977
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1971 Nr. 36
Tag Inhalt Tag
20. 7. 71 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an den Grenzübergängen Elten-Spijk und Elten-Babberich . . . . . . . . . . . . . . . . . . 977
20. 7. 71 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung im Rheinschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980
5. 7. 71 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983
30. 6. 71 Bekanntmachung des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen \Vortlaut des Ab-
kommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984
12. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Uber-
einkunft zum Schutz von \\Terken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
12. 7. 71 BE,kanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabiertigung
an den Grenzübergängen Elten-Spijk und Elten-Babberich
Vom 20. Juli 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai setzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- land und dem Königreich der Niederlande über die
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze wechselbahnhöfen an der deutsch-niederl5ndischen
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: Grenze auch im Land Berlin.
§ 1
An den Grenzübergängen Eften-Spijk und Elten- § 3
Babberich werden die deutsche und die niederlän-
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
dische Grenzabfertigung nach Maßgabe der Verein-
an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
barung vom 4. Mai /9. Juni 1971 zusammengelegt.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 20. Juli 1971
Der Bundesminister für v\Tirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. R u t s c h k e
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finanzen 53 Bonn, den 4. Mai 1971
III B2 - Z 1108 (Nie) - 28/71
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
Betr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
hier : Zusammenlegung der Grenzabfertigung an den Grenzüber-
gängen Elten-Spijk und Elten-Babberich
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern -
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. III.
An den G1enzübergängen Elten-Spijk und Elten-Babbe- Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
rich werden die deutsche und die niederländische Grenz- Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
abfertigung auf deutschem Gebiet zusammengelegt. punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten
festgelegt.
II.
IV.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens
umfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung er- Diese Vereinbarung kann jederzeit aut diplomatischem
forderlid1en Diensträume und Anlagen einschließlich der Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nadl ihrer
Rampen und Parkplätze sowie Kündigung außer Kraft.
1. einen Abschnitt der Straße von Spijk nach Ellen von
der gemeinsamen Grenze bei Grenzstein 660 bis zur V.
Einmündung in die Straße von Emmerich nadl Elten, Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die
2. einen Abschnitt der Straße von Babberich nach Ellen Nummern 11 und 13 der Abschnitte I und II der Ver-
von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung einbarung vom 18./25. Juni 1963 über die Zusammen-
von 130 Metern, gemessen in Ridltung Ellen, vom legung der Grenzabfertigung im Straßenverkehr nach In-
Sdlnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse krafttreten des Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960
der Straße. außer Kraft.
Ich werde mim nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
setzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 979
Ministerie vctn Financien ·s-Gravenhage, den 9. Juni 1971
Di rect ie: Douane en Verbruiksbelastingen
Ons Kenmerk: B 71 9119
Seiner Excellenz
dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
53 Bonn
Rheindorfer Straße 108
Onderwerp:
Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an den Grenzübergängen Elten-Spijk
und Elten-Babberich
l Jerr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vorn 4. Mai 1971 -
III B/2 - Z 1108 (Nie) - 28./71 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
.. Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-
kommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen
beehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des
Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. III.
An den Grenzübergängen Elten-Spijk und Elten-Babbe- Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
rich werden die deutsche und die niederländische Grenz- des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
c1bfertigung auf deutschem Gebiet zusammengelegt. punkt des Inkrafttretens wird in cten diplomatischen Noten
f(>stqelegt.
l I.
IV.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens
umfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung er- Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
forderlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate ncteh ihrer
Rampen und Parkplätze sowie Kündigung außer Kraft.
1. einen Abschnitt der Straße von Spijk nach Elten von
der gemeinsamen Grenze bei Grenzstein 660 bis zur V.
