197
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1970 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
27. 4. 70 Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Ver-
trages vom 7. Mal 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-
reich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
17. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
26. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 der Konvention über dif' Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
7. 4. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der Ver-
waltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien übPr Arbeitslosen-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20]
7. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
10. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
11. 4. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die Frei-
heit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Gesetz
zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969
zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Vom 27. April t 970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gungsämter und in Fällen der Berufsförderung die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Hauptfürsorgestellen bestimmt.
Artikel 3
Artikel t
Das Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwi-
Dem in Wien am 7. Februar 1969 unterzeichneten schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
Zusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des publik Osterreich über Kriegsopferversorgung und
Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes- Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 10. März
republik Deutschland und der Republik Osterreich 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 220) wird wie folgt ge-
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung ändert:
Schwerbeschädigter (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 220)
wird zugestimmt. Der Zusatzvertrag wird nach- 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
stehend veröffentlicht. „Artikel 2
Für die Durchführung der Heil- und Kranken-
Artikel 2
behandlung nach Artikel 3, 4, 6 und 7 Abs. 2 des
Vertrages und für die Kostenerstattung an die
Als Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, Krankenkassen gelten die §§ 18 bis 21 des Bun-
die nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrages desversorgungsgesetzes oder die an ihre Stelle
die Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungs- tretenden Vorschriften entsprechend, soweit sie
behörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbar- sich nicht auf Leistungen beziehen, die nach Ar-
keit zu versehen haben, werden die Landesversor- tikel 3 Abs. 1 des Vertrages ausgenommen sind."
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
2. Folgender Artikel 2 a wird eingefügt: ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
den Gemeinden Jungho)z (politischer Bezirk Reutte)
„Artikel 2 a und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz} der Re-
Artikel 11 des Vertrages wird, soweit es sich publik Osterreich .haben, erhalten Versorgung wie
um Erstattungsverf ahren in Durchführung der Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
Artikel 2 bis 7 und 10 handelt, für den Bereich enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
der Bundesrepublik Deutschland von dem Ver-
sorgungsamt durchgeführt, das nach der Verord- Artikel 5
nung über die Zuständigkeit der Verwaltungs- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
behörden der Kriegsopferversorgung für Berech- Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
tigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- stellt.
gesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I Artikel 6
S. 349} in der jeweils geltenden Fassung für die (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
Versorgung der Opfer des Krieges in der Repu- tember 1964, Artikel 2 dieses Gesetzes jedoch mit
blik Osterreich zuständig ist." dem ersten Tage des auf den Austausch der Ratifika-
tionsurkunden zum Zusatzvertrag folgenden Monats,
Artikel 3 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in
Kraft.
Artikel 4
(2} Der Tag, an dem der Zusatzvertrag nach sei-
Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-
nach dem Bundesversorgungsgesetz ·besitzen und gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. April 1970
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1970 199
Zusatzvertrag
zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik übergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Republik
Osterreich haben zur Durchführung und Ergänzung des Osterreich Heilfürsorge und orthopädische Versorgung
am 1. September 1964 in Kraft getretenen Vertrages über wie österreichische Beschädigte, die ihren ständigen Auf-
Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschä- enthalt im Gebiete der Republik Osterreich haben, in
digter vom 7. Mai 1963 - im folgenden Vertrag genannt Anspruch nehmen.
- den nachstehenden Zusatzvertrag geschlossen: (3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist Ar-
tikel t 1 des Vertrages nicht anzuwenden.
Artikel 1
Im Sinne des Vertrages steht eine Versorgung nach dem Artikel 4
Heeresversorgungsgesetz der Republik Osterreich einer
Bei der Ausgabe der besonderen Ausweise für die
Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigung im Sinne des
gleich. Dabei ist der Familienzuschlag nach dem Heeres-
Artikels 12 des Vertrages sind die dort bezeichneten
versorgungsgesetz der Frauenzulage und der Kinder-
Beschädigten wie österreichische Beschädigte zu behan-
zulage nach Artikel 6 des Vertrages gleichzusetzen. An
deln. Hinsichtlich des staatlichen Kostenanteils findet
die Stelle des Schwerkriegsbeschädigtenausweises II nach Artikel 11 des Vertrages Anwendung.
Artikel 13 des Vertrages tritt der Schwerbeschädigten-
ausweis.
