1045
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 2L Oktober 1970 Nr. 53
Tag Inhalt Seite
25. 9. 70 Bckanntmu.ehung über den Geltungsbereich des Dbcrcinkommcns über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
30. 9. 70 Bekc1nntm,1chung über Anderungen der Statuten der „Eurofima" Europäische Gesellschaft
für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
2. 10. 70 Bekanntmachung über den Geltungsberf'ich der vier Genfer Rotkrem-Abkommen . . . . . . . . . . 1051
7. 10. 70 Ikkanntmachung über den Geltungsbereich des CbercinkomrnPns zur Eingliederung der
Internationalen Pappdkommission in die Erniihrungs- und Landwirtschaftsorganisc1tion der
Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 25. September 1970
Das Ubcreinkommcn vom 20. Juni 1956 über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Aus-
land (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 2 für
Barbados am 18. Juli 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1969 (Bundes-
gcsetzbl. II S. 2178).
Bonn, den 25. September 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1046 Bundesgesetzblatt, Jc1hrgc1ng 1970, Teil II
Bekanntmachung
über Änderungen der Statuten der „Eurofima"
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 30. September 1970
Die Außerordentliche Generalversammlung der
,,Eurofima" Europäische Gesellschaft für die Finan-
zierung von Eisenbahnmaterial hat am 26. Februar
1970 in Ubereinstimmung mit Artikel 2 Abs. c) des
Abkommens vom 20. Oktober 1955 über die Grün-
dung der „Eurofima" (Bunclesgesetzbl. 1956 II S. 907)
mit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, die Ar-
tikel 5, 6 und 21 ihrer Statuten neu zu fossen.
Die Änderungen sind am l 0 . .Juni 1970 in Kraft
gPtreten.
Die Stc1tutcn \Verden nachstehend in ihrer neuen
F <1ssung v erof fen tlich t.
Diese Bekanntmachun3 ergeht im Anschluß an die
fü,kc:rnntmachung vom 17. Juni l %9 (BunclcsuesetL-
blc1tt II S. l '.27G).
Bonn, den 30. September 1970
De r Bu ndesm in iste r des A us \V <l r t i g e n
In Vertretung
Frank
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1970 1047
Statuten
Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 800 Aktien Nieclerliindische Eiscnh,d11wn AG
1 550 Aktien Nationalverwc1ltunu der Spc1niscllC'n
Art i ke 1 1 Eisenbahnen
Unter der Firmc1 „Eurofima" Europäisd1e Gesellschaft 1 500 Aktien Schweizerische Bundesb,d11wn
für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial {,,Eurofima" 900 Aktien Gemeinschaft der Jugoslawisd1en
Societc Europi:•enne pour le financement de materiel Eisenbahnen
ferrovit1ire, ,,Eurofima" Societ~1 europea per il finanzia- 600 Aktien Schwedische Sluc1tsbahncn
rnento di mc1teriule ferroviario) wird eine Aktiengesell- 600 Aktien Nc1tionalgesellschaft der Luxemburgischen
schaft gegründet, ·welche den Bestimmungen des Jnter- Eisenbahnen
natitrn<1len Abkommens über die Gründung dieser Ge-
600 Aktien Osterreichische Bundesbahnen
sellschaft, den ,orliegendPn Slu\u\en und subsidiiir den
Gesetzen des Si lzstaates unterliegt. 300 Aktien Portugiesische Eisenbc1hngesellschatt
60 Aktien Gried1ische Stac1tsbahnen
Artikel 2 20 Aktien Staatseiscnbc1hnen der Türkischen Republik
10 Aktien Dänisd1e Staatsbahnen
Die GC'sellschc1ft h<1t ihren Sitz in Basel (Sdrn1 eiz).
10 Aktien Norwegisct1e Staufsbah1wn
Artikel 1 Artikel 6
Die Gesellsd1t1lt hctl den Zweck, den Eisenbc1hnverwc1l- Bei der Gründung der Gesellscht1ft v.·urden \ 011 den
tungen, die Aktionüre der Gesellschaft sind, Eisenbahn- 5 000 Aktien, welche dc1s Anfangskc1pital c!Mstelltcn,
m<1tericd einheitlicher Bauart oder einheitlicher Leistung, 1 270 Aktien in bar und 3 730 Aktien durch Einbringen
dc1s sie lür ihren Betrieb benötigen, zu den günstigsten \'Oll Güterwagen liberiert, und zwur letztere wie folut:
Bedingungen zu verschc1ffen; sie kann dies auch für
c1ndere EisE'nbtthnvE'rwultungen und den Eisenbc1hnen Die Deutsche Bundesbahn brachte Güterwagen im GC'-
~ilrnlid1e Untl'rtwhmen tun, unter der Vorc1ussetzung, duß samtwert von Fr. 11 700 000 ein und erhielt ddfür 1 170
ein oder mehrere Aktiuni1re ihr gegenüber für die Ver- Aktien im Nominc1lwert von zusummen Fr. 11 700 000.
pflichtungf'n dieser VE'rw,iltungen und Unternehmen Die Nationalgesellschaft der Französischen Eisenb,il1-
ht1flen. nen brMhle Güterwagen im Gcsumlwerl von Fr. 11 700 000
Zur Erlullung ihres Zweckes wird die Gesellschc1ft ein und erhielt dafür 1 170 Aktien im Nominulwert von
Eisenbt1hnn1i.lteric1l erstellen lussen, sei es für eigene Rech- zusammen Fr. 11 700 000.
nung oder für Redrnung der interessierten Eisenbahn- Die It,ilienischen Staatsbc1hnen brt1chten Gütenvc1gcn
Vf'J"\\',il lungen oder iihnlicher Unternehmen. Im erstge- im Gesc1mtwert von Fr. 6 300 000 ein und erhielten cL1filr
ndnnlf'n Lille \\'ircl sie c.lc1s '.\lc1tcrit1l den Interessenten 630 Aktien im Nomi11ulwert \'011 zus,1mmen Fr. 6 300 000.
\·crmietcn oder \·crkc1ufcn.
Die Nationalgesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Die Gescllsd1c1ft kann sich die zusätzlich zu den eigenen brachte Güterwagen im Gesamtwert von Fr. 4 900 000 ein
Geldern bcnöt igten Mittel durch die Aufnahme von An- und erhielt dafür 490 Aktien im Nomi11<1lwerl \on zu-
leihen und Krediten aller Art beschaffen. Sie kann alle sammen Fr. 4 900 000.
komrnPr1i1dlE'n und fi1wnziellcn Transc1ktionen vorneh-
111c•n, die ,ur [r1<'ichu11u ihres ZwcckE"'s erforderlich sind.
Die Niederländischen Eisenbahnen AG brachten Guter-
,vagen im Gesamtwert von Fr. 2 700 000 ein und erhielten
dafür 270 Aktien im Nominulwert von zusammen
.,\ r t i k c 1 -1 Fr. 2 700 000 .
Dil' (;('sC'll-.,cl1<1II 11 ird ftir die D<1uer \ 011 50 J,ilnen Den Gründungsakten w,nen die Nummern1·p1-zC'ichnisse
~wg111ndet. der eingebrc1chten Gilterwc1gen und die Schcttzungsproto-
kolle beigeueben.
Artikel 7
Grundkapital
Die Akt if'n lc1utcn ,rnf den Nc1mcn.
Artikel 5 Eine Abtretung von Aktien ist unter V01behc1lt clor
Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 9 nur untf'r
D<1s Grnndk<1pit<1l der Gcsellsch,ilt beträgt 300 i-1illio- AktionJren und mit Zuslimmu11<J dl'r Gt>1wrt1h ersc1111m-
nen Schwf'izcrf1,111ken. [s ist einqcleilt in 30 000 Aktien
lung möglich.
lllil <'ilH'lll NL·l1111\'l'rl von 10 000 Seil\\ ci1.crfrc1nkf'n.