Einmündung in die Straße von Emmerich nach Elten, Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die
1. einen Abschnitt der Straße von Babberich nach Elten Nummern 11 und 13 der Abschnitte I und II der Verein-
von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung barung vom 18 ../25. Juni 1963 über die Zusammenlegung
von 130 Metern, gemessen in Richtung Eiten, vom der Grenzabfertigung im Straßenverkehr nach Inkraft-
Schnittpunkt der gemeinsamPn Grenze mit der Achse treten des Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 auße1
der Strr1ße. Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
harungsvorschlag unverbindlich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
setzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen
der Generaldirektor der Steuern
van Bijsterveld
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
im Rheinschiffsverkehr
Vom 20. Juli 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai setzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- land und dem Königreidi der Niederlande über die
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Belriebs-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: Grenze audi im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Im Rheinschiffsverkehr werden die deutsdie und
die niederländische Grenzabfertigung nach Maßgabe (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
der Vereinbarung vom 4. Mai /9. Juni 1971 zusam- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
mengelegt. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
öffentlicht. Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 20. Juli 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Ru t s c h k e
-----····-· -----------·- - - --------------------
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 981
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finanzen 53 Bonn, den 4. Mai 1971
III Bi2 - Z 1108 (Nie) - 30.'71
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
Betr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
hier: Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern -
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. des Einvernehmens der zuständigen niederländischen Be-
hörden.
Im Rheinschiffsverkehr werden die deutsche und die
niederländische Grenzabfertigung in Emmerich und in IV.
Lobith zusammengelegt.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforder-
II. lichen Verwaltungsmaßnahmen, z.B. über das Setzen be-
sonderer Zeichen durch die Schiffe oder die Ausstellung
Die Rheinstrecke von Stromkilometer 845.000 bis Strom- von amtlichen Abfertigungsbescheinigungen, vereinbaren
kilometer 866.500 wird als Strecke bestimmt, auf der auf die Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Directeur der
Schiffen während der Fahrt von den Bediensteten beider rijksbelastingen in Arnheim. Sie versichern sich, soweit
Staaten abgefertigt werden kann. erforderlich, vorher des Einvernehmens des Grenzschutz-
amtes Kleve. Die vereinbarten Verwaltungsmaßnahmen
III. sind bekanntzumachen.
(1) Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens V.
umfassen: Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
a) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Rhein- des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
schiffsverkehrs erforderlichen Diensträume, Ufer- und punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
Hafenanlagen einschließlich rler Anlegestellen in Em- Noten festgelegt.
merich und in Lobith,
VI.
b) die Rheinstrecken zwischen der Grenze und den Strom-
kilometern 845.000 und 866.500, Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
c) bei der Grenzabfertigung von Schiffen während der
Kündigung außer Kraft.
Fahrt die Schiffe sowie die begleitenden Kontrollboote
auf der unter II. genannten Strecke. VII.
(2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a) legen die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die
Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und das Grenzschutzamt Vereinbarungen vom 29. Juni/21. Juli 1961 und vom
Kleve einerseits sowie der Directeur der rijksbelastingen 19. Oktober 1964/26. Juli 1965 über die Zusammenlegung
in Arnheim andererseits fest. Sie versichern sich vorher der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
setzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Ministerie van Financien ·s-Gravenhage, den 9. Juni 1971
Directie: Douane en Verbruiksbelastingen
Ons Kenmerk: B 71/9119
Seiner Excellenz
dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
53 Bonn
Rheindorfer Straße 108
Onderwerp:
Zusammenlegung der Grenzabfertigung
im Rheinschiffsverkehr
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 4. Mai t 971 - -
III B/2 - Z 1108 (Nie) - 30/71 -- zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,.Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-
kommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen
beehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des
Jnnern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
J. des Einvernehmens der zuständigen niederländischen Be-
hörden.
Im Rheinschiffsverkehr werden die deutsche und die
niederländische Grenzabfertigung in Emmerich und in IV.
Lobith zusammengelegt.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforder-
II. lichen Verwaltungsmaßnahmen, z.B. über das Setzen be-
sonderer Zeichen durch die Schiffe oder die Ausstellung
Die Rheinstrecke von Stromkilometer 845.000 bis Strom- von amtlichen Abfertigungsbescheinigungen, vereinbaren
kilometer 866.500 wird als Strecke bestimmt, auf der auf die Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Directeur der
Schiffen während der Fahrt von den Bediensteten beider rijksbelastingen in Arnheim. Sie versichern sich, soweit
Staaten abgefertigt werden kann. erforderlich, vorher des Einvernehmens des Grenzschutz-
amtes Kleve. Die vereinbarten Verwaltungsmaßnahmen
III. sind bekanntzumachen.
(1) Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens V.
umfassen: Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
a) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Rhein- des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der
schiffsverkehrs erforderlichen Diensträume, Ufer- und Zeitpunkt des Inkraftsetzens wird in den diplomatischen
Hafenanlagen einschließlich der Anlegestellen in Em- Noten festgelegt.
merich und in Lobith,
VI.
b) die Rheinstrecken zwischen der Grenze und den
Stromkilometern 845.000 und 866.500, Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
c) bei der Grenzabfertigung von Schiffen während der
Kündigung außer Kraft.
Fahrt die Schiffe sowie die begleitenden Kontrollboote
auf der unter II. genannten Strecke. VII.
(2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a) legen die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die
Oberfinanzdirektion Düsseldorf und das Grenzschutzamt Vereinbarungen vom 29. Juni/21. Juli 1961 und vom
Kleve einerseits sowie der Directeur der rijksbelastingen 19. Oktober 1964/26. Juli 1965 über die Zusammenlegung
in Arnheim andererseits fest. Sie versichern sich vorher der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr außer Kraft
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverbindlich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
setzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen
der Generaldirektor der Steuern
van Bijsterveld
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 983
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
Vom 5. Juli 1971
(1) Luxemburg hat erklärt, daß es mit Wirkung
vom 28. April 1971 für die Dauer von fünf Jahren
a) die Zuständigkeit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte für Gesuche nach Artikel 25
der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 685, 953), nach
dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 (Bundes-
gesetzbl. 1956 II S. 1879) und nach dem Protokoll
Nr. 4 vom 16. September 1963 (Bundesgesetz-
blatt 1968 II S. 422),
b) die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte nach Artikel 46 der genann-
ten Konvention für alle Angelegenheiten, die
die Auslegung und Anwendung der Konvention,
des Zusatzprotokolls und des Protokolls Nr. 4
betreffen,
anerkenne.
(2) Schweden hat in Ubereinstimmung mit Ar-
tikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten erklärt, daß es mit
Wirkung vom 13. Mai 1971 unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit für weitere fünf Jahre die Zu-
ständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte in allen Angelegenheiten, die sich auf
die Auslegung und Anwendung der genannten
Konvention, des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952
und des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 be-
ziehen, anerkenne.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. August 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 773) und vom 31. Oktober 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1181).
Bonn, den 5. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
des Protokolls über den verbindlidien dreispradligen Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Juni 1971
Das am 14. Februar 1969 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeidmete Protokoll vom 24. Sep-
tember 1968 über den verbindlichen dreispradligen
Wortlaut des Abkommens vom 7. Dezember 1944
über die Internationale Zivilluftfahrt (Bundesgesetz-
blatt 1956 II S. 411) ist nach seinem Artikel IV Abs. 2
für die
Bundesrepublik Deutschland am 14. Februar 1969
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird nachstehend mit einer deut-
schen Ubersetzung veröffentlicht. Vom Abdruck der
Anlagen des Protokolls wird abgesehen.
