461
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1971 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
26. 5. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7.71 -- Assoziationen der
EWG mit afrikanischen Staaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
26. 5. 71 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
6. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . 465
11. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
14. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
14. 5. 71 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Barbados . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7/71 - Assoziationen der EWG mit afrikanischen Staaten)
Vom 26. Mai 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 des Zollgesetzes „Besondere Zollsätze gegenüber den mit der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das afrikanischen Staaten und Madagaskar (AASM)
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
1. Soweit sich aus den Nummern 2 bis 4 nichts
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird
anderes ergibt, gilt im Rahmen der Besonderen
verordnet:
Zollsätze gegenüber den mit der Europäischen
§ 1 Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten afrikani-
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 schen Staaten und Madagaskar tarifliche Zoll-
freiheit.
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wer-
den die Anhänge mit Wirkung vom 1. Januar 1971 2. Nummer 1 gilt nicht für die nach Verordnungen
wie folgt geändert: des Rates oder der Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften geregelten Teilbetrags-
1. In den Anhängen zölle und Abschöpfungen.
Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland, 3. Die Besonderen Zollsätze gegenüber den mit
Besondere Zollsätze gegenüber den mit der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft as-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assozi- soziierten afrikanischen Staaten und Madagas-
ierten afrikanischen Staaten und Madagaskar kar werden angewendet, wenn die eingeführ-
(AASM), ten Waren nach Titel I des Assoziierungs-
Besondere Zollsätze gegenüber den mit der abkommens zwisdlen der Europäischen Wirt-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assozi- schaftsgemeinschaft und den mit dieser Ge-
ierten überseeischen Ländern und Gebieten meinschaft assoziierten afrikanischen Staaten
(ULG), und Madagaskar vom 29. Juli 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 521) in Verbindung mit den
Besondere Zollsätze gegenüber der Türkei Durd1führungsbeschlüssen des Assoziations-
wird jeweils der Klammerzusatz nach der Ober- rates hierzu als Ursprungserzeugnisse dieser
schrift mit der Angabe der Kennbuchstaben ge- Staaten gelten; der Inhalt dieser Bestimmun-
strichen. gen wird unter der Bezeidmung „Zollbestim-
mungen" vom Bundesminister der Finanzen
2. Der Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber den jeweils im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
assoziierten afrikanischen Staaten und Madagas- 4. Abweichend von Nummer 1 gelten für fol-
kar (AASM)" erhält folgende Fassung: gende Waren die Zollsätze des Zolltarifs, die
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
gegenüber Ländern anzuwenden sind, denen gaskar (AASM)" unter Nummer 4 aufgeführ-
gegenüber keine Besonderen Zollsätze fest- ten Waren die Zollsätze des Zolltarifs, die
gesetzt sind: gegenüber Ländern anzuwenden sind, denen
gegenüber keine Besonderen Zollsätze fest-
Tarifstellen
gesetzt sind."
04.01 A
06.01 A
07.01 B bis T 4. Folgender neuer Anhang wird angefügt:
07.02A „Besondere Zollsätze gegenüber den mit
07.03 A der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ex 07.04 B Oliven assoziierten Republiken Tansania, Uganda und
08.02 bis 08.09 Kenia (Ostafrikanische Gemeinschaft)
22.04 1. Soweit sidl aus den Nummern 2 bis 5 nichts
22.05 anderes ergibt, gilt im Rahmen der Besonderen
22.07 A Zollsätze gegenüber den mit der Europäischen
22.10 A Wirtsdlaftsgemeinschaft assoziierten Republi-
23.05 ken Tansania, Uganda und Kenia tarifliche
23.06 A 1." Zollfreiheit.
3. Der Anhang "Besondere Zollsätze gegenüber den 2. Für Waren, die dem EGKS-Vertrag unterliegen
mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft as- (Hinweiszeichen » (EGKS) «), bestehen gegen-
soziierten überseeischen Ländern und Gebieten über den mit der Europäischen Wirtsdlafts-
(ULG)" erhält folgende Fassung: gemeinschaft assoziierten Republiken Tansania,
„Besondere Zollsätze gegenüber den mit Uganda und Kenia keine Besonderen Zollsätze.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 3. Nummer 1 gilt nicht für die nach Verordnun-
assoziierten überseeischen Ländern gen des Rates oder der Kommission der Euro-
und Gebieten (ULG) päischen Gemeinschaften geregelten Teilbe-
tragszölle und Abschöpfungen.
