853
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 A us~egeben zu Bonn am 4. Septem her 1970 1\ r. ..j...j.
Tag Inhalt Seite
31. 8. 70 \·(•rordnung zur Durchsetzunq der dculsch-üstcrrcid1ischen Vereinbarung vom 6./8. Juli l(J70
ülil'r die Errichtung vorgeschobener üsterreichischc>r Grenzdicnststl'llen in den Bahnhükn
Li11dc1u l lbf und Linclau-Rcutin sowie über die Grcnzt1blertigung in Zügen w~ihrencl der Fahrt
auf dl'm cleulsdwn und dc'm österreichisdwn Teil der Strecke Lindern I lbf-Bn'\ll'llZ-
St. i'-lMgretlwn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /l:)J
31. 8. 70 \'l'rordnung zur Durchsf'!zung dor ctculsch-üs\l'rrcichischen \'ereinlJdlung vom G.'B. Juli 1\170
itlJcr clic Errichtung vorg(•sc\10lwner üstcrrcicliiscl1cr Crcnzdil'11ststclll·n dlll Cr(•111.ulil·rc1,rnq
!\c1ch . .. . . .. .. .. .. .. . . .. . . . . .. . .. ... . .. . .. . .. .. .. .. . .. ... . ... . . .. . . .. . . .. .. . ... .. .. .. . fl:18
31. 8. 70 \'c•rordnunq zur Durd1setn111<J dr·r cleutsch-ii:-.lnrcic11isclH'll \"ncinb<lltlll~J \lllll G. il . .Juli J()7()
ülH'r die Errichtung vorgescholwnPr üstern·ichischl·r Grc·nzdil'nststclll·n am Cn•n1.ulwrgc1nq
l3aldersd1\vang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
31. 8. 70 \·c·rurclnung zur Durchsetzung der deutsch-üstcrrcirhi-;clwn \'ercinharunq vom G./8. Juli 1D70
ülic•r clie Errichtung vorgeschobener dl·utsclwr (;H·nzdicnsl'itcllen am Grenzübergc1ng im
Lcd._nC'rtal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . HIJcl
]1. 8. 70 \·<·rord11unq zur Durchsct1uncJ cll·r deut~;ch-i",slL'rr<·ichisclwn \·l'n'inbarung vom G.'B . .Juli 1070
iilH·r clil' Crc·nt,ilJfcrtiqunq in Zügen wiihr<·1HI clcr l',llnt auf dor Strc(kc Pfrnnf('n-St(•inc1ch-
\.ils Rculle ........................................................................... Ht17
:ll. 8. 70 \'c·rnrdnunq zur Durchsctn111q ckr clcuhch-i_1stc·rr<'ichi--;chcn \'erc'inhc11 u11q \ om G.i8. Juli 1!170
iihvr dil' c;r(•l1l.c1hf(•rliqun~r in Zügen wcihrl'nd ckr L1hrt auf d(•r Strc·c\;,(' GMrnisch-J\nt,·n-
kircll(•11-Cric·st•n-Rc'ull<' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . H71l
:31. B. 70 \'L·rnrclnu11q zur Durchsf'l1.unq der dl·utsch-ii-;\l'rrc·ichischt n \'crcinl)clfUng vom G./8 . .Juli 1!)70
ülic•r clio Errichtung vorgL•schobener deutscher C1l·11zcliC'nsts!ellPn am Grenzt.i.bl·r~Jdll\J
1\chl·nwald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87J
:lt. fl. 70 \·!'rordnun~J zur Durchselzunq der dcuhch-ij'-itcrn•ichi-.cl1l'J1 Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener üsterr('ichischl'r Grcnzdienslstcllen an ckn Grcnzülwr-
gii11~Jc·n KicfNsfl'ldcn-Autobc1hn und Kil'iL'rsfcltll>n-Stac1tsstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . H7ll
:31. 8. 70 \'c·rordnunq zur Durchsetzunq der cleuhch-iistorrC'ichisdwn Vcreinbc1ru11g vom 6./8. Juli 1070
über dil· Errichtunq vurgeschoberwr c!Pulscher Grenzclicnststellen am Grenzülwrgc1ng Zoll-
ht1us Erl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B70
31. 8. 70 \'<'rordt1unq zur Durchsetzung dl'r dL'utsch-ii<.,\C'rrPichischen Vereinbarung Yom G./B. Juli 1070
ülil'r dit> Errichtung \"urgeschol)C'ncr üsterrl'icl1ischer Grenzdienststellen c1m Grenzülwrgc111~J
R<·it i111 \Vi11kl ......................................................................... 882
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
in den Bahnhöien Lindau Hbf und Lindau-Reutin sowie über die Grenzabfertigung
in Zügen während der Fahrt auf dem deutschen und dem österreichischen Teil der Strecke
Lindau Hbf-Bregenz-St. Margrethen
Vom 31. August 1970
Auf Gr.uncl des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. vorgeschobene österreichische Grenzdienstsiel lcn
25. August. 19G0 zu dem Abkommen vom 30. Mai in den Bahnhöfen Lindau Hbf und Lindt1u-Reutin
19.Jo zwiscl1cn der Bundesrepublik Deutschlernei und auf deutschem Gebiet errichtet so\vie
dem Ki>niqr(•ich der Nirclerlcrncle über die Zusc1mmen- 2. die Grenzabfertigung in Zügen \V~ihrcncl der Fdhrt
lcqung d('r Crcnzc1bf 0rli9ung und über die Ein- auf dem deutschen und dem österr0ichisdwn Teil
richfLIIHJ von C('mei11schc1fts- oder Iklri0bswcchsl'l- der Strecke Lindau Hbf-ßrcq('l1Z-·St. I\.1t1rgretlwn
lJ,tl111h(il<·11 iln dl'r dt:11tsch-nicc.lcrl~inclisc.hen Grenze
vorgenommen. Die Vereinbarung ,vird nc1chc;ll•hend
(Cundc·sgc·sctzbl. 19GO II S. 21 ß 1) wird verordnet:
veröffentlicht.
§ l § '.2
A n d c• r d , , t 11s <li - i ),, t ( • r i- ( , i cl 1i s < l H, 11 C r l' 11 z c , v c r cl C' n Diese VPrordnl111(1 qilt n,1eh ~ ICI d(•s Dritfl'l1 Llher-
nach !, 1,lf',rJ<i lH' <kr V l ·H· in h.i rn ng \ (Jm G. e. Juli 1~)70 h-ituncj'i~Jcs•,'l'/.c,-, \um .\. J,111i1c11" l!l.'3'.~ (l1un<ksul'-ol'\l.-
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
blatt I S. !) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge- § 3
setzes vom -1. Juli 1957 über das Abkommen vom (1) Diese Vcrordnunu tritt c.1m 1. Oktober 1970 in
14. September 1955 nv ischen der Bundesrepublik Kratt.
DPutschl,l!Hl und dl'r RPpublik Osl('rreich Ldwr Er- (2) Diese Vl'rordnung tritt dn dem Tage außer
kichterungcn der G1enzc1blertiqunq im Eisenbahn-, Kraft, an dem die VercinbcHung außer Kraft tritt.
Strc1fkn- und Scli i l !sverkPh r ( '.3uncll•s0l'SC'I zbl. 1~)57 II (3) Der T c1g des Außerkrdl l trc'i l'ns ist im Bundes-
S 581) dltCh im Lrncl u~)rlin. 9l'sel zbldtt lH'kcmntzugcbcn.
Bonn, d011 :ll. \ugust 1970
D e r B u 11 u (' s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Möller
D P r B u 11 d e s m i n i s u, r d C' s I n n e r n
Genscher
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Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 855
Vereinbarung
Bundf'sministerium Botschc.lft
ti.ir Ausw~irtige Angelegenhei len der Bunclf'srepublik Deuts(hlc11HI
Zl. 157.748-12 70 V 1 -- 81.00 1 70
Verbalnote Verbalnote
Die Botsch<1ft der Bundesrepublik Deutschlc111el lwelut
si(h, dem Bundesministerium für Auswärtige AngC'lcgen-
heiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970.
ZI. 157.748 ~1270, zu best;itigcn, deren Text wie folgt
lautet:
O<ls Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei- ,,Das Bundesministerium für Ausv,,-Jrtigc Angelegenh0i-
ten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- tcn beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land mitrnteilen, daß die Oslerreichische Bundesregierung 1,rnd mitzuteilen, daß die Osterreichische Bunclesregierung
in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens in Austühnmg von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vorn 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich vom 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen
der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Strc1ßen- und Schiffs- der Grenzc1bfertigung im Eisenbc1hn-, Straßen- und Schills-
verkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer verkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichi-
Grenzdienststellen in den Bahnhöfen Lindau Hauptbahn- scher Grenzdienststellen in den Bahnhöfen Lindau Haupt-
hof und Lindc1u-Reutin und über die Grenzabfertigung in bahnhof und Lindau-Reutin und über die Grenzabfertigun~J
Zügen während der Fahrt auf dem österreichischen und in Zügen während der Fahrt auf dem österreichischen und
dem deutschen Teil der Strecke Lindau Hauptbahnhof- dem deutschen Teil der Strecke Lindau Hauptbahnhof-
Bregenz-St. Margrethen folgende Vereinbarung vor- Bregenz-St. Margrethen folgende Vereinbarung vor-
schlägt: schlä9t:
Artikel l Artikel 1
Im Bühnhof Lindc1u Hauptbahnhof und im Bahnhol Im Bahnhof Lindau Hauptbahnhof und im Bahnhof
Lindau-Reutin werden auf deutschem Gebiet vorgescho- Lindau-Reutin werden auf deutschem Gebiet vorgescho-
bene österreichische Grenzdienststellen errichtet. bene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absc1tz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absc1tz 3
des AbkommPns vom 14. September 1955 wird durch die des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die
nachstehend0n Artikel 1, S, 6 und 7 bestimmt. nachstehenden Artikel 3, 5, 6 und 7 bestimmt.
