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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1971 Ausgegeb~n zu Bonn am 12. August 1971 Nr. 39
Tag In h a l l Seite
10. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . 1017
13. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
13. 7. 71 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung
flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Lesotho . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
22. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . 1021
22. 7. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik ....................... : . . . . . . . . . . . 1022
27. 7. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 1023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 10. Juli 1971
Das in Lake Success, New York, am 22. November
1950 unterzeichnete Abkommen über die Einfuhr
von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-
lichen oder kulturellen Charakters (Bundesgesetz-
blatt 1957 II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Tunesien am 14. Mai 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 84).
Bonn, den 10. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 13. Juli 1971
Das in Genf am 17. Juni 1925 unterzeidmete Protokoll über das Ver-
bot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen
sowie von bakteriologisdlen Mitteln im Kriege (Reidlsgesetzbl. 1929 II
S. 173) ist für folgende Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 12.Mai 1969
Brasilien am 28. August 1970
Dominikanische Republik am 8. Dezember 1970
Ecuador am 16. September 1970
Elfenbeinküste am 27. Juli 1970
Island am 2. November 1967
Israel am 20. Februar 1969
mit folgendem Vorbehalt: (Ubersetzung)
"The said Protocol is only binding on „Das Protokoll ist für den Staat Israel
the State of Israel in relation to States nur in bezug auf diejenigen Staaten
which have signed and ratified it or bindend, die es unterzeichnet und rati-
have acceded thereto. fiziert haben oder ihm beigetreten
sind.
The said Protocol shall ipso facto Sollten die Streitkräfte eines Feind-
cease to be binding on the State of staates oder reguläre oder irreguläre
Israel in regard to any enemy State Truppen oder Gruppen oder Personen,
whose armed forces or regular or die von seinem Hoheitsgebiet aus ope-
irregular forces or groups or individ- rieren, oder die Streitkräfte seiner
uals operating from its territory or the Verbündeten die in diesem Protokoll
armed forces of whose Allies, fail to vorgesehenen Verbote nicht beachten,
respect the prohibitions whkh are the so ist das Protokoll für den Staat
object of this Protocol." Israel gegenüber einem solchen Feind-
staat ohne weiteres nicht mehr ver-
bindlich. u
Japan am 21. Mai 1970
Jemen am 17. März 1971
Kenia am 6. Juli 1970
Libanon am 17. April 1969
Malawi am 14. September 1970
Malaysia am 10. Dezember 1970
Marokko am 13. Oktober 1970
Mongolei am 6. Dezember 1968
mit folgendem Vorbehalt: (Ubersetzung)
« En cas de violation de cette prohibi- ,,Im Falle der Verletzung dieses Ver-
tion par quel qu'Etat que ce soit a bots durch irgendeinen Staat gegen-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1971 1019
l'egard de Ja Republique Populaire de über der Mongolischen Volksrepublik
Mongolie ou de ses allies le Gou- oder ihren Verbündeten betrachtet sich
vernement de la Republique Populaire die Regierung der Mongolischen Volks-
de Mongolie ne se considerera pas republik hinsichtlich jenes Staates
comme lie par les obligations du durch die Verpflichtungen des Proto-
protocole en ce qui concerne cet kolls nicht mehr als gebunden."
Etat.»
Nepal am 9. Mai 1969
Nigeria am 15. Oktober 1968
mit folgendem Vorbehalt: (Ubersetzung)
"The Protocol is only binding on „Das Protokoll ist für Nigeria nur in
Nigeria in relation to Staates effec- bezug auf Staaten bindend, die dadurdl
tively bound by it and it ceases to wirksam gebunden sind; sollten die
bind Nigeria towards any States whose Streitkräfte eines Staates oder seiner
forces or the anned forces of whose Verbündeten die in dem Protokoll
allies fall to respect the prohibitions niedergelegten Verbote nicht beachten,
laid down therein." so ist Nigeria durch das Protokoll
gegenüber diesem Staat nicht mehr
gebunden."