1. Soweit sich aus den Nummern 2 bis 5 nichts
anderes ergibt, gilt im Rahmen der Besonderen 4. Die Besonderen Zollsätze gegenüber den mit
Zollsätze gegenüber den mit der Europäischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft as-
Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten übersee- soziierten Republiken Tansania, Uganda und
ischen Ländern und Gebieten tarifliche Zoll- Kenia werden angewendet, wenn die ein-
freiheit. geführten Waren nach Titel I des Abkommens
zur Gründung einer Assoziation zwischen der
2. Für Waren, die dem EGKS-Vertrag unterliegen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
[Hinweiszeichen » (EGKS) «), bestehen gegen-
Vereinigten Republik Tansania, der Republik
über den mit der Europäisdlen Wirtschafts- Uganda und der Republik Kenia vom 24. Sep-
gemeinsdlaft assoziierten überseeischen Län-
tember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1081)
dern und Gebieten keine Besonderen Zollsätze. in Verbindung mit den Durchführungsbeschlüs-
3. Nummer 1 gilt nicht für die nach Verordnungen sen des Assoziationsrates hierzu als Ursprungs-
des Rates oder der Kommission der Euro- erzeugnisse dieser Staaten gelten; der Inhalt
päischen Gemeinschaften geregelten Teilbe- dieser Bestimmungen wird unter der Bezeich-
tragszölle und Abschöpfungen. nung "Zollbestimmungen" vom Bundesminister
der Finanzen jeweils im Bundesanzeiger be-
4. Die Besonderen Zollsätze gegenüber den mit
kanntgemacht.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft as-
soziierten überseeischen Ländern und Gebieten 5. Abweichend von Nummer 1 gelten für folgende
werden angewendet, wenn die eingeführten Waren die Zollsätze des Zolltarifs, die gegen-
Waren nadl Titel I des Beschlusses des Rates über Ländern anzuwenden sind, denen gegen-
der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Sep- über keine Besonderen Zollsätze festgesetzt
tember 1970 über die Assoziation der über- sind:
seeischen Länder und Gebiete mit der Euro-
Tarifstellen
päischen Wirtschaftsgemeinschaft (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften 1970 Nr. 03.01 bis 03.03
L 282/83) in Verbindung mit den Durchführungs- 04.01 A
beschlüssen des Rates der Europäischen Ge- 05.15 A
meinsdlaften hierzu als Ursprungserzeugnisse 06.01 A
dieser Länder und Gebiete gelten; der Inhalt 07.01 B bis T
07.02 A
dieser Bestimmungen wird unter der Bezeich-
07.03 A
nung „Zollbestimmungen" vom Bundesminister
ex 07.04 B Oliven
der Finanzen jeweils im Bundesanzeiger be-
08.02 bis 08.09
kanntgemacht.
12.01
5. Abweichend von Nummer 1 gelten für die im 12.02
Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber den 15.04
mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 15.07 B bis D
assoziierten afrikanischen Staaten und Mada- 15.12
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1971 463
15.13 20.07 AI b) 1
15.17 B ex 20.07 A II und III Waren mit Zusatz von
16.04 Zucker oder Glukose
16.05
ex 20.07 BI a) 1 Waren mit einem Gehalt an
22.04
zugesetztem Zucker von
22.05
mehr als 30 Gewichts-
22.07 A
hundertteilen
22.10 A
23.01 B ex 20.07 BI a) 2 und 3 Waren mit Zusatz von
23.04 B Zucker oder Glukose
23.05 20.07 BI b) 1 aa)
23.06 AI. ex 20.07 BI b) 2 bis 4 und B II Waren mit Zu-
satz von Zucker
Nur für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. März oder Glukose
1971: 24.01."
01.02 A II
Anm.1 §2
Anm.2 Soweit sich aus der Bestimmung des § 1 für die
02.01 A II a Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum Inkrafttreten dieser
B II b Verordnung höhere Zollsätze als bisher angewendet
Anm.1 ergeben sollten, sind für diesen Zeitraum nur die
Anm.2 niedrigeren Zollsätze anzuwenden.
02.06 CI
ex 13.03 B Pektin, mit Zusatz von Zucker §3
oder Glukose
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
15.02 BI
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
16.02 B III b) 1
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
ex 20.01 bis 20.06 Waren mit Zusatz von auch im Land Berlin.
