261
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1970 Nr. 23
Tag Inhalt SE>ile
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Bühl/WH-Grenze ............................................................ . 261
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Per-
sonenbahnhof Schaffhausen ............................................................ . 263
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Herdern/Rheinsfelden ....................................................... . 265
14. 5. 70 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf den
Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel ......................................... . 267
19. 5. 70 Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs 270
4. 5. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ............................. . 276
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Bühl/WH-Grenze
Vom 14. Mai 1970
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 vom 1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs- richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-
stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs- stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
mitteln während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II während der Fahrt auch im Land Berlin.
S. 877) wird verordnet:
§ 1
§ 3
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden
dm Grenzübergang Bühl/Wil-Grenze nebeneinander- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
liegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
der Vereinbarung vom 19. März 1970 errichtet. Die
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, d_en 14. Mai 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Bühl/Wil-Grenze
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom c) die Plätze beiderseits des unter Buchstabe b bezeich-
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und neten Straßenabschnitts.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Artikel 3
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
wird folgende Vereinbarung abgeschlossen: (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-
kreisdirektion Sdiaffhausen legen im gegenseitigen Ein-
Artikel 1 vernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mit-
wirkung des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes und
(1) Am Grenzübergang Bühl/Wil-Grenze werden auf
der zuständigen schweizerisdien Polizeibehörde.
schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen
treffen im gegenseitigen Einv_ernehmen die kurzfristig
(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-
erforderlichen Maßnahmen.
gung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Artikel 2 Artikel 4
Die Zone umfaßt (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausd1 diplo-
a) die den deutschen Bediensteten zur Durchführung ihrer matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen
Benutzung überlassenen Räume; (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
b) einen Abschnitt der Straße von Hüntwangen nach Bühl ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung
von 54 Metern, gemessen in Richtung Hüntwangen
vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der GESCHEHEN in Bonn, am 19. März 1970 in doppelter
Achse der Straße; Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Butter
Für die zuständigen obersten
schweizerischen Behörden
Dr. Lenz
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 263
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
im Personenbahnhof Schaffhausen
Vom 14. Mai 1970
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 vom 1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Sdlweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs- richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-
stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs- stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
mitteln während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II während der Fahrt auch im Land Berlin.
S. 877) wird verordnet:
§ 1
§ 3
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden
im Personenbahnhof Schaffhausen nebeneinander- (1) Diese Verordnung tritt an dem T<;Ige in Kraft,
liegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
der Vereinbarung vom 19. März 1970 errichtet. Die (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 14. Mai 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
im Personenbahnhof Schaffhausen
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom f) die von den deutschen Bediensteten benutzten Ver-
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und bindungswege zwischen den einzelnen Zonenteilen.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Artikel 3
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt Festgenommene Personen und sichergestellte Waren
wird folgende Vereinbarung abgeschlossen: oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten
mit einem der nächsten Züge oder, sofern eine Benutzung
der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßen-
Artikel 1
verbindung nach Singen oder Waldshut verbracht werden.
(1) Im Personenbahnhof Schaffhausen werden neben-
einanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Artikel 4
(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti- (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das
gung der in die gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmten zuständige deutsche Grenzschutzamt einerseits sowie die
Züge ein- oder aus ihnen steigenden Personen einschließ- Zollkreisdirektion Schaffhausen und die zuständige
lich des mitgeführten Reisegepäcks findet bei diesen schweizerische Polizeibehörde andererseits legen im
Grenzabfertigungsstellen statt. Sie kann auf das auf- gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit
gegebene Reisegepäck und das Expreßgut ausgedehnt der Deutschen Bundesbahn die Einzelheiten fest.
werden. (2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und
Zweckmäßigkeit die Züge, deren Reisende der Grenz-
Artikel 2
abfertigung im Personenbahnhof Schaffhausen unter-
Die Zone umfaßt worfen sind.
a) die Strecken zwischen der Zone im Bahnhof Schaff- (3) Die diensttuenden ranghöchsten .Bediensteten beider
hausen und der Grenze bei Erzingen sowie bei Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurz-
Bietingen; fristig erforderlichen Maßnahmen.
