmessung des Steerts und keinesfalls die vier letzten
Maschenreihen bedecken;
(1) Zur Maschenmessung wird ein nicht verform-
bares, flaches Maß von 2 min Dicke verwendet, das b) (,,Multiple flap"-Scheuerschutz) Netzstücke,
einen oder mehrere keilförmige Abschnitte, die sich die in sämtlichen Teilen Maschen aufweisen,
pro 8 cm Länge um 2 cm verjüngen, und einen oder die, naß gemessen, nicht kleiner sind als die
mehrere Abschnitte mit parallel laufenden Seiten Maschen des Netzes, an dem sie befestigt wer-
hat. den, wenn jedes Netzstück
(2) Die nach Spalte 3 der Anlage 2 und nach - nur mit seiner Vorderkante im rechten
Spalte 4 der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu- Winkel zur Längsachse des Steerts be-
lässige Maschenöffnung ist dann eingehalten, wenn festigt ist,
der Abschnitt der Meßplatte, der parallel laufende die gleiche Weite wie der Steert hat, ge-
Seiten und dieselbe Breite wie die zulässige Ma- messen im rechten Winkel zur Längsachse
schenöffnung hat, leicht durch die in die Länge ge- des Steerts und
zogenen Maschen des nassen Netzes gesteckt wer-
- nicht mehr als 10 Maschen lang ist.
den kann. Im Zweifelsfall ist diese Voraussetzung
erfüllt, wenn dieser Abschnitt der Meßplatte durch Die so befestigten Netzstücke dürfen nicht
eine waagerecht gehaltene Masche dann hindurch- mehr als die hinteren zwei Drittel des Steerts
geht, wenn ein Gewicht von 5 kg an der Meß- bedecken;
platte angebracht wird. c) (Großmasdliger Scheuerschutz) ein Netzstück,
(3) Als Maschenöffnung eines Netzes gilt der das aus dem gleichen Material wie der Steert
Mittelwert aus der Messung von 20 aufeinander- besteht und in allen Teilen Maschen aufweist,
folgenden Maschen. Die zu messende Maschenreihe die, naß gemessen, doppelt so groß sind wie
muß einen Abstand von mindestens 10 Maschen die Maschen des Steerts, und das an der Vor-
von den Laschen haben; im Steert beginnen die der- und der Hinterkante des Steerts und an
Messungen am hinteren Ende und werden parallel seinen seitlichen Laschen so befestigt ist, daß
zur Längsachse fortgeführt. jede seiner Maschen sich mit vier Maschen des
Steerts deckt.
§ 5 § 6
Zusatzeinridltungen an Netzen Fischgrößen
(1) Es ist verboten, Vorrichtungen zu benutzen, (1) Untermaßige Fische müssen sofort in die See
durch die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes zurückgeworfen werden; sie dürfen nicht an Bord
verstopft oder in ihrer Größe verringert werden. behalten, angelandet, feilgeboten, zum Verkauf an-
geboten oder verkauft werden, gleichviel, ob diese
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 steht der Be- Fische ganz sind oder ob die Köpfe oder andere
nutzung von Vorrichtungen nicht entgegen, die Teile entfernt worden sind.
1. an der Unterseite des Steerts aus Segeltuch, Netz- (2) Untermaßig im Sinne des Absatzes 1 sind See-
werk oder anderem Material angebracht werden, fische der in Spalte 1 der Anlage 4 zu dieser Ver-
um Abnutzung oder Verschleiß zu verhindern ordnung bezeichneten Arten, wenn ihre Größe, ge-
oder zu vermindern; messen von der Maulspitze bis zum äußersten Ende
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
der Schwanzspitze, geringer ist als die in Spalte 2 § 8
für die einzelnen Gebiete jeweils bezeichnete Min- Besondere Vorsdiritten für den Heringsiang
destgröße.
(1) Es ist verboten, in der Nordsee und im Skager-
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nicht an- rak im Mai sowie vorn 20. August bis 30. September
zuwenden, wenn bei der in § 3 Abs. 1 beschriebenen - beide Tage einschließend - jedes Jahres Hering
Gemischten Fischerei nicht mehr als 10 v. H. des Ge- (Clupea harengus) zu fangen oder so gefangenen
wichts jeder Gesamtanlandung oder des Teils einer Hering anzulanden, feilzubieten, zum Verkauf anzu-
Anlandung, der nicht zum menschlichen Verbrauch bieten oder zu verkaufen.
in Form von Fisch bestimmt ist, aus unterrnaßigen
Fischen besteht. Als unterrnaßig im Sinne dieses (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nicht an-
Absatzes gilt Wittling auch dann nicht, wenn seine zuwenden, wenn das Gewicht einer jeden Anlan-
Größe geringer als 23 cm, aber größer als 20 cm ist. dung nicht zu mehr als 10 v. H. aus Hering besteht.