Art i k e 1 :l Artikel :l
Der örtliche Bereich umfc1ßt Der ürlliche Bereid1 umfaßt
l. im Bahnhof Lindc1u HauptlJahnhof 1. im B,1hnhof Lindau Hauptbahnhol
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gerneinsc1m
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und Z\ViH benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
im Empfangsgebäude die Abfertigungshalle, die im Empfangsgebäude die Abfertigungshalle, die
Gepäckhalle, tlie sanitären Anlagen und alle Gepäckhalle, die sanitären Anlagen und alle
Verbindungswege; Verbindungswege;
den südlich der Thiersch-Brücke gelr-genen Teil den südlich der Thiersch-Brücke gelegenen Teil
der Gleisanlagen mit den GleisC'n 1 bis 43, ein- der Gleisanlagen mit den Gleisen 1 bis 43, ein-
schließlich der B,ilrnsteige und aller Verbin- schließlich der Bahnsteige und aller Verbindungs-
dungswege; wege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume im Emp[angs- Benützung überlassenen Räume im Empfangs-
gebäude, unrl zwar die im nordöstlichen Teil ge- gebäude, und zwar die im nordöstlichen Teil ge-
legenen drr>i Diensträume sowie die Abkrtigungs- legenen drei Diensträume sowie die Abfertigungs-
kabine in der Abfertigungshalle; kabine in der Abfertigungshalle;
2. im Bcthnhol Lindc1u-RPuti11 2. im Bahnhof Linduu-Reutin
c1) die von den Bediensteten beider Stadien gemeinsc1m c1) die \·on den Bedienstelen beider Stc1c1tPn gem0in-;c1111
benützten Fliichen, Anla~Jen und R~iume, und zwar hen(ilzlen Flächen, Anlagen und R~iumf', und zwdl"
das Bi1hnhofsgelände zwischen den beiden Ba.hn- das Buhnhofsgelände zwischen den beiden Bahn-
übergiingen der Bregenzerstraße, die dc1rauf be- übergängen der Bregenzerstraße, die darauf be-
findlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, findlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur.
soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich so\•ieit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich
gehörend bezeichnet sind; gehörend bezeichnet sind;
den in der östlichen Hälfte der Zoll- und Frncht- den in der östlichen Hälfte der Zoll- und FrcH.ht-
guthalle gelegenen Lagerraum für Zollgüter so- gulll<llle gelegenen Lagerraum für Zollgüter so-
wie die sanitären Anlagen und alle Verbindungs- wie die sanit;iren Anlagen und alle Verbindungs-
·wege in dieser Halle, im Verwallungsgeb~iude ;vege in dieser Halle, im Verwc1ltungsgebc1udc
und im Bclriebsgeb;iucle; und im Betriebsgebdude;
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
das Anschlußgleis zum Städtischen Schluchthof das Anschluf\gleis zum Städtischen S<l1lt1chtliof
mit der Abfertigungsrnmpe und der V/iegeein- mit der Abfertigungsrampe und der \Viege-
richtung; ein richtung;
die Lc1destruße in der gunzen U1nge zwischen den die Lc1destraße in der ganzen Länge Z\\ ischcn
beiden Bahnübergängen der Bregenzerstrc1ße; den beiden B<1hmibergJngcn der Bregenzt'rst1 c.1/le;
h) die den österreichischen Bediensteten zur <1lleinigen b) die den öst(~rreichischen Bediensteten zur '-dleinigen
Benützung überlussenen Rüume, und zwar: Bc•11ützung überlassenen Rtiumc, und zwiH:
im Verwaltungsgebäude die im südwestlichen im Verwt1ltungsgebti.ude die im südwf'stlichen
Teil des Gebäudes gelegenen drei Rtiume; Teil des Gebäudes gelegenen drei RJume;
im Betriebsgebüude den cm der Südseite in der im Betriebs9ebäude den an der Südseite in der
t-.1itte des Gebäudes gelegenen Raum; t,.,Iitte des Gcb~iudl'S gelegenen Rc.1um;
in der Zoll- und frdchtguth,ille den in der Nord- in der Zc>ll- und Frc1chtguth<llle den in der Nord-
ostecke des Lagerraumes lür Zollgüter gelegenen ostecke des Lc1gerr,rnmes I ür Zollgüter gele-
Zoll verschlug; genen Zollverschlag;
3. die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und 3. die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und
dem unter Nummer 1 Buchstabe a) umschriebenen Teil dem unter Nummer 1 Buchstabe a) umschriebenen Teil
der Gleisanlc1gen des Bahnhofes Lindau Hauptbahnhof. der Gleis,rnlc1gen des Bahnhofes Lindau-l Ic1uptl)dhnhof.
Artikel 4 Artikel 4
Die österreidüsche und die deutsche Grenzabfertigung Die österreichische und die deutsche Grenzabfertigung
wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen
während der Fahrt auf der Strecke Lindau Hauptbahnhof- während der f<lhrt auf der Strecke Lindau llauptbahnhol-
1
österreichische Staatsgrenze bei Lustenau/St. Margrethen österreichische Staatsgrenze bei Lustenau. St. Margrethen
vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf
Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür Personen und I Iandgepäck. Soweit ein Bedürfnis ddfür
besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich
die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, auf- die Grenzabfertigung auch ,rnf mitgeführte Tiere, auf-
gegebenes Reisegepäck und _Expreßgut. Bestimmungen, gegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen,
nach denen die gesundheitspolizeilid1e oder tierärztliche nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztlic.he
Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise- Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise-
zügen nicht mö9lich ist, bleiben unberührt. ,'c1gen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
Artikel 5 Artikel 5
(l) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden (l) Bei der Grenzabfertigung während der Ftlhrt bilden
die Züge auf dem in Osterreid1 gelegenen Teil der die Züge auf dem in Osterreich gelegenen Teil der Strecke
Strecke den örtlichen Bereich für die deutschen Bedien- den örtlichen Bereich für die deutschen Bediensteten.
steten.
(2) In den Bahnhöfen Bregenz und Lustenau haben die (2) In den Bahnhöfen Bregenz und Lustenau haben die
deutschen Bediensteten das Recht, im Zug lestgenommene deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene
oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Wa- oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte
ren, \Verte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in \Varen, \Verte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder
den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in in den zur Verfügung stehenden Rtiumen des Bahnhofes
Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen in Gewc1hrsam zu behc1lten; für die clctfür erforderlichen
Amtshemdlungen ist dieser Teil des Bc1hnhofes jeweils ört- :Arntshcrndlung<'n ist dieser Te:il des Bahnhofes jeweils ört-
licher Bereich. Das gleiche gilt für die österreichischen licher Bereich. Das 9leiche qilt für die österreichischen
Bediensteten in den Bahnhöfen Lindau Hauptbahnhof und Bediensteten in den Bahnhöfen Lindau Hc1uplbcil111hnf und
Lindc1u-Reutin, soweit die in Artikel ,1 bezeichneten Lindau-Reutin, soweit die in ArtikPl '.l be1<'id11wten
RJ.ume nicht ausreichen. Rtiume nicht ausreichen.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und (3) festgenommene oder zurückgewiesene Personen
sichergestellte Waren, \,Verte oder Beweismittel dürfen und sichergestellte \Varen, \,Verte oder Beweismittel
von den deutschen Bediensteten auf der in Artikel 4 be- dürfen von den deutschen Bediensteten duf ·der in Arti-
zeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge auf deut- kel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge
sches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür uuf deutsches Hoheits9ebiet verbracht ,verden. Für die
erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum dafür erfordnlichen Amtshandlungen gehören diese Ziige
örtliclwn Bereich für die deutschen Bediensteten. zum örtlichen BerPich lür die deutschen Bediensteten
Artikel 6 Artikel G
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar- Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-
tikels 4 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für kels 4 vorliegen, stellen die Fin,rnzlandesdirektion lür
Vorarlberg, die zuständige österreichische Sicherheits- Vorarlberg, die zuständige österreichische Sicherheitsbe-
behörde und die zuständige österreichische Eisenbahn- hörde und die zuständige österreichisrne Eisenbcilrnbe-
behörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion Mün- hörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion !\1ünchen,
chen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zu-
zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn anderer- ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn andererseits
seits längstens für eine fahrplc1nperiode fest. Die Befugnis längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der
der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall
durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt un- durch örtliche Beauftragte treffen i'U lassen, hleibt un-
berührt. berührt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 857
Artikel 7 Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesp11e Pe1-,unen und
sichergestellte vVaren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergesfellte \Vciren, Werte oder Bewt>ismittel dürfen,
sofern eine Beförderung mit der Bdhn nicht tunlich ist, sofern eine Beförderung mit der Bc1h11 nicht tunlich ist,
duf der kürzesten Strallenverbindung auf der kür1.esten Straße1n-erbindu11g
o) von den öste1 rcichischen Bediensteten von Lindc1u zur a) \'On den österreichischen Bediensteten \'Oll Lind,rn zur
gemeins;,1m('I1 Grenze bei Lindau-Ziegclhc1us'Unter- gl'meinsc1mPn Grenze bl'i Lind,rn-Z1Pgt>lh,rn-. L111tl'r-
hochslf'g, hochsteg,
b) von den deutschen Bediensteten von Lustenau oder b) von den deutschen Bediensteten vun Lusten<1u ode1
Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Un te1 hochsteg
Lind,1u-Ziegel hd us Lindd u-ZiPgelhc.1us
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshoncl- verbrncht werden. Für die dafür erforderlichen Amts-
lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen handlungen gehören diese Straßenverbindungen zum
Bereich. ört liehen Bereich.
Dds Bundesministerium für Aus\värtige Angelegenhei- Das Bundesministerium für Ausw~irtige Angell'9l'll-
ten beehrt sich vorzuschlagen, doß durch den Austausch heiten beehrt sich vorzuschldgen, cluß durch clcn Austausch
dieser Verbalnote und der Antwortnote der 81Jc:.chaft der dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft cl01
Bundesrepublik Deutscliland die vorstehende Regelung Bundesrt>puhlik Deutschland die nnstehencle Regelung
eine Vercinht1rung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des eine Vereinbilrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 df's
Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok- Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-
tober 1070 in Kroft tritt und die auf diplomatischem Wege tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \Vege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je ,rnf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kdnri. den ersten Ti!g eines :tvlonc.1ts gekündigt werden kdnn.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei- Das Bundesministerium für Auswjrtige _/\ngclegen-
ten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundes- heiten beniitzt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bun-
republik Dcutschl,rnd die Versicherung seiner ausgezeich- desrepublik Deutschland clie Versicherung seiner c1t1Sg0-
neten I Iud1,H:iitung zu erneuern. zeichneten 1Iochachtung zu erneuern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind,
daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austc1usch
der Verbt1lnote des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Verein-
barung im Sinne des Artikels 1 AbsdlZ 3 des Abkom-
mens \'Om 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober
1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \Vege unter
Einht1ltung einer Frist von sechs Monc1ten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswiirtige
Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochach-
tung zu versichern.