b) den Bahnsteig 3, südlich durch die Signalbrücke und
nördlich durch den Prellbock von Gleis 16 begrenzt; Artikel 5
c) die Gleise 4 und 5 auf der Länge des Bahnsteigs 3; (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-
d) die den deutschen Bediensteten im Abfertigungs- matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
pavillon auf dem Bahnsteig 3 und im Empfangsgebäude
zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume; unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
e) für den Fall, daß aus bahnbetrieblichen Gründen Züge
nicht auf den genannten Gleisen abgefertigt werden,
auch das Gleis, auf dem der Zug hält, nebst dem dazu- GESCHEHEN in Bonn, am 19. März 1970 in doppelter
gehörigen Bahnsteig; Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hutter
Für die zuständigen obersten
schweizerischen Behörden
Dr. Lenz
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 265
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Herdern/Rheinsfelden
Vom 14. Mai 1970
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
l. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 vom 1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs- richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-
stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs- stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
mitteln während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II während der Fahrt auch im Land Berlin.
S. 877) wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden § 3
am Grenzübergang Herdern/Rheinsfelden nebenein- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
anderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maß- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
gabe der Vereinbarung vom 19. März 1970 errichtet.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 14. Mai 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Herdern/Rheinsfelden
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom Artikel 3
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-
kreisdirektion Sc:haffhausen legen im gegenseitigen Ein-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
vernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
Mitwirkung des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes
der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
und der zustdndigen schweizerischen Polizeibehörde.
(2) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider
Artikel 1 Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurz-
( 1) Am Grenzübergang Herdern Rheinsfelden werden fristig erforderlichen Maßnahmen.
auf deutschem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen errichtet. Artikel 4
(2) Die deutsche und die schweizerische Abfertigung (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
des Bootsverkehrs auf dem Rhein finden bei diesen Grenz- des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch
abfertigungsstellen statt. diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
Artikel 2 unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Die Zone umfaßt den deutschen Teil der Kraftwerks-
brücke, die Schleusenanlage einschließlich der Mole und
der vVasserfläche sowie die Bootslandestelle im Ober- GESCHEHEN in Bonn, am 19. März 1970 in doppelter
strom. Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Butter
Für die zuständigen obersten
schweizerischen Behörden
Dr. Lenz
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 267
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
auf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel
Vom 14. Mai 1970
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 vom 1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs- richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-
stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs- stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
mitteln während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II während der Fahrt auch im Land Berlin.
S. 877) wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden § 3
auf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
in Basel nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
stellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom
19. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
stehend veröffentlicht. Kraft, an dem die Vereinb.arung außer Kraft tritt.
§ 2 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 14. Mai 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
Genscher
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
auf den Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn in Basel
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom im Süden durch die Freiburger- und die Hochberger-
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und straße und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-
im \,Vesten durch die Begrenzung der Liegenschaft
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
der Deutschen Bundesbahn;
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen: 4. die Strecken zwischen
- den Zonen im Badischen Personenbahnhof sowie im
Artikel 1 Badischen Rangierbahnhof und der Grenze bei Weil
(1) Im Badischen Personen- und im Badischen Güter- am Rhein, bei Lörrach sowie bei Grenzach,
bahnhof Basel werden auf schweizerischem, im Badischen - der Grenze bei Weil am Rhein und der Grenze bei
Rangierbahnhof Basel auf deutschem und schweizerischem Lörrach sowie bei Grenzach,
Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs-
dem Badischen Güterbahnhof und dem Badischen
stellen errichtet.
Rangierbahnhof.
