1657
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1971 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
25. 8. 71 Gesetz zu )\nderungen und zur Durchführung der Obereinkommen über die Fischerei im
Nordwestatlantik und im Nordostatlantik sowie über weitere Maßnahmen zur Regelung
der Seefischerei - Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
793-5, 793-5-1, 793-8
Gesetz
zu Änderungen und zur Durchführung der Ubereinkommen
über die Fischerei im Nordwestatlantik und im Nordostatlantik
sowie über weitere Maßnahmen zur Regelung der Seefischerei
- Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 -
Vom 25. August 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Vorschläge der Internationalen Kommission für
sen: die Nordwestatlantische Fischerei gemäß Arti-
Artikel 1 kel VIII des Internationalen Ubereinkommens
vom 8. Februar 1949 über die Fischerei im Nord-
Den nachfolgenden völkerrechtlichen Vereinba- westatlantik in der jeweils geltenden Fassung,
rungen wird zugestimmt:
2. Empfehlungen der Kommission für die Fischerei
1. Dem in Washington am 3. Oktober 1969 von der im Nordostatlantik gemäß Artikel 7 des Uberein-
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Pro- kommens vom 24. Januar 1959 über die Fischerei
tokoll vom 1. Oktober 1969 zum Internationalen im Nordostatlantik in der jeweils geltenden Fas-
Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwest- sung
atlantik (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 265), die Mit-
gliedschaft in den Ausschüssen und Regulierungs- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
maßnahmen betreffend; desrates innerstaatlich durchzusetzen, soweit dies
zur Erreichung der Ziele der Ubereinkommen erfor-
2. dem in Washington am 9. Oktober 1970 von der
derlich ist.
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Pro-
tokoll vom 6. Oktober 1970 zum Internationalen (2) Gemäß Absatz 1 können folgende Regelungen
Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwest- getroffen werden:
atlantik (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 265), Änderun-
1. Regelung der Beschaffenheit von Fanggeräten und
gen des Ubereinkommens betreffend;
-vorrichtungen,
3. dem Vorschlag zur Ergänzung des Ubereinkom-
mens über die Fischerei im Nordostatlantik (Bun- 2. Regelung der Art, Menge und Größe von Fischen,
desgesetzbl. 1963 II S. 157) gemäß seinem Ar- die an Bord behalten, angelandet, feilgeboten,
tikel 7 Absatz 2, den die Kommission für die zum Verkauf angeboten oder verkauft werden
Fischerei im Nordostatlantik auf ihrer achten Ta- dürfen,
gung in London vom 6. bis 11. Mai 1970 gebilligt 3 Festsetzung von Schonzeiten und Schongebieten,
hat.
4. Beschränkung der Höhe des Fanges oder des Um-
Die Protokolle und der Vorschlag werden nach- fangs der Fischereitätigkeit in bestimmten Zeitab-
stehend veröffentlicht. schnitten oder bestimmten Gebieten,
5. jede sonstige Regelung, die unmittelbar mit der
Artikel 2 Erhaltung und bestmöglichen Nutzung aller Fisch-
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- bestände im Geltungsbereich der Ubereinkommen
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, zusammenhängt,
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
6. Auferlegung von Aufzeichnungs-, Auskunfts-, An- Deutschland von den Kapitänen oder den Schiffs-
zeige- und sonstigen Meldepflichten hinsichtlich offizieren des nautischen Dienstes der im Fischerei-
der Einhaltung der Regelungen unter den Num- schutz eingesetzten Fahrzeuge der Bundesrepublik
mern 1 bis 5, Deutschland, von sonstigen vom Bundesminister be-
7. Duldung von Kontrollen der Einhaltung der Re- stellten Bediensteten oder, soweit die Gegenseitig-
gelungen unter den Nummern 1 bis 6. Diese kön- keit verbürgt ist, von besonders bevollmächtigten
nen sich insbesondere auf das Anhalten von Kontrollbeamten der Fischereiaufsichtsdienste der
Fischereifahrzeugen. Zutritt und Einsicht in Vertragsstaaten der internationalen Fischereiüber-
Räume und Behältnisse, die der Aufbewahrung einkommen durchgeführt.
von Fanggeräten und -vorrichtungen und Fischen (2) Die der Uberwachung dienenden Handlungen
sowie von Logbüchern und sonstigen Schiffspa- besonders bevollmächtigter Kontrollbeamter stehen
pieren dienen, die Einsicht in diese Bücher sowie den Amtshandlungen von Beamten im Sinne des
die Darlegung der zu kontrollierenden Gegen- § 113 des Strafgesetzbuches gleich.
