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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1971 Nr. 19
Tag 1 n halt Seite
21. 4. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - l. ADR-
ÄnderungsV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
26. 3. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
29. 3. 71 Bekanntmachung über die Verlängerung der Gültigkeit des Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam . . . . . . . . . . . 213
1. 4. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
2. 4. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Behandlung von Kraftfahrzeugen im
grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
8. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
Erste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR)
- 1. ADR-ÄnderungsV -
Vom 21. April 1971
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu ·, (10) L'expediteur, soit dans le document de transport,
dem Europäischen Ubereinkommen vom 30. Septem- soit dans une declaration a part, doit certifier que Ia
ber 1957 über die internationale Beförderung ge- matiere presentee est admise au transport par route,
fährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. Au- selon les dispositions de l'A.D.R. et que son etat, son
conditionnement et, le cas echeant, son emballage
gust 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird verord-
et son etiquetage sont conformes aux prescriptions
net: de l' A.D.R. En outre, si plusieurs rnarchandises danger-
euses sont emballees en commun dans un meme em-
ballage collecteur ou dans un meme container, l'ex-
§ 1
pediteur est tenu de declarer que cet emballage en
Der verbindliche französische Wortlaut der An- commun n'est pas interdit. »
lagen A und B zum ADR in der Fassung vom Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden Absätze 11
29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bundesgesetzblatt und 12.
1969 II Nr. 54) und die deutsche Ubersetzung wer-
den wie folgt geändert: 3. In Randnummer 2337 (1) ist die 2. Zeile durch folgen-
den Text zu ersetzen:
<< en bois ou dans deux sacs solides en toile brute,
I. Französischer Wortlaut en jute a tissu serre, ignifuges de maniere a ne pou-
voir s'enflammer )>,
1. Nach dem ersten Satz der Randnummer 2002 (3) ist
einzufügen: 4. Auf Seite 131 ist in der Zeichenerklärung unter (5)
·< L'expediteur devra communiquer par ecrit au trans- ,<traverse moyenne» zu ersetzen durch «traverse me-
porteur les mentions a porter dans le document de diane».
transport telles qu'elles sont prevues pour chaque
classe a la deuxieme partie de la presente annexe 5. Der Text der Randnummer 10 185 (3) ist durch folgen-
dans les sections 2. B, )> den Text zu ersetzen:
,< (3) Ces consignes doivent etre remises au transpor-
2. In Randnummer 2002 ist folgender neuer Absatz 10 teur au plus tard au moment ou l'ordre de transport
einzufügen: est donne, de maniere a lui permettre de prendre
2t0 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
toutes les dispositions afin que le personnel interesse II. Deutsdle Obersetzung
prenne connaissance de ces consignes et soit a meme 1. Nach dem ersten Satz der Randnummer 2002 (3) ist
de les appliquer convenablement. »
einzufügen:
6. In Randnummer 10 500 (1) ist in der ersten Zeile das "Der Absender muß dem Beförderer die in das Beför-
Wort « vehicules » zu ersetzen durch (< unites de trans- derungspapier einzutragenden Vermerke, wie sie für
port ». jede Klasse im II. Teil dieser Anlage in den Abschnit-
ten 2. B. vorgesehen sind, schriftlich mitteilen."
7. In Randnummer 10 500 (2t ist in der ersten Zeile das
Wort « vehicule » zu ersetzen durch « unite de trans- 2. In Randnummer 2002 ist folgender neuer Absatz 10
port ». einzufügen:
8. In Randnummer 10 500 (3) ist in der ersten Zeile das ,,(10) Der Absender muß entweder in dem Beförde-
Wort « expressement » zu streichen. rungspapier oder in einer besonderen Erklärung be-
scheinigen, daß das zur Beförderung aufgegebene Gut
9. In Randnummer 11 405 (1) ist die erste Zeile durch nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf
folgenden Text zu ersetzen: der Straße zugelassen ist und daß sein Zustand, seine
« ( 1) Les interdictions de chargement en commun avec Beschaffenheit und erforderlichenfalls seine Ver-
des marchandises prevues aux marginaux 11 402 et packung und Bezettelung den Vorschriften des ADR
11 403 s'appliquent ». entsprechen. Falls mehrere gefährliche Güter in einer
Sammelpackung oder in einem Behälter (Container)
10. Der Text der Randnummer 15 111 ist durch folgenden zusammengepackt sind, ist der Absender außerdem
Text zu ersetzen: verpflichtet zu bestätigen, daß diese Zusammenpak-
« Le carbure de calcium [2° a)) et le siliciure de cal- kung nicht verboten ist."