(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-
gung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Artikel 3
Artikel 2 Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Züge oder Zug-
teile außerhalb des in Artikel 2 Ziffer 1 beschriebenen
Die Zone für die deutschen Bediensteten umfaßt: Teils des Badischen Personenbahnhofs abgefertigt werden,
1. im Badischen Personenbahnhof Basel: gelten der Zug oder der Zugteil und der kürzeste Verbin-
dungsweg als Zone.
a) die Bahnsteige einschließlich der Bahnsteigauf-
bauten, die Zwischenbahnsteige, die Bahnsteiggleise,
die Grenzabfertigungshalle einschließlich der deut- Artikel 4
schen Gepäck- und Expreßgutaufgabe, die Verbin-
Die Zone für die schweizerischen Bediensteten umfaßt
dungswege zwischen den Bahnsteigen und der
für den Güterverkehr im Badischen Rangierbahnhof Basel
Grenzabfertigungshalle sowie die von diesen Ver-
das Areal der Deutschen Bundesbahn, das begrenzt ist
bindungswegen aus zugänglichen Räume im Emp-
fangsgebäude; im N·orden durch die Friedensbrücke,
b) für den Güterverkehr außerdem im Osten durch den Fuß der Böschung zwischen den
Hauptbahngleisen und der Bundesstraße Nr. 3,
das Gleisareal (zusätzlich der Gleise westlic.h der
Wagenwerkstatt) westlich einer Geraden, welche im Süden durch die Staatsgrenze und
die Nordostecke de; Bahnsteighalle mit dem Ost-
im Westen durch die Begrenzung der Liegenschaft der
rand der mittlere,. die Fasanenstraße über-
Deutschen Bundesbahn.
querenden Eisenbahnüberführung verbindet, fer-
ner gegen Westen das Areal bis zur Böschungs-
kante der oberen Zufahrtsstraße zur Eilguthalle Artikel 5
einschließlich deren Obergeschoß, soweit es für
(1) Die Zonen in den Bahnhöfen der Deutschen Bundes-
die deutsche Grenzabfertigung bestimmt ist; b~hn in Basel umfassen ferner die den Bediensteten des
das Gleisareal westlich einer Geraden, welche Nachbarstaates im Gebietsstaat für die Durchführung ihrer
die Südostecke der Bahnsteighalle mit der Nord- Aufgaben zur alleinigen oder gemeinsamen Benutzung
ostecke der westlichen die Bäumlihofstraße über- überlassenen Räume und Einrichtungen einschließlich der
querenden Eisenbahnüberführung verbindet; kürzesten Verbindungswege.
2. für den Güterverkehr im Badischen Güterbahnhof (2) Nicht zu den Zonen gehören:
Basel: das eingezäunte Areal der Deutsdlen Bundes-
a) die ausschließlich von den Bediensteten des Gebiets-
bahn, das begrenzt ist
staates benutzten Räume;
im Norden durch die Mauerstraße,
b) die Dienst- und Betriebsräume der Deutschen Bundes-
im Osten durch die Schwarzwaldallee, bahn, soweit sie nicht der Grenzabfertigung dienen;
im Süden durch die Erlenstraße und c) die V/ohnungen, Werkstätten, Lagerschuppen, gemie-
teten Umschlagplätze und Büros von Privaten.
im Westen durch den Riehenring;
3. für den Güterverkehr im Badischen Rangierbahnhof
Artikel 6
Basel: das Areal der Deutschen Bundesbahn, das
begrenzt ist Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die in der
Zone· festgenommenen Personen und sichergestellten
- im Norden durch die Staatsgrenze,
Waren oder Beweismittel auf dem nächsten Weg in den
- im Osten durch den Fuß der Böschung zwischen den Nachbarstaat zurückbringen. Sie dürfen hierfür auch die
Hauptbahngleisen und der Freiburgerstraße, kürzesten Straßenverbindungen benützen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 269
Artikel 7 Artikel 8
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und das zustän- (1) Die vorstehende Vereinbarung wird gemäß Artikel 1
dige deutsche Grenzschutzamt einerseits sowie die Zoll- Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Aus-
kreisdirektion Basel und die zuständige schweizerische tausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
Polizeibehörde andererseits legen im gegenseitigen Ein-
verständnis und im Einvernehmen mit der Deutschen (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
Bundesbahn die Einzelheiten fest. Einzelheiten hinsichtlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den
des Warenverkehrs können ohne Mitwirkung der Polizei- ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
behörden festgelegt werden.
