229
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1971 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
10. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
21. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens_ über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
22. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
22. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
26.4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Jnternationalen Abkommens über das
Internationale Kälteinstitut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens 231
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins .......... . 232
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 10. April 1971
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der ab 17. April 1969 geltenden Fassung (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
die
Vereinigten Staaten am 20. Januar 1971
in Kraft getreten.
Bonn, den 10. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(Beridltigung)
Vom 21. April 1971
Die Bekanntmachung vom 22. September 1970
über den Geltungsbereich des Europäischen Uber-
einkommens über die internationale Handelsschieds-
gerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl.
1964 II S. 425) wird dahin berichtigt, daß das Uber-
einkommen nach seinem Artikel X Ziffer 8 für
Italien am 1. November 1970
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1043).
Bonn, den 21. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
der Berner Ubereinkunit der Stockholmer Fassung
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation
Vom 22. April 1971 von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Mauritius hat erklärt, daß es sich an die Berner
Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur Vom 22. April 1971
und Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 be-
schlossenen Fassung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213), Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ge- 1957 über die internationale Klassifikation von
biet erstreckt worden war, nicht gebunden be- Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
trachtet. Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) ist
Die Erklärung wird gemäß Artikel 26 Abs. 2 der nach Artikel 9 Abs. 4 b für die
Ubereinkunft Tschechoslowakei am 29. Dezember 1970
am 18. August 1971 in Kraft getreten.
wirksam. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 15. Januar 1970 (Bun-
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1971 (Bundes- desgesetzbl. II S. 42) und vom 12. Oktober 1970
gesetzbl. II S. 112). (Bundesgesetzbl. II S. 1071).
Bonn, den 22. April 1971 Bonn, den 22. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Frank Frank
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(Beridltigung)
Vom 21. April 1971
Die Bekanntmachung vom 22. September 1970
über den Geltungsbereich des Europäischen Uber-
einkommens über die internationale Handelsschieds-
gerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl.
1964 II S. 425) wird dahin berichtigt, daß das Uber-
einkommen nach seinem Artikel X Ziffer 8 für
Italien am 1. November 1970
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1043).
Bonn, den 21. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
der Berner Ubereinkunit der Stockholmer Fassung
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation
Vom 22. April 1971 von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Mauritius hat erklärt, daß es sich an die Berner
Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur Vom 22. April 1971
und Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 be-
schlossenen Fassung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213), Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ge- 1957 über die internationale Klassifikation von
biet erstreckt worden war, nicht gebunden be- Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
trachtet. Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) ist
Die Erklärung wird gemäß Artikel 26 Abs. 2 der nach Artikel 9 Abs. 4 b für die
Ubereinkunft Tschechoslowakei am 29. Dezember 1970
am 18. August 1971 in Kraft getreten.
wirksam. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 15. Januar 1970 (Bun-
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1971 (Bundes- desgesetzbl. II S. 42) und vom 12. Oktober 1970
gesetzbl. II S. 112). (Bundesgesetzbl. II S. 1071).
Bonn, den 22. April 1971 Bonn, den 22. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Frank Frank
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(Beridltigung)
Vom 21. April 1971
Die Bekanntmachung vom 22. September 1970
über den Geltungsbereich des Europäischen Uber-
einkommens über die internationale Handelsschieds-
gerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl.
1964 II S. 425) wird dahin berichtigt, daß das Uber-
einkommen nach seinem Artikel X Ziffer 8 für
Italien am 1. November 1970
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1043).
Bonn, den 21. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
der Berner Ubereinkunit der Stockholmer Fassung
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation
Vom 22. April 1971 von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Mauritius hat erklärt, daß es sich an die Berner
Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur Vom 22. April 1971
und Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 be-
schlossenen Fassung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213), Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ge- 1957 über die internationale Klassifikation von
biet erstreckt worden war, nicht gebunden be- Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
trachtet. Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) ist
Die Erklärung wird gemäß Artikel 26 Abs. 2 der nach Artikel 9 Abs. 4 b für die
Ubereinkunft Tschechoslowakei am 29. Dezember 1970
am 18. August 1971 in Kraft getreten.
wirksam. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 15. Januar 1970 (Bun-
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1971 (Bundes- desgesetzbl. II S. 42) und vom 12. Oktober 1970
gesetzbl. II S. 112). (Bundesgesetzbl. II S. 1071).
Bonn, den 22. April 1971 Bonn, den 22. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Frank Frank
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 26. April 1971
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Ein-
fuhr von Waren (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 948) tritt
nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Tunesien am 10. Juni 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansd1luß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S.1374).
Bonn, den 26. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich Bekanntmachung
des Internationalen Abkommens über den Geltungsbereich
über das Internationale Kälteinstitut des Welturheberrechtsabkommens
Vom 26. April 1971 Vom 26. April 1971
Das in Paris am 1. Dezember 1954 unterzeichnete Das \,Velturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
Internationale Abkommen über das Internationale ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nach sei-
Kälteinstitut. zur Ablösung des Abkommens vom nem Artikel IX Abs. 2, das Zusatzprotokoll 2 zu dem
21. Juni 1920 in dPssen Fassung vom 31. Mai 1937 Abkommen narn seiner Nummer 2 Budlstabe j für
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel III Buchstabe c für Ungarn am 23. Januar 1971
Kuba am 17. Februar 1971 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die Bekanntmachung vom 26. Februar 1971 (Bundesge-
Bekanntmachung vom 27. Januar 1969 (Bundesge- setzbl. II S. 200).
setzbl. II S. 183).
Bonn, den 26. April 1971 Bonn, den 26. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Frank Frank
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 26. April 1971
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Ein-
fuhr von Waren (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 948) tritt
nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Tunesien am 10. Juni 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansd1luß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S.1374).
Bonn, den 26. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich Bekanntmachung
des Internationalen Abkommens über den Geltungsbereich
über das Internationale Kälteinstitut des Welturheberrechtsabkommens
Vom 26. April 1971 Vom 26. April 1971
Das in Paris am 1. Dezember 1954 unterzeichnete Das \,Velturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
Internationale Abkommen über das Internationale ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nach sei-
Kälteinstitut. zur Ablösung des Abkommens vom nem Artikel IX Abs. 2, das Zusatzprotokoll 2 zu dem
21. Juni 1920 in dPssen Fassung vom 31. Mai 1937 Abkommen narn seiner Nummer 2 Budlstabe j für
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel III Buchstabe c für Ungarn am 23. Januar 1971
Kuba am 17. Februar 1971 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die Bekanntmachung vom 26. Februar 1971 (Bundesge-
Bekanntmachung vom 27. Januar 1969 (Bundesge- setzbl. II S. 200).
setzbl. II S. 183).
Bonn, den 26. April 1971 Bonn, den 26. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Frank Frank
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 26. April 1971
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Ein-
fuhr von Waren (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 948) tritt
nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Tunesien am 10. Juni 1971
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansd1luß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S.1374).
Bonn, den 26. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich Bekanntmachung
des Internationalen Abkommens über den Geltungsbereich
über das Internationale Kälteinstitut des Welturheberrechtsabkommens
Vom 26. April 1971 Vom 26. April 1971
Das in Paris am 1. Dezember 1954 unterzeichnete Das \,Velturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
Internationale Abkommen über das Internationale ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nach sei-
Kälteinstitut. zur Ablösung des Abkommens vom nem Artikel IX Abs. 2, das Zusatzprotokoll 2 zu dem
21. Juni 1920 in dPssen Fassung vom 31. Mai 1937 Abkommen narn seiner Nummer 2 Budlstabe j für
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel III Buchstabe c für Ungarn am 23. Januar 1971
Kuba am 17. Februar 1971 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die Bekanntmachung vom 26. Februar 1971 (Bundesge-
Bekanntmachung vom 27. Januar 1969 (Bundesge- setzbl. II S. 200).
setzbl. II S. 183).
Bonn, den 26. April 1971 Bonn, den 26. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
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232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 26. April 1971
Die Verträge des Weltpostvereins vom 10. Juli
1964 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1633) sind wie folgt
in Kraft getreten:
1. Die Satzung des Weltpostvereins
2. Die Allgemeine Verfahrensordnung des Welt-
postvereins
3. Der Weltpostvertrag
für
Guatemala am 1. Januar 1966
Türkei am 1. Januar 1966
4. Das Wertbrief- und Wertkästchenabkommen
für
Türkei am 1. Januar 1966
5. Das Postpaketabkommen
für
Guatemala am 1. Januar 1966
Türkei am 1. Januar 1966
6. Das Postanweisungs- und Postreisescheckabkom-
men
7. Das Postüberweisungsabkommen
8. Das Postnachnahmeabkommen
9. Das Postauftragsabkommen
10. Das Postsparkassenabkommen
11. Das Postzeitungsabkommen
für
Türkei am 1. Januar 1966
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. August 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 907).
Bonn, den 26. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: De, Bundesministe, de, Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
PostansdlrUt für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes·
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Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglidl Versandgebüh, 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglidl Portokosten für die Voraus1edlnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.