Obervolta am 3. März 1971
Panama am 4. Dezember 1970
Paraguay am 22. Oktober 1933
Saudi-Arabien am 27. Januar 1971
Syrien am 17. Dezember 1968
Togo am 5. April 1971
Zentralafrikanische Republik am 31. Juli 1970
In d o n es i e n hat in einer Note vom 13. Januar 1971, eingegangen bei
der französischen Regierung am 21. Januar 1971, erklärt, daß es sich als
Vertragspartei des Protokolls betrachte.
Jamaika hat in einer Erklärung vom 28. Juli 1970, eingegangen bei
der französischen Regierung am selben Tage, mitgeteilt, daß die Bestim-
mungen des Protokolls auf Grund der Ratifikation durch das Vereinigte
Königreich auf Jamaika Anwendung fänden.
J u g o s 1a wie n hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
12. April 1929 folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
<( Ledit protocole cessera de plein „Dieses Protokoll ist für die Regierung
droit d'etre obligatoire pour le Gou- der Serben, Kroaten und Slowenen
vernement des Serbes, Croates et ohne weiteres gegenüber jedem feind-
Slovenes, a l'egard de tout Etat lichen Staat nicht mehr verbindlich,
ennemi dont les forces armees ou dont dessen Streitkräfte oder Verbündete
les Allies ne respecteraient pas les die in dem Protokoll vorgesehenen
interdictions qui font l'objet de ce Verbote nicht beachten sollten."
protocole. »
M a 1t a hat in einer Note vom 25. September 1970, eingegangen bei
der französischen Regierung am 9. Oktober 1970, erklärt, daß es sich seit
dem Tage seiner Unabhängigkeit, dem 21. September 1964, an das Pro-
tokoll gebunden betrachte.
Mauritius hat in einer Note vom 27. November 1970, eingegangen
bei der französischen Regierung am 23. Dezember 1970, erklärt, daß es
sich seit dem Tage seiner Unabhängigkeit, dem 12. März 1968, an das
Protokoll gebunden betrachte.
Ruanda ist dem Protokoll nicht beigetreten, sondern hat eine Erklä-
rung über seine Weitergeltung mit Wirkung vom 1. Juli 1962 abgegeben.
Die Bekanntmachung vom 23. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 1228) wird
insoweit berichtigt.
Trinidad und Tobago hat in einer Note vom 9. Oktober 1970 er-
klärt, daß es sich an das Protokoll gebunden betrachte, dessen Anwen-
dung vor der Erlangung der Unabhängigkeit von dem Vereinigten
Königreich auf sein Gebiet erstreckt worden war.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Die früheren Angaben über den Geltungsbereich werden wie folgt
berichtigt; das Protokoll ist in Kraft getreten für:
Athiopien am 20. September 1935
Ceylon am 3. Februar 1954
Gambia am 16. November 1966
Kuba am 24.Juni 1966
Niger am 19. April 1967
Pakistan am 9.Juni 1960
Ruanda am 25.Juni 1964
Tansania am 22. April 1963
Uganda am 24.Mai 1965
Ungarn am 11. Oktober 1952
die Vatikanstadt am 18. Oktober 1966
Zypern am 12. Dezember 1966
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. September 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2334).
Bonn, den 13. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über die Fortgeltung des deutscb•britiscben Auslieferungsvertrages vom 14. Mai 1872
in der Fassung der deutsdl-britiscben Vereinbarung über die Auslieferung
flüchtiger Verbredler vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Lesotho
Vom 13. Juli 1971
Durch Notenwechsel vom 26. April 1971/3. Juni
1971 ist das Einverständnis der Regierungen der
Bundesrepublik Deutsdiland und des Königreidls
Lesotho darüber festgestellt worden, daß der
deutsch-britische Auslieferungsvertrag vom 14. Mai
1872 (Reichsgesetzbl. 1872 S. 229) in der Fassung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland über die Auslieferung flüchtiger Verbredler
vom 23. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2191)
rückwirkend vom 11. Dezember 1969 ab zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Lesotho fortgilt.
