1025
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1971 Nr. 40
Tag In h a l t Seite
10.8. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
224-4, 215-1
5.8. 71 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12./71 - Zollkontingente
für griechische Verarbeitungsweine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1026
27. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
5. 8. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nut-
zung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans . . . . . . . . . . . . 1027
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 10. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bunde5- c) In § 32 werden die Worte „durch die Sicherung
rates das folgende Gesetz beschlossen: von Kulturgut," gestridlen.
Artikel 1 Artikel 3
Das Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflik- das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
ten vom 11. April 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1233) feststellt, wobei die Rechte und die Verantwortlidl-
wird wie folgt geändert: keiten der alliierten Behörden, vor allem die ihnen
zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Aufrecht-
Artikel 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: erhaltung der Sidlerheit von Berlin und insbeson-
,,(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auf- dere auf militärischem Gebiet, unberührt bleiben.
trag des Bundes aus, soweit nicht in den Ab-
sätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Der Artikel 4
Bundesminister des Innern übt in seinem Auf- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
gabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundes- kündung in Kraft.
regierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grund-
gesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie
seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3
des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz über-
tragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften er- Bonn, den 10. August 1971
läßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-
mung des Bundesrates." Der Bundespräsident
Heinemann
Artikel 2
Das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz Für den Bundeskanzler
der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundes- Der Bundesminister
gesetzbl. I S. 1696), zuletzt geändert durch das Gesetz für besondere Aufgaben
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom Ehmke
9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776), wird wie folgt
geändert: Der Bundesminister des Innern
a) In § 1 werden die Worte ,, , insbesondere auch Genscher
das Kulturgut," gestridlen.
b) Der Sechste Abschnitt „Sicherung von Kulturgut'' Der Bundesminister des Auswärtigen
(§ 29) wird gestrichen. Scheel
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 12/71 - Zollkontingente für griechische Verarbeitungsweine)
Vom 5. August 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 des Zollgesetzes Auf die Kontingentsmenge werden die Mengen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai angerechnet, die in der Zeit vom 1. November
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das 1970 bis 30. Juni 1971 im Rahmen der Zollkontin-
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes gente nach der Zusätzlichen Anmerkung 7 ein-
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird geführt worden sind."
verordnet: 2. In der Zusätzlichen Anmerkung 8 werden die
Worte „Die bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit
§ 1 (31. Oktober) nicht ausgenutzten Mengen der nadl
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 der Zusätzlichen Anmerkung 7 vorgesehenen Zoll-
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden kontingente werden" ersetzt durdl die Worte
im Anhang Besondere Zollsätze gegenüber Griechen- ,,Die bis zum Ende der Laufzeit (31. Oktober)
land die Zusätzlichen Anmerkungen zu Tarifnr. 22.05 nidlt ausgenutzte Menge des nach der Zusätz-
mit Wirkung vom 1. Juli 1971 wie folgt geändert: lichen Anmerkung 7 vorges~henen Zollkontin-
gents wird".
1. Die Zusätzlidle Anmerkung 7 erhält folgende § 2
Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„Für Weine (aus Tarifstelle 22.05 C) griechischer leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Erzeugung, die bis 31. Oktober 1971 der Zoll- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
stelle gestellt werden, wird bis zu einer Menge auch im Land Berlin.
von 118 500 hl tariflidle Zollfreiheit gewährt,
wenn die Weine unter den in den Zusätzlidlen § 3
Anmerkungen 2 bis 5 genannten Bedingungen ab- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gefertigt werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. Hermsdorf
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1971 1027
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 27. Juli 1971
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Kolumbien am 18. Mai 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. April 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 229).
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens
zur Herstellung angereicherten Urans
Vom 5. August 1971
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli
1971 zu dem Ubereinkommen vom 4. März 1970 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland, dem König-
reich der Niederlande und dem Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland über die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung
des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung ange-
reicherten Urans (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 929)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel XII Satz 3
am 19. Juli 1971
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 19. Juli
1971 bei der Regierung des Königreichs der Nieder-
lande hinterlegt worden.
Bonn, den 5. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1971 1027
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 27. Juli 1971
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Kolumbien am 18. Mai 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. April 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 229).
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens
zur Herstellung angereicherten Urans
Vom 5. August 1971
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli
1971 zu dem Ubereinkommen vom 4. März 1970 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland, dem König-
reich der Niederlande und dem Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland über die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung
des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung ange-
reicherten Urans (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 929)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel XII Satz 3
am 19. Juli 1971
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 19. Juli
1971 bei der Regierung des Königreichs der Nieder-
lande hinterlegt worden.
Bonn, den 5. August 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrog sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto aBundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · 53 Bonn 1 Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postansdutft für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesredlts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nadl Sachgebieten geordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlidl je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglidl Portokosten für die Vorausrecbnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.