1001
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 3l. Juli 1971 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
29. 7. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und
Monopolangelegenheiten ........................................................... . 1001
3.5. 71 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwisd1en der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ....................... . 1005
12.6. 71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wis-
senscnaft der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Vereinigten
Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der magnetohydrodynamischen Energie-
umwandlung ...................................................................... . 1010
2. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Abkommens zur Bekämpfung der Ver-
breitung unzüchtiger Veröffentlichungen und der Internationalen Ubereinkunft zur
Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen ....... . 1011
8. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-
sation für Meteorologie ............................................................ . 1014
12. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 1015
12. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden "'.Oll der Legalisation ............................... . 1016
15. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR ............................................. . 1016
Gesetz
zu dem Vertrag vom 11. September 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und
Monopolangelegenheiten
Vom 29. Juli 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
sen: Artikel 18 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Artikel 1
Dem in Bonn am 11. September 1970 unterzeich-
neten Vertrag zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
land und der Republik Osterreich über Rechts- und sind gewahrt.
Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopol-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
angelegenheiten wird zugestimmt. Der Vertrag wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1971
Artikel 2
Der Bundespräsident
Bei der Anwendung des Vertrages stehen die
österreichischen Verwaltungsstrafverfahren den Buß- Heinemann
geldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten
gleich. Der Bundeskanzler
Artikel 3 Brandt
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern da.s Der Bundesminister
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- für Wirtschaft und Finanzen
stellt.
Schiller
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Scheel
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über Rechts- und Amtshilfe
in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND handlungen gegen die in Artikel 1 bezeichneten Rechts-
und vorschriften dienen können.
DIE REPUBLIK OSTERREICH
Artikel 3
IN DEM WUNSCH, die gegenseitige Rechts- und Amts-
hilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegen- Pflicht zur Geheimhaltung
heiten zu regeln, sind wie folgt übereingekommen: Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie
sonstige Mitteilungen, die nach diesem Vertrag einem
Artikel 1 Vertragstaat zugehen, unterliegen der Geheimhaltungs-
pflicht nach den gesetzlichen Vorschriften dieses Ver-
Anwendungsbereich tragstaates.
(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, auf der Grund- Artikel 4
lage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses
Ausnahmen von der Verpflichtung
Vertrages im Bereich der Zollvorschriften und der Vor-
zur Rechts- und Amtshilfe
schriften über Verbrauchsteuern und Monopole, deren
Verwaltung jeweils dem Bund obliegt, Rechts- und Amts- Rechts- und Amtshilfe kann verweigert werden, wenn
hilfe zu leisten. der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des
Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit,
(2) Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages sind alle die öffentliche Ordnung {ordre public) oder andere we-
Rechtsvorschriften, auf Grund deren Zölle oder sonstige sentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
Ein- und Ausgangsabgaben erhoben oder erstattet werden.
Hierzu gehören auch die Vorschriften der landwirtschaft-
lichen Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen Artikel 5
und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr vorgenom- Form und Inhalt der Rechts- und
men werden. Amtshilfeersuchen
Artikel 2 (1) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Die zu seiner
Umfang der Rechts- und Amtshilfe Durchführung erforderlichen Schriftstücke einschließlich
etwaiger ihm zugrunde liegender Verfügungen oder Ent-
(1) In dem in Artikel 1 bezeichneten Bereich ist Rechts- scheidungen der zuständigen Behörde sind in Urschrift,
und Amtshilfe zu leisten: Ausfertigung, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter
a) in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs- und Absduift beizufügen.
Rechtsmittelverfahren; (2) Das Ersuchen oder die ihm nach Absatz 1 beizu-
b) in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und in fügenden Schriftstücke sollen folgende Angaben enthalten:
deutschen Bußgeldverfahren, ferner in Strafverfahren, 1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
soweit die österreichischen Finanz-(Zoll-)behörden im
Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege tätig oder 2. die Art des Verfahrens,
die deutschen Zollbehörden für die Ermittlungen zu- 3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
ständig sind; Verhaftungen sind von der Rechts- und 4. Namen und Anschrift der am Verfahren Beteiligten,
Amtshilfe ausgenommen; 5. eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher Wür-
c) in Vollstreckungsverfahren; bei Verfahren nach lit. b) digung.
jedoch nur zur Vollstreckung von Geldstrafen, Geld- Artikel 6
bußen und Kosten.
Geschäftsweg und Zuständigkeit
(2) Ein Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe darf nicht (1) Der Rechts- und Amtshilfeverkehr findet unmittelbar
gestellt werden, zwischen den Finanz-(Zoll-)behörden der Vertragstaaten
1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht statt.
als Abgabepflichtige beteiligt sind, eingeholt werden
(2) Finanzgerichte haben im Rahmen dieses Vertrages
sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetz-
die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Finanz-
gebung nicht in der Lage wäre, entsprechende Aus-
(Zoll-)behörden.
künfte oder Gutachten zu verlangen;
(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Er-
2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung von Tatsachen oder suchens nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen an die
Rechtsbeziehungen gerichtet ist und die Kenntnis die- zuständige Behörde weiterzuleiten und davon die er-
ser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder suchende Behörde zu benachrichtigen.
Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem
Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.
