969
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 2 4. Ju 1i 19 71 Nr. 3 5
Tag Inhalt Seite
3. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vorläufigen Rege-
lung für ein Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem nebst Sonderüber-
einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~l69
3. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mo
5. 7. 71 Berichtigung zu der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee . . . . . . . . . . . . . 1170
8. 7. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates über die Erstat-
tung der Aufwendungen für Sachleistungen der spanischen Träger, welche an die Familien-
angehörigen der Versicherten deutscher Krankenkassen und die Bezieher deutscher Ren-
ten, die im Hoheitsgebiet des Spanischen Staates wohnen, gewährt werden . . . . . . . . . . . . ~171
19. 7. 71 Bekanntmachung von Resolutionen des Ministerausschusses des Europarates zur Luft-
reinhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 972
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Vorläufigen Regelung für ein Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem
nebst Sonderübereinkommen
Vom 3. Juli 1971
Das Ubereinkommen vom 20. August 1964 zur
Vorläufigen Regelung für ein Weltweites Kommer-
zielles Satelliten-Fernmeldesystem (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 1498) ist nach seinem Artikel XII
Abs. d und das dazugehörige Sonderübereinkommen
nach seinem Artikel 16 für
Ecuador am 28. Oktober 1970
Madagaskar am 13.April 1971
Mauretanien am 12. April 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. September 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S.1021).
Bonn, den 3. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
_Vom 3. Juli 1971
Das in Washington am 11. April 1955 unterzeich-
nete Abkommen über die Internationale Finanz-
Corporation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747), zuletzt
geändert durch Gesetz vorn 30. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach
seinem Artikel IX Abschnitt 2 Abs. d für
China (Taiwan) am 16. Januar 1969
Trinidad und Tobago am 10. Juni 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 193).
Bonn, den 3. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Berichtigung
zu der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee
Vom 5. Juli 1971
Die in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Obereinkommens zur Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee
vom 22. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 2066) in
der Anlage „Bezeichnung der Zonen nach Artikel 6
des Obereinkommens" unter „Deutschland" in der
3. und 4. Zeile aufgeführten Werte
54c 00' N 2° 40' 0 und
55° 10' N 2'.l 15' 0
sind auf Grund einer im Einvernehmen mit dem Ver-
einigten Königreich berichtigten und den übrigen
Vertragstaaten notifizierten Berechnung durch fol-
gende Werte zu ersetzen:
54° 00' N 2c 39,1' 0 und
55° 10' N 2r 13,5' 0.
Bonn, den 5. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
von Keller
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
_Vom 3. Juli 1971
Das in Washington am 11. April 1955 unterzeich-
nete Abkommen über die Internationale Finanz-
Corporation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747), zuletzt
geändert durch Gesetz vorn 30. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach
seinem Artikel IX Abschnitt 2 Abs. d für
China (Taiwan) am 16. Januar 1969
Trinidad und Tobago am 10. Juni 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 193).
Bonn, den 3. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Berichtigung
zu der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee
Vom 5. Juli 1971
Die in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Obereinkommens zur Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee
vom 22. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 2066) in
der Anlage „Bezeichnung der Zonen nach Artikel 6
des Obereinkommens" unter „Deutschland" in der
3. und 4. Zeile aufgeführten Werte
54c 00' N 2° 40' 0 und
55° 10' N 2'.l 15' 0
sind auf Grund einer im Einvernehmen mit dem Ver-
einigten Königreich berichtigten und den übrigen
Vertragstaaten notifizierten Berechnung durch fol-
gende Werte zu ersetzen:
54° 00' N 2c 39,1' 0 und
55° 10' N 2r 13,5' 0.
Bonn, den 5. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
von Keller
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 971
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates
über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der spanischen Träger,
welche an die Familienangehörigen der Versicherten deutscher Krankenkassen
und die Bezieher deutscher Renten, die im Hoheitsgebiet des Spanischen Staates wohnen,
gewährt werden
Vom 8. Juli 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. März
1971 zu dem Abkommen vom 8. Oktober 1969
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Spanischen
Staates über die Erstattung der Aufwendungen für
Sachleistungen der spanischen Träger, welche an
die Familienangehörigen der Versicherten deutscher
Krankenkassen und die Bezieher deutscher Renten,
die im Hoheitsgebiet des Spanischen Staates woh-
nen, gewährt werden (Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 162), wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 8
am 17. Mai 1971
in Kraft gelreten ist.