(2) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider
Staaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die kurz- GESCHEHEN in Bonn, am 19. März 1970 in doppelter
fristig erforderlichen Maßnahmen. Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hutter
Für die zuständigen obersten
schweizerischen Behörden
Dr. Lenz
•
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs
Vom 19. Mai 1970
Auf Grund der Bestimmungen zu den Tarifstellen gesetzbl. II S. 49) in der zur Zeit geltenden Fassung
zu 01.01 - A - I, 01.02 - A - I, 01.03 - A - I, 01.04 - A - wird auf gehoben.
I- a, 07.01 -A- I und 59.17 - B des Deutschen Zoll-
tarifs 1961 (Zolltarifgesetz vom 23. Dezember 1960 § 2
- Bundesgesetzbl. II S. 2425) in der zur Zeit unter
der Bezeichnung „Deutscher Teil-Zolltarif" gelten- Anordnungen der Bundesregierung im Sinne des
den Fassung sowie der Bestimmungen in den Zu- Deutschen Teil-Zolltarifs sind die
sätzlichen Anmerkungen zu Tarifnr. 01.06 und der Durchführungsvorschriften
Bestimmungen zu den Tarifstellen 12.03 - D - I und zum Deutschen Teil-Zolltarif
12.03 - E - I - a des Anhangs Besondere Zollsätze in der Anlage.
gegenüber Griechenland dazu verordnet die Bundes-
regierung,
§ 3
auf Grund des § 78 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
S. 879), verordnet der Bundesminister der Finanzen: auch im Land Berlin.
§ 1 § 4
Die Verordnung über Erläuterungen zum Deut- Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer
schen Zolltarif 1961 vom 2'. Januar 1961 (Bundes- Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 271
Anlage
(zu§ 2)
Durdtführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif
Zu 01.01 - A -1, 01.02 - A - I, 01.03 - A - I und (2) Soll das Zuchttier durch ein staatliches Gestüt
01.04-A-I-a: oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt ver-
wendet werden, wird es zollfrei zum freien Verkehr
(1) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn es unter zoll- abgefertigt, wenn der Zollbeteiligte mit dem Antrag
amtlicher Uberwachung verwendet wird. §§ 126 bis auf Abfertigung eine Bescheinigung nach Absatz 1
132 der Allgemeinen Zollordnung sind mit folgender Nr. 1 Buchstabe a vorlegt.
Maßgabe anzuwenden:
1. Die Zollgutverwendung wird nur Personen bewil- Zu den Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Tarif-
ligt, die das Zollgut selbst verwenden. Die Be- nr. 01.06 des Anhangs Besondere Zollsätze gegen-
willigung ist davon abhängig, daß der Antrag- über Griechenland:
steller eine Bescheinigung der für seinen Betrieb Die Eigenschaft der Hauskaninchen und Tauben
zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landes- als Zuchttiere ist nach den Umständen der Einfuhr
behörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle (z. B. Preisgestaltung, Ursprungszeugnisse) glaub-
vorlegt, wonach haft zu machen und im Zweifel durch schriftliche
a) die Einfuhr des Zuchttieres und seine Verwen- Gutachten von der Zollstelle bestimmter oder aner-
dung im Betrieb des Antragstellers im Inter- kannter Sachverständiger nachzuweisen (§ 12 Abs. 3
esse der Landestierzucht liegt und Zollgesetz).
b) der obersten Landesbehörde oder der von ihr Zu 07.01-A-I:
bestimmten Dienststelle folgende - vom An-
fragsteller beigebrachte - Unterlagen vorge- (1) Für jeden Versandsack ist ein mit der Regie-
legen haben: rung des Lieferlandes vereinbartes Zeugnis der für
die Anerkennung der Kartoffeln als Saatgut zustän-
aa) Ein Abstammungsnachweis einer aner- digen amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle des
kannten Züchtervereinigung des Liefer- Ursprungslandes in doppelter Ausfertigung erforder-
landes, der Angaben über Rasse, Ge- lich. Aus dem Zeugnis müssen sich der Sortenname,
schlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeich- die Anerkennungsstufe, die Größensortierung, das
nung (z. B. Ohrenmarke, Brand) und Ursprungsland und das Herkunftsland des Saatgutes
Herkunftsort des Tieres enthält. ergeben. Eine Ausfertigung muß sich im Versand-
bb) Ein Leistungsnachweis einer anerkannten sack befinden, die andere als Anhänger am Versand-
Züchtervereinigung des Lieferlandes, der sack befestigt sein.