Artikel 7
(3) Die Finanz-(Zoll-)behörden teilen einander soweit
Erledigung der Ersuchen
wie möglidl Wahrnehmungen mit, die der Erfassung ab-
gabenrechtlidl bedeutsamer Sachverhalte oder der Ver- (1) Bei der Erledigung der Ersuchen ist das Recht des
hinderung oder Verfolgung von erheblichen Zuwider- ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte Behörde hat
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1003
die zur Durchführung der Ersuchen erforderlichen behörd- finanzdirektion oder Finanzlandesdirektion den zu voll-
lichen oder gerichtlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dem streckenden Geldbetrag in ihre Landeswährung umzu-
Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise rechnen. Für die Umrechnung maßgebend ist in der
zu verfahren oder die Anwesenheit ihres Vertreters bei Bundesrepublik Deutschland der in Frankfurt am Main
der vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist zu ent- festgestellte amtliche Devisenkurs für telegraphische Aus-
sprechen, sofern das Recht des ersuchten Staates dies zahlung und in der Republik Osterreich der an der Wiener
nicht verbietet. Börse notierte Devisenkurs für Zahlung Frankfurt am
(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Main an dem Tage, an dem das Ersuchen bei der Ober-
der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzuneh- finanzdirektion oder der Finanzlandesdirektion eingegan-
gen ist.
menden Handlung zu benachrichtigen.
(4) Die Exekutionstitel werden in der gleichen Weise
(3) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden
wie gleichartige Exekutionstitel des ersuchten Staates
kann, ist die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe
vollstreckt.
der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände,
die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein (5) Uber Einwendungen gegen die Maßnahmen nach
könnten, unverzüglich zu benachrichtigen. den Absätzen 2 und 3 sowie gegen die Zulässigkeit oder
die Art der Vollstredcung entscheidet die zuständige Be-
hörde des ersuchten Staates nach dessen Recht.
Artikel 8
(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder
Akten und andere Gegenstände die Vollstreckbarkeit des Anspruches, dessen Erfüllung
(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates wird die erzwungen werden soll, sind von der zuständigen Behörde
Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie die Ab- des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen.
schriftnahme daraus gewährt. Die Ubersendung von Akten Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Behörde
und sonstigen Schriftstücken in Urschrift soll nur verlangt erhoben, so sind sie der ersuchenden Behörde zu über-
werden, wenn die Erteilung einer Auskunft oder die mitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist; Maßnahmen
Ubersendung von Abschriften (Ablichtungen) nicht aus- zur Sicherung der Vollstreckung können getroffen werden.
reicht.
(2) Ubergebene Akten, Schriftstücke in Urschrift und Artikel 12
andere Gegenstände sind der ersuchten Behörde sobald
wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte des Sicherungsmaßnahmen
ersuchten Staates oder dritter Personen bleiben un- Auf Grund eines vollstreckbaren, jedoch nicht unanfecht-
berührt. baren Exekutionstitels kann nur um Vornahme von Siche-
rungsmaßnahmen ersucht werden. Artikel 11 ist sinn-
Artikel 9 gemäß anzuwenden.
Kosten Artikel 13
Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Ratenzahlung und Stundung
Rechts- und Amtshilfeersuchen entstehen, werden nicht
erstattet. Ausgenommen sind die an Sachverständige ge- Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet über die
zahlten Entschädigungen. Gewährung von Ratenzahlung und Stundung die Behörde
des ersuchten Staates. Der ersuchenden Behörde ist vor
einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Artikel 10 Von der Entscheidung ist die ersuchende Behörde unver-
Zustellungen züglich zu benachrichtigen.
(1) In einem Zustellungsersuchen ist abweichend von
Artikel 5 Abs. 2 keine Sachverhaltsdarstellung erforder- Artikel 14
lich. Uneinbringlichkeit
(2) Die Zustellung eines Schriftstückes wird durch eine Sind nach den Vorschriften des ersuchten Staates die
mit der Angabe des Zustellungstages versehene Emp- Voraussetzungen der Niederschlagung oder der Ausset-
fangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Be- zung der Einbringung wegen Uneinbringlidlkeit gegeben,
scheinigung der ersuchten Behörde über die Form und die so hat die ersuchte Behörde das Ersuchen um Vollstrek-
Zeit der Zuste11ung nachgewiesen. kung mit einer Bescheinigung über das Vorliegen der
Voraussetzungen und mit den hierfür vorhandenen Be-
Artikel 11 legen an die ersuchende Behörde zurückzuleiten.
Vollstreckung
Artikel 15
(1) Dem Ersuchen um Vollstredcung ist eine Ausferti-
gung des Exekutionstitels (Entscheidung, Rüdcstands- Uberweisung beigetriebener Beträge
anzeige, Rüdcstandsausweis) sowie eine Bescheinigung Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstrek-
der zuständigen Oberfinanzdirektion oder der zuständigen kung beigetrieben worden sind, werden der ersuchenden
Finanzlandesdirektion beizufügen, daß die dem Ersuchen Behörde überwiesen. Ausgenommen sind Gebühren und
zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar und voll- Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu er-
streckbar ist. heben waren.
(2) Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Ab-
Artikel 16
satzes 1 entsprechen, sind von der zuständigen Ober-
finanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchten Durchführung des Vertrages
Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Artikel 4 bleibt unberührt. Deutschland - soweit die Finanzgerichte betroffen sind,
(3) Die Vollstreckung wird in der Währung des ersuch- der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutsch-
ten Staates durchgeführt. Zu diesem Zweck hat die Ober- land - und der Bundesminister für Finanzen der Republik
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Osterreich können bei der Behandlung von Fragen, die drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegen-
sich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar miteinander teilige Erklärung abgibt.
verkehren und sollen die zur Anwendung dieses Vertra-
ges erforderlichen Durchführungsbestimmungen im gegen- Artikel 18
seitigen Einvernehmen erlassen. Sie werden sich be-
mühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus- Ratifikation, Inkrafttreten
legung oder Anwendung des Vertrages auftreten, im und Kündigung
gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-
tionsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien aus-
getauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nac:h Austausc:h
Artikel 17 der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geltungsbereich (3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag
Bundesregierung der Republik Osterreich innerhalb von mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 11. September 1970 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Paul Frank
Hans Hutter
Für die Republik Osterreich
Dr. J o s e f Hammers c h m i d t
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1005
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Spanischen Staates
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 3. Mai 1971
In Madrid ist am 23. April 1970 ein Rahmen-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Spanischen
Staates über Zusammenarbeit in der wissenschaft-
lichen Forschung und technologischen Entwicklung
unterzeichnet worden.
