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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 24. August 1971 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
12.8. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9.71 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1971 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
5. 8. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Steuern vom Einkommen sowie des Ergänzungsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1030
10. 8. 71 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Iran über den gewerb-
lid1en Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus . . . . . . . . . . . . 1031
11. 8. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheits-
gebieten und darüber hinaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 9/71 - Erhöhung des Zollkontingents 1971 für Bananen)
Vom 12. August 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeich-
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nung) die Mengenangabe „318 000 t" ersetzt durch:
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert ,,587 000 t".
durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zoll- § 2
gesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165),
verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 II
§ 3
S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1971 im Anhang Zollkon- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tingente/2 in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B kündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1971
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Für den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Leussink
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Islamisdten Republik Pakistan
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen
sowie des Ergänzungsabkommens
Vom 5. August 1971
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Fe-
bruar 1971 zu dem Protokoll vom 27. August 1963 zur
Änderung des Abkommens vom 7. August 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen
sowie zu dem Ergänzungsabkommen vom 24. Januar
1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen
(Bundesgesetzbl. 1971 II S. 25) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel III
Abs. 2 und das Ergänzungsabkommen nach seinem
Artikel V Abs. 2
am 29. Juli 1971
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Juni 1971
in Islamabad ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1971 1031
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Kaiserreims Iran über den gewerblichen Fluglinienverkehr
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Vom 10. August 1971
Das in Teheran am l. Juli 1961 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Kaiser-
reichs Iran über den gewerblichen Fluglinienverkehr
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
(Bundesgesetzbl. 1963 II S. 1086) ist voh Iran am
18. August 1970 gekündigt worden. Das Abkommen
tritt daher nach seinem Artikel 17
am 18.August 1971
außer Kraft.
Bonn, den 10. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur
über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Vom 11. August 1971
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März
1971 zu dem Abkommen vom 15. Februar 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 184) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 15
am 14. August 1971
in Kraft tritt.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 15. Juli
1971 in Singapur übergeben worden.
Bonn, den 11. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1971 1031
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Kaiserreims Iran über den gewerblichen Fluglinienverkehr
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Vom 10. August 1971
Das in Teheran am l. Juli 1961 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Kaiser-
reichs Iran über den gewerblichen Fluglinienverkehr
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
(Bundesgesetzbl. 1963 II S. 1086) ist voh Iran am
18. August 1970 gekündigt worden. Das Abkommen
tritt daher nach seinem Artikel 17
am 18.August 1971
außer Kraft.
Bonn, den 10. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur
über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Vom 11. August 1971
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März
1971 zu dem Abkommen vom 15. Februar 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 184) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 15
am 14. August 1971
in Kraft tritt.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 15. Juli
1971 in Singapur übergeben worden.
Bonn, den 11. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Fundstellennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abge$ehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch gellenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgtS,5%.
Herausgeber: Der Bundesmiriiste, der Justiz - Ve,lag: Bundesanzeige1 Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdrucke,ei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt ersdleint in d,ei Teile,,. Ja Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautende, Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe1 Sammlung des Bundes,edlts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil Jll kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezuqspreis tür Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audl für die Bundes-
gesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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