Die GC'scllschaft fiihrt ein Aktierne<_Ji-.,tl'r, in \\'f'lch0s
Die' .-\ktien "incl n<1d1 Vorndhme dl·r ,11·citcn K,qiil,il- N,11ne und \Vohnurt Lil·r _•\k\ionjff• l'inuctrc1<_JL'n 11Prdl'n.
c1hiihu11g (l!J7!J) 11 i(' lul<_Jt \c•rteilt: Als AktionJr wird \'Oll drr Gesellsch,ilt nur <111crkcrnnt,
7 500 1\h.licn Deutsche Dunucsbc1hn wrr im Aktienregister cingcl rc1gl·n i-.,t.
7 500 Aktien N<l I ionc1lg0'->e llschc111 der r: r<l nzüsischen
I.:isenb<1h1wn Art i k c l 8
4 050 Akt icn Itt1lieniscl1c Stdc1tsbc1hnen Dc1s Grundkt1pilcd kc1nn c1;_1f Cn1nd cincs I3l's<li\u.,..,l"-i
3 000 Aktien Nt1lion,ilgesellschc1ft der Belgischen der Genercilversc1mmlung erhöht \\l'rden. Jeder ,\ktion-ir
Eise11b,il111cn besitzt, unter Vorhcht1lt der Bestimmungen cks nc1cht()l-
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
genden Artikels 9, das Recht auf Zeichnung neuer Ak- 2. auf Begehren der Kontrollstelle,
tien, enlsprechencl seinem Akticnbt"sitz im Zeitpunkt der 3. auf Verlangen eines oder mehrerer Aktioni.ire, deren
K<1pit<tlerhöhung. \Vial ein ßezu9sre>cht nicht ausgeübt, Aktienbesitz zusammen mindestens den zehnten Teil
so kann es mit Zustimmung der Cener<1lYers<1mmlung auf des Grundkapitt1ls betrcigt. Das Begehren muß, unter
einen ,rnderen Aktio1üir übcrlr<1gen werden. Angt1be des ZweckE's, schriftlich eingereicht werden.
Die CenC'rdlH'rs,rnnnlung setzt die Bedingun9en für die Die Einberufung einer t1ußerordentlichen Gencrnlver-
Ausg<1be neuer Akl it>n lest. sammlung und ihre Org,rnist1tion huben nc1ch den gleichen
Richtlinien zu erfolgen, wie bei einer ordentlichen Gene-
Artikel 9 ralversammlung.
Jede Eisenbahnverwc1ltung eines Staates, der das Inter- Artikel 13
11<1lionale Abkommen über die Gründung der Gesellschaft
Die Aktionäre werden zu einer Generalvers<lmmlung
unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, kann durch
mindestens zwei \Vochen vorher durch eingeschriebenen
Beschluß der Genercllversammlung als Aktionär aufge- Brief einberufen.
nommen werden, sei es durch die Abtretung von Aktien
oder durch die Zeichnung neuer Aktien bei einer Kapital- Das Einberufungsschreiben h<lt die Ve1handlungsgegen-
erhöhung, sofern die interessierte Regierung vorher be- stände und, sofern eine Anderung der Stc1tuten be,rntrugt
kanntgegeben hc1t, daß sie bereit ist, die Verpflichtungen wird (Ziffer 4, 5 und 8 des Art. 10), den wesentlichen
dieser Eisenbahnverw<tltung zu (_J<l!"dntieren. Inhalt der vorgeschlagenen Anderungen zu enthalten.
Die Zahl der Aktien oder Bezugsrechte, die abzutreten Uber Gegenstände, die nicht in dieser \\leise angekün-
sind, um die Aufnahme eines neuen Aktionärs zu er- digt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden,
möglichen, wird, ebenso wie der Preis der abzutretenden mit Ausnahme eines Besd1lusses über einen in der
Aktien oder Bezugsrechte, von der Generalversammlung GPneralversammlung gestellten Antrag auf Einberufung
festgesetzt. Die Zahl der Aktien oder Bezugsrechte, einer außerordentlichen Generalversammlung.