(3) Nordsee und Skagerrak im Sinne des Absatzes
§ 7 1 ist der Teil des Gebietes NO 2, der im Norden
Besondere Vorschriften für den Lachsiang von dem Breitenparallel 62° nördlicher Breite, im
Westen von dem Meridian 4° westlicher Länge, der
(1) Es ist verboten, außerhalb der nationalen schottischen Nord- und Ostküste, der engliscben Ost-
Fischereizonen küste und dem Meridian 1° westlicher Länge im
1. a) in den Gebieten NO 1, NO 1-Färöer und NO 2 Englischen Kanal sowie im Osten von einer von
zwischen dem 1. Juli und dem 5. Mai jedes Skagen zum Paternoster-Leuchtturm gezogenen
Jahres, Linie begrenzt wird.
b) in den Gebieten NW 1 bis NW 5 zwischen (4) Es ist verboten, in der Keltischen See (das Ge-
dem 1. Dezember und dem 30. Juli jedes biet, das durch die Meridiane 5° und 9° westlicber
Jahres, Länge und die Breitenparallele 49° und 52° 30'
jeweils beide Tage einschließend, Lachs (Salrno nördlicher Breite begrenzt wird) Ringwaden zum
salar L.) zu fangen; Heringsfang zu benutzen.
2. in den Teilen des Gebietes NO 1 Lachs zu fangen,
die zwischen den Breitenparallelen 63° und 68°
nördlicher Breite und östlich des Meridians von § 9
Greenwicb sowie östlich des Meridians 22° öst- Sdtonzeiten
licher Länge liegen. in Teilen der Gebiete NW 4 und NW 5
(2) Es ist verboten, außerhalb der nationalen (1) Netze dürfen während der Monate März, April
Fiscbereizonen und Mai jedes Jahres in folgenden Bereichen nicht
1. Lachs mit Schleppnetzen, Netzen aus rnonofilern so benutzt werden, daß Grundfischarten gefangen
Netzgarn (synthetischer Einzeldraht) oder Schlepp- werden können:
angeln zu fangen;
1. In dem Teil des Gebietes NW 4, der durch gerade
2. in den Gebieten NO 1, NO 1-Färöer, NO 2 und Linien zwischen folgenden Punkten begrenzt
NO 3 für den Lachsf ang Geräte zu verwenden, wird: 42° 04' N, 65° 44' W; 42° 40' N, 64° 30' W;
die nicht folgende Voraussetzungen erfüllen.- 43° 00' N, 64° 30' W; 43° 00' N, 66° 32' W; 42°
a) Treib-, Stell- und Zugnetze müssen eine Min- 20' N, 66° 32' W; 42° 20' N, 66° 00' W;
destrnaschenöffnung von 160 mm haben; für
die Messung der Maschenöffnung gilt § 4 ent- 2. in den Teilen des Gebietes NW 5, die durch ge-
sprechend; rade Linien zwiscben folgenden Punkten begrenzt
b) die Offnung der Angelhaken darf nicht weni- werden:
ger als 19 mm betragen; a) 42° 10' N, 69° 55' W; 41 ° 10' N, 69° 10' W;
41 ° 35' N, 68° 30' W; 42° 10' N, 69° 00' W;
c) die Schnüre, mit denen die Angelhaken an
der Leine befestigt sind (Vorfach), müssen b) 42° 20' N, 67° 00' W; 41 ° 15' N, 67° 00' W;
mindestens eine Reißkraft aufweisen, die mit 41 ° 15' N, 65° 40' W; 42° 00' N, 65° 40' W;
rnonofilern Polyamid-Netzgarn (Einzeldraht) 42° 20' N, 66° 00' W.
von 0,6 mm Stärke vergleichbar ist.
