Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1971 Nr. 1
Tag 1n h a I t Seite
12. 1. 71 Veroiödnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4.i71 - Angleichungszoll für
Trinkweine) ....................................................................... .
18. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
22. 12. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und _der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Auto-
bahn von Aachen nach Heerlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
26. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . 4
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/71 -- Angleichungszoll für Trinkweine)
Vom 12. Januar 1971
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529) verord-
net die Bundesregierung:
§
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
nach Maßgabe der Anlage geändert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Januar 1971
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Scheel
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Nach der Bestimmung zu Tarifnr. 20.05 C. I. a) wird folgende Bestimmung ein-
gefügt:
Tarifnummer Wdrenbezeichnung
Zu 22.05 C.
Anmerkung Auf Weine des Absatzes C. (ausgenommen Brennwein,
Verschnitt-Rotwein, Wein zum Herstellen von Essig und
Wein zur Zubereitung von Wermut) mit Herkunft aus
Griechenland wird bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr
Belgiens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs oder der
Niederlande ein Angleichungszoll erhoben. Der Anglei-
chungszoll bemißt sich nach dem Besonderen Zollsatz ge-
genüber Griechenland, der bei der unmittelbaren Einfuhr
der Weine aus Griechenland zu erheben wäre. Der sich
hiernach ergebende Zollbetrag wird um den Betrag ge-
mindert, der bei der Einfuhr der Weine nach Belgien,
Frankreich, Italien, Luxemburg oder den Niederlanden
dort nachweislich entrichtet worden ist. Diese Regelung
gilt bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Zollregelung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Einfuhr
von Weinen aus Griechenland, längstens jedoch bis zum
31.0ktober 1972.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1971 3
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 18. Dezember 1970
Das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete In-
ternationale Abkommen zur Bekämpfung der Falsch-
münzerei (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 913) ist mit sei-
nem Protokoll nach Artikel 26 des Abkommens für
Peru am 9. August 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 258).
Bonn, den 18. Dezember 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an der Autobahn von Aachen nach Heerlen
Vom 22. Dezember 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
30. November 1970 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabferti-
gung an der Autobahn von Aachen nach Heerlen
(Bundesgesetzbl. II S. 1214) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 15. Dezember 1970
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Noten-
wechsels vom 1./3. Dezember 1970 die Vereinbarung
vom 2./27. Oktober 1970 über die Zusammenlegung
der deutschen und der niederländischen Grenzab-
fertigung an der Autobahn von Aachen nach Heer-
len (Bundesgesetzbl. II S. 1215) in Kraft getreten.
Bonn, den 22. Dezember 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Schäfer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1971 3
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 18. Dezember 1970
Das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete In-
ternationale Abkommen zur Bekämpfung der Falsch-
münzerei (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 913) ist mit sei-
nem Protokoll nach Artikel 26 des Abkommens für
Peru am 9. August 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 258).
Bonn, den 18. Dezember 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an der Autobahn von Aachen nach Heerlen
Vom 22. Dezember 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
30. November 1970 über die Zusammenlegung der
deutschen und der niederländischen Grenzabferti-
gung an der Autobahn von Aachen nach Heerlen
(Bundesgesetzbl. II S. 1214) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 15. Dezember 1970
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Noten-
wechsels vom 1./3. Dezember 1970 die Vereinbarung
vom 2./27. Oktober 1970 über die Zusammenlegung
der deutschen und der niederländischen Grenzab-
fertigung an der Autobahn von Aachen nach Heer-
len (Bundesgesetzbl. II S. 1215) in Kraft getreten.
Bonn, den 22. Dezember 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Schäfer
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 26. Dezember 1970
Der Internationale Fernmeldevertrag vorn 12. No-
vember 1965 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 931) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 3 mit dem Schlußprotokoll
und den Zusatzprotokollen I-IV für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Birma am 16. Juli 1970
Bolivien am 24. September 1970
Indonesien am 12. Januar 1970
Ruanda am 11. Dezember 1969
Rumänien am 29. September 1969
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1182}.
Bonn, den 26. Dezember 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frhr. v. B r a u n
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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