\\'ien, am 6. Juli l lJ70 Wien, am 8. Juli 1970
L. S. L. s
An die An das
Botschaft Bundesministerium
der Bundesrepublik Deutsd1land für Auswärtige Angelegenheiten
Wien Wien
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Aach
Vom 31. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und leitungsgesetzes vom 4. Januar 19:52 (ßundcsgesetz-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- blatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
richtung von Gemeinc:chafts- oder Betriebswechsel- 14. September 1955 Z\vischen der Bundesrepublik
bahnhöfen an der deutsch-nieclerldnclischen Grenze Deutschlund und der Republik Osterreich über Er-
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: leichterungen der Grenzc1bf ertigung im Eisenbuhn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957
II S. 581) auch im Land Berlin.
§ 3
§ 1
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
An der deutsch-österrr,ichischen Grenze werden
Kraft.
am Grenzübergung Auch auf deutschem Gebiet vor-
geschobene österreichische Grenzdienststellen nach (2) Diese Verordnung tritt un c!C'm Tage c1ußer
M<lßgabe der Vereinbarung vom 6 .. 8. Juli 1970 er- Kraft, an dem die Vereinbarung außer Krdft tritt.
richtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
öffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 859
Vereinbarung
Bundesministerium Botschaft
für Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschlernei
Zl. 157.749-12 70 V3-81.00 270
Verbalnote Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970,
Zl. 157.749-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten .. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-
beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik
land mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung Deutschland mitzuteilen, daß die Osterreichisd1e Bundes-
in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
vom 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Repu-
und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen blik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland über
der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs- Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
verkehr tiir die Errichtung vorgeschobener österreichischer Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-
Grenzdienststellen am Grenzübergang Aach folgende schobener österreid1ischer Grenzdienststellen am Grenz-
Vereinbc1rung vorschUigt: übergang Aach folgende Vereinbarung vorschlcigt:
Art i ke I l Artikel 1
Am Grenzüliergang Aach werden auf deutschem Gebiet Am Grenzübergang Aach '.\'erden auf deutschem Ge-
vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen er- biet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen er-
richtet. richtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfc1ßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und Z\var benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Staatsstraße 2005 von der gemeinsamen Grenze die Staatsstraße 2005 von der gemeins<1men Grenze
bis zum Amtsplatz; bis zum Amtsplatz;
den d<1s Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den das Dienstgebäude umgebenden Amtspl<1tz;
im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Auf- im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Auf-
enth,dtsr<1um in der Südwestecke des Gebäudes, enthaltsraum in der Südwestecke des Geb,iudes,
den daran dnschließenclen Untersuchungsruum, die den daran anschließenden Untersuchungsrt1um, die
sanitären Anld~Jen und alle Verbindungswege; sanitci.ren Anlagen und alle Verbindungs\'.-ege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude,
zwM den Raum in der Südostecke des Erdgeschosses und zwc1r den Raum in der Südostecke des Erdge-
und den mittleren Kellerraum an der Ostseite. schosses und den mittleren Kellerraum an der Ostseile.
Dt1s Bundesministerium für Auswärtige Angelegen- Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
hl'ilPn bechrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
dicser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Verbalnote und der Antwortnote der Botschc1ft der Bun-
Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung desrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine
eine Vereinbdrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des
Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok- Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-
tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf unter Einhaltung einer frist von sechs J\1onaten je c1llf den
den ersten Tt1g eines Monats gekündigt \Verden kann. ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepu- heiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
blik Deutschl<111cl die \'ersicherung sPiner <lusgezeichnelen Bundesrepublik DE:'uhchl<111d die Versicherung se>iner c1us-
I Iuchacht, 1 11~1 1u C'rneuern. gezeid111etcn l l11chc1< htung zu l'rncm·rn."
Die Bohchc1lt beehrt sich, dem Bundesministerium für
Ausw;.irtigc /\ngekgenhciten rnit,.utcilf'n, d,1ß die für clie
Grl'I1Zuble1 tigung zuc;t~111cli<:JPI1 olwrstL'll ßumksbchürdcn
der Bundesrepublik Deulsd1l,rnd dc1mil ei11\crstc1ndcn !:>illd,
duß die vurgeschlt1gene Regelung durch dc•n /\ustuusch der
Verbalnote des Bundesministe1 iums ! ür /\usw~irl i<:Je /\n-
gelegenhei ten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung
im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die c1m 1. Oktober 1970 in Kraft
tritt und die auf diplomotischem \Vege unter Einhaltung
einer Frist vun sechs Monaten je dLII den ersten Tt19 eines
Monots gekundigt \Verden L111n.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
auch diesen Anluß, das Bundesministerium für AuswJ.r-
tige Angl•leg<·nlwiten er1wut ilrn°r c1usgczeiclrnelc•n l luch-
dd1lung zu \erciichern.
Wien. c1m 6. Juli 1970 \Vien, cim 8 . .Juli l<J70
L. S. L. S.
An die An clcts
Botschaft Bundesmi nistPri um
der Bundesrepublik Deutschland für Ausw~irtige J\nge!C'gcnhci len
\Vien Wien
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 861
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Balderschwang
Vom 31. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ulwr-
1958 Z\vischen der Bundesrepubli:~ Deutschland und Icitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BundesDesetz-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- blutt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
mcnlccJun0 der Grenzabfertigung und über die Ein- sc,tzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
rich t11ng von Gerne inschafts- oder Bel riebswechscl- 14. September 1955 zwischen der BundcsrC'publ ik
bah nhöf en an der dcutsch-niederl~indischen Grenze Deutschlimd und der Republik Osterreich über Er-
(Dundcsgesetzbl. 19Gü II S. 2181) wird verordnet: leichterungen der Grcnzcibfcrtigunq im Eisenbahn-,
St r,1 ßen- und Schiffsverkehr (Dundesgeset zbl. 1957
II S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der dC'utsch-üsterreichischen Grenze werden ( l) Diese Verordnung tri lt am 1. Ok tolwr 1970
c1m Grenzülwr~Jang füdd(~rsclnvang auf deutschem in Kraft.
Gebiet vor~icschu\wne österreichische Grenzdienst- (2) Diese Verordnung tritt an dem T,HJC' c1uRer
stellen nach J\.1c1Ggc1be der Vereinbarung vorn Kraft, an dem die Vereinbarung außL'r Kr,ift trilt.
6.18. Juli 1970 errichtl't. Die Vereinbarung \vird (3) Der Tag des J\ußerkrc1fttrctens ist im BundPs-
nachstehend \'(' rij ff Pn l licht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Bundesministerium B()tschc1ft
für :\usw~irtige :\n9ele9cnheill'n der Bunclesrl'publik D<'lll',( llldnd
Zl. 157.750-12 70 V 3 - 81 .00 1 70
Verbalnote Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschlirnd bcl'hrt
sich, dem Bundesministerium für Au5\\'<lrtige An9elc'g<'n-
heitcn den [mptc1n9 seiner Verbc1]n()le \'()lll 6. Juli 1q70,
Zl. 157.750-12 70, zu besl~itigen, deren Text wie folgt
lautet:
Dc1s Bundesministerium für Auswiirti9e An9elegen- .. Das Bunde"ministPrium für A11sw~irtigf' Angelegen-
heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublk heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschlund mit1uteilen, dc1ß die Oslerreichische Bundes- Deutschland miL-'.uleilen, daß die Osll'rrc,icl1iscl1e Bundes-
rcgieru119 in Ausfillnung von Artikel 1 Absatz 3 des Ab- regierung in Ausführung von Artikel 1 Absc1t1 3 des
kommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Abkommens n>m 14. September 1<).5.5 zwisdwn d('r Re-
Osh'rreich und der Bundesrepublik Deutschland über publik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschlanrl
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über ErleichterungC'n der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge- Straßen- und Sc.hi!lsverkehr für die Errichtung vorge-
scholwner österreichischer Grf'nzdienststellen am Grenz- schobener österreichischer Grenzdiem,tstellen üm Grenz-
ülwrgc1ng Bctlderschwang folgE'nde Vereinbdrung vor- übergang Bttlderschwang folgende VPreinbc1run9 vor-
schlägt: --;chl~igt:
Art i k e 1 1 Ar ti ke 1 1
Am Grenzübergang Balderschwang ,verden auf deut- Am Grenzübergang Balderschwang werden c1ul deut-
schem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienst- schem Gebiet vorgeschobene österreichische Gren:l(lienst-
stellen errichtet. stellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 AbsdtZ 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 19.55 u111fc1ßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam c1) die von den Bediensteten beider Staaten gemei11sc1,n
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Gemeindeverbindungsstraße Yon der gemein- die Gemeindeverbindungsstraße von der gemein-
samen Grenze bis zum Amtsplatz; sc1men Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Zollamtsgebäude umgebenden Amtsplatz; - clen das Zulldmtsgebctude um9Pbl'11dcn /\1nhplc1tz;
im Zollamtsgebäude den an der Südseite gelegenen, im Zollamtsgebctude den an der Südseite gelege-
durch den Haupteingang zugänglichen Raum, die nen, durch den Hc1upteingang zugänglichen Raum,
sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur allPinigen
Benützung überlassenen Räume im Zollamtsgebäude, Benützung überlc1ssc ncn
0
R~iume irn Zullc1mlsCJPb;iudL',
und zwur die östlich der gemeinsam benützten Räume und zwar die üsllic.h c.ler gl'mcin,-,dm lwnütztc·n R,iu111<'
gelegenen beiden Räume i.rn der Südseite. gelegenl'n beiden Räume an der Südseite.
D,1s Bundesministerium für Auswctrtige Angelegenl1Pite11 Das Bundesministerium für Aus\,·ctrtige An9elegenheiten
beehrt sich ,·or1uschlagen, daß durch den Austc1usc.h dieser beehrt sich ,orzusc.hlc19en, d,dl dmch d<·n !\ustc1u,-,c.h
Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der dieser Verbalnote und der Ant\\'ortnut<' der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regel un(J
eine Vereinbc1rung im Sinne des ArtikC'ls 1 Absatz 3 des eine Vereinbarung im Sinne des Arl ikels l Ab--;at1. 3
Abkommens vom 14. September EJ.55 bildet, die am 1. Ok- des Abkommens vom 14. September l!J.55 bildet, die c1m
tober 1970 in Kr,ift tritt und die auf diplomatischem Vv'e9e 1. Oktober 1970 in Kratt tritt und die auf diplomatischem
unter Einhultung einer Frist von sechs t\1onaten je auf \Vege unter Einh,litung einer Frist von sc·chs t\lonuten
den ersten Tag eines 0-!onats gekündigt werden kann. je auf den ersten Tc1g eines Monats geki..!ndigt wC>rden
kann.