Bonn, den 30. Juni 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 985
Protokoll
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Chikago 1944)
Protocol
on the authentic trilingual text of the Convention
on International Civil Aviation
(Chicago, 1944)
Protocole
concernant le texte authentique trilingue
de la Convention relative a l'Aviation civile internationale
(Chicago, 1944)
(Ubersetzung)
THE UNIJERSIGNED GOVERN- LES GOUVERNEMENTS SOUS- DIE UNTERZEICHNETEN REGIE-
f\1ENTS SIGNES RUNGEN -
CONSIDERING that the last para- CONSIDERANT que le dernier VON DER ERWÄGUNG GELEITET,
graph of the Convention on Inter- paragraphe de la Convention relative daß der letzte Absatz des im folgen-
national Civil Aviation, herein 1fter a l'Aviation civile internationale, ap- den als „Abkommen" bezeichneten
called "the Con ven tion", provides tha t pelee ci-apres « Ja Convention l\ sti- Abkommens über die Internationale
a text of the Convention, drawn up pule qu'un texte de la ConvenLon, Zivilluftfahrt bestimmt, daß eine
in the English, French and Spanish redige en langues franc;aise, anglaise Fassung des Abkommens in Englisch,
languages, each of which shall be et espagnole, chacune faisant egale- Französisch und Spanisch, die in jeder
of equal authenticity, shall be open ment foi, sera ouvert a. Ja signature; Sprache in gleicher Weise verbindlich
for signature; ist, zur Unterzeichnung aufgelegt
wird;
CONSIDERING that the Conven- CONSIDERANT que Ja Convention IN DER ERWÄGUNG, daß das Ab-
tion ,vas opened for signature, at a Pte ouverte a Ja signatu_re a Chica- kommen am 7. Dezember 1944 in
Chicago, on the seventh day of De- go, Je sept decembre mil neuf cent Chikago in seiner Fassung in eng-
cember, 1944, in a text in the English quarante-quatre, dans un texte en lischer Sprache zur Unteu.eichnung
Janguage; langue anglaise; aufgelegt wurde;
CONSIDERING, accordingly, that it CONSIDERANT, en consequence, IN DER ERWÄGUNG, daß es daher
is appropriate to make the necessary qu'il convient de prendre !es dis- zweckmäßig ist, die erforderlichen
provision for the text to exist in three positions neccssüires pour qu'existe Maßnahmen zu treffen, damit der
languages as contemplated in the Con- Je texte en trois langues tel que Wortlaut, wie in dem Abkommen vor-
vention; prevu dans la Convention; gesehen, in drei Sprachen vorhanden
ist;
CONSIDERING that in making such CONSIDERANT qu'il devrait etre IN DER ERWÄGUNG, daß dabei
provision, it should be taken into ac- tenu compte, en prcnant ces disposi- berücksichtigt werden sollte, daß
count that there exist amendments tions, de ce que des amendements a la Änderungen des Abkommens in eng-
to the Convention in the English, Convention existent en langues fran- lischer, französischer und spanischer
French and Spanish languages, and c;aise, anglaise et espagnole, et de ce Sprache vorhanden sind und daß der
that the text of the Convention in the que Je texte de Ja Convention en Wortlaut des Abkommens in franzö-
French and Spanish languages should langues franc;aise et espagnole ne sischer und spanischer Sprache diese
not incorporate those amendments be- devrait pas comporter ces amende- Änderungen nidll enthalten sollte, da
cause, in accordance with Article ments, car chacun desdits amende- nach Artikel 94 Buchstabe a des Ab-
94 (a) of the Convention, each such ments n'entre en vigueur, conforme- kommens jede derartige Änderung
amendment can come into force only ment aux dispositions de l'article 94 a nur für einen Staat in Kraft treten
in respect of any State which has de Ja Convention, qu'a J'egard de tout kann, der sie ratifiziert hat -
ratified it; Etat qui J' a ratifie;
HA VE AGREED as follows: SONT CONVENUS de ce qui suit: SIND wie folgt UBEREINGEKOM-
MEN:
Article I Art i cl e ter Artikel I
The text of the Convention in the Le texte en Jangues franc;aise et Der diesem Protokoll als Anlage
French and Spanish languages an- espagnoJe de Ja Convention annexe beigefügte Wortlaut des Abkommens
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
nexed to this Protocol, together with au present Protocole constitue, con- in französischer und spaniscfler
the text of the Convention in the jointement avec le texte en langue Sprache stellt zusammen mit dem
English language, constitutes the text anglaise de la Convention, le texte Wortlaut des Abkommens in eng-
equally authentic in the three lan- faisant egalement foi dans les trois lischer Sprache den in dem letzten
guages as specifically referred to in langues, tel que prevu expressement Absatz des Abkommens ausdrücklich
the last paragraph of the Convention. au dernier paragraphe de la Con- vorgesehenen, in den drei Sprachen
vention. in gleicher Weise verbindlichen \.Vort-
laut dar.
