169
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am _27. März 1971 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
23.3. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/71 - Zollkontingente für
Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
23. 3. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/71 - Waren der EGKS -
1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
11. 3. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkunft zur Unter-
drückung des Frauen- und Kinderhandels ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
15. 3. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 128 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterb_liebene . . . 175
16. 3. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrika-
nischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang
stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/71 - Zollkontingente für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstofi)
Vom 23. März 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1. Januar 1971 nach Maßgabe der Anlage ergänzt.
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes §2
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verord-
net die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mit Zustimmung des Bundestages: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird kündung in Kraft.
Bonn, den 23. März 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
_____________ --------~~- allgemeinl_:rmä~g~
2 3 4
47.01 A. Holzschliff (Weißschliff, Braunschliff), 80 000 t (atro-Gewicht}
vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur Verarbeitung
im Zollgebiet bestimmt .. ·.................................. . frei
B.I.a} Sulfat- oder Natronzellstoff, 1 300 000 t (atro-Gewicht} vom
B.I.b) 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur Verarbeitung im Zoll-
gebiet bestimmt .......................................... . frei
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1971 171
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 5/71 - Waren der EGKS - 1971)
Vom 23. März 1971
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verord-
net die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom
1. Januar 1971 nach Maßgabe der Anlage ergänzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nadl § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. März 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
2
. ·u~•tnl •rm:ßigt
aus 73.08 A. Warmbreitband aus diesen Tarifstellen, mit einer Breite
B. von mehr als 0,60 m, 150,10 v. H. der im Kalenderjahr 1962
aus dem Ursprungs- und Einkaufsland eingeführten und
unter Verzollung zum freien Verkehr abgefertigten
Menge vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur
Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .......... . 5 IJ/o
aus 73.10 A. I. Walzdraht aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt von
weniger als je 0,035 Gewichtshundertteilen Schwefel oder
Phosphor, jedoch weniger als 0,05 Gewichtshundertteilen
Schwefel und Phosphor insgesamt (Elektrodenwalzdraht),
15 000 t vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur
Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .......... . 6 °/o
aus 73.13 A. II. a) Elektrobleche aus diesen Tarifstellen, nur warm gewalzt,
aus A. II. b) 1 000 t vom 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1971, zur Verarbei-
aus 73.15 B. VI. a) 2. tung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .................. . frei
aus 73.15 A. IV. b) 1. Walzdraht aus diesen Tarifstellen, nur warm gewalzt, mit
aus B. IV. b) 1. einem Durchmesser von 4,50 bis 13 mm:
a) mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Ge-
wichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor insge-
samt von 0,05 Gewichtshundertteilen oder weniger, an
Silizium von 0,10 bis 0,25 Gewichtshundertteilen, an
sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Mangan und
Chrom, von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weniger,
b) mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,40 bis 0,65 Ge-
wichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von je
weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an Silizium
von 0,15 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan
von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von
0, 15 bis 1, 10 Gewichtshundertteilen, auch mit einem
Gehalt an Vanadin von 0,15 bis 0,30 Gewichtshundert-
teilen und an Molybdän von höchstens 0,30 Gewichts-
hundertteilen,
10 500 t vom 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1971, zur Verarbei-
tung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .................. . frei
aus A. IV. b) 2. Stabstahl aus dieser Tarifstelle, 100 v. H. der im Kalender-
jahr 1962 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland eingeführ-
ten und unter Verzollung zum freien Verkehr abgefertig-
ten Menge vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur
Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .......... . 6 °/o