Dc1s Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten Das Bunc.lesminislerium für Auswctrtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepu- benützt diese Gelegenheit, der Butsc.hdft d(~r Bundes-
Nr. .14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 863
blik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten republik Deutschland die Versicherung seiner ausgC'•
Hocl1c1chtung zu erneuern. zeichneten Hochachtung zu erneuern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten BundesbC'hörclen
der Bundesrepublik Deutschland damit einverslc1nden
sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Aus-
tausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Aus-
wärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote ~ine
Vereinbarung im Sinne des Artikels l Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
Wien, am 6. Juli 1970 \Vien, am 8. Juli 1970
L. s. L. S.
An die An das
Botschaft Bundesministerium
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
Wien Wien
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang im Lecknertal
Vom 31. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957
II S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
am Grenzübergang im Lecknertal auf österreichi- Kraft.
schem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
stellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
6./8. Juli 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
nachstehend verötfent licht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 4--1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 865
Vereinbarung
Bundesministerium Botschaft
für Ausw~irtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschl,ind
Zl. 157.751-1270 V 3 - 81.00 4 70
Verbalnote Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bC'Phrt
sich, dem Bundesministerium lür Ausw~ütige AngelC'CJPn-
heiten den Empfang seiner Verbc1lnote \'0111 G. Juli l'.170,
Zl. 157.751-12 70, zu lwst~i tigcn, d~'rPn Text wie folgt
lautet:
Das Buncksministerium für Auswärtige Angelegenheiten ,,Das Bundesministerium für Auswärtige AngPlegen-
beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschl,rncl heiten bePl1rt sich, der Botschaft der Bundesrepublik
milLutC'ilen, duß die Osterreichische Bundesregierung in Deutschlund mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundes-
Ausf(ilnun~J \'On Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Ab-
14. Sep!C'mber 1955 zwischen der Republik Osterreich und kommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik
der Bundesrepublik Deutschl,rnd über Erleichterungen der Osterreich und der Bundesrepublik Deutschl,rnd über
Grenrnbfertigung im Eiscnbohn-, Strc1n('11- und Schiffs\'er- Erleichterungen der Grenzilbfertigung im Eisenbahn-,
kchr für die Errichtung \·orgesclwi:p1.l'I d< uh<lir-r GrPnz- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung \'urgescho-
dienstste!lcn am Grenzübergung im Leck11Pri c1l folgende benPr deutscher Grenzdienststellen c1m Grenzübergc111g im
Vereinbc1rung vorschUigt: Lecknertctl folgende Vereinbarung \'orschliigt:
Artikel Artikel 1
Im Lecknf'J !eil wird auf österreichischem Gebiet an de1 Im Lecknertal wird auf österreichischem Gebiet an der
\Vcgcg,il>c·I östlich des Lccknersees eine vorgeschobenv vVc~Jegahel östlich des Lecknersees eine vorgesclrnh('nP
deutsche Crcnzdienststelle errichtet. Bei dieser Grenz- deutsche Grenzdienststelle errichtet. Bei ciiC'ser Grenz-
dienststelle hnden nur AhfPrtigungen im kleinen Grenz- dienststelle finden nur Abfertigungen im kleinen Grenz-
verkehr und im Ausflugsverkehr stc1tt. verkehr und im Ausflugsverkehr statt.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absc1ll. 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) das von den Beciiensteten beider Staaten gemeinsam a) das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützte Abfertigungsgebäude, benützte Abfertigungsgebäude,
b) den das Abfertigungsgebäude umgebenden Amtsplatz. b) den das Abfertigungsgebctude umgebenden Amt..,plc1t1.
Ar ti.k e 1 3 Artikel 3
festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergc".;lellte \VMen, Werte oder Beweismittel dürfen sichergestellte \!\Taren, Werte oder Beweismittel dürfen
von den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der von den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der
in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle über Hittisau in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle über Hittisau
bis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei bis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei
Aach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Aach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen
Amtsh,111dlungen gehören diese Straßen zum örtlichen Amtshandlungen gehören diese Straßen zum örtlichen
Bereich der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle. Bereich der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten Das Bundesministerium für Auswctrtige Angelegenheiten
beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bun- Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bun-
desrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine desrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine
Vereinbdrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Ab- Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Ab-
kommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok- kommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-
tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege
unter Einh,tltung einer Frist von sechs Monaten je auf den unter Einhaltung einer Frist von sechs Monulen je auf
ersten Tc1g eines Monats gekündigt werden kann. den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gc!Pgcnhei t, der Butschc1ft der Bundesrepu- benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepu-
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
blik Deutschlcrnd die Versicherung seiner ausgezeichneten blik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern. Hod1achtung zu erneuern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zust~indigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschlund damit einverstanden sind,
daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch
der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Verein-
barung im Sinne des Artikels 1 Absc1tz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1()70 in
Kraft tritt und die auf diplomatischem \Vege unter Ein-
haltung einer Frist \'On sechs J\1onaten je i.!UI den ersten
Tug einl'S Monc1ts gekündigt werden Lrnn.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschlc1nd benul7t
auch diesen Anluß, das Bundesministerium für Auswi.ir-
tige Angelegenheiten erneut ihrer uusgezeichnet0n l loch-
uchtung zu \'Cr<;ichern.
\Vien, am 6. Juli 1970 \Vien, am 8. Juli 1970
L. S. L. S.
An die An das
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bundesmirli-;!P1 ium
Wien für Auswiirl:rJ(' -\1'.1 1,.;t,genheilen
Wien
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 867
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt
auf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte
Vom 31. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
bahnhöfen an der deutsch-nierlerländischen Grenze Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957
II S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutscn-österreichischen Grenze wird die (1) Diese Verordnung tritt am !.Oktober 1970 in
Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf Kraft.
der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte nach Maß- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
gabe der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 vor- Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
genommen. Die Vereinbarung wird nachstehend (3) Der Tag des Aufü~rkrafttretens ist im Bundes-
veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Bundesministerium Botschaft
für Auswärtige Ang0leuenh~iten der Bundesrepublik Deutschland
Zl. 1_57.752-12 70 V 3-81.00 5 70
Verbalnote Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970,
Zl. 157.752-1270, zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen- ,.Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundes- Deutschland mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundes-
regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Ab-
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Re- kommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik
publik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland Osterreich und der BundesrepuLlik Deutschland über Er-
über Erleichterungen der Grenzubfertigung im Eisenbahn-, leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Grenzabfertigung in Straßen- und Schiffsverkehr für die GrenZdbfertigung in
Zügen während der Fahrt c:uf der Strecke Pfronten- Zügen während der Fahrt auf der Strecke Plrunten-
Steinach-Vils-Rcutte folgende Vereinbarung vorschlägt: Steinach-Vils-Reutte folgende Vercinbc1rung vorschlägt:
Artikel 1 Art i k e 1 1
Die österreichische und die deutsche Grenzabfertigung Die füterreichische und die deutsche Grenzabfertigung
,\·ird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen \Vird nach Bedarf und Zweckmi.ißigkeit in Reisezügen
während der Fahrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils- während der Fuhrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-
Reutte vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt Vils-Reutte vorgenommen. Diese Grenzabfertigung er-
sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis streckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein
dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist,
sich die Grenzabferligung auch auf mitgeführte Tiere, erstredi:.t sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte
aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestim-
nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche mungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder
Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise- tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Be-
zügen nicht möglich ist, bleiben unberührt. schau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die
nachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt. nachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.
Artikel 3 Artikel 3
(1) Bei der Grenzc1bfertigung während der Fohrt bilden (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden
die Züge auf dem jev.-eils im Gebietsstaat gelegenen die Züge auf dem jeweils im Gebietsstc1dt gelegenen Teil
Tl'il der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten der Stredi:.e den örtlichen Bereich für die Bedienstelen
des Nad1barstaates. des Nachbarstaates.
(2) In den Bahnhöfen Pfronten-Steinach, Vils und Reutte (2) In den Bahnhöfen Pfronten-Steinach, Vils und Reutte
hc1ben die Bediensteten des Nuchbdfsloates das Recht, im haben die Bediensteten des Nachbarstaates dus Recht, im
Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte \Venen, \Verte oder Beweismittel auf dem sichergestellte \\Toren, \Verte oder Beweismittel c1ul dem
Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Rtiumen
des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür des Bahnhofes in Gewahrsam zu bel1c.1lten; für die dafür
erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahn- erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bohn-
hofC's jeweils örtlicher Bereich. hofes jeweils ürllicher Bereich.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
und sic.hc.,rgL's!cllte \Varen, \Verte oder Beweismittel dürfen sichergestellte Waren, \Alerte oder Beweismittel dürfen
auf der in Artikel 1 bezeichneten Stredi:.e mit einem der auf der in Artikel 1 bezeichneten Strecke mit einem
n~ichsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden. der nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden.
Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören Für die dafür erfon.lerlichen Amtshun<llungen gehören
diese Züge zum örtlichen Bereich. diese Züge zum örtlichen Bereich.