Article II Article II Artikel II
If a State party to this Protocol has Lorsqu·un Etat partie au present Hat ein Vertragsstaat die~es Proto-
ratified or in the future ratifies any Protocole a ratifie ou ratifie ulte- kolls eine nach Artikel 94 Buchstabe a
amendment made to the Convention rieurement un amendement apporte des Abkommens vorgenommene Än-
in accordance with Article 94 (a) a la Convention, conformement aux derung derselben ratifiziert oder ra-
thereof, then the text of such amend- dispositions de l' article 94 a de celle- tifiziert er künftig eine solche Ände-
ment in the English, French and ci, le texte en langues franc;:aise, rung, so bezieht sich der Wortlaut
Spanish languages shall be deemed to anglaise et espagnole de cet amende- der Änderung in englischer, französi-
refer to the text, equally authentic in ment est repute se referer au texte scher und spanischer Sprache auf den
the three languages, which results faisant egalement foi dans les trois in den drei Sprachen in gleicher Weise
from this Protocol. langues qui resulte du present Proto- maßgebenden Wortlaut, der sich aus
cole. diesem Protokoll ergibt.
Article III Article III Artikel III
1) The States members of the Inter- 1) Les Etats membres de !'Organi- (1) Die Mitgliedstaaten der Inter-
national Civil A viation Organization sation de l' A viation civile internatio- nationalen Zivilluftfahrt-Organisation
may become parties to this Protocol nale peuvent devenir parties au pre- können Vertragsparteien dieses Pro-
either by: sent Protocole: tokolls werden,
(a) signature without reservation as a) soit en le signant, sans reserve ct) indem sie es ohne Vorbehalt der
to acceptance, or d' acceptation, Annahme unterzeichnen,
(b) signature with reservation as to b) soit en le signant, sous reserve h) indem sie es vorbehaltlich der An-
acceptance followed by acceptance, d'acceptation, suivie d'acceptation, nahme unterzeichnen und später
or annehmen oder
(c) acceptance. c) soit en J' acceptant. c) indem sie es annehmen.
2) This Protocol shall remain open 2) Le present Protocole restera (2) Dieses Protokoll liegt bis zum
for signature at Buenos Aires until ouvert a la signature a Buenos Aires 27. September 1968 in Buenos Aires
the twenty-seventh day of September jusqu·au 27 septembre 1968 et apres und danach in \Vashington, D.C., ,.ur
1968 and thereafter at Washington, cette date a Washington (D.C.). Unterzeichnung auf.
D.C.
3) Acceptance shall be effected by 3) L' acceptation est effectuee par (3) Die Annahme erfolgt durch Hin-
the deposit of an instrument of ac- le depöt d'un instrument d'acceptation terlegung einer Annahmeurkunde bei
ceptance with the Government of the aupres du Gouvernement des Etats- der Regierung der Vereinigten Staaten
United States of America. Unis d' Amerique. von Amerika.
4) Adherence to or ratification or 4) L'adhesion au present Protocole, (4) Der Beitritt zu diesem Protoko!l
approval of this Protocol shall be sa ratification ou son approbution est oder die Ratifikation oder Genehmi-
deemed to be acceptance thereof. consideree comme acceptation du Pro- gung desselben gilt als A:rnahme des
tocole. Protokolls.
Artic le IV Art i c 1e IV Artikel IV
1) This Protocol shall come into 1) Le present Protocole entrera en (1) Dieses Protokoll tritt am dreißig-
force on the thirtieth day after twelve vigueur le trentieme jour apres que sten Tag nach dem Tag in Kraft, an
States shall, in accordance with the douze Etats l'auront signe sans reserve dem zwölf Staaten es nach Artikel III
provisions of Article III, have signed d'acceptation ou accepte, conforme- ohne Vorbehalt der Annahme unter-
it without reservation as to accept- ment aux dispositions de l' article III. zeichnet oder angenommen haben.
ance or accepted it.