(2) Es ist verboten, während der Monate Januar,
(3) Es ist verboten, außerhalb der nationalen Februar und März jedes Jahres Roten Gabeldorsch
Fischereizonen in den Gebieten NO 1, NO 1-Färöer, (Urophycis chuss Walb.) und Amerikanismen See-
NO 2 und NO 3 Lachs an Bord zu behalten, dessen hecht (Merluccius bilinearis Mitcb.) in dem Teil des
Größe, gemessen von der Maulspitze bis zum äußer- Gebietes NW 5 zu fangen, der durcb die Meridiane
sten Ende der Schwanzspitze, geringer ist als 60 cm. 69° 00' und 71 ° 40' westlicher Länge und die Brei-
Solcher Lachs muß sofort in die See zurückgeworfen tenparallele 39° 50' und 40° 20' nördlicher Breite
werden.
begrenzt wird. Jedoch dürfen diese Fischarten in
(4) Entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 ge- einer Menge gefangen werden, die je Fiscbart
fangener oder an Bord behaltener Lachs darf nicht 10 v. H. des auf einer Fahrt in den genannten Zeit-
angelandet, feilgeboten, zum Verkauf angeboten räumen und Gebieten erzielten Gesamtfangs nicht
oder verkauft werden. übersteigt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1069
§ 10 b) entgegen § 8 Abs. 4 eine Ringwade zum
Ordnungswidrigkeiten Heringsfang benutzt oder
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. l 7. während der Schonzeit in einem Schongebiet
des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer a) entgegen § 9 Abs. 1 ein Netz so benutzt, daß
vorsätzlich oder fahrlässig Grundfischarten gefangen werden können
1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder
ein Netz an Bord führt oder benutzt, dessen b) entgegen § 9 Abs. 2 Roten Gabeldorsch oder
Maschen nicht die zulässige Maschenöffnung Amerikanischen Seehecht fängt.
haben,
2. entgegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 § 11
und 3 ein Netz benutzt, dessen Maschen nicht die
zulässige Maschenöffnung haben, Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
3. entgegen § 5 eine Zusatzeinrichtung an Netzen Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
benutzt, Fischfangunternehmen nicht anzuwenden, die aus-
schließlich zum Zweck wissenschaftlicher Unter-
4. entgegen § 6 untermaßige Fische an Bord behält, suchungen durchgeführt werden.
anlandet, feilbietet, zum Verkauf anbietet oder
verkauft,
5. entgegen § 7 Abs. 1 während einer Schonzeit oder § 12
in einem Schongebiet oder entgegen § 7 Abs. 2 Berlin-Klausel
mit verbotenen oder nicht vorschriftsmäßigen
Geräten Lachs fängt, entgegen § 7 Abs. 3 unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
maßigen Lachs an Bord behält oder entgegen § 7 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Abs. 4 gefangenen oder an Bord behaltenen Lachs setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-
anlandet, feilbietet, zum Verkauf anbietet oder fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
verkauft,
6. im Schongebiet § 13
a) entgegen § 8 Abs. 1 und 2 während einer Inkrafttreten
Schonzeit Hering fängt oder so gefangenen
Hering anlandet, feilbietet, zum Verkauf an- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bietet oder verkauft oder kündung in Kraft.
Bonn, den 26. August 1971
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Ba a th
1070 Bundesgese t zblatt, Jahrgang 1971 ' Teil II
Anlage 1
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Nr. 44 - Tag der Ausgctbe: Bonn, den 31. August 1971 1071
Anlage 2
Gebiet Netzart zulässige Maschen-
öffnung in mm
- - -- - --
1 2 3
NOt Zugnetz 110
Der Teil eines Sdileppnetzes, der aus Baumwolle, Hanf, Polyamid-
fasern oder Polyesterfasern hergestellt ist 120
Der Teil eines Schleppnetzes, der aus einem anderen Material her-
gestellt ist 130
NO 1- Zugnetz 105
Färöer
Der Teil eines Schleppnetzes, der aus Manila oder Sisal hergestellt
ist 110
Der Teil eines Schleppnetzes, der aus einem anderen Material her-
gestellt ist 105
N02 Zugnetz oder der Teil eines Schleppnetzes, der aus eint achem Garn
hergestellt ist und weder Manila nodi Sisal enthält 70
Der Teil eines Schleppnetzes, der aus doppeltem Garn hergestellt ist
und weder Manila noch Sisal enthält 75
Der Teil eines Schleppnetzes, der aus Manila oder Sisal hergestellt
ist 80
N03 Zugnetz oder der Teil eines Schleppnetzes, der aus einfachem Garn
hergestellt ist und weder Manila noch Sisal enthält 60
Der Teil eines Schleppnetzes, der aus doppeltem Garn hergestellt ist
und weder Manila noch Sisal enthält 65
Der Teil eines Sdileppnetzes, der aus Manila oder Sisal hergestellt
ist 70
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Anlage 3
zulässige
Fisdlart Netzart Maschen-
Gebiet öffnung
inmm
--- --- --- - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
NW1 Kabeljau (Gadus morhua L.) Zugnetz 110
NW2 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus L.)