stände erstrecken. Das Grundrecht der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Artikel 5
(1) Wer ein fremde~ Geheimnis, namentlich ein
(3) Zur Durchführung von Regelungen gemäß Ab-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
satz 2 Nr. 4 kann der Fang bestimmter Fischarten in
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
bestimmten Zeitabschnitten oder Gebieten verboten
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
oder von einer Erlaubnis des Bundesministers ab-
Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird
hängig gemacht werden. Dabei können Auflagen
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geld-
hinsichtlich des Fanges bestimmter Höchstmengen,
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
des Einsatzes bestimmter Arten von Fischereifahr-
zeugen oder Fanggeräten, -vorrichtungen und -me- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
thoden oder hinsichtlich der Zeitdauer des Fanges Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
oder des Aufenthalts auf dem Fangplatz gemacht einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
werden. Bei der Erteilung der Erlaubnis ist die heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereiunter- Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
nehmen sowie ihre bisherige Teilnahme an der be- wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
treffenden Fischerei zu berücksichtigen und dem oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter der Voraus-
wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der setzung des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbe-
bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung fugt verwertet.
zu tragen. Besteht ein Marktverband (§ 7 des Fisch- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
gesetzes vom 31. August 1955 - Bundesgesetzbl. I verfolgt.
S. 567 - zuletzt geändert durch das Absatzfonds-
gesetz vom 26. Juni 1969 - Bundesgesetzbl. I S. 635 Artikel 6
-), so ist er vor der Erteilung der Erlaubnis zu (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
hören. fahrlässig einer nach Artikel 2 oder 3 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
Artikel 3 einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
Der Bundesminister wird ermächtigt, auch ohne schrift verweist.
einen Vorschlag der Internationalen Kommission für (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
die Nordwestatlantische Fischerei oder eine Empfeh- buße bis zu Zehntausend Deutsche Mark geahndet
lung der Kommission für die Fischerei im Nordost- werden.
atlantik durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
(3) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf
des Bundesrates Regelungen gemäß Artikel 2 Abs. 2
die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 be-
zu treffen, wenn dies zur Erhaltung und bestmög-
zieht, können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes
lichen Nutzung von Fisch.beständen oder zur Uber-
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
wachung der Einhaltung der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Vorschriften erforderlich ist; von
dieser Ermächtigung kann auch zur Durchführung Artikel 7
von Vorschriften Gebrauch gemacht werden, die der Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Rat der Europäischen Gemeinschaften gemäß Ar- Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
tikei 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2141/70 vom stellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
20. Oktober 1970 über die Einführung einer gemein- setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
samen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (Amts- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 236 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
vom 27. Oktober 1970, S. 1) erläßt.
Artikel 8
Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
(1) Die Uberwacheng der Einhaltung der auf kündung in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Abs. 3
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften wird des Gesetzes vom 28. April 1954 über den Beitritt
außerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971 1059
vom 5. April 1946 der Internationalen Uberfischungs- (2) Der Tag, an dem
konferenz in der Fassung des Ergänzungsgesetzes 1. das Protokoll, die Mitgliedschaft in den Ausschüs-
vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 697), Arti- sen und Regulierungsmaßnahmen betreff end, nach
kel 2 bis 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 zur seinem Artikel IV Abs. 2;
Änderung und Ausführung des Gesetzes über den 2. das Protokoll, Änderungen des Ubereinkommens
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konven- betreffend, nach seinem Artikel II Abs. 2;
tion vom 5. April 1946 der Internationalen Uber-
fischungskonf erenz (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1511) 3. der Vorschlag zur Ergänzung des Ubereinkom-
und Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 1963 zu mens über die Fischerei im Nordostatlantik gemäß
Artikel 7 Abs. 2 dieses Ubereinkommens