Artikel 5
Artikel 2
(1) Bei der Durchführung der Gesetze, die nach dem
(1) Im Sinne des Vertrages stehen Personen, die Wehr-
Vertrag oder diesem Zusatzvertrag anzuwenden sind,
dienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet haben und nach
gelten Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach
dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz über
den Reditsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer
den zivilen Ersatzdienst der Bundesrepublik Deutschland
Behörde, einem Gericht, einem Träger der Sozialversiche-
wegen einer Gesundheitsstörung, die während des Wehr-
rung oder einer anderen Einrichtung einzureichen sind,
oder Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber keine
als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei
Folge einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung ist,
der entsprechenden Stelle im Hoheitsgebiet des anderen
einen befristeten Anspruch auf Heilbehandlung besitzen, Vertragsstaates eingereicht werden. Der Tag, an dem
während des Bestehens dieses Anspruchs hinsichtlich der Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle
Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung Per- eingehen, gilt als der Tag des Eingangs bei der zustän-
sonen gleich, denen Beschädigtenversorgung nach dem digen Stelle.
Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist.
(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind
(2) Treffen andere Gesetze der Bundesrepublik Deutsch-
von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, ohne
land, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle des anderen
erklären, oder Gesetze der Republik Osterreich für Per-
Vertragsstaates weiterzuleiten.
sonenkreise, die der Vertrag erfaßt, eine entsprechende
Regelung wie die in Absatz 1 angeführten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland, werden die Vertragsstaaten Artikel 6
Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages entsprechend anwenden.
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte
und Bescheide der Verwaltungsbehörden des einen Ver-
Artikel 3 tragsstaates in Angelegenheiten der Versorgung der im
Vertrag und Zusatzvertrag bezeichneten Personen wer-
(1) Deutsche Versorgungsberechtigte im Sinne des Ver-
den im anderen Vertragsstaat anerkannt.
trages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der
Republik Osterreich haben, können während eines vor- (2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn
übergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Bundes- sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates wider-
republik Deutschland Heil- und Krankenbehandlung wie spricht, in dem die Entscheidung oder der Bescheid an-
deutsche Versorgungsberechtigte, die ihren ständigen erkannt werden soll.
Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Ent-
haben, in Anspruch nehmen. scheidungen und Bescheide werden im anderen Vertrags-
{2) Osterreichische Beschädigte im Sinne des Vertrages, staat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich
die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundes- nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat,
republik Deutschland haben, können während eines vor- in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Voll-
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1970, Teil II
streckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden reich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Entscheidungen und Bescheide gelten. Die Ausfertigung Monats, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
der Entscheidung oder des Bescheides muß mit der Be- werden, eine gegenteilige Erklärung abgibt.
stätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein. Artikel 9
Artikel 7 (1) Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglkb in Bonn
Dieser Zusatzvertrag wird für die Dauer der Gültigkeit ausgetauscht werden.
des Vertrages geschlossen.
(2) Artikel 5 und 6 dieses Zusatzvertrages treten mit
dem ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat
Artikel 8 folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wer-
Dieser Zusatzvertrag gilt auch für das Land Berlin, den; die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- treten nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wir-
land gegenüber der Bundesregierung der Republik Oster- kung vom 1. September 1964 in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-
sen Zusatzvertrag unterschrieben und mit Siegeln ver-
sehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Februar 1969 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Löns
Für die Republik Osterreich:
Waldheim
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1970 201
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
(Berichtigung)
Vom 17. Februar 1970
Die Bekanntmachung vom 13. Januar 1965 über
das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen
Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung
von Kulturgut und der Verordnung über die Ge-
währung von Vorrechten und Befreiungen an diese
Studienzentrale (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 106) wird
hinsichtlich des Inkrafttretens der Satzung der Inter-
nationalen Studienzentrale für die Erhaltung und
Restaurierung von Kulturgut für nachfolgende Staa-
ten wie folgt berichtigt:
Dominikanische Republik am 10. Mai 1958
Marokko am 10. Mai 1958
Osterreich am 10. Mai 1958
Spanien am 10. Mai 1958
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1969 (Bundesge-
setzbl. II S. 2276).