Rotbarsch (Sehastes)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus L.)
Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus L.)
Doggersc:harbe (Hippoglossoides platessoides Fab.)
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides
Walb.) Der Teil eines Schlepp-
netzes, der aus Baum-
wolle, Hanf, Polyamidfa-
NW3 Kabeljau (Gadus morhua L.) sern oder Polyesterfasern
Schellfisc:h (Melanogrammus aeglefinus L.) hergestellt ist 120
Rotbarsch (Sehastes)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus L.)
Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus L.)
Amerikanisc:he Kliesche (Limanda ferruginea Storer) Der Teil eines Schlepp-
Doggersc:harbe (Hippoglossoides platessoides Fab.) netzes, der aus Manila
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides oder aus einem anderen,
Walb.) nicht im vorhergehenden
Abschnitt aufgeführten
Köhler (Pollachius virens L.) Material hergestellt ist 130
Weißer Gabeldorsch (Urophycis tenuis Mitch.)
NW4 Kabeljau (Gadus morhua L.) Zugn~tz 100
Sc:hellfisc:h (Melanogrammus aeglefinus L.)
Pla ttfisc:he: Der Teil eines Sc:hlepp-
Rotzunge {Glyptocephalus cynoglossus L.) netzes, der aus Baum-
Amerikanische Kliesche (Limanda f erruginea wolle, Hanf, Polyamid-
Storer) fasern oder Polyesterf a-
sern hergestellt ist 105
Winterflunder (Pseudopleuronectes americanus
Walb.)
Doggerscharbe (Hippoglossoides platessoides Fab.) Der Teil eines Schlepp-
netzes, der aus Manila
oder aus einem anderen,
NWS Kabeljau (Gadus morhua L.) nicht im vorhergehenden
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus L.) Abschnitt aufgeführten
Material hergestellt ist 114
Amerikanische Kliesche (Limanda ferruginea Storer) Zugnetz 110
Der Teil eines Schlepp-
netzes, der aus Baum-
wolle, Hanf, Polyamid-
fasern oder Polyester-
fasern hergestellt ist 120
Der Teil eines Schlepp-
netzes, der aus Manila
oder aus einem anderen,
nicht im vorhergehenden
Abschnitt aufgeführten
Material hergestellt ist 130
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1073
Anlage 4
Mindestgröße in cm
Fischart
~o7JJ,öerl NO 2 1 NO 3
Kabeljau (Gadus morhua) 34 30
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 31 27
Seehecht (Merluccius merluccius) 30 30 30
Scholle (Pleuronectes platessa) 25 25
Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) 28 28
Limande (Microstomus kitt) 25 25
Zunge {Solea solea) 24 24 24
Steinbutt (Scophthalmus maximus) 30 30
Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 30 30
Migram, Scheefsnut (Lepidorhombus whiff) 25 25
Wittling (Merlangius merlangus) 23 23
Kliesche, Scharbe (Limanda limanda) 15 15
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 13. August 1971
Das Ubereinkommen vom 20. Juni 1956 über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Aus-
land (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 2 für die
Türkei am 2. Juli 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Mai 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 852).
Bonn, den 13. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1075
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 19. August 1971
Fidschi hat gegenüber dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande er-
klärt, daß es das Ubereinkommen vom 5. Oktober
1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügun-
gen anzuwendende Recht (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 1144), dessen Anwendung von dem Vereinigten
Königreich mit Wirkung vom 14. Februar 1965 auf
Fidschi ausgedehnt worden war, auch nach Erlan-
gung der staatlichen Unabhängigkeit am 10. Okto-
ber 1970 unter Vorbehalt des in Artikel 9 des
Ubereinkommens bezeichneten Rechts als für sich
verbindlich betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. Dezember 1965 (Bun-
desgesetzbl. 1966 II S. 11) und vom 8. Februar 1971
(Bundesgesetzbl. II S. 98).
Bonn, den 19. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
FundstellennachY1eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil t und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundstellennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und Ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesremt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nam Samgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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