die üblichen Angaben über die Leistungs- (2) Das Zeugnis gilt nur für verschlußsicher ver-
ergebnisse enthält; aus Leistungsnachwei- packte Kartoffeln. Der Verschluß muß so angelegt
sen über Rinder muß sich auch ergeben, und mit einer Plombe gesichert sein, daß die Kar-
daß die Zuchttiere aus Betrieben stammen, toffeln ohne seine Lösung oder ohne leicht wahr-
die der Leistungskontrolle A angeschlos- nehmbare Beschädigung des Versandsackes nicht
sen sind; dieser zusätzliche Vermerk im vertauscht werden können. Die Plombe muß von der
Leistungsnachweis ist nicht erforderlich, Stelle stammen, die das Zeugnis ausgefertigt hat.
wenn in dem Lieferland ausschließlich die
Milchkontrollmethode A angewendet wird.
Zu 12.03 - D - I und 12.03 - E - 1- a des Anhangs
cc) Die Bestätigung des zuständigen Zucht- Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland:
verbandes, daß der Antragsteller Züchter
ist und das Tier sofort oder im Hinblick ( 1) Das Saatgut muß
auf sein Alter erst zu einem späteren Zeit- 1. der Sorte nach auf Grund des § 41 Abs. 3 und 4
punkt in das Zuchtbuch (z.B. Herdbuch, oder des § 67 Abs. 7 des Saatgutgesetzes vom
Stutbuch) eingetragen werden kann. 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) anerkannt
2. Das Zuchttier ist zweckgerecht verwendet, wenn werden können,
der Verwender innerhalb von zwei Monaten nach 2. im Ausland unmittelbar aus Vorstufensaatgut
der Abfertigung zur Zollgutverwendung der über- erwachsen sein, das nach dem Saatgutgesetz mit
wachenden Zollstelle eine Bescheinigung des zu- Erfolg geprüft worden ist,
ständigen Zuchtverbandes vorlegt, wonach das 3. den Proben des ausgeführten Vorstufensaatgutes
Zuchttier in dem Land, in dem die Bescheinigung - Absatz 2 Nr. 4 - entsprechen.
nach Nr. 1 erteilt ist, entweder in das Zuchtbuch
eingetragen ist oder in dieses zwar nicht sofort, (2) Mit dem Antrag auf Abfertigung des Saatgutes
jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen zum freien Verkehr ist eine Bescheinigung des
werden kann. Der zweckgerechten Verwendung Bundessortenamtes vorzulegen, wonach vorläufig
steht gleich, wenn der Verwender nachweist, daß unterstellt werden kann, daß die Voraussetzung
das Zuc;:httier vor Ablauf der zweimonatigen Frist nach Absatz 1 Nr. 2 vorliegt (Muster 1). Das Bundes-
verendet oder auf behördliche Anordnung getötet sortenamt erteilt diese Bescheinigung auf Antrag,
worden ist. wenn nachstehendes Verfahren eingehalten ist:
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
1. Die von beiden Vertragspartnern unterzeichnete aussichtliche Erntejahr des Aufwuchses, die Art
Urschrift des Vermehrungsvertrages sowie eine und Sorte des Saatgutes und die Vertragspartner
amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung bei anzugeben. Die Proben sind unverzüglich durc:h
fremdsprachigen Schriftstücken ist dem Bundes- den inländischen Vertragspartner mit einer Ver-
sortenamt vor der Ausfuhr des Vorstufensaat- sanderklärung nach Muster 2 dem Bundessorten-
gutes bis zum 31. Mai des Erntejahres vorzulegen. amt zuzusenden. Auf der Versanderklärung ist
An die Stelle des 31. Mai des Erntejahres tritt die Probenahme zu bestätigen. Die Nämlichkeit
bei Vermehrungsverträgen über Feldsalat, Herbst- des Vorstufensaatgutes ist gleichfalls durch den
und Mairüben der 31. August und bei Vermeh- amtlichen Probenehmer zu sic:hern.