Das Rahmenabkommen ist nach seinem Artikel 11
Abs. 1
am 10. März 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 1971
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leussink
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Spanischen Staates
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Convenio ba.sico
entre el Gobierno del Estado Espafiol
y el Gobierno de la Republica Federal de Alemania
sobre cooperaci6n en la investigaci6n cientifica
y en el desarrollo tecnol6gico
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland EI Gobierno del Estado Espafiol
und y
die Regierung des Spanischen Staates el Gobierno de la Republica Federal de Alemania
auf der Grundlage der zwischen ihren Staaten bestehen- - sobre la base de las amistosas relaciones existentes
den freundschaftlichen Beziehungen, entre sus Estados,
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der - en vista de su comun interes en el fomento de la in-
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und techno- vestigaci6n cientifica y del desarrollo tecnol6gico,
logischen Entwicklung,
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engen wissen- - reconociendo las ventajas de una estrecha cooperaci6n
schaftlichen und technologischen Zusammenarbeit für cientifica y tecnol6gica para ambos Estados,
beide Staaten erwachsen,
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN: HAN ACORDADO LO SIGUIENTE:
Artikel 1 Articulo 1
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit (1) Las Partes Contratantes fomentaran la cooperaci6n
zu friedlichen Zwecken im Bereich der wissenschaftlichen para fines pacificos en la esfera de la investigaci6n cien-
Forschung und technologischen Entwicklung zwischen tifica y del desarrollo tecnol6gico entre sus dos Estados.
ihren beiden Staaten.
(2) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Einzel- (2) Los campos de la cooperaci6n seran fijados en cada
fall zwischen den Vertragsparteien festgelegt. caso entre las dos Partes Contratantes.
(3) Die einzelnen Gebiete der Zusammenarbeit sind (3) Los sectores individuales de la cooperaci6n seran
Gegenstand von besonderen Vereinbarungen, die zwi- objeto de Acuerdos Especiales que se concertaran entre
schen den Vertragsparteien oder mit ihrer Zustimmung las Partes Contratantes o, con su consenso, entre orga-
zwischen Stellen getroffen werden, die von ihnen benannt nismos designados por ellas. Estos Acuerdos regularan
werden. Diese Vereinbarungen regeln auch Inhalt und el contenido y el ambito de la cooperaci6n en los sectores
Umfang der auf die einzelnen Gebiete bezogenen Zu- individuales y determinaran los organismos que se
sammenarbeit und bestimmen die mit ihrer Durchführung encargaran de su aplicaci6n.
betrauten Stellen.
Artikel 2 Articulo 2
(1) Die Zusammenarbeit kann folgende Formen haben: (1) La cooperaci6n puede realizarse en las formas
siguientes:
a) Austausch von Informationen über die wissenschaft- a) intercambio de informaciones sobre la investigaci6n
liche Forschung und technologische Entwicklung, cientifica y el desarrollo tecnol6gico,
b) Austausch von Wissenschaftlern, Sachverständigen und b) intercambio de cientificos, expertos y personal tecnico,
technischem Personal,
c) gemeinsame und koordinierte Durchführung von c) realizaci6n comun y coordinada de tareas de investi-
Forschungs- und technologischen Entwicklungsauf- gaci6n y desarrollo tecnol6gico,
gaben,
d) Nutzung von wissenschaftlichen und technischen Ein- d) utilizaci6n de instalaciones o plantas cientificas y
richtungen oder Anlagen. tecnicas.
(2) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen ihrer (2) Las Partes Contratantes facilitaran, dentro de sus
Möglichkeiten die Bereitstellung von Material und Aus- posibilidades, la provisi6n de material y equipos.
rüstungen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1007
(3) Die nach Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden beson- (3) Los Acuerdos Especiales que se adopten conforme
deren Vereinbarungen bestimmen, wem die bei gemein- al parrafo 3 del articulo 1, determinaran a quien corres-
samen Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben anfallen- ponden los resultados que se obtengan en las tareas
den Ergebnisse zustehen. comunes de investigaci6n o desarrol\o.
Artikel 3 Articulo 3
(1) Die Kosten für die Beförderung der im Rahmen (1) Los costes del envio de cientificos y personal
dieses Rahmenabkommens ausgetauschten Wissenschaft- tecnico para fines del intercambio previsto en el presente
ler und des technischen Personals werden vom Entsende- Convenio Basico, corresponderan al Estado que los
staat, die Kosten für den Unterhalt dieses Personals envia; los costes de mantenimiento de dicho personal,
werden vom Empfangsstaat getragen. al Estado que los recibe.
(2) Die Aufbringung der Kosten für die Zusammen- (2) EI financiamiento de los costes para Ja cooperaci6n
arbeit bei der gemeinsamen und koordinierten Durch- en la realizaci6n comun y coordinada de tareas de in-
führung von Forschungs- und technologischen Entwick- vestigaci6n y desarrollo tecnol6gico y en la utilizaci6n
lungsaufgaben und der Nutzung von wissenschaftlichen de instalaciones o plantas cientificas y tecnicas, se
und technischen Einrichtungen oder Anlagen wird in den regulara en los Acuerdos Especiales que se concierten,
nadi Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden besonderen Ver- conforme al parrafo 3 del articulo 1.
einbarungen geregelt.