aus A. V. a) Bandstahl aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt an
Phosphor und Schwefel von weniger als je 0,035 Gewichts-
hundertteilen, 3 400 t vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember
1971, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ... 6 °/o
B. I. b) 2. Waren dieser Tarifstelle, 101,75 v. H. der im Kalenderjahr
1962 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland eingeführten
und unter Verzollung zum freien Verkehr abgefertigten
Menge vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur Ver-
arbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ............. . 4 °/o
B. III. b) Breitflachstahl dieser Tarifstelle, 230, 1 v. H. der im Kalen-
derjahr 1962 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland ein-
geführten und unter Verzollung zum freien Verkehr ab-
gefertigten Menge vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember
1971, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ... 6 °/o
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1971 173
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
allgemein/ ermäßigt
3 4
aus B. IV. b) 1. Walzdraht und Stabstahl aus diesen Tarifstellen, mit
aus B. IV. b) 2. einem Gehalt an Kohlenstoff von weniger als 0,60 Ge-
wichtshundertteilen und an Chrom von mehr als 10 Ge-
wichtshundertteilen, unabhängig von anderen Legierungs-
elementen (sog. nichtrostender Stahl), 172,9 v. H. der im
Durchschnitt der Kalenderjahre 1962 und 1963 aus dem
Ursprungs- und Einkaufsland eingeführten und unter Ver-
zollung zum freien Verkehr abgefertigten Menge vom
1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur Verarbeitung
im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ...................... . 6 11 /o
aus B. IV. b) 1. Walzdraht und Stabstahl aus diesen Tarifstellen, mit
aus B. IV. b) 2. einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 0,60 Gewichts-
hundertteilen und einem Gehalt an mindestens zwei der
drei Legierungselemente Wolfram, Molybdän und Vana-
din von insgesamt 7 Gewichtshundertteilen oder mehr,
unabhängig von anderen Legierungselementen (Schnell-
arbeitsstahl), 177 ,3 v. H. der im Durchschnitt der Kalender-
jahre 1962 und 1963 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland
eingeführten und unter Verzollung zum freien Verkehr
abgefertigten Menge vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember
1971, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .. 6 °·o
aus B. IV. b) 1. Waren aus diesen Tarifstellen, mit einem Gehalt an
aus B. IV. b) 2. Kohlenstoff von 0,90 bis 1, 15 Gewichtshundertteilen, an
aus B. V. a) Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit
einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundert-
teilen oder weniger (Wälzlagerstahl), 177,05 v. H. der im
Kalenderjahr 1962 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland
eingeführten und unter Verzollung zum freien Verkehr
abgefertigten Menge vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember
1971, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .. 6 °/o
aus B. V. a) Bandstahl aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,14 bis 0,19 Gewichtshundertteilen, an
Silizium von 0,15 bis 0,35 Gewichtshundertteilen, an Man-
gan von 1,0 bis 1,3 Gewichtshundertteilen, an Chrom von
0,80 bis 1, 10 Gewichtshundertteilen und an Schwefel von
höchstens 0,035 Gewichtshundertteilen, 1 000 t vom 1. Ja-
nuar 1971 bis 31. Dezember 1971, zur Verarbeitung im
Zollgebiet bestimmt (EGKS) .......................... . 6 °/o
B.Vl.a)l. Elektrobleche dieser Tarifstelle, 2 400 t vom 1. Januar 1971
bis 31. Dezember 1971, zur Verarbeitung im Zollgebiet be-
stimmt (EGKS) ...................................... . 60/o
aus B. VI. b) 1. Bleche aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt an Kohlen-
stoff von mehr als 0,60 Gewichtshundertteilen und einem
Gehalt an mindestens zwei der drei Legierungselemente
Wolfram, Molybdän und Vanadin von insgesamt 7 Ge-
wichtshundertteilen oder mehr, unabhängig von anderen
Legierungselementen (Schnellarbeitsstahl), mit einer Dicke
von weniger als 3 mm, 144 v. H. der im Durchschnitt der
Kalenderjahre 1962 und 1963 aus dem Ursprungs- und Ein-
kaufsland eingeführten und unter Verzollung zum freien
Verkehr abgefertigten Menge vom 1. Januar 1971 bis
31. Dezember 1971, zur Verarbeitung im Zollgebiet be-
stimmt (EGKS) ...................................... . 6 °/o
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Internationalen Ubereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Vom 11. März 1971
Die in Genf am 30. September 1921 unterzeich-
nete Internationale Ubereinkunft zur Unterdrückung
des Frauen- und Kinderhandels (Reichsgesetzbl. 1924
II S. 180) ist nach ihrem Art~kel 11 in der durch das
am 12. November 1947 in Lake Success unterzeidi-
nete Protokoll geänderten Fassung für die
Philippinen am 30. September 1954
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 2. September 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1010).
