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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1971 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
l. 2. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3171 - Zollkontingent für
Bananen) .......................................................................... . 13
14. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Ver-
bot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern 14
14. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ..................................... . 15
:m 1.11 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Eingliederung der
Internationalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen ............................................................ . 16
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 3/71 - Zollkontingent für Bananen)
Vom 1. Februar 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des § 2
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529) verord-
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
net die Bundesregierung:
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird § 3
der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1. Januar 1971 nach Maßgabe der Anlage ergänzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Februar 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Anlage
(zu § 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein' ermäßi_gt
- - - - - ----·-- ------
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08.01 B. Bananen, 318 000 t vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur Ver-
wendung im Zollgebiet bestimmt ............................... . frei
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern
Vom 14. Januar 1971
Mauritius hat in einer Note an die Schweize-
rische Regierung erklärt, daß es sich an die von dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland für sein Gebiet übernommenen Verpflichtun-
gen aus dem Internationalen Abkommen vom
26. September 1906 über das Verbot der Verwen-
dung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anferti-
gung von Zündhölzern (Reichsgesetzbl. 1911 S. 17)
mit Wirkung vom
12. März 1968,
dem Datum, an dem Mauritius unabhängig wurde,
als gebunden betrachte. Das Abkommen bleibt so-
mit für Mauritius in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Auschluß an die
Bekanntmachung vom 2. September 1969 (Bundesge-
setzbl. II S. 1910}.
Bonn, den 14. Januar 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1971 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 14. Januar 1971
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 29. Dezember 1970
in Kraft getreten.
Die Vereinigten Staaten haben in Übereinstim-
mung mit Artikel I Abs. 3 des Übereinkommens er-
klärt, daß sie das übereinkommen auf der Grund-
lage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung
und Vollstreckung solcher Schiedssprüche an-
wenden werden, die in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates dieses Übereinkommens ergangen
sind, und nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhält-
nissen v~rtraglicher oder nichtvertraglicher Art, die
nach dem Recht der Vereinigten Staaten als Han-
delssachen angesehen werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 291).
Bonn, den 14. Januar 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens
zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommission
in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 20. Januar 1971
Das Ubereinkommen vom 19. November 1959 zur
Eingliederung der Internationalen Pappelkommis-
sion in die Ernährungs- und Landwirtsdlaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen (Bundesgesetzbl. 1965
II S. 1533) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1 für
Ungarn am 23. November 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1052).
Bonn, den 20. Januar 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
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