\.velche von jedem Aktionär abzutreten sind, wird, un- Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesell-
beschadet anderer Vereinbarungen der Aktionäre, so schaft statt, sofern der Verwaltungsrat nicht anders be-
beredrnet, daß bei der verhältnismäßigen Aufteilung schließt.
zuletzt die größeren Reste berücksichtigt werden.
Artikel 14
Die Generalversammlung Die Aktionctre üben das Stimmrecnt im Verhältnis zum
Nennwert der in ihrem Besitze befindlichen Aktien aus.
Artikel 10
Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Artikel 15
Organ der Gesellschaft.
Die Generalversammlung ist auf erstes Aufgebot be-
Sie hat folgende Befugnisse: schlußfähig, wenn an ihr die Mehrheit der Aktien ver-
1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. treten ist. Ist dieses Quorum an einer Genernlversamm-
lung nicht erreicht, so ist mit mindestens zv.:eiwöchiger
2. Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten
Voranzeige eine zweite Generalversammlung C'inzube-
des Verwaltungsrates.
rufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der VPr!retenen
3. ·wahl der Kontrollstelle. Aktien beschlußfi.ihig ist.
4. Anderung der Statuten.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der
5. Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals. Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Eine Ausnahme
6. Ubertrc1gung von Aktien und Bezugsrechten. bilden die unter Artikel 10, Ziffer 4, 5, 6, 7 und 8 auf-
7. Autlösung der Gesellschaft und Bestellung der Liqui- geführten Gegensti.incle, für welche ein gültiger Bc>schluß
d<1toren. die Zustinunung von sieben Zehnteln des Grundkt1pit<1ls
erfordert.
8. Verli.ingerung der Dauer der Gesellschaft.
9. Gend1111igung des Geschüftsrcglementes (Artikel 22). Die AhstimmungPn finden otlon slJtt, \\'enn hc·in Ak-
t; ()ll;i r die geheime Sti mmu bgt1 be , erl ,rngt.
10. Ent~Je9cnnc1hme des Berichtes der Kontrollstelle, Prü-
fung und Genehmigun9 des Gesch;i ftsberichtes, der
Bilc1nz uncl der GC:'\Vinn- und Verlustrechnung, Be- Art i ke 1 lG
schlußf<1ssung über die Verwendung des Reingewin-
Die Generc1l\·erc,t1mmlung wird durch dPn Pri.isidenten
nes und die Entldstung der Verwaltung.
des Verwc1ltungsrates oder, im falle seiner Verhinderung,
11. Festsetzung cles I löchstbelrt1\Jes, bis zu \velchem inner- durch einen der Vizepr~siclenten ocll·r, wenn duch diese
halb einer bestimmten Zeit Anl0ilwn und Kredite , erhindert sind, durch ein ,·om Ven\ ..i!tungsrt1t bezeidi-
edler Art aufgenomrnen werden kiinn0n. netPs J\1itgliecl geleitet.
12. Besliilußft1ssung über cllle andern Ge9enstcrncle, die
Die Ge>ner<ilvcrs<1mmlunq \\~ihlt in offen0r /\bsli1111nung
ihr vurheh,lllen siml oclt'r ihr clurch den Verw,lltungs-
1.wei SI i mmc·nzcih ler. Sie w~ihl l in gleic hc· r \\'r>ic.P cilJ('!l
rcd vorgeleut WC'rden.
P1otokullführer, der nicht Ak\i()niir ·;u sein lJ1t1ucht.
Art i k e 1 11
Artikel 17
Die orclentliche Gencr,ilvers,nnmlung findet dllJährlich
innerhc1lb sechs 0-Ionaten nach Abschluß des Cesch~itts- Uber die Verhdndlungcn und Beschliisse der Gencrul-
j,tlues st<1\t. versc1m111lung wird ein Pro\()koll ueführt.