Bonn, den 11. März 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1971 175
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 128
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Vom 15. März 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August Norwegen am 1. November 1969
1970 zu dem Ubereinkommen Nr. 128 der Internatio-
- nach seinem Artikel 2 Abs. 2 mit Ubernahme
nalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1967 über
der Verpflichtungen aus den Teilen II, III und
Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinter-
bliebene (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 813) wird hier- IV -
mit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach
seinem Artikel 48 Abs. 3 für die Osterreich am 4. November 1970
Bundesrepublik Deutschland am 15. Januar 1972
- nach seinem Artikel 2 Abs. 2 mit Ubernahme
nach seinem Artikel 2 Abs. 2 mit Ubernahme der Verpflichtungen aus Teil III unter Aus-
der Verpflichtungen aus den Teilen II, III und schluß der öffentlichen Bediensteten gemäß
IV- Artikel 39 Abs. 1 (b) -
in Kraft tritt.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 15. Ja-
nuar 1971 beim Generaldirektor des Internationalen Schweden am 1. November 1969
Arbeitsamtes hinterlegt worden. - nach seinem Artikel 2 Abs. 2 mit Ubernahme
der Verpflichtungen aus den Teilen II, III und
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa- IV -
ten in Kraft getreten:
Niederlande am 27. Oktober 1970
Zypern am 7.Januar 1970
- nach seinem Artikel 2 Abs. 2 mit Ubernahme
der Verpflichtungen aus den Teilen II, III und - nach seinem Artikel 2 Abs. 2 mit Ubernahme
IV - der Verpflichtungen aus dem Teil IV -
Bonn, den 15. März 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. A u e r b a c h
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens
zwisdlen der Europäisdlen Wirtschaitsgemeinsdlaft
und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar
sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhanytehenden Abkommen
Vom 16. März 1971
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni Die Abkommen zu a) bis d) sind ferner am glei-
1970 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- chen Tage in Kraft getreten für:
schaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten Belgien Luxemburg
afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zu den Frankreidl Niederlande
mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehen-
Italien
den Abkommen (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 521)
wird hiermit bekanntgemacht, daß Die Abkommen zu a) und b) sind ferner am glei-
a) das Assoziierungsabkommen nach seinem Ar- chen Tage in Kraft getreten für:
tikel 59 und die in der Schlußakte aufgeführten Burundi Mauretanien
Zusatzdokumente, Dahome Niger
b) das Abkommen über die Erzeugnisse, die unter Elfenbeinküste Obervolta
die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft Gabun Ruanda
für Kohle und Stahl fallen, nach seinem Artikel 5,
Kamerun Senegal
c) das Interne Durchführungsabkommen nach seinem
Kongo Somalia
Artikel 9, (Brazzaville)
Togo
d) das Interne Finanzabkommen nach seinem Arti- Kongo
kel 25 (Demokratische Republik! Tschad
für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar Madagaskar Zentralafrikanische
1971 in Kraft getreten sind. Mali Republik
Die deutsche Ratifikationsurkunde und die Notifi- Das Inkrafttreten des Abkommens zu d) richtet
kation sind am 7. Juli 1970 dem Generalsekretär des sich nach seinem Artikel 25 und nicht nach seinem
Rates der Europäischen Gemeinschaften übergeben Artikel 20. Artikel 3 Abs. 2 des Geselzes vom
worden. 18. Juni 1970 wird insoweit beridltigt.
Bonn, den 16. März 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. Braun
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fertigung verkündet. Laufe11de1 Bezug nur Im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundes1echt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesredlts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sad!gebieten geordnet ve1ötlentlicht Der Teil III kann nu1 als Verlagsabonnement bezogen weiden.
Bezugspieis für Tell I und Tell II halb1ährlich Je 25,- PM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem t. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Kt.In 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nad!nahme.
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