Nr. H - Tag cler Ausgabe: Bonn, clcn 4. Scptcmlwr 1970 869
Artikel 4 Artikel 4
Bei wckhen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar- Bei ,,·c·lchcn Reisc,.ügcn die Voraussetzungen des Ar-
tikc,Js 1 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für tikels 1 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für
Tirol, die zuslcindige österreichische Sicherheitsbehörde Tirol, die zusli:i.ndige österreichische Sicherheitsbehörde
und die zustdndige österreichische Eisenbahnbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde
einerseits sowie die Oberfinanzdirektion München, die einerseits sowie die Oberfinanzdirektion München, die
Dir<'l-.. t ion clcr Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Direktion der BayC'rischen Grenzpolizei und die ZlJStctndige
Behörde der Deutschvn Bundesbahn andererseits li.ingstens Behörde der Deutschen Bundesb,ilrn c1ndererseits l~ingstens
für eine fdhrplanpcriode fest. Die Befugnis der genc1nntcn für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der g<'ndnntcn
Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche
BL't1uflrc1gte treffen zu lassen, bleibt unberührt. Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
Artikel 5 Artikel 5
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sicherge-;tcllte \\'arcn, \\'erte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,
c1uf der kürzesten Strnßenverbindung auf der kürzesten Straßenverbindung
a) von d0n österreichischen Bediensteten von Pfronten- c1) Yon den österreichischen Bcuicnst,•l<'n v11n P!n1nlL'n-
Stc•incH.h zur gemeinsamen Grenze bei Pfronten- Steinach zur gemeinsamen Grcn1c bei Pfrontc11-
Steinach Vils und Steinc1ch Vils und
h) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Vils b) von den deutschen Bediensteten von Reut~e otkr
?ur gemeinsc1rnen Grenze bei Vils Pfronten-Steinach Vils zur gemeinsamen Grenze bei Vils Pfronten-
StC'inach
v(•rbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amts- verbracht werden. für die dafür erforderlichen Amts-
handlungen g('hören diese Straßenverbindungen zum ört- handlungen gehören diese Strc1ßenverbindungen zum ört-
lichen Bereich. lichen Bf'reich.
Dc1s Bunclf'sm inisll'ri um lür ;\ uswii rtige An~Jelew·nheitC'n Dus Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-
bcf'hrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser heiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Aus-
Verbalnote und der Antwortnote der Botschc1ft der tc1usch dieser Verbalnote und der Antwortnote d('[ Bot-
Bundesrepublik Deutschlc1nd die vorstehende Regelung schaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende
eine Vereinbc1rung im Sinne des Artikels 1 Absc1tz 3 Rcqclung C'ine \'crcinhc1runu im Sinn<' des ArtikPls 1
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am Absc1tz 3 des Abkommens vom l.t. SC'ptember 19.'i.5 bildL't,
1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die m1f diplomatischem die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplo-
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten matischem \Vege unter Einhaltung einer Frist Yon sC'chs
je auf den ersten Tag eines Monc1ts gekündigt werden \Ionaten je auf den ersten T <.19 eines Monats gC'küncligt
kc1nn. werden kann.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen- Das Bundcsminislf'rium für Auswärti~J(' AngelegC'n-
heiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der heiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner aus- Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern. gezeichneten Hochachtung zu erneuern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium fiir
Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dc1ß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschlünd damit einverstanden sind,
daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch
der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Verein-
barung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970
in Kraft tritt und die auf diplomc1tischem vVege unter
Einhaltung einer Frist von sechs t-fonatcn je auf ckn
ersten Tag eines :t--lonats gekündigt werden kann.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland lwnut1t
aud1 diesen Anlaß, düs Bundesministerium für Auswärt igc
Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
Wien, am G. Juli 1970 Wien, am 8. Juli 1970
L. s. L. s.
An die An dt1s
Botschaft Bundesministerium
der Bundesrepublik Dcutschlc1nd für Auswiirtige Angell>gcnlwiten
Wien Wien
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt
auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte
Vom 31. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes
menlegung der Grenzabfertigung und über di'= Ein- vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom 14. Sep-
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- tember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze land und der Republik Osterreich über Erleichterun-
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 581)
auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze wird die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf Kraft.
der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 6./'8. Juli 1970 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
vorgenommen. Die Vereinbarung wird nachstehend (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 871
Vereinbarung
Bundesministerium Botschaft
für Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutsctiland
ZI. 157.753-12.70 V 3 - 81 .00 6 70
Verbalnote Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten df'n Empfctng seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970,
Zl. 157.753-12 70, zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
Dils Bundesministerium für AuswJrtige Angelegenhei- .. Dc1s Bundesministerium für Aus\viirfige 1\n()('lC'<Jenhoi-
ten beehrt sich, der Botschctft der Bundesrepublik Deutsch- ten beehrt sich, der Botschctfl der BunclesrPpublik Deutsch-
lc1nd mitzuteilen, d,il~ clie östE:'rreichische Bundesregierung lilnd mitzuteilen, di!ß die österreichische Bundesregierung
in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens in Ausführung von Artikel I Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich ,.;om 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen
der GrPnzc1hl0rtigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs- der Grenzc1bfertigung im Eisenbahn-, Straflen- und Schiffs-
verkehr für die Grenzabfertigung in Zügen w~ihrcncl der \·erk('hr für clie Grenzabfertigung in Zügen w;ihrend der
L1hrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Griesen- Fc1hrt c1uf der Strecke Garmisch-Partenkirch0n -Griosen-
Reutte folgende Vereinhc1rung vorschlägt: Reulte folgende VE'reinbctrung vorschlägt:
Artikel l Artikel 1
Die österreichische und die deutsche Grenzabfertigung Die österreichische und die deutsche Grenzabff'rtigung
wird nilch Beclctrf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wäh- wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wiih-
rend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen- rend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-
Griesen-Reutle vorgenommen. Diese Grenzabfertigung Griesen-Reutte vorgenommen. Diese Grenzobfertigung
erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein erstreckt sich auf Personen und Handgeptlck. Soweit ein
Bedürfnis dc1für besteht und es praktisch durchfiihrbar ist, Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist,
erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte
Tiere, ctufi:_iE'gebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestim- Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestim-
murHJPn, nc1ch denen di0 gesunclllf'i1spolizeiliche oder tier- munrren, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tier-
cirztliclw Grenzkontrolle oder die phytoscrnitiire Beschau ~irztliche Grenzkontrolle oder die phytosc1nit~ire Beschau
in Reisezi1qen nicht miiglich ist, bleiben unberührt. in Reiseziigen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
dl·s AbkomnH'ns vom 14. September 1955 wird durch die~ des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die
nachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt. 11c1chstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.
Artikel 3 Artikel 3
(1) Bei der Grenz,ihfertigung während der Fahrt bilden (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden
die Züge auf dem jev.:eils im Gebietsstaat gelegenen Teil die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil
der Strecke den örtlid1en Bereich für die Bediensteten des der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des
Nachbarstaates. Ni!chbarstaates.
(2) In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Griesen, (2) In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Griesen,
Ehrwald und Reutte haben die Bediensteten des Nachbar- Ehrwald und Reutte haben die Bediensteten des Nachbar-
staates das Recht, im Zug festgenommene oder zurück- staates das Recht, im Zug festgenommene oder zurück-
gewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte gewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte
oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur
Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahr- Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahr-
sam zu behalten. Für die dafür erforderlichen Amtshand- sam zu behalten. Für die dafür erforderlichen Amtshand-
lungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher lungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher
Bereich. Bereich.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
und sichergestellte \Varen, Werte oder Beweismittel dür- sichergestellte \-Varen, Werte oder Beweismittel dürfen
fen c1uf der in Artikel 1 bezeichneten Strecke mit einem c1uf der in Artikel 1 bezeichneten Strecke mit einem der
der n~ichsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden. nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht ,verden. Für
Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese
diese Züge zum örtlichen Bereich. Züge zum örtlichen Bereich.
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Artikel 4 Artikel 4
Bei welchen Reisezügen clie Voraussetzungen des Ar- Bei welchen Rcisc?ügen die Vornussetzungen des Ar-
tikels 1 vorliegen, stellen die Fi11unzlanclesdirektion für tikels 1 \'orliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für
Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde Tirol, die zusUinclige österrf'ichische Sicherheitsbehörde
und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde
einerseits sowie die Oberfinc1nzdirektion München, die einerseits sowie clie Oberfini.lnzdirektion München, die
Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zustän- Direk I ion der Bayerischen Grenzpolizei und die zustän-
dige Behijrde der Deutschen Bundesbahn andererseits dige Behörde der Deutschen Bundesbahn andererseits
längstens für eine F<1hrplanpe1iode fest. Die Befugnis der Uingstens für eine filhrplc1nperiocle fest. Die Befugnis
genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall der genannten fü,hürden, diese Feststellung im Einzelf<lll
durch örtliche Beaultragte treffen zu lc1ssen, bleibt un- durch örtliche Uec1uflragle trellen zu lc.1ssen, bleibt un-
berührt. berührt.
Artikel 5 Artikel 5
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte vVaren, \Verte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, \Verte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, sofern eine Beförderung mit der B<lhn nicht tunlich ist,
auf der kürzesten Straßenverbindung auf der kiirzesten Strc1ßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch- a) von den österreichischen Bediensteten von Gdl'misch-
Partenkirchen oder Griesen zur gemeins,11nen Grenze Partenkirchen oder Griesen zur gemeinsumen Grenze
bei Griesen Ehrwalclschanz und bei Griesen Ehnvi.llclsch,mz und
b) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Ehr- b) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Ehr-
wald zur gemeinsamen Grenze bei Ehrwc1ldschanz wald zur gemeinsc1men Grenze bei Ehrwaldschanz/
Griesen Griesen
verbri.lcht werden. Für die dulür erforderlichen Amtsh,rnd- verbracht werden. Fur die d,ifür erfonlerlichen Amtshand-
lungen gehören diese Strecken zum örtlichen Bereich. lungen gehören clie'-ie Strecken zum örtlichen Bereich.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei- Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
ten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch beehrt sich vorzuschlagen, dc1ß durch den Austausch dieser
dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Verbalnote und der Antwortnote der Botschc1ft der Bun-
Bundesrepublik Deutschli.lnd die vorstehende Regelung desrepublik Deutschlc1nd die vorstehende Regelung eine
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Vereinbarung im Sinne des Artikel<, 1 Absatz 3 dc•s Ab-
Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok- kommens vom 14. September 1955 bildet, die um 1. Ok-
tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 'vVege tober 1970 in Krnft tritt und die auf diplomatischem \Vege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf unter Einhcillung einer Frist von sechs Monaten je c1ul den
den ersten Tdg eines Monats gekündigt werden kc1nn. ersten T ctg eines Monots gekündigt werden kctnn.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei- Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
ten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundes- benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepu-
republik Deutschlc1nd die Versicherung seiner ausgezeich- blik Deutschlilnd die Versicherung seiner ausgezeichneten
neten r lnchachtung zu erneuern. Hochacht1111g zu erneuern."
Die Botschc1ft beehrt sich, dem Bundesministerium ILir
Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dt1ß die für die
Grenzabfertigung zuständigen ober">len Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind,
daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austc1usch der
Verbalnote des Bundesministeriums für Aus,vi.irtige An-
gelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbi.lrung
im Sinne des Artikels 1 Absc1tz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1~)70 in Krc.1ft
tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tug eines
Mandls gekündigt werden kann.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschlc1nd benutzt
auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten J Iochach-
tung zu versichern.