Artikel 12 Dc1s Protokoll ist vom Vorsitzenden, den Slimmen-
Außerordentliche Gc'nerd!versc1mmlungen werden ein- ,i.ihlern und dem Protokollführer zu unt<'rz0ichnen.
berufen: Prntukullt1bscliriftc11 ucler -AusLÜ<JC sind \ om Pri.isitkn-
1. durch ßesdiluß der Genert1l\·c·rs<1mmlung oder des \"er- ten des \'cn\·c1!tu119src1tes oder einem der Vizepr~1sidcnten
wc1llu11gsr<1les, zu unlcrZL•iclrnen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1970 1049
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsrut seiner eigenen Beschlußfc1ssung \'Or-
zubchallen:
Artikel 18
1. die ZusammensC'tzung der Direktion, deren Anstel-
Der Verwaltungsrat ist mit cler Führung der Geschäfte
lungsbedingungen, ihre Ernennung und Abberufung
der Gesellschaft betraut.
so\\'ie dit' Annuhme ihrer Demission;
Die tv1itglirder des Verw,iltung-;rates werden ohne
2. die Bezeichnung cler Mitglieder des Ven.v<1ltungsrcJfes,
Rücksicht auf ihre NalionaliUit auf Vorschlag der Aktiu-
welche namens der Gesellschaft zeichnung ;l.Jercchl igt
n~ire durch die Genernlversammlung gewühlt. Hierbei
sind sowie die Zuerkennung der Unterschriftsberech-
entf,tllen auf jeden Aktionür, der mindestens 2 Prozent
tigung an Personen, welche nicht Mitgliecil'r des Ver-
der Aktien besitzt, zwei Manclafe.
waltungsrates sind (Direktoren, Prokuristen);
Die Mitglieder des Verwaltungsrc1tes werden auf drE'i
3. clen Abschluß von Anleihen und Krediten aller Art im
Jahre gc\, ühlt und sind vvieclerwühlbar. Nach Ablauf der
Rahmen der durch die Generalversammlung festgeleg-
ersten drei Geschäftsjahre ist alljährlich rund ein Drittel
ten Grenzen;
des Verwaltungsrates zu erneuern. Zu diesem Zwecke
sind in der ordentlichen Generalversammlung, die übE:'r 4. den Abschluß aller Verträge für die Finanzierung von
das dritte Geschiiftsjahr beschließt, die Mitglieder des Eisenbahnm<1terial, insbesondere Miet- und Vcrkduls-
Verwaltungsrc1tcs, die am [ncle des 4. und 5. Geschäfts- verträge, sowie der entsprechenden Bestellungen;
jahres auszuschl•iden haben, durch das Los zu bestimmen.
5. die Aufstellung des Geschäftsberid1tes, der Jahres-
Alle Mitglieder des Verwaltungsrates haben gkiches bilanz und der an die Generalversammlung zu richten-
Stimmrecht. den Anträge. Er wird dazu die Rechnungen durch
Bücherrevisoren prüfen lassen, die der Geschäftsfüh-
Artikel 19 rung der Gesellschaft fernstehen.
Die \Vahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt
in der ordentlichen Generalversammlung. Dies gilt auch
Ar ti k e 1 23
für allfällige Ersatzwahlen, es sei denn, daß für einen
freigewordenen Sitz die sofortige Wahl eines neuen Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des
Mitgliedes durch einen Aktionär verlangt wird. In diesem Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten sooft es die
Falle ist der Verwaltungsrat verpflichtet, ohne Verzug Geschäfte erfordern, mindestens einmal pro Quartal. Die
eine außeronlenUiche Generalversammlung einzuberufen, Einladung erfolgt mit eingeschriebenem Brief, dem die
welche die Ersatzwahl vorzunehmen hat. Tagesordnung beizulegen ist, und der mindestens ad1t
Tage vor der Sitzung abgesandt werden muß.
Scheidet ein Mitglied des Verwultungsrates im Laufe
seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der Nachfolger Der Präsident hat, wenn ein Mitglied des Verw<lltungs-
seinen Sitz für den Rest dieser Amtsdauer. rates dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes, den
es auf die Tagesordnung gebracht sehen möchte, verlangt,
eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen. Die Sitzung
muß in diesem Falle spätestens zwei \\lochen nach Ein-
Artikel 20
gung des betreffenden Schreibens stc1ttfinden.