rungsverträgen über andere zweijährige Arten 5. Dem Bundessortenamt sind nach Abschluß der
der 30. Juni des der Ernte vorhergehenden Kul- Vermehrung des Saatgutes folgende Unterlagen
turjahres. Bei Vermehrungsverträgen über Herbst- vorzulegen:
rüben verbleibt es jedoch beim 31. Mai des Ernte-
jahres, wenn durch Jarovisation (Kältebehand- Die mit dem Sichtvermerk versehene Urschrift
lung) der Sämlinge die Samenernte bereits im des Vermehrungsvertrages.
Aussaatjahr stattfindet. Aus dem Vermehrungs- Eine amtliche Bescheinigung, wonach das näm-
vertrag müssen sich Art und Sorte des Saatgutes, liche Vorstufensaatgut ausgeführt worden ist,
die Größe der vorgesehenen Vermehrungsfläche das nach Nr. 4 gesichert worden ist.
in Hektar und die Menge des auszuführenden Eine Bescheinigung einer Behörde oder einer
Vorstufensaatgutes in Kilogramm ergeben. amtlich bestimmten Stelle des Landes, in dem
die Vermehrung durc:hgeführt worden ist (Ver-
2. Mit dem Vermehrungsvertrag ist eine Bestätigung
tragsland), aus der sich die Größe der tatsäch-
der für den Zuchtbetrieb zuständigen Anerken-
lichen Vermehrungsfläc:he in Hektar und die
nungsstelle vorzulegen, wonach die für die Ver-
Menge des geernteten Saatgutes in Kilogramm
mehrung benötigte Menge an erfolgreich geprüf-
ergibt. In der Bescheinigung muß bestätigt sein,
tem Vorstufensaatgut zur Verfügung steht.
daß das Saatgut im Vertragsland aus dem zur
3. Das Bundessortenamt erteilt einen Sichtvermerk Verfügung gestellten Vorstufensaatgut erwach-
auf der Urschrift des Vermehrungsvertrages und sen ist. Fremdsprachigen Bescheinigungen ist
gibt diese dem deutschen Vertragspartner zurück. eine amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung
beizufügen.
4. Von jeder Partie Vorstufensaatgut ist vor der
Ausfuhr je eine Probe von mindestens 300 Gramm (3) Die Zollstelle fertigt die Ware zum freien
durch einen amtlich für diese Aufgabe beson- Verkehr ab, wenn ihr nachgewiesen ist, daß Proben
entsprechend Satz 2 bis 4 entnommen und an das
ders bestellten Probenehmer zu entnehmen und
Bundessortenamt zur endgültigen Prüfung abge-
ihre Nämlichkeit durch Siegel oder Plombe zu
sandt sind. Von jeder Partie des vermehrten Saat-
sichern. Für folgendes Saatgut gelten an Stelle
gutes hat ein amtlich für diese Aufgabe besonders
der Mindestmenge von 300 Gramm folgende
bestellter Probenehmer je eine Probe zu entneh-
Mindestmengen:
men und ihre Nämlichkeit durc:h Siegel oder Plombe
Kresse, Spinat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 g zu sichern. Die Mindestmenge der Probe bestimmt
Mangold, Speisezwiebeln . . . . . . . . . . . . . . 100 g sich nach Absatz 2 Nr. 4. Auf den Umschließungen
Freilandgurken, Herbst-, Mai- und Speise- der Proben sind durch den Probenehmer oder nach
rüben, Porree, Radieschen, Rettich, Speise- seiner Anweisung durch den Zollbeteiligten der Tag
möhren ............................. . 50 g der Probenahme, die abfertigende Zollstelle, die
Art und Sorte des Saatgutes, das Gewic:ht der ent-
Schwarzwurzeln ..................... . 40 g
sprechenden Partie in Kilogramm, das Erntejahr, die
Wurzelzichorie ...................... . 30 g Vertragspartner und die Nummern der Bescheini-
Kohl (ausgenommen Blumenkohl), Kohl- gung und des Sichtvermerks des Bundessortenamtes
rabi ................................ . 25 g anzugeben.