2) As regards any State which shall 2) En ce qui concerne taut Etat (2) Für jeden Staat, der später nach
subsequently become a party to this qui deviendra ulterieurement partie Artikel III Vertragspartei dieses Pro-
Protocol, in accordance with Ar- au present Protocole, conformement tokolls wird, tritt es am Tag der Un-
ticle III, the Protocol shall come into aux dispositions de l'article III, le terzeichnung ohne Vorbehalt der An-
force on the date of its signature, Protocole entrera en vigueur a la date nahme oder am Tag der Annahme in
without reservation as to acceptance, de sa signature sans reserve ou de Kraft.
or of its acceptance. son acceptation.
Article V Article V Artikel V
Any future adherence of a State to L'adhesion future d'un Etat a Ja Der künftige Beitritt eines Staates
the Convention shall be deemed to be Convention vaut acceptation du pre- zu dem Abkommen gilt als Annahme
acceptance of this Protocol. sent Protocole. dieses Protokolls.
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 987
Art i c I e VI Art i c l e VI Artikel VI
As soon as this Protocol comes into Des son entree en vigueur, le pre- Sogleich nach seinem Inkrafttreten
force, it shall be registered with the sent Protocole sera enregistre par le läßt die Regierung der Vereinigten
United Nations and with the Inter- Gouvernement des Etats-Unis d'Ame- Staaten von Amerika dieses Protokoll
national Civil A viation Organization rique aupres de !'Organisation des bei den Vereinten Nationen und bei
by the Government of the United Nations Unies et aupres de !'Organi- der Internationalen Zivilluftfahrt-
States of America. sation de l'Aviation civile internatio- Organisation registrieren.
nale.
Art i c I e VII Art i c I e VII Artikel VII
1) This Protocol shall remain in 1) Le present Protocole reste en ( 1) Dieses Protokoll bleibt so lange
torce so long as the Convention is in vigueur aussi longtemps que la Con- in Kraft, wie das Abkommen in Kraft
force. vention est en vigueur. ist.
2) This Protocol shall cease to be 2) Le present Protocole cesse d'etre (2) Dieses Protokoll tritt für einen
in force for a State only when that en vigueur a l'egard d'un Etat, seule- Staat nur dann außer Kraft, wenn
State ceases to be a party to the ment lorsque cet Etat cesse d'etre dieser aufhört, Vertragspartei des Ab-
Convention. partie a la Convention. kommens zu sein.
A r t i c I e VIII A r t i c l e VIII Art i k e I VIII
The Government of the United Le Gouvernement des Etats-Unis Die Regierung der Vereinigten Stcta-
States of America shall give notice d' Amerique notifie a tous les Etats ten von Amerika notifiziert allen Mit-
to all States members of the Inter- membres de !'Organisation de l'Avia- gliedstaaten der Internationalen Zivil-
national Civil A viation Organization tion civile internationale et a !'Or- luftfahrt-Organisation und der Organi-
and to the Organization itself: ganisation elle-meme: sation selbst
(a) of any signature of this Protocol a) taute signature du present Proto- a) jede Unterzeichnung dieses Proto-
and the date thereof, with an in- cole et la date de cette signature, kolls und cen Tag der Unterzeid1-
dication whether the signature is en indiquant si la signature a ete nung unter Hinweis darauf, ob die
with or without reservation as to apposee sans ou SOUS reserve d'ac- Unterzeichnung vorbehaltlich der
acceptance; ceptation; Annahme erfolgt ist oder nid1t;
(b) of the deposit ol any instrument b) Je depöt de tout instrument d' ac- b) die Hinterlegung jeder Annahme-
of acceptance ancl the date thereof; ceptation et Ja date de· ce „depöt; urkunde sowie den Tag der HintN-
legung;
(c) ol the date on which this Protocol c) la date a laquelle le present Pro- c) den Tag, an dem dieses Protokoll
comes into force in accordance tocole est entre en vigueur, con- nach Artikel IV Absatz 1 in Kratt
with the provisions ot Article IV, formement aux dispositions de son tritt.
piHagraph 1 article IV, paragraphe 1.