Wien, am 6. Juli 1970 Wien, am 8. Juli 1970
L. s. L S.
An die An das
Botschaft Bundesministerium
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
Wien Wien
Nr. 44 - Tug der Ausgube: Bonn, den 4. September 1970 873
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Achenwald
Vom 31. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mui Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dem Königreich der Niederlunde über die Zusum- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom 14. Sep-
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- tember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
bahnhöfcn an der d(~utsch-niederländischen Grenze land und der Republik Osterreich über Erleichterun-
(Bundesgesctzbl. 1%0 II S. 2181) wird verordnet: gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 581)
auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
am Grenzübergang Achenwald auf österreichischem Kraft.
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 6./8. Juli Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Bundesministerium Botschaft
für Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland
Zl. 157.754-1270 V 3 - 81.00 7 70
Verbalnote Verbalnote
Die Bot<,ch,lft der Bundesrepublik Deutsd1ldnd beehrt
sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970,
Zl. 157.754-12 70, zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei- .,Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-
ten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- ten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung land mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung
in Ausführung \'011 Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich vom 14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen
der Grenzablertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs- der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-
verkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher verkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher
Grenzdienststellen am Grenzübergang Achenwalcl fol- Grenzdienststellen am Grenzübergang Achenwald fol-
gende Vereinbc1rung vorschlägt: gende Vereinbarung vorschlägt:
Ar ti ke l Artikel
Am Grenzübergang Achenwald werden auf österreichi- Am Grenzühergctng Achenwald werden auf österreichi-
sd1em Gebiet \'orgeschobene deutsche Grenzdienststellen schem Gebiet \'Orgeschobene deutsche Grenzdienststellen
errichtet. errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz J
cles Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfc1ßt
a) die \'On den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsc1m
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwa.r benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesstraße Nr. 181 von der gemeinsamen die Bundesstraße Nr. 181 \ on der gemeins,1men
Grenze auf der nördlichen Pittenbachbrücke bis Grenze auf der nördlichen Pittenb'achbriicke bis
?Um Amtsplatz und die Tiroler Landesstraße I. Ord- zum Amtspl<1tz und die Tiroler Landesstr<1ße I. Ord-
nung Nr. 28 von der Staatsgrenze auf der südlichen nung Nr. 28 von der Staatsgrenze auf der südlichen
Pittenbachbrücke bis zur Einmündung in die Bun- Pittenbachbrücke bis zur Einmündung in die Bun-
desstraße Nr. 181; desstraße Nr. 181;
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den die Dienstgeb~iucll- lllll(JPlH'nd(•n A111!spldtl.;
die Abfertigungshalle im Inselgebäude einschließ- die Abfertigungshalle im Inselgebc.iude einschliel\-
lich der Zugänge; lich der Zugänge;
die Abfertigungsrampe, die Untersuchungsgrube, die Abfertigungsrampe, die Un tersuchungsurube,
clen Dispositionsraum und die Garage mit den je- den Dispositionsraum und die Gc1rage mit den je-
weiligen Zugängen in und an der östlich \'Orn weiligen Zugängen in und an der östlich \'on1
Inselgebäude gelegenen Güterhalle; Insel(Jebäucle gelegenen Güterhttlle;
clie westlich \'Om Inselgeb~1ucle befindliche Brücken- die ,vestlich vom lnselgehc.iucle befincllichf' Bni( kf'n-
waage; wa<1ge;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt- b) die den deutschen Bediensteten zur i.il!Pin1gen Be-
zung i.iberlc1ssenen Räume der Dienstgebäude, und nützung überlassenen Rciume der DienstgehiiudP, und
ZWdr Z\\'tlr
die nordwestlich der Ablertigungshalle gelegenen die nordwestlich der Ahlert1gunusht1lle g('IC(Jenen
Riiume des Inselgebäudes; Räume des Inselgebc.iudes;
in der östlich vom Inselgebäude gelegenen Güter- in cler östlich vom Inseluehciude uelegenen Gütcr-
halle den nordwestlichen Lt1gerrc1um und den nord- httlle den nordwestlichen L19e1rt1um und d<'n nord-
westlichen Büroraum. \\'estlichen Bli rornum.
Artikel 3 Artikel J
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte \V ctren, \Verte oder Beweismittel dürfen sichergestellte \Varen, \i\'erte oder Beweismittel dürfen
von den de 1Jtschen Bediensteten auch auf der Tiroler von den deutschen Bediensteten c1uch auf der Tiroler
Nr. 4.t - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 875
Lc1nd('sslr,1ßc I. Ordnung Nr. 28 zwischen clen Stc1<1tsgren- Lanclesslrciße I. Ordnung Nr. 28 zwischen cl('n St<1<1lsgrt'n-
zen c111f df'r R,n1chstubenbrücke uncl der Geißc1lmbrücke zcn ouf cler Rciuchstubcnbr(icke uncl der GC'ifl.ilmhrückc
1\V c1 lc ll('n s t rc1 ßt') c1 u t deutsches II ohei tsgf'bic,t \'erbrc1ch t (\\' d lch011s I rc1 GC') du f clf'u I schcs l lnlwi I s~J(• h i f'f \"('rhrc1ch t
\verdC'n. ft1r die hic,rflir erforderlichen Amtsh,rncllungrn \\f'rc!C'n. Pur die di!für crfcirdcrliclwn ,'\rntsJic111cl!unqc'11
qPhört di<'Sl' Slrc1[\t, ;um ö1tlid1c11 Bc'rPich. gchiirt clil'sf' Strt1ße zum ii1 tliclwn Bereich.
D<1s ßu1Hks111i11isl('riu111 !(11 ,\US\\~Ülige 1\ngt,!e~1enhei- Dc1s Bundesm inist(,rium ! (1 r ,.\ US\\ ;i rt iqc' ..\ l\(lt'll-(Jt'i1 lw1-
fpn lH'elnl sich \ or1.usd1!<1(JC'n, dc1ß durch den Austausch len h0C'hrl sich \"orzuschl,1g011, dc1ß durch df'll .-\thl<111"ll1
t!it'Sl'r V01b,tlnulP und t!C'r Antwurlnote der Botsch,1!t der dieser Vf'rb,tlnote und der )\nl\\cHlncilc dr·r Bc,hl"h<11t dt'r
ßuncksrcpulilik Ikutsch!c11Hl die ,·(nstellf'nde Regelung Bunclcsr0puhlik Deutschl,rnd clic ,·ors!<'lwndt• Rt'(Jt'll111<J
eine V!'ll'inhMung im Sinne des Artikels 1 Absc1tz 3 des f'ine Vc'reinbclfung im Sinne des Artikf'ls 1 Ahscilz 3 de-;
Ahkom111<'11s n)ln 14. September 1055 bildet, clie am 1. Ok- Abkommens Yom 14. September 1()SS bildet, die om 1. Ok-
tober IQ7U in Krt1!t tritt uncl die auf diplomotischem 'Wege tober 1070 in Kraft tritt und die oul diplnmc1tischem \\.f'(Jf'
unter [inl1c1!tung einer Frist von sechs Monaten je <1uf den unter Einholtung einer Frist von sechs r--..tonotf'n jf' ,1uf
erstcn Tt1'.J t'ines t\lo11<1ts gek(indigt werden kcrnn. den ersten Tog eines Monc1fs gekiindi~Jt \\erdl"'n k<1nn.
Dos Bundesministe1 ium für Auswctrtige Angelegenhci- Das BundesminislNium für Aus\\'iirlige /\n(Jf'lf'(Jf'nlwi-
len benut:;t diese Gelegenheit, der Botsclwft der Bundes- ten benützt diese Gele~wnlwit, der Botschc1tt der Bundes-
rqrnblik DPulschland die Versicherung seiner ausgezeich- republik Deutschloncl die Versiclwrnnq spincr ,rn-;(J('IC'ich-
neten l lo<hc1rhtu11<_J 1.u ('J"lll'Ucrn. neten Hochachtung zu erneuern."
Die Botscl1c1ft beehrt sich, dem Bunclesminist('rium fu1
Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die f(ir die
Grenzabfertigung zust~indigen obersten Bunctesbell<ircll'll
der Bunclesrepublik Deutschl,mcl cl,1111il ei11\"erst,rnd0n '->illll.
daß die vorgeschlc1gene Regelun<_J dt1r< h dC'n :\ustc111..,c lt
der Verbalnote des Bundesrnin isl0riums fiir :\us\\ .i r! ifJf'
Angelegenheiten und dieser Ant\\·nrl1wle eirw \'crPi11hi1-
rung im Sinne des Artikels I Absolz 1 cles ..\hkommens
vom 14. September HJ55 bildet, die c1m 1. OktulH'r l<l70 in
Kraft tritt und die auf diplonwtisdwm \\'0~/l' unter [in-
hilltung einer Frist von sechs Monc1ten je crnt d0n 01-;ten
Tc1g eines Monats gekündigt ,verden Lrnn.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
,rnch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Ausw~irti~Jf'
Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten I Joch-
ad1tung zu versichern.
\Vien, c1m 6. Juli 1970 \Vien, o!ll 8. Juli 1970
L. S. L. S.
An die An das
Botscht1ft Bundesministerium
der Bundesrepublik Deutschlt1nd für Auswärtige Angelegenheiten
\V i e n \V i en
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersielden-Staatsstraße
Vom 31. August 1970
Aut Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nuch § 14 des Dritten Uber-
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und leitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgcsetz-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- blütt I S. l) in V crbindung mit Artikel 2 des Gesetzes
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- vom 4. Juli 1957 über düs Abkommen vom 14. Sep-
richtung von Gemeinschc1.ft5- oder Betriebswechsel- tember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
bahnhöfen an der cl('Ulsch-nicder]jndisc\wn Grenze land und dPr Republik Osterreich über Erleichte-
(BundcsgPsetzbl. 19G0 II S. 2181) wird verordnet: rungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 581)
auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
(1) Diese VerordnunJ tritt am 1. Oktober 1970 in
an den Grenzüberg~1ngen Kiefersfelden-Autobahn
Kraft.
und Kiefersfelden-Stac1.tsstraße auf deutschem Gebiet
vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen (2) Diese Verordnung tritt an dem T<1qc üußer
nach ~Ic1ßgt1be der V crt!inburung vom 6.i8. Juli 1970 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Krnf t tritt.
errichtet. Die Vereinbc1.rung wird nachstehend ver- (3) Der Tü~J des 1\uf\crkrciltlretens ist im Bundes-
öffentlicht. gcsetzblült bckanntzugelJen.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Septembc'r 1970 877
Vereinbarung
Bundesministerium Bo\schd ft
ll1r ,\us\\ ,irt i~Je ,\ngL'lC'gcnhci\cn der Bundf'srepuhlik Dcutsd1lc111d
Zl. 157.755 - 12 70 V 1 -- 81 .00 8 70
Verbalnote Verbalnote
Die Bohchc1ft der Bundesrepublik Deutschlc1ncl beehrt
sich, dem Bunclesministf'rium für Auswiirtige Angell'u1·n-
heiten den Empfang seiner Verb,dnute vom 6. Juli 1070,
Zl. 157.755-12 70, zu bestJtigen, deren Text wie [!ilgt
lautet:
Dc.1s Bunclesrninislcrium flir Ausv-.·ärtige Angelegenheiten .,Das Bundesministerium fur Auswdrt ige /\ngf'lE'~Jenht>i-
beehrt sich, der Butschdft der Bundesrepublik Deutschl,rnd ten beohrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung in lund mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundesrec1ierung
/\us[ührung von Artikel 1 Absotz 3 des Abkommens vom in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
14. September 1055 zwischen der Republik Osterreich und vom 14. September 1955 zwisct1en cler Republik Osterreich
der Bundesrepublik Deutschlund über Erleichterungen der und der Bundesrepublik Deutschlc11HI (ibcr Erleichterungen
Grenzt1bfertigung im Eisenbt1hn-, Straßen- und Schiffs- der GrE'nzabfcrtigung im Eisenbahn-, Strc1f\en- und Schiffs-
\·erkehr !Lir die Errichtung \·rngPschobenC'r üsterreichi~cher verkehr für die Errichtun9 vorgesclrnbener österreichischer
Grenzdienstslellcn i.111 den Grenzübergängen Kidersfelden- Grenzdienststellen an clen Gren1i1bergiingen Kiefcrsfel-
Autol><ilrn und Kidersfelden-Stc1otsstr,il1e folgende Ver- clen-Autobc1hn und Kiefersfelclen-Stc1c1tsstrc1fle tulgendP
l'inbt1rung V<>rsthl~igt: Voreinbc1rung vorscl1Iiigt:
Artikel 1 Ar ti k e 1
An den Grenz(1bergängen Kiefe1sfelden-Autobuhn und An den Grenzübergängen Kiefersfelclen-Autobahn und
Kiefer<;felclen-Stc1c1tsstrc.1ße werden auf deutschem Gebiet Kiefersfclclen-Staatsstraße werden auf deutschem Gobiet
\"<Hgescholwne üsterrcichische Grenzdienststellen er- vorg0schobe1w österreichische Grenzd1enststellen errichtet.
richtet.
Artikel 2 Art i k 0 I 2
Der ü1 !liehe Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs,llz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 AbscltL 3
des J\l)kumrnt•ns \'Om 14. Sopternber 1955 umfc1ßt des Abkommens \·um 14. September 1q55 umfc1flt
1. beim Gremübc1gc1ng Kiefersfelclen-Autobahn 1. beim Grenzübergc1ng Kiefersleldcn-Autobc1hn
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein- c1) rlie von den Bediensteten beider Stc1aten gemeinsc1111
silm benützten Flächen, Anlugen und Räume, und benützten FUichen, Anlagen und Räume, und zwar
ZWilr
clie Bundesautobahn von der gemeinsamen die Bundesautobahn \'On der 9emeinsamen
Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum
Amtsplatz und nördlich des Amtsplatzes bis Amtsplatz und nördlich des Amtsplatzes bis ein-
einschließlich Aus- und Einfahrt Kiefersfelden; schließlich Aus- und Einfuhr! Kieferslelclen;
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den die Dienstgebäude umgPbenden Amtsplc1tz;
die südlich an den Amtsplc1tz angrenzende Um- die südlich an den Amtsplc1tz angrenzende Um-
kehrschleife; kehrschleife;
in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Abferti- in den Diensf9ebJuden 1 und 11 die Abferti-
gungshcillen für die Wiirenein- und \Varen- gungshallen für die \IVarenein- und \'\'urenc1us-
c1usfuhr, die On111ihusabfertigungshc11len, die fuhr, die Omnibusabfertigungshallen, die Unt0r-
Untersuchungsr~iume und die sanitären Anlagen suchun9sräume und die sanitären Anlc1gen in
in den Erd- und Kellergeschossen; den Erd- und Kellergeschossen;
im Dienstgebäude 11 im Kellergeschoß die In- im Dienstgebäude 11 im Kellergeschoß die In-
st,tllat ions- und Heizungsräume sowie clie bei- stallations- und 1--Ieizungsr~iumc sowie die lwiden
den Fc1lirrc1clriiume; Fc1hrrc1dr;-iume;
dPn Verbindungstunnel s,11nt allen Zugiingen; den Verbindungstunnel samt ,dien Zugdngen;
die \,Viegchc1uschen (Gebäude 6 und lfi) samt die Wiegehäuschen (Geb,1ude G und Hi) s<1mt
\V clil~Jen; Waagen;
die Vorbindungswege in allf'n Dienstgeb~iuden; die Vcrbindungs\vege in ,dien Dienstgebäuden;
h) die den uslC'rrcichischen Bl:clicnstetcn zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigcn
Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und Benützung überlassenen Anlc1gen und R~iume, und
Z\\'clr zwar
im DienstgC'bäucle 1 den Rc1um neben dem im Dienstgebäude den Rc1um 1when dem
\V c1scl1rc1 u rn im nörd I ichen Gebäudotei l; Waschr,rnm im nördlichen Gebiiudeteil;
im Dienstgf'b~iuue 11 die acht Rinune on der im Dienstgeb~iude 11 die c1cht R;iumc <111 der
v\lestseite und den Rc1um in der Nordostecke cles \V0s!seite und cl011 Rc1um in der Nordostockt• dC's
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Erdgeschosses sowie sä.mtliche Räume des Erdgeschosses sowie sdmtliche Rdume des Keller-
Kellergeschosses mit Ausnahme der gemeinsam geschosses mit Ausnahme der gemeinst1m be-
benützten Räume; nützten Rdume;
in den Gebäuden 2 und 12 die südlich gelegenen in den Gebäuden 2 und 12 die südlich gelegenen
Abfertigungskioske für den Reisendenverkehr; Abfertigungskioske für den Reisendenverkehr;
die Rampen 2 und 3 auf der ·westseite (Ge- die Rampen 2 und 3 auf der Westseite (Gebäude
bäude 13 und 14); 13 und 14);
den östlichen Teil der Rampe l auf der Osheite den östlichen Teil der Rampe 1 auf der Ostseite
(Gebäude 5); (Gebäude 5);
das Kontrollhäuschen für die Schranke auf der das Kontrollhäuschen für die Schr,rnke auf der
\Vestseite (Gebi'iude 18); \Vestseite (Gebdude 18);
- die Garagen auf der Westseite (Gebäude 17); die Garagen auf der Westseite (Gebäude 17);
2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße 2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-St<l<ltsstraße
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Sta<lten gemeinsam
benützten Flädlen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Ri:iume, und zwar
die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz; Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und
alle Verbindungswege im Erd- und Keller- alle Verbindungswege im Erd- und Keller-
gesdloß; geschoß;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude,
und zwar einen Kanzleiraum und einen Abferti- und zwar einen Kanzleiraum und einen Abferti-
gungsraum im südlichen Teil des Erdgesdlosses und gungsraum im südlidlen Teil des Erdgeschosses und
den mittleren Kellerraum. den mittleren Kellerraum.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei- Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei-
ten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch ten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austdusch
dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botsmalt der
Bundesrepublik Deutsdlland die vorstehende Regelung Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok- Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die öm 1. Ok-
tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \Vege tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomdtisdwrn \Vege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den unter Einhaltung einer Frist von sechs Monc1ten je <lUI den
ersten Tag eines Monates gekündigt werden kann. ersten Tag eines Mona.ts gekündigt ,verden k<lnn.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenhei- Das Bundesministerium lür Auswctrtige AngelegPnhei-
ten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundes- ten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeich- republik Deutschland die Versimerung seiner ausgezeich-
neten Hochachtung zu erneuern. neten 1Iochachtung zu erneuern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium fur
Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland damit einverstandt>n sind,
daß die vorgeschlagene Regelung durc.ti den Austdusch
der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswctrtige
AngelegPnlwiten und dieser Antwortnote eine Vercinbc1-
rung im Sinne des Artikels l Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1rno in
Kraft tritt und die auf diplomatischem Vv'ege unter Ein-
haltung einer Frist von sechs Mon<lten je <luf den l'rsten
Tdg eines !\fonats gekündigt werden kann.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutsmland benutzt
auch diesen Anl<lß, das Bundesministerium für Auswi.irtige
Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten ! lrxh-
achtung zu versichern.
\\',cn, ct!l1 G Juli ttJ70 \Vien, c1m 8. Juli llJ70
L. S. L. S.
An die An das
Botsch,ift Bundesministerium
der Bundesrepublik Deutsd1land für Auswärtige Angelegenheiten
Wien Wien
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 879
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Zollhaus Erl
Vom 31. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. l\foi Diese Verordnung gilt nach § 1-l des Dritlt'n Ub0r-
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und lcitunqsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundcsgesctz-
dem Königreich der Niederlande über die Zusc1m- bli.ll t I S. 1) in V erbinclung mit Artikel 2 cl0s Ge-
n1l'nlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- setzes vom 4. Juli 1957 über dc1s Abkommen vom
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- 1-l. ScptPmber 1955 zwischen der Bunclesrepubl ik
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
(Bundcsgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Stra ßcn- und Schiff sverkPhr (I3unclcsgesct zbl. 1957
II S. 581) auch im Lrnd Berlin.
§ 1 § 3
An der deul sch-östC'rreichischen Grenze werden ( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
am Grenzübergang Zollhaus Erl auf österreichischem Kraft.