dem Ubereinkommen vom 24. Januar 1959 über die
Fischerei im Nordostatlantik (Bundesgesetzbl. 1963 II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,
S. 157) außer Kraft. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Protokoll
zum Internationalen Ubereinkommen
über die Fischerei im Nordwestatlantik,
die Mitgliedschaft in den Ausschüssen
und Regulierungsmaßnahmen betreffend
Protocol
to the International Convention
for the Northwest Atlantic Fisheries
relating to Panel Membership
and to Regula tory Measures
(Ubersetzung)
The Governments parties to the International Conven- Die Vertragsregierungen des am 8. Februar 1949 in
tion for the Northwest Atlantic Fisheries signed at Washington unterzeichneten Internationalen Ubereinkom-
Washington under date of 8 February 1949, which Con- mens für die Fischerei im Nordwestatlantik, in seiner
vention as amended is hereinafter referred to as the geänderten Fassung im folgenden als „ Ubereinkommen -
Convention, desiring to establish a more appropriate bezeichnet, haben in dem Wunsch, eine geeignetere
basis for the determination of representation on the Grundlage für die Festlegung der Vertretung in den Aus-
Panels established under the Convention, and desiring to schüssen zu schaffen, die auf Grund des Ubereinkommens
provide for greater flexibility in the types of fisheries errichtet sind, und in dem Wunsch, die einzelnen von der
regulatory measures which may be proposed by the Inter- Internationalen Kommission für die Fischerei im Nord-
national Commission for the Northwest Atlantic Fisheries, westatlantik vorzuschlagenden Maßnahmen der Fischerei-
agree as follows: regulierung elastischer zu gestalten, folgendes vereinbart:
Article I Artikel I
Paragraph 2 of Article IV of the Convention shall be Artikel IV Absatz 2 des Ubereinkommens erhält fol-
amended to read as follows: gende Fassung:
"2. Panel representation shall be reviewed annually by ,, (2) Die Kommission überprüft alljährlich die Vertretung
the Commission, which shall have the power, subject in den Ausschüssen; sie ist berechtigt, im Benehmen
to consultation with the Panel concerned, to deter- mit dem betreffenden Ausschuß die Vertretung für
mine representation on each Panel on the basis of jeden Ausschuß auf der Grundlage der jeweiligen
current substantial exploitation of the stock.s of fish erheblichen Ausnutzung der Fischbestände in dem
in the subarea concerned or on the basis of current betreffenden Untergebiet oder der jeweiligen erheb-
substantial exploitation of harp and hood seals in the lichen Ausnutzung der Sattelrobben- und Klapp-
Convention Area, except that each Contracting Gov- mützenbestände im Ubereinkommensgebiet zu be-
ernment with coastline adjacent to a subarea shall stimmen; dabei hat jedoch jede Vertragsregierung
have the right of representation on the Panel for the mit einer an ein Untergebiet angrenzenden Küsten-
subarea." linie das Recht auf Vertretung in dem für dieses
Untergebiet zuständigen Ausschuß."
Article II Artikel II
Paragraph 2 of Article VII of the Con venlion shall be Artikel VII Absatz 2 des Ubereinkommens erhält fol-
amended to read as follows: gende Fassung:
"2. Each Panel, upon the basis of scientific investigations, ,, (2) Jeder Ausschuß kann, gestützt auf wissenschaftliche
and economic and technical considerations, may make Untersuchungen und wirtschaftliche und technische
recommendations to the Commission for joint action Uberlegungen, der Kommission Empfehlungen für
by the Contracting Governments within the scope of ein gemeinsames Vorgehen der Vertragsregierungen
paragraph 1 of Article VIII." innerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel VIII
Absatz 1 erteilen."
Article III Artikel III
Paragraph 1 of Article VIII of the Convention shall be Artikel VIII Absatz 1 des Ubereinkommens erhält fol-
amended to read as follows: gende Fassung:
"1. The Commission may, on the recommendations of one ,, (1) Die Kommission kann auf Empfehlung eines oder
or more Panels, and on the basis of scientific inves- mehrerer Ausschüsse und gestützt auf wissenschaft-
tigations, and economic and technical considerations, liche Untersuchungen sowie wirtschaftliche und tech-
transmit to the Depositary Government appropriate nische Uberlegungen der Verwahrregierung geeignete
proposals, for joint action by the Contracting Gov- Vorschläge für ein gemeinsames Vorgehen der Ver-
ernments, designed to achieve the optimum utilization tragsregierungen mit dem Ziel übermitteln, die best-
of the stock.s of those species of fish which support mögliche Nutzung der Bestände an denjenigen Fisch-
international fisheries in the Convention Area." arten zu erreichen, welche die Grundlage für die
internationale Fischerei im Ubereinkommensgebiet
bilden."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971 1061
Art i c l e IV Artikel IV
t. This Protocol shall be open for signature and ratifi- (1) Dieses Protokoll liegt für jede Vertragsregierung
cation or approval or for adherence on behalf of any des Obereihkommens zur Unterzeichnung und Ratifizie-
Government party to the Convention. rung oder Genehmigung oder zum Beitritt auf.