Feldsalat, Petersilie, Schnitt- und Pflück- (4) Stellt das Bundessortenamt durch Vergleic.hs-
salat ................................ . 20 g anbau fest, daß die Voraussetzungen zu Absatz 1
Blumenkohl ......................... . 15 g nicht vorliegen, ·so teilt es dies der Zollstelle unver-
Kopfsalat, Bindesalat, Winterendivie .. . 10 g züglich mit; die Zollstelle ändert in diesem Falle
Knollensellerie, Tomaten 5g den Zollbescheid (§ 94 Reic:hsabgabenordnung). Das
Bundessortenamt soll seine Prüfung so vornehmen,
Haus- und Kastengurken ............. . 2g
daß eine Mitteilung nach Satz 1 der Zollstelle spä-
Auf den Umschließungen der Proben sind durch testens am 15. November des auf den Tag der Probe-
den Probenehmer oder nach dessen Anweisung nahme - Absatz 3 - folgenden Kalenderjahres
durch den inländischen Vertragspartner das vor- vorliegt.
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 273
Muster 1
Bundessortenamt Rethmar, den
Bescheinigung Nr.
DeriDie
(Nc1me oder Firma) (genaue Ansduift)
will das nachstehend bezeichnete Saatgut auf Grund der Tarifstelle 12.03 - D - I / 12.03 - E - I - a des
Anhangs Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland zum Deutschen Teil-Zolltarif einführen.
(Nichtzutreffendes bitte streichen)
Art Sorte Menge in kg kg in Worten
Die nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif erforderlichen Unterlagen
haben vorgelegen. Auf Grund dieser Unterlagen kann unterstellt werden, daß das oben bezeich-
nete Saatgut aus dem ordnungsgemäß ausgeführten Vorstufensaatgut in . . . ..................... . *)
erwachsen ist. Weitere Prüfung nach Eingang der Proben des einzuführenden Saatgutes bleibt vor-
behalten.
Diese Bescheinigung ist zur Vorlage bei der abfertigenden Zollstelle bestimmt.
(Dienststem1wl)
(Unterschrift des Leiters oder ~eines ständigpn VPrlIPIPrs)
•j Vertragsland
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Muster 2
(In zweit ach er Ausfertigung einzusenden)
An das
Bundessortenamt
Rethmar über Lehrte (Hann.)
Betr.: Versanderklärung über Vorstufenproben
Sie erhalten beigesc:hlossen Saatgutproben, die aus für den Versand ins Ausland
bestimmten Vorstufenpartien entnommen sind.
Vertragspartner ist:
Der Vermehrungsvertrag trägt den Sichtvermerk Nr.:
Das Vorstufensaatgut ist für die Saatguterzeugung Ernte . bestimmt.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Proben:
Lfd. Nr. Ausgeführte Vorstufenmenge
Art Sorte
der Prohe kg
(Ort und Dcttum) (Rechtsverbindlilhe Untersd1rift des Züd1ters)
Ich bestätige hiermit, die oben bezeichneten Proben aus den von mir gesicherten, zum Versand
bestimmten Vorstufenpartien entnommen und versiegelt - plombiert - zu haben.
(Nichtzutreffendes bitte streichen)
(Ort der Prolwncthme, Dc1tum) (Unterschrift des P1obenehrner,j
(Empf<1119sbestätigung dE's Bundl,,,urtenamtes) (Nctme und Ansd11ift des Prohenehme1s
- Stempel, ]'vl<1schinenschrift oder Bloci<.schrift -)
Bemerkungen:
1) Die Versanderklärung darf sich nur auf zu einem Vermehrungsvertrag gehörige Proben beziehen.