Artikel 4 Articulo 4
(1) Um die Durchführung dieses Rahmenabkommens (1) Para fomentar la aplicaci6n de este Convenio Basico
und der darin vorgesehenen besonderen Vereinbarungen y de los Acuerdos Especiales previstos en el, se consti-
zu fördern, wird eine deutsch-spanische Gemischte Kom- tuira una Comisi6n Mixta hispano-alemana para Ja co-
mission für wissenschaftliche und technologische Zu- operaci6n cientifica y tecnologica.
sammenarbeit gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal (2) La Comision Mixta se reunira, por regla general,
jährlich abwechselnd in Deutschland und Spanien zu- una vez al afio alternativamente en Alemania y en
sammen. Zur Erörterung von Einzelfragen kann die Espafia. Para el estudio de cuestiones especiales, Ja Co-
Kommission Sachverständigengruppen einsetzen. mision podra designar grupos de expertos.
Artikel 5 Articulo 5
(1) Der Austausch von Informationen kann zwischen (1) EI intercambio de informaciones podra realizarse
den Vertragsparteien selbst oder zwischen den von ihnen entre las mismas Partes Contratantes o los organismos
bezeichneten Stellen erfolgen. designados por ellas.
(2) Die Vertragsparteien dürfen die übermittelten In- (2) Las Partes Contratantes podran comunicar las in-
formationen an öffentliche oder an von der öffentlichen formaciones recibidas a Instituciones publicas o a Insti-
Hand getragene Einrichtungen und an gemeinnützige Ein- tuciones sostenidas por el sector publico y a entidades o
richtungen oder Unternehmen weitergeben. Diese Weiter- empresas de utilidad publica. Esta comunicaci6n podra
gabe kann von den Vertragsparteien oder von den von ser limitada o excluida por las Partes Contratantes o por
ihnen bezeichneten Stellen in den nach Artikel 1 Absatz 3 los organismos designados por ellas en los Acuerdos
zu treffenden besonderen Vereinbarungen beschränkt Especiales que se concierten conforme al parrafo 3 de!
oder ausgeschlossen werden. Die Weitergabe an andere articulo 1. La comunicaciön a otros organismos o per-
Stellen oder Personen ist ausgeschlossen oder beschränkt, sonas quedara excluida o limitada cuando la otra Parte
wenn die andere Vertragspartei oder die von ihr be- Contratante o los organismos por ella designados Jo
zeichneten Stellen dies vor oder bei dem Austausch estipulen antes o durante el intercambio.
bestimmen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach (3) Cada Parte Contratante garantizara que las per-
diesem Rahmenabkommen oder den zu seiner Durch- sonas autorizadas para recibir informaciones de acuerdo
führung getroffenen Einzelabmachungen bereditigten con el presente Convenio Basico o los Acuerdos Especia-
Empfänger von Informationen diese nicht an Stellen oder les que se concierten para su aplicacion, no comuniquen
Personen weitergeben, die nach diesem Rahmenabkommen dichas informaciones a organismos o personas que no
oder den nach Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden beson- esten autorizadas a recibir las informaciones, conforme
deren Vereinbarungen nicht zum Empfang der Informa- al presente Convenio Basico o a los Acuerdos Especiales
tionen befugt sind. que se concierten conforme al parrafo 3 del articulo 1.
Artikel 6 Articulo 6
(1) Dieses Rahmenabkommen gilt nicht für: (1) Este Convenio no regira para:
a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder a) informaciones de que no deban disponer las Partes
die von ihnen bezeichneten Stellen nicht verfügen Contratantes o los organismos por ellas designados,
dürfen, weil diese Informationen von Dritten her- porque dichas informaciones procedan de terceros y
rühren und die Weitergabe ausgeschlossen ist, este excluida su transmisiön;
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche b) informaciones, asi como derechos de propiedad o
Schutzrechte, die aufgrund von Vereinbarungen mit derechos de protecciön industrial que, en virtud de
einer anderen Regierung nicht mitgeteilt oder über- Acuerdos con otro Gobierno, no deban comunicarse
tragen werden dürfen. o cederse.
(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handels- (2) La comunicacion de informaciones con valor co-
wert erfolgt aufgrund von besonderen Vereinbarungen, mercial se efectuara en virtud de Acuerdos Especiales
die zugleich die Bedingungen der Weitergabe regeln. que regularan al mismo tiempo las condiciones de dicha
transmision.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheits- (3) Este articulo se aplicara conforme a las leyes y
gebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und demas disposiciones vigentes en el territorio de cada
sonstigen Vorschriften angewendet. Parte Contratante.
Artikel 7 Articulo 7
(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen (1) A menos que se estableciera especificamente otra
sind, begründen die Ubermittlung von Informationen und cosa, la comunicaci6n de informaciones y el suministro
die Bereitstellung von Material und Ausrüstungen unter de material y equipos al amparo de este Convenio
diesem Rahmenabkommen oder den zu seiner Durch- Basico o de los Acuerdos Especiales que se concierten
führung zu treffenden besonderen Vereinbarungen keiner- para su aplicaci6n, no implican responsabilidad alguna
lei Haftung zwischen den Vertragsparteien bezüglich der entre las Partes Contratantes en cuanto a la exactitud
Richtigkeit der übermittelten Informationen oder der de las informaciones transmitidas o la aptitud de los
Eignung der bereitgestellten Gegenstände für eine be- objetos suministrados para un empleo determinado.
stimmte Verwendung.