Die in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen
Mitteilungen sind dn Regierung der Bundesrepublik
Deutschland am 21. Juli 1970, der Regierung des
Spanischen Staates am 17. Mai 1971 zugegangen.
Bonn, den 8. Juli 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
von Resolutionen des Ministerausschusses des Europarates
zur Luftreinhaltung
Vom 19. Juli 1971
Der Ministerausschuß des Europarates hat fol-
gende Entschließungen zur Luftreinhaltung gefaßt,
die von den Delegierten der Mitgliedstaaten des
Europarates angenommen wurden:
E n t s c h 1 i e ß u n g (68) 4
Deklaration über Grundsätze zur Reinhaltung der
Luft
E n t s c h 1 i e ß u n g (70) 11
Koordinierung zwischen Stadt- und Landplanung und
Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft
E n t s c h 1 i e ß u n g (70) 12
Begrenzung der Schwefeldioxyd-Emissionen in der
Luft
E n t s c h 1 i e ß u n g (71) 5
Luftverunreinigung in Grenzgebieten
E n t s c h 1i e ß u n g (71 ) 6
Begrenzung der Luftverunreinigung durch Kraftf ahr-
zeuge
Die Entschließungen werden nadistehend in deut-
sdier Ubersetzung veröffentlidit.
Bonn, den 19. Juli 1971
U II 3 - 005 - 04.3
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. G ü n t e r Ha r t k o p f
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 973
Europarat
· Ministerausschuß
Entschließung (68) 4
(von den Ministerstellvertretern angenommen am 8. März 1968)
Deklaration über Grundsätze zur Reinhaltung der Luft
(Obersetzung)
Der Ministerausschuß - gewiesen werden, diese Luftverunreinigung auf ein Min-
nach Prüfung des Berichtes über die 2. Tagung des destmaß einzuschränken und sicherzustellen, daß die
verbleibenden Emissionen gut verteilt werden.
Sachverständigenausschusses Luftverunreinigung [CM (67)
169] -
2. Grundlegende Vorsduiften
I. billigt die folgende Deklaration über Grundsätze zur
Die Gesetzgebung zur Reinhaltung der Luft muß auf
Reinhaltung der Luft;
dem Grundsatz der Vorsorge beruhen.
II. empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten des
Europarates: Die zuständigen Behörden sollen in der Lage sein, wenn
die Umstände im Einzelfall dies erfordern, geeignete und
a) die in der Deklaration festgelegten Grundsätze
durchführbare technische Maßnahmen anzuordnen; hierbei
beim Entwurf von Rechtsvorschriften und Ver-
sind zu berücksichtigen Ausmaß und Häufigkeit der Luft-
waltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Rein-
verunreinigungen, geographische Gegebenheiten, gegen-
haltung der Luft zu beachten,
wärtige und künftige Bevölkerungsdichte und alle sonst
b) die Deklaration möglichst weitgehend bekanntzu- bedeutsamen Faktoren. Je nach. der Quelle der Luft-
machen; verunreinigung soll der Grundsatz der Vorsorge auf ver-
schiedene Weise durchgeführt werden:
III. ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten, dem
Generalsekretär des Europarates alle 3 Jahre einen a) Die Errichtung neuer oder die Änderung bestehender
Bericht über jene Maßnahmen vorzulegen, die in Anlagen, die wesentlich zur Verunreinigung der Luft
Ubereinstimmung mit den in der Deklaration fest- beitragen können, sollen von der Erteilung einer
gelegten Grundsätzen zur Verhütung oder Verminde- Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, in der
rung der Luftverunreinigungen ergriffen worden sind. zur Beschränkung der Emissionen Angaben über die
Lage, den Bau und die Betriebsweise gemacht werden,
wobei für bestehende Anlagen besondere Vorschriften
I. erlassen werden können.
Präambel b) Anlagen, die für sich. allein nur unwesentlich zur Ver-
Die Luft ist lebensnotwendig; ihre natürliche Beschaf- unreinigung der Luft beitragen, sollen trotzdem allge-
fenheit muß erhalten bleiben, um die Gesundheit des meinen Vorschriften über die Betriebsweise unter-
Menschen, sein Wohlbefinden und seine Umwelt zu liegen, wenn z. B. die Häufung der Emissionen solcher
schützen. Anlagen zu einer wesentlichen Konzentration der Luft-
verunreinigung in der Umgebung beitragen kann.