2) Die Bestätigung des Probenehmers muß sich auf dem gleichen Blatt befinden, auf welchem die Er„
klärung des Züdlters abgegeben wird.
3) Die zweite Ausfertigung der Versanderklärung geht an den Züchter mit Eingangsvermerk des Bunde~-
sortenamtes zwück und ist sorgfältig aufzubewahren.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1970 275
Zu 59.17 - B: Motive gleich weit entfernt sein). Jedes Motiv ist so
Zur Kennzeichnung ist ein Motiv, das ein Recht- anzubringen, daß die Längsseiten des Rechtecks
eck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, in regel- parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (s. Ab-
mäßigen Abständen so an den beiden Rändern des bildung 2). Die Breite der Linien, die das Motiv
Gewebes - unter Freilassung der Webkanten - darstellen, beträgt bei den Seiten 5 mm und bei den
aufzudrucken, daß der Abstand zwischen zwei auf- Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen des Rechtecks,
einanderfolgenden Motiven, gemessen zwischen gemessen an der Außenseite der Linien, betragen
ihren Außenseiten, 1 m beträgt und die Motive an mindestens 8 cm in der Länge und 5 cm in der
dem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand Breite (s. Abbildung 1). Die aufgedruckten Motive
um die Hälfte ihrer Entfernung voneinander ver- müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Ge-
setzt sind (die Mitte jedes Motivs muß von den webes kontrastieren. Der Aufdruck darf nicht ent-
Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden fernbar sein.
Abbildung 1 Abbildung 2
Zahl,n In cm
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 4. Mai 1970
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Februar Die Niederlande haben bei der Hinterlegung der
1969 zu dem Abkommen vom 14. September 1963 Ratifikationsurkunde erklärt, daß das Ubereinkom-
über strafbare und bestimmte andere an Bord von men für Surinam und die Niederländischen Antillen
Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Bundes- 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten soll, an
gesetzbl. 1969 II S. 121) wird hiermit bekannt- dem tlie niederländische Regierung der Internatio-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 21 nalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt hat, daß
Abs. 1 für die Surinam und die Niederländisc.hen Antillen die zur
Bundesrepublik Deutschland am 16. März 1970 Durchführung des Abkommens erforderlichen Maß-
nahmen getroffen haben.
in Kraft getreten ist.
Niger am 4. Dezember 1969
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 16. De- Norwegen am 4. Dezember 1969
zember 1969 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-
Obervolta am 4. Dezember 1969
Organisation in Montreal hinterlegt worden.
Philippinen am 4. Dezember 1969
Das Abkommen ist ferner für folgende Staaten in Portugal am 4. Dezember 1969
Kraft getreten: Saudi-Arabien am 19. Februar 1970
Brasilien am 14. April 1970 Schweden am 4. Dezember 1969
China (Taiwan) am 4. Dezember 1969 Spanien am 30. Dezember 1969
Dänemark am 4. Dezember 1969 Vereinigtes Königreich am 4. Dezember 1969
Ecuador am 3. März 1970 Das Vereinigte Königreich hat bei der Hinterle-
Gabun am 14. April 1970 gung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß das Ab-
kommen für Süd-Rhodesien erst in Kraft treten soll,
Israel am 18. Dezember 1969
wenn die Regierung oes Vereinigten Königreichs die
Italien am 4. Dezember 1969 Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon in
Kanada am 5. Februar 1970 Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, die ihr
Madagaskar am 2. März 1970 durch das Abkommen auferlegten Verpflichtungen in
Mexiko am 4. Dezember 1969 bezug auf dieses Gebiet voll zu erfüllen.
Niederlande am 12. Februar 1970 Vereinigte Staaten am 4. Dezember 1969
Bonn, den 4. Mai 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Her c1 u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver l :1 g: Bundesanzeiger Verlug,ges. m.b.H., 5 Kc>ln 1, Po~tl<1d1.
Druck : Bundesdrucxerei Bonp.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge 11c1Lh ihre1
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd1 den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschc1lter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung dC's
erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
P1eis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor<1u-;rechnunq
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.