Bonn, den 17. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 26. März 1970
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Kanalinseln Seychellen
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bun- Pitcairn St. Vincent
desgesetzbl. 1954 II S. 729) tritt nach ihrem Ar- Sankt Helena Turks- und Caicos-Inseln
tikel XIII Abs. 3 für das
Santa Lucia
Vereinigte Königreich am 30. April 1970
Ferner hat das Vereinigte Königreich bei der Hin-
in Kraft. terlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es die
Das Vereinigte Königreich hat bei der Hinter- Vorbehalte Albaniens, Algeriens, Argentiniens, Bir-
legung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel XII mit- mas, Bulgariens, Indiens, Marokkos, der Mongolei,
geteilt, daß die Konvention sich auf folgende abhän- der Philippinen, Polens, Rumäniens, der Sowjet-
gige Gebiete erstrecken solle: union, Spaniens, der Ukraine, der Tschechoslowakei,
Ungarns, Venezuelas und Weißrußlands zu den Ar-
Bahama-Inseln Gibraltar tikeln IV, VII, VIII, IX oder XII der Konvention
Bermuda Grenada nicht annehme.
Dominica Hongkong Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Falklandinseln Insel Man Bekanntmachung vom 23. April 1969 (Bundesgesetz-
Fidschi Britische Jungferninseln blatt II S. 959).
Bonn, den 26. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Harkort
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1970 203
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
über die Inkraftsetzung der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Arbeitslosenversidlerung
Vom 7. April 1970
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. August
1969 über die Inkraftsetzung der Verwaltungsver-
einbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchführung des
Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeits-
losenversicherung (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1484)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem § 3 Abs. 1, ebenso wie die Verwaltungs-
vereinbarung nach ihrem Artikel 11 Abs. 1,
am 22. September 1969
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 7. April 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. A u e r b a c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 7. April 1970
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die
Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) (Bun-
desgesetzbl. 1960 II S. 2137) ist nach seinem Arti-
kel XI Abschnitt 2 Buchstabe d für
Swasiland am 22. September 1969
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2178),
Bonn, den 7. April 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1970 203
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
über die Inkraftsetzung der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Arbeitslosenversidlerung
Vom 7. April 1970
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. August
1969 über die Inkraftsetzung der Verwaltungsver-
einbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchführung des
Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeits-
losenversicherung (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1484)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem § 3 Abs. 1, ebenso wie die Verwaltungs-
vereinbarung nach ihrem Artikel 11 Abs. 1,
am 22. September 1969
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 7. April 1970
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. A u e r b a c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 7. April 1970
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die
Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) (Bun-
desgesetzbl. 1960 II S. 2137) ist nach seinem Arti-
kel XI Abschnitt 2 Buchstabe d für
Swasiland am 22. September 1969
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2178),
Bonn, den 7. April 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 1O. April 1970
Das in Genf am 15. Januar 1959 unterzeichnete
Zollübereinkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Ubereinkom-
men) (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649) ist nach seinem
Artikel 40 Abs. 2 für
Israel am 29. Januar 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1969 (Bundesgesetz-
blatt II S. 612).
Bonn, den 10. April 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Harkort
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vom t 1. April 1970
Das Ubereinkommen und Statut vom 20. April
1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
(Reichsgesetzbl. 1924 II S. 387) ist nadl seinem Arti-
kel 6 für
Swasiland am 22. Februar 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 15. November 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2201).
Bonn, den 11. April 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Harkort
Herausgeber I Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ 5 Köln L Postfad1.
Druck : Bundesdrudteref Bonn.
Im Bezugspreis 1st Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad! ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesred!t auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd! den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: laufender Bezug nur durdJ die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsd!alter.
Bezugspreis halbjährlidi für Teil I und Teil II je 20,- DM. Einzels t Q c k e je angefangene 16 Selten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlldien Betrages auf Postsdieckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nad! Bezahlung auf Grund einer Vorausred!nung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredinung zuzüglich Portokosten für die Vorausred!nung.
Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben sind zu rldlten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 1O. April 1970
Das in Genf am 15. Januar 1959 unterzeichnete
Zollübereinkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Ubereinkom-
men) (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649) ist nach seinem
Artikel 40 Abs. 2 für
Israel am 29. Januar 1970
in Kraft getreten.
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blatt II S. 612).
Bonn, den 10. April 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
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über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vom t 1. April 1970
Das Ubereinkommen und Statut vom 20. April
1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
(Reichsgesetzbl. 1924 II S. 387) ist nadl seinem Arti-
kel 6 für
Swasiland am 22. Februar 1970
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Bekanntmachung vom 15. November 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2201).
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