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 6. '8. Juli 1970 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
öffentlicht. gesetzblatt bckanntzugeben.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Bundesministerium Botschaft
für Auswci.rtige Angelegenheiten der Bunclesrt'publik Deutschlt11H1
Zl. 157.756-12 70 V 3 - 81.00 9 70
Verbalnote Verbalnote
Die Botslhaft der Bundesrepublik Deutschlcmcl ]wehrt
sich, dem Bundesministerium für Auswi.irtige Angele~Jen-
heiten den [mpL1ng s(•inl~r Vt'rbulnotl' \·om G. .Juli l<J70,
Zl. 157.756-12 70, zu besUitigen, deren Text wie folgt
lautet:
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ,,Das Bundesministerium für Auswjrtige Angelegen-
beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsd1land heiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik
mitzutPilen, daß die Osterreichische Bundesregierung in Deutschland mitzuteilen, daß die Osterreic.hisc.he Bundes-
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom regierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Ab-
14. September 1955 zwischen der Republik Osterreich und kommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik
der Bundesrepublik Deutschl,rnd über Erleichterungen der Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland über
Grenzc1bfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs- Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
verkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
Gremclienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl fol- bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüberg,mg
gencle Vereinbdl'ung \·orschlägt: Zollhaus Erl folgende Vereinbarung vorschli.igt:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Zollhaus Erl werclen auf öster- Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden c1uf öster-
reichischem Gebiet \·orgeschobene deutsche Grenzdienst- reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-
stellen errichtet. stellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von des Abkommens vom 14. September 1955 umfc1ßt die von
den Becliensteten beider Staaten gemeinsam benützten den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten
Flci.chen, Anlagen und Räume, und zwar Flächen, Anlagen und R<lume, und zwar
die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum
Amtsplatz; Amtsplatz;
clen clen Abfertigungskiosk umgebenden und an das den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das
Zollc1mtsgeb~iude angrenzenden Amtsplatz; Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplütz;
den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sani- den Abfertigungsrnum, die Abstellräume, die sanitjren
tären Anlagen und alle Verbindungs,vege im Abferti- Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungs-
gun9skiosk. kiosk.
Dc1s Bundesministerium für Auswdrtige Angelegen- Das Bundesministerium für Auswtlrtige Angelegen-
heiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch heiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch
dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der
Bundesrf'publik Deutschland die vorstehende Regelung Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok- Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Ok-
tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \Vege tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomc1tischem \Vege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. den ersten Tag eines Monats gekündigt \verden kann.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten Das Bundesministerium für Auswi.irtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft uer Bundesrepu- benützt diese Gelegenheit, der Botschc1ft der Bundes-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 881
hlik D0uhcl1lc111<l die \'pr..,idH'rung seiner c1usgezeichnete11 republik Deutschlt111d die Versicherung seiner ,rn..,~w1cilh-
J loch,1chlun~J zu erneuern. nelPn J lochc1chtung zu erneuern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesmini..,terium ftir
Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dt1ß die für die
Grenzdhfertigung zuständigen obersten Bundcsbehürd0n
der Bundesrepublik Deutschland damit einversl<11Hlen sind,
d0ß die vorgeschlagene Regelung durch den Austc1usch
der Verbulnote des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Verei11-
bc.1rung im Sinne des A1 tikels 1 Absc1tz 3 des Abkom-
mens Yom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober
1970 in Kraft tritt und die t1uf diplomc1tischcm \,Ve~ie
unler Einhaltung einer frist von sechs J\Ionaten je auf
dPn ersten Tag eines Monats gekündigt Wl'rdl'n ktrnn.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benuL-:t
uuch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswiir-
tige Angelegenheiten erneut ihrer c1usgezeichneten I loch-
c1chtung zu versichern.
\Vicn, c1111 6. Juli 1970 \Vien, am 8. Juli 1070
L. S.
An die An das
Rotschc1ft Bundesministerium
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
Wien Wien
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Reit im Winkl
Vom 31. August 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verurdnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
(Bunclesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
Kraft.
am Grenzübergang Reit im Winkl auf deutschem
Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienst- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
stellen nach Maßgabe der Vereinbarung \ 1m Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
6./8. Juli 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
n a eh stehend v e rö ff entlieht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. August 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1970 883
Vereinbarung
Bundosm i 11 istcri um Botschaft
für .i\ usw ~i rt igc .i\ 11(JC'lcgcn hei ten dl'I Bundesrcpulilik Deutschl,rncl
ZI. I 57.7S7-12 70 V3-81.001070
Verbalnote Verbalnote
Die I3utschcdt dn Bundesrepublik Deutschlc1nd bel'hrt
~ich, dem Bundesministerium für A us,v~i rtige Angelegen-
heiten den Empfang seiner Verbalnote vom G. Juli 1970,
ZI. 157.757-1'.l 70, zu best~itigen, deren Text wie folgt
lcnllet:
Dc1s I3undesministl,riurn fur Auswt11tigc Angelcgen- ,. Dds Bundesministerium für Auswärtige Angelegc'n-
lil•itr,n !wehrt sich, der Botsc.halt der ßundcsrf'publik lwilc'n !Jcehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik
Dcutsclili!nd mitzuteilen, clilß die OstC'rreichisdw Bundes- Deutschl,rncl mitzuteilen, daß die Osterreichische Bundes-
rc<Jierung in Ausführung von Arlikl'I 1 Absatz 3 des Ab- re9il'rung in Ausführung von Artik('l 1 Absatz 3 des Ab-
h.ummcns vom 1-1. Scptemlier ICJ55 zwischen der Republik l;,i11111wns; \urn 1-1. SC'pll'111lwr JIJ55 Z\\'isc!H'n der RC'publik
Usterrt'ich und dC'r Bundcsrcpub\1k Deutschland über 0-;tc,rreich und der BunclC'srepublik Deutschland ülwr
C rl C'i eh I c' ru ngl'n der C renza bf crtigu 119 im Eisenbahn-, Erleich!C'rungen cler Grenzabfertigung im EisE'nbcilrn-,
Strcd'icn- und Sll1ilbvt'rkvhr für die Errichtung vor- Strc1ßPn- und Schifls\'erkehr für die Errichtung \'OH)l'-
9c'schoben('r östern·icliisclicr Grenzdil'llS!stellcn dm Grcn1- schobener österreichischer Grenzdienstst0ll0n c1111 Cn•111-
ubergc1ng Reit im \Vinkl lulgcnde Vereinbdrung vor- iilH'rgc1n~J Reit im \Vinkl fol~Jcnde Vcrt'inhc1rn11CJ vor-
schl~igt: -;chl<lgt:
Art i ke 1 1 Art i ke 1 1
Am Grenzübergcmg Reit im Winkl werden c1uf deut- Am Grenzubergang Reit im \Vinkl werden c1uf deut-
schem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienst- schem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienst-
stellen errichtet. stellen errict1tet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absctt1. J
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umf,1ßt
c1) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam u) die von den Bediensteten beider Staaten 9t>meinsc1m
benützten r:lcichen, Anlc1gcn und R<lume, und zwc1r benützten fl~ichcn, Anlagen und R<lunw, und zwur
den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der ge- den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der ge-
meinsc1men Grenze bis zum Amtsplatz; meinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
clen clas Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz so- dC'n das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz so-
wie die umfriedeten Abstellplätze neben und hinter wie die umfriedeten Abstellplätze neben und hinter
dem Dienstgebäude einschließlich der Schuppen; dem Dienstgebäude einschließlich der Schuppen;
den Abfertigungsraum, die sanitären Anlagen und clen Abfertigungsraum, die sanitären Anlagen und
cille Verbindungsw('ge im Dienstgebäude; t11le Verbindungsweg(• im Dienstgebäude;
b) cli(' den östf'rreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur dlll'inigen
Bl'nut1.unu ülwrlcl~Sl'nl'n R<lumc, uncl zwar ßC'nützung überlc1ssencn Rc.iume, und zwc1r
den Abfertigungs- und Kc1ssC'rnaum im westlichen den Abfertigungs- und Kc1ssenraum im westlichen
Teil des Dienstgebäudes; Teil des Dienstgebäudes;
eine Holzablage nördlich des Dienstgebäudes. eine Holzablage nördlich des Dienstgeb~iudes
Das Bundesministerium für Auswdrtige Angelegenheiten Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegcnlw1tl'll
beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
cli('ser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft cler Bun-
dl·r Bundosrl'publik Deutschland die vorstehende Rege- desrepublik Deutschland die YorstC'honde Regelung C'inl_'
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Ab-
cll'S Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am kommens vom 14. SeptPmbor 19-'>5 bildL t, cliC' c1111 1. Ok-
0
1. Oktober 1970 in Krc1ft tritt und die auf diplomatischem tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \ Vege 1
\Nege unter Einh,iltung einer Frist von sechs Monaten je unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ie üut
c1uf den c'rsten Tag einos J\fonats gekündigt werden den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kc1nn.
kann.
Das Bundesministerium für AuswJ.rtige Angelegenheiten Das Bundesministerium für Auswärtige AngelegenheitPn
uenüt;t diC'SC' Gell'~Jcnheit, der Botschaft der Bundes- benützt diese Gelegenheit, der Bulschc1ft cll'r Bundl'~-
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
republik DeulschL111d dir' Versicherung seiner ausge- republik Deuhchlancl die Versicherung seiner ausgezeich-
zeichneten Hoch<1chtung zu erneuern. neten Hod1achtung zt1 erneuern."
Die Botschc1ft be<'h1 t sich, dem Bundesminic.,tcrium für
Ausw~irtige Angc>legenheiten mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zust~rndigr·n obnsten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland diJmit einverstanden
sind, daß die ,·orgeschlagene Regelung durch den Aus-
tausch ciC'r Verbalnote des Bundesministeriums für Aus-
,värtige Angl'lcgcnhciten und dieser Antwortnote eine
Vereinb,uung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Ab-
kommc·ns vom 1-1. September 1955 bildet, die am 1. Ok-
tober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem \'\fege
unter Einhd!tung einer Frist von sechs :t--.1onatcn je auf
den ersten Tag ('irws ~-lonats geki.indigt werden kann.
Die Botschc1ft dc,r Bundesrepublik Deutschland be-
nutzt auch dicsr·n Anlc1ß, das Bundesministerium für Aus-
wä rtigc Anuelcgcnheiten erneut ihH·r ,rnsgc1eichncten
HochMhlung zu versichern.
\Vien. c1m G. Jul, 1970 \·Vien, am 8. Juli 1970
L. S. L. S.
An cliP An das
Botschaft Bun,:csminislr·ri um
der BundesrC'publik Deutschland für AuS\\'ciTli9e An9clegcnlwitcn
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