Bonn, den 13. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1971 1021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 22. Juli 1971
Die Abkommen vom 27. Dezember 1945
a) über den Internationalen Währungsfonds und
b) über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II
s. 637)
sind nach Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b des
Abkommens zu a) für
Barbados am 29. Dezember 1970
Fidschi am 28. Mai 1971
und nach Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b des
Abkommens zu b) für
Fidschi am 28. Mai 1971
in Kraft getreten.
Indonesien war aus dem Internationalen Wäh-
rungsfonds nach Artikel XV Abschnitt 1 des Abkom-
mens zu a) und aus der Bank nach Artikel VI Ab-
schnitt 1 des Abkommens zu b) am 17. August 1965
ausgeschieden und ist den Abkommen
zu a) am 21. Februar 1967
zu b) am 13. April 1967
erneut beigetreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 6. Mai 1959 und vom
16. September 1970 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 583
und 1970 II S. 1024).
Bonn, den 22. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1&22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Besdläftigungspolitik
Vom 22. Juli 19'11
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Fe- Kamerun am 25. Mai 1971
bruar 1971 zu dem Ubereinkommen Nr. 122 der In- Kanada am 16. September 1967
ternationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 Madagaskar am 21. November 1967
über die Beschäftigungspolitik (BundesgesetzbL 1971
Neuseeland am 15. Juli 1966
II S. 57) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Ubereinkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für die Niederlande am 9.Januar 1968
Norwegen am 6. Juni 1967
Bundesrepublik Deutschland am 17. Juni 1972
Panama am 19. Juni 1971
in Kraft tritt.
Paraguay am 20. Februar 1970
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die Peru am 27. Juli 1968
Bundesrepublik Deutschland ist am 17. Juni 1971 Polen am 24. November 1967
durch den Generaldirektor des Internationalen Ar-
Schweden am 15. Juli 1966
beitsamtes eingetragen worden.
Senegal am 25. April 1967
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Sowjetunion am 22. September 1968
Staaten in Kraft getreten:
Ukraine am 19. Juni 1969
Algerien am 12. Juni 1970 Weißrußland am 26. Februar 1969
Australien Thailand am 26.Februar 1970
einschließlich Tunesien am 17. Februar 1967
Neuguinea,
N orfolkinse l Uganda am 23. Juni 1968
und Papua am 12. November 1970 Ungarn am 18. Juni 1970
Belgien am 8. Juli 1970 Vereinigtes
Brasilien am 24. März 1970 Königreich am 27.Juni 1967
Chile am 24. Oktober 1969 Zypern am 28. Juli 1967
Costa Rica am 27.Januar1967 Das Ubereinkommen tritt in Kraft für
Dänemark am 17.Juni 1971
Italien am 5. Mai 1972
Finnland am 23. September 1969
Kuba am 5. Februar 1972
Guinea am 12. Dezember 1967
Irak am 2. März 1971 Libyen am 27. Mai 1972
Irland am 20.Juni 1968 Spanien am 28. Dezember 1971
Israel am 26. Januar 1971 Sudan am 22. Oktober 1971
Jordanien am 10. März 1967 Vietnam am 7. Dezember 1971
Bonn, den 22. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Ehrenberg
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1971 1023
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 27. Juli 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Fe-
bruar 1971 zu dem Europäischen Uber~inkommen
vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomati-
schen oder konsularischen Vertretern errichteten
Urkunden von der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1971
II S. 85) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Ubereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 19. September 1971
in Kraft tritt.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 18. Juni
1971 beim Sekretariat des Europarats hinterlegt
worden.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Frankreidl am 14. August 1970
Niederlande
sowie Surinam und
die Niederländischen
Antillen am 10. Oktober 1970
Schweiz am 20. November 1970
Vereinigtes Königreich
sowie die Insel Man am 14. August 1970
Zypern am 14. August 1970
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
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S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröftentlldlt. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlidl je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audl filr die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
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