Jeder Aktioncir ist verpflichtet, für die ihn vertretenden
l\1itglicclf'r des Verwaltungsrates, für die Dauer ihres Die Einladung zu einer Versc11111nlung bezeichnet den
Amtf's je eine Aktie der Gesellschctft bei der Gesell- Ort der Verhandlungen.
schaft<.L1sse zu hinterlegen. Ist ein Mitglied des Verwaltungsrates verhindert, an
der Sitzung teilzunehmen, so kc1nn es seine Stimme
schriftlich abgeben oder sich durch ein anderes Mitglied,
Artikel 21 dem es sein Stimmrecht ausdrücklich überträgt, vertreten
lc1ssen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrc1tes kunn nur
Die Cenernlversc1mmlung w:ildt für die Daun ihres ein anderes Mitglied vertreten.
Mc1ndc1tf's ,1ls l\litglied cles VerwaltungsratE's den PrJsi-
df'ntcn und die Vizepräsidenten des Verw<lltungsrc1tes, In clrin~ienden Fi:illen können Beschlüsse schriftlich oder
welche wil'clf'rwühlbar sind. Der Verwalltlll~Jsrut kann gf'qelwnenfalls auch telegraphisch gefaBt werdl'n, sofern
einf'n Sl•kret,ir beiziehen, der nicht Mitglied cles Ver- nicht ein Mitglied df's Venv<lltungsrates die Abstimmung
\\'dltungsrc1tes ist. in einer Sitzung verl,rngt.
Ist clf'r Pr:isidPnt verhindert, so wird die Sitzung von
einE:'111 der Vizepriisidenlen oder im Verhinderunqs!c1ll0 Art i k e 1 24
durch das iilteste illl\\ esencle Mi!glied des Verwiillun~Js-
rc1fe-; geleitet. Der Verwaltungsrat ist wecln verh,rndlungs- noch be-
sclilußf~ihirJ, wenn er nicht orclnungsgem;iß einberufen
\Vurde und nicht mindestens die l\lehrhPit seiner l\lit-
Artikel 22 gliecler anwesend oder \'Crtreten ist.
Der \/ l'J"\\' d lt u n~1src1 t besch I ießt über alle Gesch~if te, f ur Die Beschliisse werden mit einfc1clwr \Tt>lnheit dn
,,·0lchc die B<•s<hlur,fc1ssung nicht l'inem andern Orgun anwesenden oder \'f'rtret01wn Mil~Jlieder gd<1nt. ßei
der GC's<,]lsd1,ilt \ ()1 lwh,tlten ist. Stimmf'nuleichheit z;ihlt die Stimm0 dPs Pr~isid('ntc•n
Der Vcrn'c1lfu1HJsr<1t ist erm;rchtigt, die Gesch~iftsführung doppelt. Im Cc>~J('nsc1\z hier,u ist liir Beschilisse über
gllnz orler l(•il\,t'is(! dll Pines ocler mehrere seiner Mit- Artikel 22, Ziffer ], eine Drei\ iertl'l-Ml'iirlwit notwt>ndig
gliC'der (Dl'leginte) mkr <ln Drille, die nicht Mitglieder
dC's Verw,illu11qsr<1IC's sl'in rnüssen (Direktoren) zu i.iber-
lrdgl'll. Er c•iliiflt c•in Cl·,:ch;ifhr0(Jlt'rn0nl, in c!C'm Rechte Artikel 25
und P!lichtC'n dC's \'c•r\\dllunu-.rc1tcs, seiner Delegierten Uber die Vohc111tllu11~)l'n dC's Verw,iltu11gs1c1l('S und
und clcr Dir('ktion festgf'legt sind, seine I3eschliis;,c wird Pin Prot<1\-,oll gl'ltihrl.