cium en morceaux [2o d)) peuvent etre transportes en
Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden Absätze
vrac dans des vehicules equipes de recipients mobi-
11 und 12.
les ou fixes qui doivent etre conformes aux condi-
tions generales d'emballage du marginal 2182 (1), (2) 3. In Randnummer 2337 (1) ist in der zweiten Zeile nach
et (3). Ces recipients doivent etre construits de fa<;on dem Wort „dichte" einzufügen: ,,Rohleinen- oder".
que les ouvertures servant au chargement ou au de-
chargement puissent etre fermees de maniere herme- 4. Der Text der Randnummer 10 185 (3) ist durch folgen-
tique. » den Text zu ersetzen:
11. In Randnummer 21 128 ist in der vierten Zeile « 96°/o
,, (3) Diese Weisungen sind dem Beförderer spätestens
au plus» zu ersetzen durch « 960/o au moins ». bei der Erteilung des Beförderungsauftrages zu über-
geben, damit er sicherstellen kann, daß das beteiligte
12. In Randnummer 41 185 A) 2. sind die Buchstaben b) Personal von den Weisungen Kenntnis nimmt und in
und c) durdl folgenden Text zu ersetzen: der Lage ist, sie wirksam anzuwenden."
« b) les gants de caoutchouc ou de matiere plastique
5. In Randnummer 10 500 (1) ist in der ersten Zeile das
appropriee, Wort „Fahrzeuge" zu ersetzen durch „Beförderungs-
c) les bottes de caoutchouc ou de matiere plastique einheiten".
appropriee. »
6. In Randnummer 10 500 (2) sind in der ersten Zeile die
13. In Randnummer 41 185 B) ist die erste und zweite Worte „am Fahrzeug" zu ersetzen durch „an der Be-
Zeile durch folgenden Text zu ersetzen: förderungseinheit".
« Toutes les mesures praticables seront prises, y com- 7. In Randnummer 10 500 (3) ist in der ersten Zeile das
pris en utilisant les pancartes prevues au marginal Wort „ausdrücklich" zu streidlen.
41 260, de fa<;on a tenir a l'ecart des lieux du sinistre
toute personne a une distance qui ne sera pas infe- 8. Der Text der Randnummer 15 111 ist durch folgenden
rieure a 15 metres; on placera sur le pourtour les Text zu ersetzen:
pancartes contenues dans le coffret et on ». „Calciumcarbid [Ziffer 2 a)] und Calciumsilizid in
Stücken {Ziffer 2 d)) dürfen in loser Schüttung in Fahr-
14. In Randnummer 41 260 ist die sechste und siebente zeugen mit abnehmbaren oder fest verbundenen Ge-
Zeile durch folgenden Text zu ersetzen: fäßen, die den allgemeinen Verpackungsvorschriften
« - deux paires de gants et deux paires de bottes de der Randnummer 2182 (1), (2) und (3) entsprechen
caoutchouc ou de matiere plastique appropriee; )>, müssen, befördert werden. Diese Gefäße müssen so
15. In Randnummer 41 500 (2) sind die beiden letzten gebaut sein, daß die zum Beladen und Entladen die-
Zeilen durch folgenden Text zu ersetzen: nenden Offnungen luftdicht verschlossen werden kön-
nen."
« et qu'on ne peut s'approcher du vehicule sans mas-
que a gaz, gants et bottes de caoutchouc ou de toute 9. In Randnummer 21128 ist in der vierten Zeile „zu
matiere plastique appropriee. » höchstens 96 °/e" zu ersetzen durch „zu mindestens
96 °/o".
16. In Randnummer 42 280 (1) sind in der fünften Zeile
die Worte zu streichen: 10. In Randnummer 41 185 A) 2. sind die Buchstaben b)
« relatif a la contamination admissible pour les colis >).
und c) durch folgenden Text zu ersetzen:
,,b) Handschuhe aus Gummi oder geeignetem Kunst-
17. In Randnummer 42 302 (2) ist in der vierten Zeile stoff,
(< contamines » zu ersetzen durch « decontamines ». c) Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff."
18. In Randnummer 210 320 (5) ist nach dem letzten Wort
11. In Randnummer 41 185 B) sind die ersten drei Zeilen
des ersten Satzes einzufügen:
durdl folgenden Text zu ersetzen:
<' a la temperature de remplissage )),
„Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um
19. In Randnummer 240 000 sind in der ersten Zeile der jede Person in einem Abstand von mindestens 15 m
linken Spalte « Somme des indices de transport indi- von der Unfallstelle fernzuhalten; die in Randnummer
ques sur les colis >) die Worte « 2 ou moins » zu er- 41 260 vorgesehenen Schilder sind dabei zu verwen-
setzen durch « inferieure a 2 ». den."
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1971 2ll
12. In Randnummer 41 260 ist die sechste Zeile durch fol- 16. In Randnummer 240 000 sind in der ersten Zeile der
genden Text zu ersetzen: linken Spalte „Summe der auf den Versandstücken
„zwei Paar Handschuhe und zwei Paar Stiefel, jeweils angegebenen Transportkennzahlen" die Worte „2 oder
aus Gummi oder geeignetem Kunststoff;". weniger" zu ersetzen durch „weniger als 2"; in der
folgenden Zeile ist das Wort „über" zu streichen.
13. In Randnummer 41 500 (2) ist die letzte Zeile durch
folgenden Text zu ersetzen: § 2
„Handschuhen und Stiefeln jeweils aus Gummi oder Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
geeignetem Kunststoff nähern soll." 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
14. In Randnummer 42 280 (1) sind in der fünften Zeile mit Artikel 5 des Gesetzes zu dem Europäischen
die Worte zu streichen: Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die
,,hinsichtlich der für Versandstücke zulässigen Konta- internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
mination". der Straße (ADR) gilt diese Rechtsverordnung auch
im Land Berlin.
15. In Randnummer 210 320 (5) ist in der ersten Zeile nach
dem Wort „Fassungsraums" einzufügen: ,,bei der Ein- § 3
fülltemperatur". Diese Verordnung tritt am 26. April 1971 in Kraft.
Bonn, den 21. April 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gabun
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 26. März 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni
1970 zu dem Vertrag vom 16. Mai 1969 zwisdlen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Gabun über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (Bundesgesetzbl. 1970 II
S. 657) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das Pro-
tokoll und der Briefwechsel
am 22. März 1971
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. Februar
1971 in Libreville ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. März 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B r au n
Nr. 19 - Tag der Ausgc1be: Bonn, den 24. April 1971 213
Bekanntmadlung
über die Verlängerung der Gültigkeit
des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages
zwisdten dem Deutsdten Reich und dem Königreich Siam
Vom 29. März 1971
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung des Königreichs Thailand haben
durch Notenwechsel vom 26. Februar 1971 verein-
bart, die Gültigkeit des von dem Königreich Thai-
land am 27. Februar 1970 gekündigten Freund-
schafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen
dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam vom
30. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1938 II S. 51) bis
zum 27. Februar 1972 zu verlängern.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Juli 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 764).
Bonn, den 29. März 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Indonesien
über die Förderung und den gegenseitigen Sdmtz von Kapitalanlagen
Vom t. April 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni
1970 zu dem Vertrag vom 8. November 1968 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien über die Förderung und den gegen-
seitigen Sdmtz von Kapitalanlagen (Bundesgesetz-
blatt 1970 II S. 492) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie
das Protokoll und zwei Briefe
am 19. April 1971
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 19. März 1971
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 1. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1971 215
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzübersdueitenden Verkehr
Vom 2. April 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1970 zu dem Abkommen vom 18. November
1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über die steuerliche Be-
handlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschrei-
tenden Verkehr (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1320) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 5 Abs. 2
am 16. April 1971
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. März 1971
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 8. April 1971
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) ist nach seinem
Artikel 20 Abs. 2 in Kraft getreten oder tritt in
Kraft für
Belgien am 12. Februar 1971
Rumänien am 7. März 1971
Zypern am 12. Mai 1971
Frankreich und das Vereinigte Königreich haben
durch Erklärung vom 4. Januar 1971 die Anwendung
des Ubereinkommens nach seinem Artikel 23 auf
das Kondominium
Neue Hebriden
ausgedehnt. Das Ubereinkommen ist für dieses Ge-
biet am 4. April 1971 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1971 (Bundesge-
setzbl. II S. 12).
Bonn, den 8. April 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzelge1 Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vero1dnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihier Aus-
fertigung verkündet Laufendei Bezug nu1 Im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundes1echt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das PostsdJeckkonto Bundes-
gesetzblatt. Köln 3 99. oder gegen VorausredJnung bzw. gegen NadJnahme.
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