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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1971 1 Nr. 22
Tag In h a l t Seite
14. 5. 71 Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Land-
,virtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
30. 4. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über
den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene
Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit an Renten-
berechtigte, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,
sowie deren Familienangehörige gewährt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
1. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
3. 5. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Benutzung niederländischer
Hoheitsgewässer und Häfen durch N.S. ,,Otto Hahn" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
5.5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens für die
Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
Verordnung
über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Landwirtschaft
Vom 14. Mai 1971
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f des schaften festgesetzten Ausgleichsbeträge im Bundes-
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung anzeiger bekannt.
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl.I S. 529), geändert § 2
durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), Für die Entstehung der Angleichungszollschuld
verordnet die Bundesregierung: steht die Abfertigung zur bleibenden Zollgutver-
wendung der Abfertigung zum freien Verkehr gleich.
§ 1
(1) Für in § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f Doppel- § 3
buchstabe cc des Zollgesetzes aufgeführte Waren, Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des kann auf Antrag den Angleichungszoll ganz oder
Rates vom 12. Mai 1971 (Amtsblatt der Europäischen zum Teil erlassen oder erstatten, wenn nachgewie-
Gemeinschaften vom 12. Mai 1971 Nr. L 106) Aus- sen wird, daß für Waren der in Deutscher Mark ge-
gleichsbeträge zugelassen und von der Kommission schuldete Rechnungsbetrag vor dem 10. Mai 1971
der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt sind, fest vereinbart oder der in fremder Währung ge-
werden diese Ausgleichsbeträge als Angleichungs- schuldete Rechnungsbetrag vor diesem Zeitpunkt
zoll erhoben. gezahlt worden ist.
(2) Soweit in einem anderen Mitgliedstaat der § 4
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachweislich
für dieselbe Ware bereits Ausgleichsbeträge auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Grund der in Absatz 1 angeführten Verordnung er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
hoben worden sind, mindert sich die Angleichungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
zollschuld um diesen Betrag. auch im Land Berlin.
§ 5
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
zen gibt die nach Absatz 1 betroffenen Waren und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Mai
die von der Kommission der Europäischen Gemein- 1971 in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreidls der Niederlande
über den Verzidlt auf die in Artikel 14 Absatz 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63
vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen,
weldle bei Krankheit an Rentenberedltigte, die ehemalige Grenzgänger
oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörige
gewährt wurden
Vom 30. April 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Fe-
bruar 1971 zu dem Abkommen vom 3. September
1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs der
Niederlande über den Verzicht auf die in Artikel 14
Abs. 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene Er-
stattung von Aufwendungen für Sachleistungen,
welche bei Krankheit an Rentenberechtigte, die ehe-
malige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenz-
gängers sind, sowie deren Familienangehörige ge-
währt wurden (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 37), wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 4
am 31.März 1971 mit Wirkung vom l.Februar 1964
in Kraft getreten ist.
Die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen
Mitteilungen sind der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland am 27. Mai 1970, der Regierung des
Königreichs der Niederlande am 31. März 1971 zu-
gegangen.
Bonn, den 30. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 235
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Zollübereinkommens
über Erleidtterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen _
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 1. Mai 1971
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über
Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet wer-
den sollen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 745), tritt
nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Luxemburg am 16. Mai 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 168).
Bonn, den 1. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die Benutzung niederländischer Hoheitsgewässer und Häfen durch N. S. ,.Otto Hahn„
Vom 3. Mai 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni
1969 zu dem Vertrag vom 28. Oktober 1968 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Benutzung nie-
derländischer Hoheitsgewässer und Häfen durch
N. S. ,,Otto Hahn" (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1121)
wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 27 Abs. 2
am 18. März 1971
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 18. Februar 1971
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 235
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Zollübereinkommens
über Erleidtterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen _
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 1. Mai 1971
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über
Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet wer-
den sollen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 745), tritt
nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Luxemburg am 16. Mai 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 168).
Bonn, den 1. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die Benutzung niederländischer Hoheitsgewässer und Häfen durch N. S. ,.Otto Hahn„
Vom 3. Mai 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni
1969 zu dem Vertrag vom 28. Oktober 1968 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Benutzung nie-
derländischer Hoheitsgewässer und Häfen durch
N. S. ,,Otto Hahn" (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1121)
wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 27 Abs. 2
am 18. März 1971
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 18. Februar 1971
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 5. Mai 1971
Das Internationale Ubereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1924 für die Schaffung eines Internationalen
Tierseuchenamts in Paris (Reichsgesetzbl. 1928 II
S. 317) ist nach seinem Artikel 6 für
Saudi-Arabien am 22. Februar 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 696).
Bonn, den 5. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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