(2) Die nach Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden besonde- (2) Los Acuerdos Especiales que se concierten con-
ren Vereinbarungen regeln gegebenenfalls insbesondere forme al parrafo 3 del articulo 1 regularan, en su caso:
a) für das Verhältnis der Vertragsparteien oder der von a) con respecto a las relaciones reciprocas de las Partes
ihnen bezeichneten Stellen untereinander: Contratantes o los organismos por ellas designados:
die Haftung für Schäden, die Dritten im Zusammen- la responsabilidad por dafios y perjuicios originados
hang mit der Ubermittlung von Informationen, der a terceros en relaci6n con la comunicaci6n de informa-
Bereitstellung von Material und Ausrüstungen oder ciones, suministro de material e equipo o inter-
dem Austausch von Personal gemäß diesem Rahmen- cambio de personal, conforme al presente Convenio
abkommen oder den zu seiner Durchführung zu Bäsico o a los Acuerdos Especiales que se concierten
treffenden besonderen Vereinbarungen entstehen; para su aplicaci6n;
die Haftung für Schäden, die dem Personal einer Ver- Ia responsabilidad por dafios y perjuicios originados
tragspartei oder dem Personal einer von ihr be- al personal de una Parte Contratante o al personal
zeicbneten Stelle unter diesem Rahmenabkommen de un organismo designado por ella, al amparo de
oder den zu seiner Durchführung zu treffenden be- este Convenio Basico o de los Acuerdos Especiales
sonderen Vereinbarungen entstehen, einscbließlich que se concierten para su aplicaci6n, incluido el
einer etwa erforderlichen Versidlerung für derartige seguro que pudiere ser necesario para cubrir riesgos
Risiken. de esta naturaleza;
b) die Haftung für Schäden, die einer Vertragspartei b) la responsabilidad por dafios y perjuicios originados a
durcb Handlungen oder Unterlassungen der anderen una Parte Contratante por acciones u omisiones de la
Vertragspartei oder durch Handlungen oder Unter- otra Parte Contratante por acciones u omisiones del
lassungen von Personal der anderen Vertragspartei personal de la otra Parte Contratante o por el
oder von Personal einer von dieser bezeidlneten Stelle personal de un organismo designado por esta.
entstehen.
Artikel 8 Articulo 8
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird (1) El Gobierno de la Republica Federal de Alemania
im Rahmen ihrer jeweiligen geltenden innerstaatlichen garantizara, dentro del marco de sus disposiciones legales
Rechtsvorschriften sicberstellen, daß Waren, die aufgrund internas vigentes en cada caso, que los articulos impor-
der nacb Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden besonderen tados o exportados en virtud de los Acuerdos Especiales
Vereinbarungen ein- oder ausgeführt werden, nach que se concierten, conforme al parrafo 3 del articulo 1,
Möglichkeit frei von Zöllen und sonstigen Abgaben queden, en lo posible, exentos del pago de derec:hos de
bleiben, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden. Aduana y demas derec.hos que se perciban para la
Die Regierung des Spanischen Staates wird unter Be- importaci6n o exportaci6n. EI Gobierno del Estado
achtung der Formalitäten, die sie in jedem Einzelfall Espafiol autorizara, observando las formalidades que crea
für notwendig eracbtet, die zoll- und steuerfreie Ein- und necesarias en cada caso, la importaci6n y exportaci6n,
Ausfuhr von Gegenständen, die aufgrund der nach Ar- exenta de derechos de Aduana e impuestos de objetos
tikel 1 Absatz 3 zu treffenden besonderen Vereinbarun- realizada ·a base de los Acuerdos Especiales que se
gen erfolgt, bewilligen. concierten conforme al parrafo 3 del articulo 1.
(2) Auf die Besteuerung des Einkommens der im Gebiet (2) Con respecto a la imposici6n de las rentas de
einer Vertragspartei ansässigen natürlicben Personen, die personas fisicas residentes en el territorio de una Parte
sich aufgrund dieses Rahmenabkommens oder zu seiner Contratante, que, en virtud del presente Convenio Basico
Durchführung nacb Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden o de los Acuerdos Especiales que se concierten para su
besonderen Vereinbarungen in das Gebiet der anderen cumplimiento, conforme al parrafo 3 del articulo 1, se
Vertragspartei begeben, finden die Vorschriften des trasladen al territorio de la otra Parte Contratante, se
Abkommens vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundes- aplicaran las disposiciones del Convenio de 5 de di-
republik Deutschland und dem Spanischen Staat zur ciembre de 1966 entre la Republica Federal de Alemania
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinde- y el Estado Espafiol para evitar la doble imposicion y
rung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Ein- prevenir la evasi6n fiscal en materia de impuestos sobre
kommen und vom Vermögen in seiner jeweiligen gelten- la renta y sobre el patrimonio en el texto que este
den Fassung oder des an seine Stelle tretenden Ab- vigente o el del Convenio que le reemplace.
kommens Anwendung.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- (3) EI Gobierno de la Republica Federal de Alemania
stattet im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaat- permitira, dentro del marco de sus disposiciones legales
lichen Rechtsvorschriften Wissenscbaftlern, technischem internas vigentes en cada caso, a los cientificos y al
und Forschungspersonal, die bei der Durchführung der personal tecnico y de investigaci6n que trabajen al
nach Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden besonderen Verein- amparo de los Acuerdos Especiales que se concierten
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1009
barungen tätig sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes conforme al parrafo 3 del articulo 1, mientras dure su
die abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu permanencia, la importaci6n y exportaci6n, exentas de
ihrem persönlichen Gebrauc:h und dem der Familie be- derechos y cauciones, de los objetos destinados a su uso
stimmten Gegenstände einschließlic:h eines Kraftfahr- personal y al de sus familias, incluido un vehiculo de
zeuges je Haushalt. Die Regierung des Spanischen Staates motor por familia. El Gobierno del Estado Espaiiol per-
gestattet unter Beac:htung der Formalitäten, die sie in mitira, observando las formalidades que crea necesarias
jedem Einzelfall für notwendig erac:htet, die vorüber- en cada caso, la transitoria importaci6n y exportaci6n
gehende Ein- und Ausfuhr des Mobiliars und der per- del mobiliario y de los objetos personales de los cientifi-
sönlichen Gegenstände von Wissensc:haftlern, technischem cos y personal tecnico y de investigaci6n que trabajan
und Forschungspersonal, die bei der Durchführung der al amparo de los Acuerdos Especiales que se concierten
nac:h Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden besonderen Verein- conforme al parrafo 3 del articulo 1, asi como el de sus
barungen tätig sind, sowie deren Familien bei Uber- tamilias al trasladarse al territorio de soberania de las
siedlung in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, und Partes Contratantes, con exenci6n de derechos de Aduana
zwar unter Befreiung von Zollgebühren und den übrigen y demas impuestos que se perciban para la importaci6n
bei Ein- und Ausfuhr erhobenen Steuern sowie ohne y la exportaci6n, y sin dep6sito de cauoon. La exenci6n
Hinterlegung einer Garantie. Die zeitlic:he Zollbefreiung temporal de derechos de Aduana incluye tambien un
schließt ein Kraftfahrzeug je Haushalt ein. vehiculo de motor por familia.