Zucker oder Glukose
§4
ex 20.07 AI a) Waren mit einem Gehalt an
zugesetztem Zucker von mehr Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
als 30 Gewichtshundertteilen kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. Hermsdorf
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren der Tariinr. 22.05
aus Algerien
Vom 26. Mai 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des § 2
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Die in der Anmerkung 2 der Anlage zu § 1 der
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert
Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Wa-
durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
ren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien vom 11. Septem-
gesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165),
ber 1968 festgesetzten Zollsätze werden im Rahmen
wird verordnet:
der Kontingentsmenge auf Antrag auch für die dort
bezeichneten Waren angewendet, die in der Zeit
§ 1
vom 1. April 1971 bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Festsetzung ordnung zum freien Verkehr abgefertigt und die
von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus nadiweislich zu dem jeweils begünstigten Zweck
Algerien vom 11. September 1968 (Bundesgesetzbl. II verwendet worden sind.
S. 854), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von
§ 3
Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien
vom 5. März 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 113), wird Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Uber-
wie folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. Bei den in der Anlage aufgeführten Tarifstellen
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
erhält die Spalte 3 (Zollsatz) die aus dieser An- auch im Land Berlin.
lage ersichtliche Fassung.
§ 4
2. In der Anmerkung 2 (Wein aus den Absätzen
CI b) usw.) wird die Angabe „bis 31. März 1971" Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ersetzt durch: ,,bis 31. Mai 1971 ". kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. Hermsdorf
Anlage
(zu § 1 Nr. 1)
Tarifstelle Zollsatz
1-
22.05 C III a) 1 50,51 DM
für 1001
C IV a) 1 54,17 DM
für 100 1
C V a) 5,86DM
für 100 1
je Grad Alkohol
+ 36,60 DM
für 100 1
C V b) 5,86DM
für 100 1
je Grad Alkohol
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1971 465
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 6. Mai 1971
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 931) ist mit
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I
bis IV nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Somalia am S. Februar 1971
und nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Swasiland am 11. November 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 4).
Bonn, den 6. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft
über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen
Vom 11. Mai 1971
Die Europäische Ubereinkunft über Formerforder-
nisse bei Patentanmeldungen vom 11. Dezember 1953
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1099) ist gemäß Artikel 8
Abs. 3 für
Osterreich am 1. April 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1968 (Bundesgesetz-
blatt II S. 161).
Bonn, den 11. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1971 465
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 6. Mai 1971
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 931) ist mit
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I
bis IV nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Somalia am S. Februar 1971
und nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Swasiland am 11. November 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 4).
Bonn, den 6. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft
über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen
Vom 11. Mai 1971
Die Europäische Ubereinkunft über Formerforder-
nisse bei Patentanmeldungen vom 11. Dezember 1953
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 1099) ist gemäß Artikel 8
Abs. 3 für
Osterreich am 1. April 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1968 (Bundesgesetz-
blatt II S. 161).
Bonn, den 11. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 14. Mai 1971
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation vom 26. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
blatt 1957 II S. 1357, 1958 II S. 4), geändert durch Ent-
schließung vom 4. Oktober 1961 (Bundesgesetz-
blatt 1963 II S. 329) ist nach ihrem Artikel XXI
Abs. E für
Irland am 6.Januar 1970
Liechtenstein am 13. Dezember 1968
Malaysia am 15.Januar 1969
Niger am 27. März 1969
Sambia am 8. Januar 1969
in Kraft getreten.
Nicaragua ist durch schriftliche Erklärung aus der
Organisation ausgetreten. Die Satzung ist nach ihrem
Artikel XVIII Abs. D für
Nicaragua am 14. Dezember 1970
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Dezember 1957 (Bundes-
gesetzbl. 1958 II S. 2) und 28. März 1968 (Bundes-
gesetzbl. II S. 230).
Bonn, den 14. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1971 467
Bekanntmadmng
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Barbados
Vom 14. Mai 1971
Bar bad o s hat erklärt, daß es sidl an das deutsch-
britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom
20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) gebunden
betrachtet.
Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen, die
von barbadisdlen Behörden erledigt werden sollen,
sind an
The Registrar of the Supreme Court of Barbados,
Law Courts, Bridgetown, Barbados
zu richten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. April 1960 (Bundes-
gesetzbl.11 S. 1518) und vom 30. März 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 224).
Bonn, den 14. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
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vergangenen Jahren.
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S. 437) nadi Sadigebieten geordnet veröffentlidit. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlidi Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt audi für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdiedckonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausredinung bzw. gegen Nadinahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglidi Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglidi Portokosten für die Vorausredlnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz betrlgt 5,5 •t,.