2. This Prolocol shall enter into force on the date on (2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem
which instruments of ratification or approval have been von allen Vertragsregierungen des Obereinkommens bei
deposited with, or written notifications of adherence have der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
been received by, the Government of the United States Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt
of America, on behalf of all the Governments parties to worden oder schriftliche Beitrittsnotifikationen eingegan-
the Convention. gen sind.
3. Any Government which adheres to the Convention (3) Jede Regierung, die dem Obereinkommen beitritt,
after this Protocol has been opened for signature shall at nachdem dieses Protokoll zur Unterschrift aufgelegt wor-
the same time adhere to this Protocol. den ist, tritt damit zugleich auch diesem Protokoll bei.
4. The Government of the United States of America (4) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
shall inform all Governments signatory or adhering to unterrichtet alle Regierungen, die das Obereinkommen
_the Convention of all ratifications or approvals deposited unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der
and adherences received and of the date this Protocol Hinterlegung aller Ratifikations- oder Genehmigungs-
enters into force. urkunden, vom Eingang aller Beitrittsnotifikationen sowie
über den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
Article V Artikel V
1. The original of this Protocol shall be deposited with (1) Die Urschrift dieses Protokolls wird bei der Regie-
lhe Government of the United States of America, which rung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt;
Government shall communicate certified copies thereof diese übermittelt allen Regierungen, die das Obereinkom-
to all the Governments signatory or adhering to the men unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, be-
Convention. glaubigte Abschriften.
2. This Protocol shall bear the date on which it is (2) Dieses Protokoll trägt das Datum, an dem es zur
opened for signature and shall remain open for signature Unterzeichnung aufgelegt wird; es liegt ansd1ließend
for a period of fourteen days thereafter, following which vierzehn Tage lang zur Unterzeichnung und danach zum
period it shall be open for adherence. Beitritt auf.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, having de- ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach
posited their respecti ve full powers, have signed this Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Protokoll unter-
Protocol. schrieben.
DONE c1t \Vc1shington this first dc1y of October 1969, GESCHEHEN zu Vl/ashington am 1. Oktober !96q i-n
i,1 the English language. englischer Sprache.
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Protokoll
zu dem Internationalen Ubereinkommen
über die Fischerei im Nordwestatlantik,
Änderungen des Ubereinkommens betreffend
Protocol
to the International Convention
for the Northwest Atlantic Fisheries
relating to Amendments to the Convention
(U bersetzung)
The Governments parties to the International Conven- Die Vertragsregierungen des am 8. Februar 1949 in
tion for the Northwest Atlantic Fisheries signed at Washington unterzeichneten Internationalen Dbereinkom„
Washington under date of February 8, 1949, which Con- mens über die Fischerei im Nordwestatlantik - in seiner
vention, as amended, is hereinafter referred to as the geänderten Fassung im folgenden als Ubereinkommen
Convention, desiring to facilitate the entry into force of bezeichnet - sind in dem Wunsch, das Inkrafttreten der
amendments to the Convention, agree as follows: Änderungen des Ubereinkommens zu erleichtern, wie
folgt übereingekommen:
Article I Artikel I
Article XVII of the Convention is renumbered "Ar- Artikel XVII des Ubereinkommens wird „Artikel XVIII",
ticle XVIII" and a new Article XVII is inserted to read und es wird ein neuer Artikel XVII eingefügt, der fol-
as follows: gendermaßen lautet:
"Article XVII „Artikel XVII
1. Any Contracting Government or the Commission 1. Eine Vertragsregierung oder die Kommission kann
may propose amendments to this Convention to be con- Änderungen des Ubereinkommens vorschlagen, die auf
sidered and acted upon by a regular meeting of the Com- einer ordentlichen Sitzung der Kommission oder auf einer
mission or by a special meeting of the Commission called nach Artikel II Absatz 6 des Dbereinkommens einberufe-
in accordance with the provisions of paragraph 6 of Ar- nen außerordentlichen Sitzung der Kommission geprüft
ticle II of the Convention. Any such proposed amendment und behandelt werden. Ein solcher Änderungsvorschlag
shall be sent to the Executive Secretary at least ninety ist mindestens neunzig Tage vor der Sitzung, auf der er
days prior to the meeting at which it is proposed to be behandelt werden soll, dem geschäftsführenden Sekretär
acted upon, and he shall immediately transmit the pro- zuzuleiten; dieser übermittelt den Vorschlag sofort allen
posal to all Contracting Governments and to all Com- Vertragsregierungen und Kommissionsmitgliedern.
missioners.