Artikel 9 Articulo 9
(1) Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung (1) Las diferencias relativas a la interpretacion o
dieses Rahmenabkommens sollen, soweit möglic:h, durdl aplicaci6n del presente Convenio Basico seran resueltas,
die Vertragsparteien beigelegt werden. en lo posible, por las Partes Contratantes.
(2) Kann eine Streitigkeit nic:ht durch direkte Verhand- (2) Si una diferencia no pudiera ser resuelta por
lungen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei negociaciones directas, cada Parte Contratante podra
verlangen, daß die Streitigkeit dem Ständigen Schiedshof exigir que se someta la diferencia a la decisi6n del
in Den Haag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Ent- Tribunal Arbitral Permanente de La Haya. La decision
scheidung ist für beide Vertragsparteien bindend. sera obligatoria para ambas Partes Contratantes.
Artikel 10 Articulo 10
Dieses Rahmenabkommen gilt auch für das Land Berlin, EI presente Convenio Basico se aplicara tambien al
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- "Land" de Berlin, en tanto que el Gobierno de la Re-
land gegenüber der Regierung des Spanisc:hen Staates publica Federal de Alemania no haga una declaraci6n
innerhalb von drei Monaten nac:h Inkrafttreten dieses en contrario al Gobierno del Estado Espaiiol, dentro de
Rahmenabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. los tres meses siguientes a la entrada en vigor de!
presente Convenio.
Artikel 11 Articulo 11
(1) Dieses Rahmenabkommen tritt in Kraft, sobald beide (1) El presente Convenio Basico entrara en vigor en
Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die inner- la fecha en que ambas Partes Contratantes se notifiquen
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt reciprocamente que se han cumplido los requisitos consti-
sind. tucionales para la entrada en vigor.
(2) Das Rahmenabkommen gilt für die Dauer von (2) La duraci6n del presente Convenio Basico serä de
5 Jahren und verlängert sich danac:h um jeweils ein cinco arios y se prorrogara, en su caso, por periodos
weiteres Jahr, es sei denn, daß eine Vertragspartei das sucesivos de un aiio, a no ser que una de las Partes
Rahmenabkommen mit einer Frist von mindestens 6 Mo- Contratantes denuncie el Convenio Basico por lo menos
naten kündigt. Tritt das Rahmenabkommen infolge Kün- seis meses antes de su vencimiento. Si el Convenio
digung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für Basico dejara de regir a consecuencia de la denuncia,
den Zeitraum und in dem Umfang, wie es für die Sicher- sus disposiciones seguiran en vigor durante el periodo
stellung der Durc:hführung der nach Artikel 1 Absatz 3 y en la medida que sea necesario para asegurar la
zu treffenden besonderen Vereinbarungen erforderlich aplicaci6n de los Acuerdos Especiales que se concierten
ist, die sich zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens noch conforme al parrafo 3 del articulo 1, y que se encuentren
in Durc:hführung befinden. Dre Laufzeit der nac:h Ar- en vigor en el momento de expirar la validez del Con-
tikel 1 Absatz 3 zu treffenden besonderen Vereinbarun- venio Basico. La denuncia no afectara a la duraci6n de
gen bleibt von der Kündigung dieses Rahmenabkommens los Acuerdos Especiales que se concierten conforme al
unberührt. parrafo 3 del articulo 1 de este Convenio Basico.
GESCHEHEN zu Madrid am dreiundzwanzigsten April HECHO en Madrid el 23 de abril de 1970 en dos
neunzehnhundertsi~bzig in zwei Ursc:hriften, die eine in ejemplares, uno en espafiol y el otro en aleman, haciendo
deutsc:her, die andere in spanisc:her Sprache, wobei jeder fe igualmente ambos textos.
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland Por el Gobierno del Estado Espafiol
Scheel L6pez Bravo
Für die Regierung des Spanischen Staates Por el Gobierno de Ja Republica Federal de Alem,rnia
L6pez Bravo Scheel
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Vereinigten Staaten
über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der magnetohydrodynamischen Energieumwandlung
Vom 12. Juni 1971
In Washington ist am 21. April 1971 eine Verein-
barung zwischen dem Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Vereinigten Staaten
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
magnetohydrodynamischen Energieumwandlung un-
terzeichnet worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrem letzten Absatz
am 21. April 1971
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Juni 1971
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1011
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Magnetohydrodynamischen Energieumwandlung
Memorandum of Understanding
Between the Department of the Interior of the United States of America
and the Federal Ministry for Education and Science
of the Federal Republic of Germany
on Cooperation in the Field
of Magnetohydrodynamic Energy Conversion
1. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der 1. The Department of the Interior of the United States
Bundesrepublik Deutschland und das Innenministerium of America and the Federal Ministry for Education and
der Vereinigten Staaten von Amerika werden, unter Be- Science of the Federal Republic of Germany, with due
achtung von Erwägungen des Umweltschutzes, ausschließ- consideration for the protection of the environment, in
lich zu friedlichen Zwecken und im Einklang mit den in conformity with relevant international obligalions, and
Betracht kommenden internationalen Verpflichtungen, auf exclusively for peaceful purposes shall engage in eo-
dem Gebiet der magnetohydrodynamischen Energieum- operative activities in the field of magnetohydrodynamic
wandlung (MHD) zusammenarbeiten. (MHD) energy conversion.
2. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 2. The Department of the Interior of the United States
und das Innenministerium der Vereinigten Staaten von of America and the Federal Ministry for Education and
Amerika werden je einen Koordinator für die Zusammen- Science of the Federal Republic of Germany shall desig-
arbeit benennen. nate one coordinator each for such cooperative activities.
Teilnehmer der Zusammenarbeit können auf jeder Seite Participants in such activities from either side may be
staatliche Einrichtungen, Universitäten, Industrieunterneh- government agencies, universities, industries and other
men und andere Einrichtungen, die sich mit MHD-For- institutions involved in MHD research and development.
schung und Entwicklung befassen, sein.
3. Die Zusammenarbeit soll umfassen: 3. Cooperation may include:
a) Austausch von Informationen, a) Exchange of information;
b) Austausch wissenschaftlichen und technischen Perso- b) Exchange of seien tific and technical personnel;
nals,
c) Periodische Treffen von wissenschaftlichem und tech- c) Periodical meetings of scientific and tedmical per-
nischem Personal, sonnel;
d) Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher und d) Execution of cooperative scientific and technical pro-
technischer Projekte. jects.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch die The details of such cooperation shall be worked out by
Vertragsparteien oder mit ihrer Zustimmung von den the Contracting Parties or, with their approval, by the
Teilnehmern, die von ihnen bestimmt werden, ausge- participants designated by them.
arbeitet.
4. Die Teilnehmer jeder Seite werden je eine nationale 4. The participants from either side shall form national
Arbeitsgruppe bilden, die mindestens einmal jährlich als panels which shall convene at least once annually as a
eine gemeinsame deutsch-amerikanische Gruppe zusam- joint U.S.-German panel. These panels shall advise the
mentreten soll. Die Arbeitsgruppen werden die Koordina- coordinators regarding planning, organizing, and imple-
toren im Hinblick auf die Planung, Organisation und menting this cooperative program. Each national panel or
Durchführung der Zusammenarbeit beraten. Die natio- the joint panel may establish subpanels (subgroups) to
nalen Arbeitsgruppen oder die gemeinsame Gruppe kön- assist in this work.
nen Untergruppen bilden, um die Durchführung der Zu-
sammenarbeit zu unterstützen.
5. Das erste Programm der Zusammenarbeit wird zu- 5. The first cooperative program shall be determined
gleich mit dieser Vereinbarung festgelegt. Das Programm concurrently with the undertaking of this Understanding.
kann durch die Vertra·gsparteien nach Anhörung der lt may be modified or amplified by either of the Contract-
anderen Seite geändert oder ergänzt werden. ing Parties in consultation with the other side.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
6. Rechte und Pflichten der Teilnehmer in Bezug auf 6. The rights and obligations of the participants regard-
Erfindungen, die anläßlich der Zusammenarbeit entstehen, ing inventions arising from the cooperative activities shall
werden in Vereinbarungen unter den Betroffenen ge- be determined by agreements between the Parties con-
regelt. cerned.
7. Falls keine besondere Vereinbarung getroffen wird, 7. In the absence of a special agreement, each Contract-
trägt jeder Vertragspartner die Kosten, die ihm durch die ing Party shall bear the costs incurred by it as a result
Zusammenarbeit entstehen. Die Verpflichtungen der Par- of the cooperation. The obligations of the Parties shall
teien richten sich nach der Verfügbarkeit von Haushalts- be subject to availability of appropriated funds.
mitteln.
8. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, 8. This Memorandum of Understanding shall also apply
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- to Land Berlin, provided that the Government of the
land gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten Federal Republic of Germany does not make a contrary
von Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- declaration to the Government of the United States of
treten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung America within three months from the date of entry into
abgibt. force of this Memorandum of Understanding.
9. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jah- 9. This Memorandum of Understanding shall remain in
ren, sie kann durch gegenseitige Ubereinkunft der Ver- effect for a period of three years. lt may be extended by
tragspartner verlängert werden. Jede Vertragspartei kann mutual agreement between the Contracting Parties. Either
diese Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten of the Contracting Parties may terminale this Memoran-
kündigen. Die Durchführung der laufenden Projekte wird dum of Understanding by giving three months prior notice
hiervon nid1t berührt. of termination. Completion of projects underway shall not
be affected thereby.
10. Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeich- 10. The present Memorandum of Understandin9 shall
nung in Kraft. enter into force on the date of its signature.
GESCHEHEN zu Washington, D. C., am 21. April 1971 DONE at Washington, D. C., on April 21, 1971, in two
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer originals, in the English and German languages, each text
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl being equally authentic.
ist.
Das Innenministerium der For the Department of the Interior
Vereinigten Staaten von Amerika of the United States of America
W. D. Pecora W. D. Pecora
Secretary Acting Under Secretary
Der Bundesminister For the Federal Ministry of Education
für Bildung und Wissenschaft and Science of the Federal Republic of Germany
der Bundesrepublik Deutschland
Leus sink Leussink
Bundesminister Federal Minister
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 l013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
und der Internationalen Ubereinkunft
zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen
Vom 2. Juli 1971
Das in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichnete Ab-
kommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüch-
tiger Veröffentlichungen (Reichsgesetzbl. 1911 S. 209)
und die in Genf am 12. September 1923 unterzeich-
nete Internationale Ubereinkunft zur Bekämpfung
der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Ver-
öffentlichungen (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 287) sind
nach Artikel X der letztgenannten Ubereinkunft für
Frankreich am 16. Januar 1940
in Kraft getreten.
