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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Aus~egehen zu Bonn am 18.Juli 1970 Ni-. 37
Tc1\J lnhc1lt Sl'Ill'
<) 7 7() \ l'l<11d1;1111q ulJn clil' Gf'w~ihrung von Vorrechten und Befrciung0n an cll'n Direktor, dil' J\1it-
gli(·d(·r cll'c. Ll·hrkürpcrs und clic Angestellten der Europciischcn Schule in Kc1rlsruhL' . . . . . . . . 7-cl 1
2'..!. b. 70 l!l'kc11111lrndchu11~J ülwr clen GcltungsbE·reich des Jnterncllionalen Abkommens vom 10. februc1r
1!1:17 ülwr l(•ichl·!ll)('fürclcrung , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7• 3
:.fü 6. 70 ß(,kt111nlrnt1chung ülwr den Gl'itungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze vun \Vl'r-
ken clc'r Litl'rc1tur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7-43
'.Hlb 70 ß<·kc11111lmt1cllllng ülwr den Geltungsbereich ch_•s Etnop~iischcn Abkommens zum Schutz von
Fernseh-,enclungl'n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Direktor,
die Mitglieder des Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen Schule
in Karlsruhe
Vom 9. Juli 1970
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Lehrern der Europäischen Schule in Karlsruhe auf
Juni 1954 über den Bei tri lt der Bundesrepublik Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und der Europäischen Schulen in der jev„ eils geltenden 0
Befreiun~Jen der Sonderorgcmisalionen der Verein- Fassung zahlt, sind von dem auf sie entfc1llendcn
ten Nt1tionen vom 21. November 1947 und über die Teil der Einkommensteuer befreit.
Gewcthrung von Vorrechten und Befreiungen an an-
dere zwischenstc1,ltliche Organisationen (Bundesge- (2) Die Geheilter und ähnlichen Bezüge, die ein an-
setzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das derer im Obersten Schulrat vertretener Mitgliecl-
Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II sta.a.t den von ihm an die Europäische Schule in
S. 187). verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Karlsruhe entsandten Lehrkräfte einschließlich des
mung des Buncle':iratcs: Direktors der Schule für ihre Tätigkeit an dieser
Schule zahlt, sind unter der Voraussetzung der Ge-
§ 1 genseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der
(!) Die in vorläufiger Anwendung des Protokolls Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende
vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen
Schulen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1301) gegründete unterwirft.
Europäische Schule in Karlsruhe hat die Rechtsstel-
lung einer inländischen Anstalt des öffentlichen
Rechts.
§ 3
(2) Die Schule wird auf steuerlichem Gebiet den
öffentlichen Unterrichtsanstalten in der Bundesrepu- Die ausländischen Bediensteten der Europäischen
blik Deutschland gleichgestellt. Schule in Karlsruhe sowie die zu ihrem Haushalt
gehörenden und von ihnen unterhaltenen Familien-
mitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der
§ 2
Aufenthaltserlaubnis. Die Anwendbarkeit der Be-
(1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Schulrat stimmungen über die allgemeine Meldepflicht bleibt
der Europciischen Schulen dem Direktor und den unberührt.
144 Bundesqesetzbla tt, J ahrqang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 30. Juni 1970
Dds Europ~iische Abkommen vom 21. Juni 19b0
zum Schutz von Fernsd1sendungen (Bundesgesl'lz-
blatt 1965 II S. 1234) und das Protokoll vom 22. Jc1-
nuar 1965 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl.
1%7 II S. 1785) sind nach Artikel 8 Abs. 2 des Ab-
komnwns und ni:lch Artikel 4 Abs. 1 und 3 c!Ps Pro-
tokolls für
Zypern c1m 22. fcbruc1 r l CJ70
in Kraft getreten.
Diese Bckanntmt1chung ergeht im Anschlun c1n di<·
Bc·kanntmachung vom 31. Juli 1969 (Bundcs~Jeset,-
blc1tt II S. 1471 ).
Bonn, c!Pn 30. Juni 1970
D e r B u n d e s m i n i s t e r cl e s A u s \V ~i r t i CJ e n
In Vertretung
Frank
Jk1c1u,qclw1 Der Bund(•,mini,ter der Ju,til - \'erlag: Bundes,inzeiger Verlaq~qcs. m. b. H. - D1mk: 13u11dl·sr!1wk,-1,.-1 B,J1111
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D<1s llundc,qe,PILbl<1tt cr,chcmt in drei Teilen. In Teil I und 11 werden die Gesetze und Verordnunqcn 111 LeitlidH·r Rl·ilicnf1J!qe n.,,!i il11t·1 A<1,-
futiqunq verkündet. Laufender Bezug nur im Po,tabonnrment.
Im TL•il III wird da, ,,1„ fortlaufend fc-stqestellte llunde,recht uuf Grund dPs Gesetzt.:, über Sdmmlu11q de, Bu11dp,relhh \'um 10 Juli l'J.58 1!}(;131. I
S . .J37J fldch Sc1ch,1l'iJil'tc•n ucu1dnet \'P1offentl1cht. Der Teil II[ kann nur als \'l'rl<1(_Js<11Ju1111l'llll'lll bL·1uq,•11 w,·1d,·11.
Bezlll!'-Jlreis für Teil I und Teil II halbjc1hrlich je '..!5,- DM. Einwl,tLicke je dI1<Jefan9l•ne J(j Seiten ü,&5 D\1. Dic,,er Pre1, \jilt i\llch !ur d:e Bundc·,-
\Jl",l'l,bldt!er, die vor dem l. Juli 1970 dU'>qcqeben worden sind. LiefPrunq qegen \'orernsendunq Ul;, lll'lruqr", dUf d,i, Pu,l~dictkk,,nt,, Bu11dc--
qe,el1.bl<1tt, Koln 3 99, oder W'CJPll \'ur<1u,rechnu11q bzw. (Jl'(je!I Nadrn,ihmt.:.
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