2. A proposed amendment to the Convention shall be 2. Eine vorgeschlagene Änderung des Ubereinkommens
adopted by the Commission by a three-fourths majority of wird von der Kommission mit Dreiviertelmehrheit der
the votes of all Contracting Governments. The text of any Stimmen aller Vertragsregierungen angenommen. Die
proposed amendment so adopted shall be transmitted by Verwahrregierung übermittelt allen Vertragsregierungen
the Depositary Government to all Contracting Govern- den Wortlaut des angenommenen .Anderungsvorschlags.
ments.
3. Any amendment shall take effect for all Contracting 3. Die Änderung tritt für alle Vertragsregierungen ein-
Governments one hundred and twenty days following the hundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die
date on the notification by the Depositary Government of Verwahrregierung den Eingang der schriftlichen Genehmi-
receipt of written notification of approval by three-fourths gungsnotifikationen von drei Vierteln aller Vertragsregie-
of all Contracting Governments unless any other Con- rungen notifiziert hat, sofern nicht eine andere Vertrags-
tracting Government notifies the Depositary Government regierung binnen neunzig Tagen nach dem Tag, an dem
that it objects to the amendment, within ninety days of die Verwahrregierung den Eingang notifiziert hat, bei
the date on the notification by the Depositary Govern- dieser Einspruch gegen die Änderung erhebt; in diesem
ment of such receipt, in which case the amendment shall Fall tritt die Änderung für keine Vertragsregierung in
not take effect for any Contracting Government. Any Kraft. Eine Vertragsregierung, die gegen eine Änderung
Contracting Governrnent whidl has objected to an amend- Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit zurück-
ment may at any time withdraw that objection. lf all ziehen. Sind alle Einsprüche gegen eine Änderung zurück-
objections to an amendment are withdrawn, the amend- gezogen worden, so tritt die Änderung für alle Vertrags-
ment shall take effect for all Contracting Governments regierungen einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in
one hundred and twenty days following the date on the Kraft, an dem die Verwahrregierung den Eingang der
notification by the Depositary Government of receipt of letzten Zurücknahme notifiziert.
the last withdrawal.
4. Any Government which becomes a party to the Con- 4. Wird eine Regierung Vertragspartei des Dberein-
vention after an amendment has been adopted in accord- kommens, nachdem eine Änderung gemäß Absatz 2 ange-
ance with paragraph 2 of this Article shall be deemed nommen worden ist, so wird davon ausgegangen, daß die
to have approved the said amendment. betreffende Regierung die Änderung genehmigt hat.
5. The Depositary Government shall promptly notify 5. Die Verwahrregierung notifiziert alsbald allen Ver-
all Contracting Governments of the receipt of notifications tragsregierungen den Eingang von Notifikationen über
Nr. 43 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971 1063
of approval of amendments, the receipt of notifications of die Genehmigung von Änderungen, über Einsprüche oder
objeclion or withdrawal of objections, and the entry into über die Zurücknahme von Einsprüchen sowie das Inkraft-
force of amendments." treten von Änderungen."
Article II Artikel II
t. This Protocol shall be open for signature and ratifi- (1) Dieses Protokoll liegt für alle Regierungen, die Ver-
cation or approval or for adherence on behalf of any tragsparteien des Ubereinkommens sind, zur Unterzeich-
Government party to the Convention. nung und Ratifizierung oder Genehmigung oder zum Bei-
tritt auf.
2. This Protocol shall enter into force on the date on (2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem
which instruments of ratification or approval have been für alle Regierungen, die Vertragsparteien des Uberein-
deposited with, or written notices of adherence have been kommens sind, bei der Regierung der Vereinigten Staaten
received by, the Government of the United States of von Amerika Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden
America, on behalf of all Governments parties to the hinterlegt worden oder schriftliche Beitrittsmitteilungen
Convention. eingegangen sind.
3. Any Government which becomes a party to the Con- (3) Eine Regierung, die Vertragspartei des Obereinkom-
vention after this Protocol has been opened for signature mens wird, nachdem dieses Protokoll zur Unterzeichnung
shall at the same time adhere to this Protocol. aufgelegt worden ist, tritt gleichzeitig dem Protokoll bei.