Die natürliche Beschaffenheit der Luft kann durch Zu-
führen luftfremder Stoffe oder durch eine wesentliche c) Kraftfahrzeuge und serienmäßig hergestellte Feue-
Veränderung der richtigen Zusammensetzung der Luft rungseinrichtungen sollen allgemeinen Vorschriften
beeinträchtigt werden. über Konstruktion und Betrieb unterliegen; da Kraft-
fahrzeuge über die Grenzen hinweg verkehren, sollen
Eine Luftverunreinigung liegt vor, wenn luftfremde hierfür möglichst einheitliche europäische Normen ein-
Stoffe oder eine wesentliche Veränderung der richtigen geführt werden. Solche Normen sollen auch für serien-
Zusammensetzung der Luft geeignet sind, Schäden, Nach- mäßig hergestellte Feuerungseinrichtungen geschaffen
teile oder Belästigungen hervorzurufen. werden, die Gegenstand des internationalen Handels
Die Mitgliedstaaten des Europarates sollen in Uberein- sind.
stimmung mit den folgenden Grundsätzen in Gesetz-
gebung und Verwaltung die nötigen Maßnahmen ergrei- 3. Uberwachung und Durchführung
fen, um jede Art von Luftverunreinigung zu verhüten oder
Die Regierungen der Mitgliedstaaten sollen dafür sor-
zu vermindern.
gen, daß geeignete Verwaltungsorganisationen geschaffen
n. werden, um
Grundsätze a) Art und Ausmaß von Luftverunreinigungen zu er-
mitteln;
1. Verantwortlichkeit der Urheber von Luftverunreinigun-
gen b) die Einhaltung der Vorschriften für Anlagen, Kraft-
In der Gesetzgebung soll festgelegt werden, daß jeder, fahrzeuge und Feuerungseinrichtungen zu überwachen;
der eine Luftverunreinigung verursacht oder zu ihr bei- c) die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um
trägt, verpflichtet ist, auch wenn Schädigungen nicht nach- notwendige Verbesserungen zu erzielen.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
4. Anpassung an den technisch-wissenschaftlidi.en Fort- betroffenen Staaten sein; ein Verfahren hierfür soll noch
schritt ausgearbeitet werden.
Die Gesetzgebung soll ermöglichen, daß neue technische
Verfahren und Verbesserungen, sowie neue wissenschaft- 8. Stadt- und Landplanung
liche Erkenntnisse berücksichtigt werden können.
Die Beziehung zwischen städtebaulicher und industriel-
5. Besondere Maßnahmen ler Entwicklung einerseits und der Luftreinhaltung ande-
rerseits sollte bereits bei der Planung berücksichtigt wer-
Außer den allgemein vorgeschriebenen Maßnahmen soll den; die für die Planung verantwortlichen Stellen sollen
die Gesetzgebung auch besondere Maßnahmen für schutz- der Erhaltung und Schaffung von Grünzonen die nötige
bedürftige Gebiete, für Gebiete mit stark verunreinigter Aufmerksamkeit widmen.
Luft und für Notfälle ermöglichen.
6. Finanzierung III.
Die Kosten für die Verhütung oder Verminderung der Förderung der Forschung durch die Regierungen
Luftverunreinigungen sollen von denen getragen werden, Zur wirksameren Bekämpfung der Luftverunreinigungen
die die Verunreinigungen verursachen. Dies schließt je- ist es Aufgabe der Regierungen der Mitgliedstaaten, Stu-
doch eine finanzielle Unterstützung durch öffentlid1e Stel- dien und Forschungen auf nationaler und internationaler
len nidi.t aus. Ebene zu fördern über technische Möglichkeiten zur Ver-
hütung und Verminderung von Luftverunreinigungen,
7. Luftverunreinigungen in Grenzgebieten
über die Verteilung der Luftverunreinigungen in der
Treten Luftverunreinigungen in Grenzgebieten auf, so Atmosphäre und über die Wirkung der Luftverunreini-
soll dies Gegenstand gemeinsamer Prüfungen durch die gungen auf den Menschen und seine Umwelt.