In diC'scm Rcglf'm011I, dc1s zu sl'it1E'r Ciiltigkeit cler Dc1s Protokoll i;,t \'0111 Vnrsitzrnden und \ om Prlliol,.oll-
Genehmigung duH!i die Gcner<1h'crs<1m111lung bedarf, hat fiihrer zu unfcrzeiclrnen.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Protokolldbschrillen und -Auszüge sind vom Präsiden- Rechnungsabschluß und Gewinnverteilung
ten oder einem dl'r \'izeprctsidenten zu unterzeichnen.
Art i k e 1 29
Rechnung und Bil<1nz werden c.1llj,ilnlich c1ul [nde des
Art i k e 1 2G
Kalenderj,dnes dbgesdilossen.
Die tvlitglieder des \'erwciltungsr<1t('s erhctlten li.ir ihre
Die Bil<lnz ist nach den anerk.ann ten Grunds,itzen einer
Tlitigkeit keine Vergütung; E's kiinnen ihnen jedoch
gesunden kaufm;inni'ichen Geschdllsführung 1u erstellen
Tagegelder gew~ihrt werden.
Art i k e 1 30
Von dem ndch \'orncthme der Abschreibungen verblei-
Haftung der Aktionäre benden Jahresgewinn werden vorerst 5 Prozent dem or-
dentlichen Resen efunds zugewiesen, bis dieser ein
Artikeln Fünftel des einbez<1hlten Grundkdpitctls erreid1t. Dei
ordentliche Reservefonds d<1rf nur zur Deckung von Ver-
Die Aktiondre hctften der Gesellschaft, jeder im Ver-
lusten herangezogen werden.
hctllnis seiner Beteiligung ctm Aktienkapital und höchstens
bis zum Betrag, der seiner Beteiligung gleichkommt, für Aus dem Rest wird hierauf den Aktien A eine Divi-
die Ertüllung aller Verträge uber die Finanzierung von dende Yon höchstens 4 Prozc,nt ausbe:tcthlt. Die Aktien B
Eisenbahnmaterial, welche von der Gesellschaft abge- erhalten keine Dividende.
sc.hlossen werden. Der verbleibende Uberschuß wird zur Speisung einer
Diese I Ic.1ftung gilt jedoch <ils subsidiär Liberall dort, Spezialreserve (Gdl'untiereserve) Yerwenclet, sofern die
wo die Erfüllung eines Vertrc1ges durch andere G<1rc1ntien Gener<1l\ersc1mrnlung nicht c1nders besch]ipßf.
sichergestellt ist, insbesondere durch solche gemäß Ar-
tikel 3 dieser St<1tuten oder gemäß des im Artikel 1 dieser
Statuten erwiihnten Internation<1len Abkommens. Liquidation
Diese Haftung wird nur in dem Maße beansprucht
werden, cils die nicht erlülltcn Verpflichtungen einer Artikel 31
zahlungsunfcthigen Verwctltung die !\1ittel der Spezial-
Am Ende der im Artikel 4 dieser Stt1luten Jestgesetzte11
resen e übersteigen, welche gemiiß Artikel 30 dieser
Dauer oder im Fe.die einer vorzeitigen Auflösung tritt die
Statuten gebildet wird.
Gesellschaft in Liquidc1tion. Sie gilt von diesem Zeitpunkt
Die von den Aktionctren <1ul Grund dieser l ltiltung ge- an als in Liguiclc1tion befindlich.
leisteten Zahlungen werden diesen verhältnismäßig zu-
Die Liquidc1tion wird durd1 Liquidctturen durchgeli.ihrt,
rückbez<1hlt, sofern und soweit die Gesellschaft nach-
die von der Geneh1h ers<1111111lung bestellt werden. DiC'
träglich a conto des hinfällig gewordenen Vertrages
Liquidc1toren h<ilwn weitestqehende \'ullm<1cht zur frei-
Zahlungen erhält oder <lUS eiern Material, cl,1s Gegenstand
h~indigen Ve1wertung t1l]('r Aktin•n der Gl'sl'llsch<tfl.
dieses Vertr,1ges bildete, einen Erlös enielt.
Die Liquilltilio11 kc1nn jC"doch nur du1chgelL1lnt werden.
wenn ulle Verpflichtungen der GesC'llschc1lt, insbesondere·
diejenigen gegenüber den Obligationiiren, dC'n Mietern
Die Kontrollstelle und gegebenenlc.1lls <1uch gegC"nübcr den Lieferc1nten v1l11
Eisenbc1hnmateri,il ~Jecleckl sind.
Art i k e 1 28 N<1ch Deckung der P<1ssi,·en und Rückz<1hlung der
Aktien wird ein al!Uillig vc•rlügbarl•r RPsl untn die
Die Bülher dn Ccsellschatt unterliegen c!Pr Prüfung
Aktioniire, im Vl'rhii!tni'i ihrer ßl'IPiligun<J dlll Crnncl-
einer KontrollstellP, welche ttus drei Mitgliedern besteht,
kdpit<il, verteilt.
die von der Genert1l\'ers<1mmlung gewcthlt ,verden, dc1s
erste Mal aul ein .fahr und ctlsc!dnn je dUI drei J<1hre.
Die ]\Jit9lieder der Ku11t1ullstelle sind wiederwcthlb<1r.
Verschiedene Bestimmungen
Die KontrnllstP!le hat insbesondere die Aufgabe, zu
prutcn, ob die GP\\ inn- Ullll Verlustrechnung und die
Art i k c l 32
Bilc111z mit den füicl1crn ülwreinstirnmen, clie letztgenann-
ten ordnungsgl'm,iß geluhrt werden, d<1s dl1sgcwicsene Die <111 die 1"\ktio11<..11C' zu richtendl·n \1iltC'ilungc•r1 c·r-
Cl sellslh,tfh\l'llll(i9en und die Jt1hresPrgebnisse den
1
fulgen durch eingescliric>lw1wn Brie!.
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Die olfiziellen Bek<111nlmdlhungr'n \\(•rclen im Schwei-
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1er l l<1ndelsc1mhblatt publi1iert.
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Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1970 1051
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 2. Oktober 1970
Das I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten und Kranken der Streit-
kräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchi-
gen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung
der Kriegsgefangenen,
das IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivil-
personen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954
II S. 781), treten für
Tschad am 5. Februar 1971
in Kraft.
M c1 ur i t i u s hc1 t der sch wPizcrischen Regierung
notifiziert, dc1ß es sich \·om Tage der Erlangung dPr
Unc1bh~ingigkeit ob, dE:'m 12. M~irz 1968, an die durch
clils Vc·H·inigte Königreich ratifizierten vier Genfer
Rot k H'Uz-Abk ornrn(•n gc,bundc'n bctri.lch tct.
Diese Bckilnntmc1ch unc, ergC'l1 t im Ans eh lu ß cm die
ßcLmntmachung \ om '27 . .-\ugust 1970 (Bunclcsc,e-
setzbl. II S. 972).
Bonn, den 2. Oktober 1970
Der Bundesminister des Auswürtigen
In Vertretung
Frank
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommission
in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 7. Oktober 1970
Das übereinkommen vom 19. November 1959 zur
Eingliederung der Internationalen Pappelkommis-
sion in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen (Bunclcsgesetzbl. 1965
II S. 1533) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1 für die
Vereinigten Staaten am 13. August 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. September 1969 (Bundesge-
setzbl. II S. 1911).
Bonn, den 7. Oktober 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Heruusgeber: Der Bu1,desm11,1ste1 der Justiz - VerlctlJ Bu11de~a111ei4e1 Verldgsqes. m. b. H. - Druck: Bu11desdruckerei Bonn
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D,1s Bundesgesetzbl,1tt erscheint in drer Teilen. In Teil I und II wl'rdt•r, dre Ct-setze u11d Veru1d11u11qen in ze1tl1d1e1 Re1hc.,11fr,lqe nad1 ihrer Aus-
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