Art i c I e IX Art i c I e IX Arti k(•! IX
This Protocol, drawn up in the Le present Protocole, redige dans Dieses Protokoll, das in englischer,
English, French and Spanish lan- les langues franc;aise, anglaise et französischer und spanischer Sprache
guages, eadl text being equally au- espagnole, chaque texte faisant egale- abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut :n
thentic, shall be deposited in the ment foi, sera depose aux archives du gleicher Weise verbindlich ist, wird im
archives of the Government of the Gouvernement des Etats-Unis d'Ame- Archiv der Regierung der Vereinigten
United States of America, which shall rique qui en transmettra des copies Staaten von Amerika hinterlegt; diese
transmit duly certified copies thereof certifiees conformes aux Gouverne- übermittelt den Regierungen der Mit-
to the Government of the States ments des Etats membres de !'Organi- gliedstaaten der Internationalen Zivil-
rnembers of the International Civil sation de l' Aviation civile inter- luftfahrt-Organisation gehörig beglau-
Aviation Organization. nationale. bigte Abschriften.
IN WITNESS WHEREOF, the under- EN FOI DE QUOI, les Plenipoten- ZU URKUND DESSEN haben die
signed Plenipotentiaries, duly author- tiaires soussignes, dument autorises, gehörig befugten unterzeichneten Be-
ized, have signed this Protocol. ont appose leur signature au present vollmächtigten dieses Protokoll unter-
Protocole. schrieben.
DONE at Buenos Aires this twenty- FAIT a Buenos Aires Je vingt-quatre GESCHEHEN zu Buenos Aires am
fourth day of September, one thousand septembre mil neut cent soixante-huit. 24. September 1968.
nine hundred and sixty-eight.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der
Berner Ubereinkunit zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 12. Juli 1971
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September
1886 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Ar-
tikel 28 für
Marokko am 6.August 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 112).
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 12. Ju1i 1971
Das übereinkommen vom 15. April 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-
gen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1005) ist im Ver-
hältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechoslowakei
am 6. Mai 1971
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2124).
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herau~geber: Der Bu11dcsm111ister der Justiz - Verlag: Bundesanzeige, Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundc5druckerei Bonn.
Postanscluilt für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdtienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt crsdieint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidier Reihenfolge nadJ ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlieqcn.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe, Sammlung des Bundesredits vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
BeZU\Jspreis fü, Teil I und Teil II halbjährlidJ je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audJ für die Bundes-
gesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages auf dus Postscheckkonto Bu11des-
gescl'lblatt, Köln 3 99, ode, qegen Vorausrechnung bzw. gegen Nadinahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 D~I zuzüglich Versandqebühr 0, Vi Dllil, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portoknsleri für die Vorausredrnung.
Im Bezu9spreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der
Berner Ubereinkunit zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 12. Juli 1971
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September
1886 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Ar-
tikel 28 für
Marokko am 6.August 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 112).
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 12. Ju1i 1971
Das übereinkommen vom 15. April 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-
gen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1005) ist im Ver-
hältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechoslowakei
am 6. Mai 1971
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2124).
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herau~geber: Der Bu11dcsm111ister der Justiz - Verlag: Bundesanzeige, Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundc5druckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt crsdieint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidier Reihenfolge nadJ ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlieqcn.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe, Sammlung des Bundesredits vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages auf dus Postscheckkonto Bu11des-
gescl'lblatt, Köln 3 99, ode, qegen Vorausrechnung bzw. gegen Nadinahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 D~I zuzüglich Versandqebühr 0, Vi Dllil, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portoknsleri für die Vorausredrnung.
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