53
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1970 Nr. 7
Tag In h a 1 t Seite
11. 2. 70 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an der Autostraße von Venlo nach Duisburg und an der Straße von Venlo nach
Herongen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
3. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Getreide-Ubereinkunft von
1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an der Autostraße von Venlo nach Duisburg
und an der Straße von Venlo nach Herongen
Vom 11. Februar 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zes vorn 25. August 1960 zu dem Abkommen vorn
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Königreich der Niederlande über die Zusammen- land und dem Königreich der Niederlande über die
legung der Grenzabfertigung und über die Einrich- Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
tung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn- die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun- wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
desgcsetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: Grenze auch im Land Berlin.
§ 1
An der Autostraße von Venlo nach Duisburg und
ctn der Straße von Venlo nach Herongen werden die § 3
deutsche und die niederländische Grenzabfertigung (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 22. Januar/ an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
6. Februar 1970 zusammengelegt. Die Vereinbarung
wird nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
1ei tungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 11. Februar 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finanzen 53 Bonn, den 22. Januar 1970
III B/2 - Z 1108 (Nie) - 10/70
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
B-e t r. : Abkommen vom 30,. Mai t963 zwischen• der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinsd1afts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
hier: Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der Autostraße von
Venlo nach Duisburg und an der Straße von Venlo nach
Herongen
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-
kommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen be-
ehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des
Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. b) von 300 Metern, gemessen in Richtung Duisburg,
Im Straßenverkehr werden die deutsche und die nie- jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit
derländische Grenzabfertig,ung zusammengelegt der Ad1se der Straße,
1. an der Autostraße von Venlo nach Duisburg auf 2. einen Abschnitt der Straße von Venlo nach Herongen
deutschem und niederländischem Gebiet, von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung
von 150 Metern, gemessen in Richtung Venlo, vom
2. an der Straße von Venlo nach Herongen auf nieder- Sdmittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse
ländischem Gebiet. der Straße.
III.
n.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abs. 5 des
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
umfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung punkt des- lnkrafttretens wird in den diplomatisdlen
erforderlichen Diensträume und, Anlagen einschließlich Noten festgelegt.
der Rampen und Parkplätze sowie IV.
1. einen Abschnitt der Autostraße von der gemeinsamen Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
Grenze bis zu einer Entfernung Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
a) von 500 Metern, gemessen in Richtung Venlo, und Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
set'.?en, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kran gesetzt werden. kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Dr. Christiansen
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970 55
Ministerie van Financien
Directie: Douane en Verbruiksbelastingen 's-Gravenhage, den 6. Februar 1970
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
53 Bonn
Rheindorfer Straße 108
Onderwerp: Ons Kenmerk:
Zusammenlegung der Grenzabfertigung D 70/2963
an der niederländisch-deutschen Grenze
I Ierr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 22. Januar 1970
- III B/2 - Z 1108 (Nie) - 10/70 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-
kommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen
beehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des
Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. b) von 300 Metern, gemessen in Richtung Duisburg,
Im Straßenverkehr werden die deutsche und die nieder- jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze
ländische Grenzabfertigung zusammengelegt mit der Achse der Straße,
1. an der Autostraße von Venlo nach Duisburg auf 2. einen Abschnitt der Straße von Venlo nach Herongen
deutschem und niederländischem Gebiet, von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung
von 150 Metern, gemessen in Richtung Venlo, vom
2. an der Straße von Venlo nach Herongen auf nieder- Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Ad1se
ländischem Gebiet. der Straße.
III.
ß.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abs. 5 des
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
umfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung punkt des lnkrafttretens wird in den diplomatischen
erforderlichen Diensträume und Anlagen einschließlich Noten festgelegt.
der Rampen und Parkplätze sowie IV.
1. einen Abschnitt der Autostraße von der gemeinsamen Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
Grenze bis zu einer Entfernung Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
a) von 500 Metern, gemessen in Richtung Venlo, und Kündigung außer Kraft.
kh werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
setzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen
der Generaldirektor der Steuern
In Vertretung
Tuk
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Getreide-Ubereinkunit von 1967
Vom 3. Februar 1970
Die Internationale Getreide-Ubereinkunft von 1967
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 613) ist für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
A. Das Weizenhandels-Ubereinkommen nach sei-
nem Artikel 40 für
Ecuador am 14. Mai 1969
Frankreich am 30. Oktober 1969
Libanon am 30. Juni 1969
Luxemburg am 29. September 1969
Niederlande am 29. April 1969
mit Surinam und
den Niederländi-
schen Antillen
Osterreich am 30. Juni 1969
Venezuela am 30. Juni 1969
B. Das Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen nach
seinem Artikel X für
Frankreich am 30. Oktober 1969
Luxemburg am 29. September 1969
Niederlande am 29. April 1969
(Nur für das
Königreich
in Europa)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Juni 1969 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1270).
Bonn, den 3. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Harkort '
Herausgebe 1 : De, Bundesministe, de1 Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsyes. m.b.H„ 5 Köln 1, Postfach.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.
Das Bundesgesetzblatt e1scheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nadJ ihre,
Auster tigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redJts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur du,ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postscheckkouto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis diese, Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Ve1sandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Voiausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach.