41
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1970 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
18. 8. 69 Bekanntmachung über die Kündigung des Abkommens betreffend den Geltungsbereich der
Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in
ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
15. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
15. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internatio-
nale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . 42
20. 1. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Erriditung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-
grenzübergang Saarbrücken-Autobahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
21. 1. 70 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu den Kaiman-Inseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
30. 1. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Bekanntmachung
über die Kündigung des Abkommens
betreifend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe
auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen
und auf das Vermögen der Ehegatten
Vom 18. August 1969
Das in Den Haag am 17. Juli 1905 unterzeichnete
Abkommen betreffend den Geltungsbereich der Ge-
setze in Ansehung der Wirkungen der Eh~ auf die
Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persön-
lichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehe-
gatten (Reichsgesetzbl. 1912 S. 453) ist von Polen am
11. Juni 1969 gekündigt worden.
Das Abkommen tritt somit nach seinem Artikel 15
Abs. 4 für
Polen am 23. August 1972
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Mai 1960 (Bundesgesetzbl.
II S. 1532).
Bonn, den 18. August 1969
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Sdmtz des gewerblichen Eigentums
Vom 15. Januar 1970
Die in Lissabon am 31. Oktober 1958 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 273) ist nach ihrem
Artikel 16 Abs. 3 für
Osterreich am 30. November 1969
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1989).
Bonn, den 15.Januar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für Fabrik- oder Handelsmarken
Vom 15. Januar 1970
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmar-
ken (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1217) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der
am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen
Fassung (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 273) für
Osterreich am 30. November 1969
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 26. Juli 1967 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2154).
Bonn, den 15. Januar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Sdmtz des gewerblichen Eigentums
Vom 15. Januar 1970
Die in Lissabon am 31. Oktober 1958 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 273) ist nach ihrem
Artikel 16 Abs. 3 für
Osterreich am 30. November 1969
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1989).
Bonn, den 15.Januar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für Fabrik- oder Handelsmarken
Vom 15. Januar 1970
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmar-
ken (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1217) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der
am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen
Fassung (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 273) für
Osterreich am 30. November 1969
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 26. Juli 1967 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2154).
Bonn, den 15. Januar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1970 43
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an dem Straßengrenzübergang Saarbrücken-Autobahn
Vom 20. Januar 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom Am gleidl.en Tage ist auf Grund des Notenwech-
13. August 1969 über die Errichtung nebeneinander- sels vom 17. Dezember 1969 die Sechste Zusatz-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an vereinbarung vom 30. Juli 1969 zur deutsch-fran-
dem Straßengrenzübergang Saarbrücken-Autobahn zösischen Vereinbarung vom 6. März 1962 zur
(Bundesgesetzbl. II S. 1523) wird hiermit bekannt- Durchführung des Abkommens vom 18. April 1958
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfer-
tigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebs-
am 1. Januar 1970 wechselbahnhöfe an der deutsch-französisdl.en
Grenze (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1524) in Kraft
in Kraft getreten ist. getreten.
Bonn, den 20. Januar 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
• Dr. S c h ä f e r
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu den Kaiman-Inseln
Vom 21. Januar 1970
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland Königreich zuständig ist, gegenseitig wieder Anwen-
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien dung findet.
und Nordirland haben durch Notenaustausch vom Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind
18. September, 9. Oktober und 15. November 1967, in englischer Sprache an
29. August und 11. Dezember 1968 sowie 26. Novem- The Judge of the Grand Court, by way of the
ber 1969 vereinbart, daß das in London am 20. März Administrator's Office, Grand Cayman, Cayman
1928 unterzeichnete d~utsch-britische Abkommen lslands
über den Rechtsverkehr (Reichsgesetzbl. II S. 623) zu richten.
mit Wirkung vom 9. Oktober 1967 im Verhältnis Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließ- Bekanntmachungen vom 28. November 1961 (Bundes-
lich des Landes Berlin und den Kaiman-Inseln, für gesetzbl. II S. 1681) und vom 27. Oktober 1969 (Bun-
deren internationale Beziehungen das Vereinigte desgesetzbl. II S. 2177).
Bonn, den 21. Januar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1970 43
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an dem Straßengrenzübergang Saarbrücken-Autobahn
Vom 20. Januar 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom Am gleidl.en Tage ist auf Grund des Notenwech-
13. August 1969 über die Errichtung nebeneinander- sels vom 17. Dezember 1969 die Sechste Zusatz-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an vereinbarung vom 30. Juli 1969 zur deutsch-fran-
dem Straßengrenzübergang Saarbrücken-Autobahn zösischen Vereinbarung vom 6. März 1962 zur
(Bundesgesetzbl. II S. 1523) wird hiermit bekannt- Durchführung des Abkommens vom 18. April 1958
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfer-
tigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebs-
am 1. Januar 1970 wechselbahnhöfe an der deutsch-französisdl.en
Grenze (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1524) in Kraft
in Kraft getreten ist. getreten.
Bonn, den 20. Januar 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
• Dr. S c h ä f e r
Bekanntmachung
über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu den Kaiman-Inseln
Vom 21. Januar 1970
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland Königreich zuständig ist, gegenseitig wieder Anwen-
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien dung findet.
und Nordirland haben durch Notenaustausch vom Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind
18. September, 9. Oktober und 15. November 1967, in englischer Sprache an
29. August und 11. Dezember 1968 sowie 26. Novem- The Judge of the Grand Court, by way of the
ber 1969 vereinbart, daß das in London am 20. März Administrator's Office, Grand Cayman, Cayman
1928 unterzeichnete d~utsch-britische Abkommen lslands
über den Rechtsverkehr (Reichsgesetzbl. II S. 623) zu richten.
mit Wirkung vom 9. Oktober 1967 im Verhältnis Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließ- Bekanntmachungen vom 28. November 1961 (Bundes-
lich des Landes Berlin und den Kaiman-Inseln, für gesetzbl. II S. 1681) und vom 27. Oktober 1969 (Bun-
deren internationale Beziehungen das Vereinigte desgesetzbl. II S. 2177).
Bonn, den 21. Januar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
Vom 30. Januar 1970
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von Fabrik-
oder Handelsmarken in der am 15. Juni 1957 in Nizza
beschlossenen Fassung (Bundesgesetzbl. 1962 II
S. 125) tritt nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Osterreich am 8. Februar 1970
in Kraft.
Osterreich hat mit Wirkung vom gleichen Zeit-
punkt die in Artikel 3bis des Abkommens vorgese-
hene Erklärung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. April 1969 (Bundesgesetz-
blatt II S. 957).
Bonn, den 30. Januar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postlad1.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·
redlls vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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