Entschließung (70) 11
(von den Ministerstellvertretern angenommen am 7. März 1970)
über die Koordinierung zwischen Stadt- und Landplanung
und Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft
Das Ministerkomitee, hierbei bedenken, daß Maßnahmen zur Reinhaltung
der Luft für die Gesundheit und das Wohlbefinden
Nachdem es mit der Resolution (66) 23 den Sachver-
des Menschen sowie für den Schutz seiner Umwelt vor
ständigenausschuß für Fragen der Luftverunreinigung
langfristigen und kurzfristigen Auswirkungen der Luft-
beauftragt hat, das vom Ministerkomitee genehmigte
verunreinigung unerläßlich sind.
Programm auf der Grundlage des Berichtes des „ad
hoc-Ausschusses" auszuführen; 2. Bei der Festlegung von Wohngebieten, gemischten
Baugebieten und Industriegebieten muß darauf Bedacht
Mit Rücksicht darauf, daß der Bericht des „ad hoc-
genommen werden, welche luftverunreinigenden In-
Ausschusses" darauf hinweist, daß durch geeignete
dustrien oder Anlagen, je nach Schädlichkeitsgrad und
Stadt- und Landplanung eine Verminderung der Luft-
Menge der von ihnen ausgehenden Emissionen, in
verunreinigung oder eine Herabsetzung ihrer Auswir-
solchen Gebieten künftig angesiedelt werden können.
kungen herbeigeführt werden kann;
Auf die Entwicklungsbedürfnisse der Industrie ist Rück-
Im Hinblick auf die Resolution (68) 4, mit der die De- sicht zu nehmen; bestimmte Industrien sollten nur in
klaration über Grundsätze zur Reinhaltung der Luft, besonderen Gebieten zugelassen werden.
deren Kapitel II Absatz 8, die Stadt- und Landplanung
3. Es ist anzustreben, daß der Bau von Wohnhäusern und
betrifft;
ähnlichen Gebäuden in der Nähe bereits errichteter
Nachdem es den „Ausschuß für öffentlidle Gesundheit" oder geplanter Industrieanlagen unterbleibt.
und den „ Europäischen Ausschuß für den Schutz der
4. Eine Ballung von Emissionsquellen - seien es Heiz-
Natur und der natürlichen Hilfsquellen" zu Rate ge-
anlagen für Gebäude, Kraftfahrzeuge, sei es eine Bal-
zogen hat;
lung der Industrien in bestimmten Gebieten - sollte
Nachdem es über die Ergebnisse des mit Förderung beschränkt werden.
des Europarates von der Niederländischen Regierung 5. Es ist wichtig, Grünanlagen und schützende Pflanzun-
im April 1968 in Wageningen (Niederlande) veranstal- gen zwischen Wohn- und Industriegebieten zu erhalten
teten „Symposiums über die Einflüsse der Luftver- oder zu schaffen.
unreinigung aut Pflanzen und Tiere" unterrichtet wor-
den ist; 6. Hinsichtlich der Bauausführung kann ein beachtlicher
Beitrag zur Reinhaltung der Luft erzielt werden durch:
e 111 JJ f i e h I t den Regierungen der Mitgliedstaaten des
a) Lage und Höhe von Rauchfängen (Sd10rnsteinen)
Europarates dafür zu sorgen, daß die folgenden Grund-
im Verhältnis zu den umliegenden Gebäuden und
sätze zur Koordinierung zwischen Stadt- und Landplanung
den topographischen Gegebenheiten, um starke ört-
und Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beachtet wer-
liche Luftverunreinigungen durch nach unten gerich-
den:
tete Luftströmungen zu verhindern;
1. Die Bedeutung der Stadt- und Landplanung sowie der
b) eine verbesserte Wärmeisolierung der Gebäude,
Bauausführung für die Verminderung der Luftverunrei-
die einen geringeren Brennstoffverbrauch ergibt.
