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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1970 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
22. 1. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 23/69 - Zollaussetzung für
Sprotten und Kaviar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
22. 1. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/70 - Angleidrnngszölle für
Verarbeitungsweine griechischer Erzeugung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
17. 12. 69 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 5. Dezember 1958 über den
zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten 15
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen,
abgeschlossen am 31. Dezember 1969, beigefügt.
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 23/69 - Zollaussetzung für Sprotten und Kaviar)
Vom 22. Januar 1970
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b des Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Okto-
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I ber 1967 über die bei bestimmten Erzeugnissen vor-
S. 737), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz zunehmende beschleunigte Angleichung an die Sätze
zur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 des Gemeinsamen Zolltarifs und an die Höhe, auf
(Bundesgesetzbl. I S. 879), verordnet die Bundes- der diese Sätze ausgesetzt wurden, und über die Bei-
regierung, behaltung bestimmter einzelstaatlicher Zollsätze in
auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben b ihrer derzeitigen Höhe bis zum 30. Juni 1968 bei be-
und c des Zollgesetzes verordnet der Bundesminister stimmten Erzeugnissen ausgeführt. Der Beschluß ist
der Finanzen: im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. 309/10 vom 19. Dezember 1967 veröffentlicht.
§ 1
(1) Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl.
1968 II S. 1044) in der am 31. Dezember 1969 gelten- § 2
den Fassung wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Der Anhang Zollaussetzungen/1 wird nach Maß- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gabe der Anlage geändert. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
2. Im Anhang Zollaussetzungen/2 wird in der Be-
stimmung zu Tarifstelle 16.04-A-I (Kaviar usw.)
in der Spalte 2 (Warenbezeichnung} die Zeit- § 3
angabe „bis 30. November 1969" ersetzt durch: (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
,,bis 30. November 1970". 27. November 1969 in Kraft.
(2) Mit der Änderung nach Absatz 1 Nr. 2 wird (2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Änderung
Artikel 3 des Beschlusses der im Rat vereinigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Dezember
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der 1969 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)
Im Anhang Zollaussetzungen/1 wird vor der Bestimmung, zu Tarifstelle ex 03.01 - B - I - d folgende
neue Bestimmung eingefügt:
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
·-- ---~--- ·•-----
allgemeinl_•rmäßig~
1 2 3 4
Binnen-
zollsatz
2a
ex 03.01 - B - I - a - 2 - bb ........................................... frei 7,8 °/o -
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/70 - Anglekhungszölle für Verarbeitungsweine griechischer Erzeugung)
Vom 22. Januar 1970
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des § 2
Zollgesetzes vom.. 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 737), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 879), verordnet die Bundes- auch im Land Berlin.
regierung:
§ 1
§ 3
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nach Maßgabe der Anlage geändert. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Anlage
(zu § 1)
Nach der Bestimmung zu Tarifnr. zu 20.05- C - I - a wird folgende neue Bestimmung eingefügt:
~
Tarifnummer Warenbezeichnung
.. --- ---- ·--------------------- -----------------·
2
Zu 22.05- B
Anmerkung Auf Weine aus Absatz B, denen aus Wein gewonnener Alkohol zugesetzt ist,
in Fässern, Kesselwagen oder anderen Großbehältnissen, wird bei der Einfuhr
aus dem freien Verkehr Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande ein Anglei-
chungszoll erhoben, soweit diese ganz oder teilweise Weine griechischer Erzeu-
gung enthalten. Der Angleichungszoll bemißt sich nach dem Besonderen Zollsatz
gegenüber Griechenland, der bei der unmittelbaren Einfuhr der enthaltenen,
unvermischten Weine griechischer Erzeugung aus Griechenland zu erheben wäre,
bezogen auf die Anteilmenge in der aus Belgien, Luxemburg oder den Nieder-
landen eingeführten Ware. Der sich hiernach ergebende Zollbetrag wird um den
Betrag gemindert, der bei der Einfuhr der Weine griechischer Erzeugung nach
Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden dort für die Anteilmenge an Weinen
griechischer Erzeugung nachweislich entrichtet worden ist. Diese Regelung gilt
bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein, längstens
jedoch bis zum 31. Oktober 1970.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1970 15
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens vom 5. Dezember 1958
über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen
und Regierungsdokumenten
Vom 17. Dezember 1969
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai Neuseeland am 5. Februar 1964
1969 zu dem Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 Norwegen am 19. September 1969
über den zwischenstaatlichen Austausch von amt- Panama am 17. Juli 1963
lichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumen-
ten (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) wird hiermit be- Rumänien am 9. Juni 1966
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Sowjetunion am 8. Oktober 1963
Artikel 17 Ukraine am 19. Dezember 1963
für die Bundesrepublik Deutschland Weißrußland am 10. Dezember 1963
am 3. Oktober 1970 Spanien am 1. Februar 1964
in Kraft tritt. Tschechoslowakei am 29. November 1964
Ungarn am 10. Dezember 1963
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 3. Okto-
ber 1969 beim Generaldirektor der UNESCO hinter- Vereinigte Arabische
legt worden. Republik am 22. Oktober 1963
Vereinigtes Königreich am 1. Juni 1962
Das Ubereinkommen ist ferner für -folgende
Staaten in Kraft getreten: Das Vereinigte Königreich hat bei Hinterlegung
Bulgarien am 4. März 1964 der Annahmeurkunde die Anwendung des Uberein-
kommens auf die folgenden Gebiete erstreckt:
Ceylon am 30. Mai 1961
China (Taiwan) am 26. April 1962 Anguilla, Antigua, die Bahama-Inseln, Barbados,
Dänemark ' am 10. November 1965 Bermuda, Britisch-Guayana, Dominica, die Gilbert-
und Ellice-Inseln, Grenada, Guernsey, Jamaika,
Ecuador am 8. Februar 1962 Jersey, die britischen Jungferninseln, Malta, die
Finn'land am 26. Mai 1968 Insel Man, Montserrat, Nevis, Rhodesien und
Frankreich am 30.Mai 1961 Nyassaland, die Salomon-Inseln, Santa Lucia, die
Ghana am 6. Dezember 1964 Seychellen, Singapur, St. Kitts, St. Vincent, Trini-
Guatemala am 23. November 1961 dad und Tobago.
Indonesien am 10. Januar 1968 Vereinigte Staaten am 9. Juni 1968
Israel am 30. Mai 1961
Italien am Malta hat durch eine am 18. Mai 1966 beim Gene-
2. August 1962
raldirektor der UNESCO eingegangene Note er-
Kuba am 1. August 1964 klärt, daß es sich mit Wirkung vom 21. September
Luxemburg am 13. Dezember 1968 1964 an das vom Vereinigten Königreich auf Malta
Marokko am 30. August 1969 erstreckte Ubereinkommen gebunden betrachtet.
Bonn, den 17. Dezember 1969
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Ralf Dahrendorf
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Einbanddecken 1969
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 7/70 und für Teil II der Nr. 4/70 bei.
Die Auslieferung der Einbanddecken erfolgt Anfang Februar 1970.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
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