Ferner sind auf Grund des Artikels X der Uber-
einkunft vom 12. September 1923 das Abkommen
vom 4. Mai 1910 in der Fassung des am 4. Mai 1949
in Lake Success unterzeichneten Änderungsproto-
kolls und die Ubereinkunf t vom 12. September 1923
in der Fassung des am 12. November 1947 in Lake
Success unterzeichneten Änderungsprotokolls für
Haiti am 26. August 1953
in Kraft getreten.
Mauritius hat am 18.Juli 1969 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß
es sich mit Wirkung vom 12. März 1968, dem Tage
der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Ab-
kommen vom 4. Mai 1910 in der Fassung des am
4. Mai 1949 in Lake Success unterzeichneten Ände-
rungsprotokolls sowie an die Ubereinkunft vom
12. September 1923 in der Fassung des am 12. No-
vember 1947 in Lake Success unterzeichneten Än-
derungsprotokolls als gebunden betrachtet. Beide
Abkommen in der durch die genannten Protokolle
geänderten Fassung waren von dem Vereinigten
Königreich auf das Gebiet von Mauritius vor Er-
langung seiner Unabhängigkeit erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1969 (Bundesgeset:z.-
·blatt II S. 955).
Bonn, den 2. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die
Weltorganisation für Meteorologie
Vom 8. Juli 1971
Das Dbereinkommen über die Weltorganisation
für Meteorologie in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Januar 1970 {Bundesgesetzbl. II
S. 18) ist nach seinen Artikeln 3 Absatz 1 Buch-
stabe e und 34 Buchstabe b
a) auf Grund einer entsprechenden Notifikation der
britischen Regierung für die
Bahamas am 24. Juni 1970
b) auf Grund einer entsprechenden Notifikation der
französischen Regierung für
St. Pierre und Miquelon am 19. April 1971
die Komoren am 19. April 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 712).
Bonn, den 8. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. Juli 1971
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nam
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Marokko am 6. August 1971
in Kraft.
Auf Grund einer entsprechenden Erklärung Däne-
marks findet die Stockholmer Fassung der Pariser
Verbandsübereinkunft nach ihrem Artikel 24 Abs. 3
Buchstabe a für
die Färöer mit Wirkung vom 6. August 1971
Anwendung.
Die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1970 über
das Inkrafttreten der Stockholmer Fassung der
Pariser Verbandsübereinkunft (Bundesgesetzbl. II
S. 1073) wird dahingehend berichtigt, daß die Uber-
einkunft für die Bundesrepublik Deutschland nach
ihrem Artikel 20, nicht nach ihrem Artikel 21,
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 111).
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 12. Juli 1971
Fidschi hat gegenüber dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande er-
klärt, daß es das Ubereinkommen vom 5. Oktober
1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Ur-
kunden von der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965
II S. 875), dessen Anwendung von dem Vereinigten
Königreich mit Wirkung vom 25. April 1965 auf
Fidschi ausgedehnt worden war, auch nach Er-
langung der staatlichen Unabhängigkeit am 10. Ok-
tober 1970 als für sich verbindlich betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 106) und vom 4. Juli 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 752).
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 15. Juli 1971
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über
den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Ubereinkommen) (Bundesgesetzbl. 1961 II
S. 649) tritt nach seinem Artikel 40 Abs. 2 in Kraft
für
Iran am 23. August 1971
Japan am 12. August 1971.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 760).
Bonn, den 15. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Heruusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger VeJlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Ahonnementsbeste 1 Iungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Tell lll wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht au! G1und des Gesetzes über Sdmmlung des BundesredJts vom 10. Juli 1958 IBGBI. I
S. 437) nadJ Scichgehieten qeordnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Verlaqsahonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ähr1Ich Je 25,- Drvl. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audJ für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ,iusqegeben worden srnd L1cterung gegen Voreinsendung des Betrages au! das Postscheckkonto Bundes-
gesetzhldtt, Köln 3 99, oder gegen VorausredJnunq bzw. qegen Nadrnahme
Preis dieser Ausqabe 0,65 DM zuzüqlich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen VorausredJnung zuzüglidJ Portukostcn für die VorausredJnung.
Im Bezugspreis lsl Mehrwerlsleuer enlhallen; der angewandte Steuersalz beträgt 5,5 '!,.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 12. Juli 1971
Fidschi hat gegenüber dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande er-
klärt, daß es das Ubereinkommen vom 5. Oktober
1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Ur-
kunden von der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965
II S. 875), dessen Anwendung von dem Vereinigten
Königreich mit Wirkung vom 25. April 1965 auf
Fidschi ausgedehnt worden war, auch nach Er-
langung der staatlichen Unabhängigkeit am 10. Ok-
tober 1970 als für sich verbindlich betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 106) und vom 4. Juli 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 752).
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 15. Juli 1971
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über
den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Ubereinkommen) (Bundesgesetzbl. 1961 II
S. 649) tritt nach seinem Artikel 40 Abs. 2 in Kraft
für
Iran am 23. August 1971
Japan am 12. August 1971.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 760).
Bonn, den 15. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Heruusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger VeJlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Ahonnementsbeste 1 Iungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Tell lll wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht au! G1und des Gesetzes über Sdmmlung des BundesredJts vom 10. Juli 1958 IBGBI. I
S. 437) nadJ Scichgehieten qeordnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Verlaqsahonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ähr1Ich Je 25,- Drvl. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audJ für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ,iusqegeben worden srnd L1cterung gegen Voreinsendung des Betrages au! das Postscheckkonto Bundes-
gesetzhldtt, Köln 3 99, oder gegen VorausredJnunq bzw. qegen Nadrnahme
Preis dieser Ausqabe 0,65 DM zuzüqlich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen VorausredJnung zuzüglidJ Portukostcn für die VorausredJnung.
Im Bezugspreis lsl Mehrwerlsleuer enlhallen; der angewandte Steuersalz beträgt 5,5 '!,.