nigung und ihrer Auswirkungen erfordert eine enge
Zusammenarbeit aller mit diesen Aufgaben befaßten 7. Diese Grundsätze sollten sowohl bei der Planung neuer
Behörden, bevor regionale und städtebauliche Pläne Städte als auch bei der Sanierung alter Städte ange-
ausgearbeitet werden. Alle beteiligten Behörden sollten wandt werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 975
Entschließung (70) 12
(von den Ministerstellvertretern angenommen am 7. März 1970)
Ober die Begrenzung der Schwefeldioxyd-Emissionen in der Luft
Das Ministerkomitee, a) praktisch durdlführbare und den Verhältnissen ange-
messene Maßnahmen zu ergreifen, um den Schwefel-
Im Hinblick auf die Deklaration über Grundsätze zur
gehalt der Verbrennungsgase zu vermindern und ent-
Reinhaltung der Luft, insbesondere Kapitel II Absatz 1;
sprechende andere Maßnahmen zur Verminderung von
In Kenntnis der allgemeinen Zunahme der Schwefel- anderen schwefelhaltigen Emissionen zu treffen;
dioxyd-Emissionen in der Luft in einem großen Teil
Europas; b) die Forschung und Entwicklung zur Entschwefelung
Mit Rücksicht auf die in bestimmten Gegenden beob- der Brennstoffe und der Abgase unter Berücksichtigung
achteten nachteiligen Auswirkungen; der technologischen und wirtschaftlichen Gegeben-
In der Meinung, daß es von allgemeinem Interesse ist, heiten zu unterstützen;
solche Auswirkungen zu verhüten;
c) regelmäßig einander im Rahmen des Europarates über
e m p f i eh I t den Regierungen der Mitgliedstaaten des durchgeführte oder geplante l\.1aßnahmen gegen
Europarates: Schwefeldioxyd-Emissionen zu unterrichten.
Entschließung (71) 5
(von den Ministerstellvertretern angenommen am 26. März 1971)
tiber die Luftverunreinigung in Grenzgebieten
Das Ministerkomitee, Grenze den gleichen Schutz gegen Luftverunreinigung im
Grenzgebiet zu gewähren, wie für die Bewohner des
Unter Berücksichtigung der Deklaration über Grund-
eigenen Landes.
sätze zur Reinhaltung der Luft [Resolution (68) 4], ins-
besondere Kapitel II Absatz 7, über die Luftverunrei- Zu diesem Zweck ist insbesondere sicherzustellen, daß
nigung in Grenzgebieten; die zuständigen Behörden - diesseits und jenseits der
In der Erwägung, daß es im allgemeinen Interesse Grenze - einander rechtzeitig über jedes Vorhaben
liegt, soweit wie möglich zu vermeiden, daß Probleme unterrichten, das zu Luftverunreinigungen jenseits der
durch Luftverunreinigung in Grenzgebieten entstehen; Grenze führen kann. '
In der Erwägung, daß Einwendungen der Bewohner Die jenseits der Grenze zuständigen Behörden sind in
von Gebieten jenseits der Grenze in gleicher \Veise die Lage zu versetzen, zu solchen Vorhaben Stellung zu
geprüft werden sollen wie Einwendungen der Bewoh- nehmen.
ner des Landes, in dem die Anlage, die Luftverunreini-
Diese Stellungnahmen sollen so behandelt und beachtet
gung verursachen kann, errichtet oder geplant ist;
werden, als ob sie von den Bewohnern des Landes ein-
e m p f i e h I t den Regierungen der Mitgliedstaaten des gebracht wurden, in dem die Anlage errichtet oder ge-
Europarates für die Bewohner von Gebieten jenseits der plant ist.
Entschließung (71) 6
(von den Ministerstellvertretern angenommen am 26. März 1971)
über die Begrenzung der Luftverunreinigung
durch Kraftfahrzeuge
Das Ministerkomitee, Ansteigen zu verhindern, indem geeignete und in der
Praxis einhaltbare Grenzwerte für den Bleigehalt im
Besorgt über das starke Anwachsen der Emissionen
Kraftstoff nach Beratung mit den entsprechenden Stel-
von Blei aus Auspuffgasen in den vergangenen Jahren;
len einschließlich der Gesundheitsbehörden, der Mine-
- Lenkt die Aufmerksamkeit der Regierungen der Mit- ralölgesellschaften und der Kraftfahrzeughersteller,
gliedstaaten des Europarates auf diese Situation, festgesetzt werden;
e m p f i e h I t den Regierungen der Mitgliedstaaten des 2. die wissenschaftliche und technologische Forschung zu
Europarates: fördern, um das Wissen über die schädlichen Auswir-
kungen der Bleiverbindungen und der anderen Kraft-
1. Maßnahmen in Betradlt zu ziehen, die geeignet sind, fahrzeugemissionen sowie über die besten technischen
die Emissionen von Bleiverbindungen aus Kraftfahr- Möglichkeiten zur Verminderung solcher Emissionen zu
zeugen zu vermindern oder wenigstens ein weiteres vertiefen.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
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