4. The Government of the United States of America (4) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
shall inform all Governments signatory or adhering to unterrichtet alle Regierungen, die dieses Ubereinkommen
the Convention of all ratifications and approvals deposited unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der
and adherences received and of the date this Protocol Hinterlegung aller Ratifikations- und Genehmigungs-
enters into force. urkunden und vom Eingang aller Beitrittsmitteilungen
sowie von dem Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft
tritt.
5. Any Protocol amending the Convention which has (5) Ein Protokoll zur Änderung des Ubereinkommens,
been signed but which has not entered into force at the das am Tag des lnkrafttretens des vorliegenden Protokolls
date of entry into force of the present Protocol shall unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten ist, tritt
thereafter enter into force in accordance with the pro- danach in Einklang mit dem vorliegenden Protokoll in
visions of the present Protocol; provided, however, that, Kraft; sind jedoch die ein solches Protokoll betreffenden
if instruments of ratification or approval or notices of Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden oder Beitritts-
adherence with respect to such Protocol have been mitteilungen von drei Vierteln aller Vertragsregierungen
received by the Depositary Government from three- zur Zeit des lnkrafttretens des vorliegenden Protokolls
fourths of all Contracting Governments at the time of bei der Verwahrregierung eingegangen, so gilt der Tag,
entry into force of the present Protocol, the date on an dem die in Artikel XVII Absatz 3 Satz 1 genannten
which the ninety, and one hundred and twenty, day Fristen von neunzig und einhundertzwanzig Tagen in
periods specified in the first sentence of paragraph 3 of bezug auf die Änderung, als Tag des Inkrafttretens des
Article XVII shall commence with regard to such amend- vorliegenden Protokolls.
ment shall be the date of entry into force of the present
Protocol.
Article III Artikel III
1. The original of this Protocol shall be deposited with (1) Die Urschrift dieses Protokolls wird bei der Regie-
the Government of the United States of America, which rung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt;
Govemment shall communicate certified copies thereof diese übermittelt allen Regierungen, die das Oberein-
to all the Governments signatory or adhering to the kommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
Convention. beglaubigte Abschriften.
2. This Protocol shall bear the date on which it is (2) Dieses Protokoll trägt das Datum des Tages, an
opened for signature and shall remain open for signature dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; danach liegt
for a period of fourteen days thereafter, following which es während vierzehn Tagen zur Unterzeichnung und in
period it shall be open for adherence. der Folge zum Beitritt auf.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, having de- ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach
posited their respective full powers, have signed this Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Protokoll unter-
Protocol. schrieben.
DONE at Washington this sixth day of October 1970, GESCHEHEN zu Washington am 6. Oktober 1970 in
in the English language. englischer Sprache.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Vorschlag zur Ergänzung des Ubereinkommens
über die Fischerei im Nordostatlantik gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2
(Ubersetzung)
Activation Mise en application Anwendung
of Article 7 (2) de l' article 7 (2) des Artikels 7 Absatz 2
The Commission agreed a proposal La Commission s'est mise d'accord Die Kommission billigte folgenden
reading as follows: sur la proposition suivante: Vorschlag:
"In accordance with Article 7 (2) of « Conformement ä l'article 7 (2) de ,,Die Kommission schlägt nach Ar-
the Convention the Commission hereby la Convention, la Commission propose tikel 7 Absatz 2 des Obereinkommens
proposes that the following additions que les mesures suivantes soient ajou- vor, die Liste der Maßnahmen in Ar-
be made to the list of measures in tees ä la liste de l' article 7 (1): tikel 7 Absatz 1 wie folgt zu ergänzen:
Article 7 (t) : -
(g) any measures for the regulation (g) toute mesure tendant ä reglemen- g) alle Maßnahmen zur Regelung der
of the amount of total catch and ter la quantite totale des captures Höhe des Gesamtfangs und ihrer
its allocation to Contracting States et sa repartition entre les Etats Zuteilung an die Vertragsstaaten
in any period; and contractants au cours de n'importe in einem bestimmten Zeitabschnitt;
quelle periode.
(h) any measures for the regulation (h) toute mesure tendant a reglemen- h) alle Maßnahmen zur Regelung des
of the amount of fishing effort and ter le volume de l'effort de peche Umfangs der Fischereitätigkeit und
its allocation to Contracting States et sa repartition entre les Etats seiner Zuteilung an die Vertrags-
in any period." contractants, pendant n'importe staaten in einem bestimmten Zeit-
quelle periode ». abschnitt."
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Drude Bunde~<lruckerci Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlirner Reihenfolge nad1 ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlaq vorlieger,
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrec.hl!> vom 10. Juli 1958 iBGl31. 1
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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