185
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 17. April 1970 Nr. 17
Tag lnhal t Seite
19. 3. 70 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Organisation für die Entwick-
lung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) über die Benutzung, Unterhaltung und
Verwaltung der Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
19. 3. 10 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Protokolle vom 29. November 1965 zum Inter-
nationalen übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik, das Inkrafttreten der
von der Kommission angenommenen Vorschläge und Kontrollmaßnahmen betreffend . . . . . . . 189
26. 3. 70 Bekanntmachung über die Kündigung des Abkommens zur Gründung eines Welthilfsver-
bandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
28. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . 191
31. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau
von Raumfahrzeugträgern (ELDO)
über die Benutzung, Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen
in der Bundesrepublik Deutsdlland
Vom 19. März 1970
In Paris ist am 26. Januar 1970 ein Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wis-
senschaft der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Organisation für die Entwicklung und
den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) über die
Benutzung, Unterhaltung und Verwaltung der An-
lagen in der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-
net worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10
am 26. Januar 1970
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. März 1970
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Dr. Hamm-Brücher
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau
von Raumfahrzeugträgern
über die Benutzung, Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen
in der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft gegangenen Verpflichtungen im Rahmen des Uberein-
der Bundesrepublik Deutschland kommens, seiner Protokolle und der vom Rat der Or-
und ganisation in Durcbführung des Ubereinkommens an-
die Europäiscbe Organisation für die Entwicklung genommenen Beschlüsse, soweit solche Beschlüsse auf die
und den Bau von Raumfahrzeugträgern von diesem Abkommen erfaßten Tätigkeiten anwendbar
(im folgenden „die Organisation" genannt), und mit dem Abkommen nicht unvereinbar sind.
vertreten durc.h ihren Generalsekretär,
sind
in Anbetracht, daß die Organisation gemäß einem am
Artikel 2
29. März 1962 in London für den Australischen Bund,
das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutsch- Gegenstand des Abkommens
land, die Französische Republik, die Italienische Re- (1) Gegenstand dieses Abkommens sind Anlagen in d0r
publik, das Königreich der Niederlande und das Ver- Bundesrepublik Deutschland, die von der Organisation
einigte Königreich Großbritannien und Nordirland finanziert und in der in Artikel 48 Absatz 1 der Finanz-
unterzeichneten Obereinkommen (im folgenden „das ordnung der Organisation vorgesehenen Bestandsliste
Ubereinkommen" genannt) gegründet worden ist, aufgeführt sind, sowie Anlagen, deren Benutzung der Or-
und ganisation vom Bundesminister für Bildung und Wissen-
in Artikel 17 des Ubereinkommens vorgesehen ist, schaft gestattet wird.
daß alle mit einem Programm der Organisation zu- (2) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 gilt das Ab-
sammenhängenden Tätigkeiten vorbehaltlich des Uber- kommen auch für Anlagen, die auf Grund von direkt von
einkommens zu Bedingungen durchgeführt werden, die der Organisation geschlossenen Verträgen zusätzlich er-
mit dem Mitgliedstaat vereinbart sind, in dessen Zu- richtet werden.
ständigkeitsbereich die Tätigkeiten stattfinden.
und
in Obereinstimmung mit den Bestimmungen des Arti- Artikel 3
kels 5 Absatz 1 des Obereinkommens der Bundes- Eigentumsrechte
minister für Bildung und Wissenschaft sich bereit
( 1) Die in der Bestandsliste der Organisation als beweg-
erklärt hat, der Organisation Benutzungsrechte an den
mit nationalen Mitteln errichteten Anlagen einzu- liche Vermögenswerte bezeichneten Anlagen gelten im
räumen, Sinne dieses Abkommens als beweglic.h. Sie gehören der
Organisation. Soweit diese Anlagen noch nicht Eigentum
und der Organisation sind, werden ihr die Eigentumsrechte
in der Uberzeugung, daß für die Ausführung des Pro- durch ein Sonderabkommen übertragen.
gramms in der Bundesrepublik Deutschland es erforder-
(2) Die in der Bestandsliste der Organisation als un-
lich sein wird, gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Uberein-
kommens von Zeit zu Zeit zusätzliche Anlagen zu bewegliche Vermögenswerte bezeichneten Anlagen gelten
errichten, im Sinne dieses Abkommens als unbeweglich. Sie gehören
nicht der Organisation; ihr Eigentümer ist in der Be-
und standsliste der Organisation angegeben. Wird jedoch
in dem Bewußtsein, daß durc.h das Abkommen zwischen etwas anderes vereinbart, so erfolgt die Ubertragung der
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Eigentumsrechte auf die Organisation gemäß den
Europäischen Organisation für die Entwicklung und den deutschen Rechtsvorschriften.
Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) über die Be-
nutzung deutscher Versuchsanlagen vom 19./25. Oktober (3) Die Benutzung der der Organisation nicht gehören-
1967 Vorsorge getroffen worden ist im Hinblick auf die den unbeweglichen Anlagen durch den Bundesminister
Regelung der Abwicklung von Arbeiten, die unter der für Bildung und Wissenschaft oder die Auftragnehmer
Leitung der Behörden und Organisationen der Bundes- unterliegt den in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Be-
republik Deutschland auszuführen sind, schränkungen.
und
von dem Wunsche geleitet, ihr Einverständnis mit den Artikel 4
Bedingungen, zu denen diese Anlagen benutzt, gewartet
und verwaltet und, soweit es sich um zusätzlic.he An- Benutzung der Anlagen
lagen handelt, nötigenfalls veräußert werden sollen, (1) Nationale Anlagen
zum Ausdruck zu bringen,
(a) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
wie folgt übereingekommen: räumt der Organisation im Rahmen seiner eigenen
Artikel Rechte für das mit der Entschließung des Rates vom
29. September 1966 ergänzte Anfangsprogramm Be-
Ubereinkommen, Protokolle und Beschlüsse nutzungsrechte an den mit nationalen Mitteln finan-
der Organisation zierten Anlagen (in dem Zustand, in dem sich diese
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und Anlagen befinden, wenn sie von der Organisation
die Organisation erfüllen die in diesem Abkommen ein- benutzt werden) ein, soweit diese für die Benutzung
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 187
der mit Mitteln der Organisation errichteten Anlagen (c) Die Bundesrepublik Deutschland hat vor den anderen
erforderlich sind und ihnen keine nationalen Projekte Mitgliedstaaten Vorrang bei der Benutzung dieser
entgegenstehen. Die Bedingungen für die Benutzung Anlagen, soweit diese Teil von Anlagen sind, die mit
werden zwischen dem Bundesminister für Bildung und nationalen Mitteln errichtet wurden und nur zusam-
Wissenschaft und der Organisation vereinbart. men mit diesen benutzt werden können. Wer von den
übrigen Mitgliedstaaten bei der Benutzung der mit
(b) Vorbehaltlich des Buchstabens a und vorbehaltlich Mitteln der Organisation finanzierten zusätzlichen
seiner vorherigen Genehmigung gestattet der Bundes- Anlagen Vorrang hat, wird vom Rat der Organisation
minister für Bildung und Wissenschaft jedem an dem entschieden.
unter Buchstabe a genannten Programm teilnehmen-
den Mitgliedstaat, diese Anlagen für eigene friedliche (d) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Zwecke zu benutzen, und zwar zu Bedingungen, die kann da!? Recht, die Anlagen gemäß den vorhergehen-
zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissen- den Buchstaben zu benutzen, aus Gründen der öffent-
schaft und dem jeweiligen Mitgliedstaat zu verein- lichen Ordnung und Sicherheit einschränken. Bei der
baren sind. Benutzung sind die im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vor-
(c) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft schriften zu beachten.
kann das Recht, die Anlagen gemäß den Buchstaben a
und b zu benutzen, aus Gründen der öffentlichen (e) Benutzt ein Mitgliedstaat (die Bundesrepublik Deutsch-
Ordnung und Sicherheit einschränken. Bei der Be- land eingeschlossen) die mit Mitteln der Organisation
nutzung sind die im Gebiet der Bundesrepublik geschaffenen Anlagen für eigene Zwecke, so gelten
Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vor- unter anderem folgende Bedingungen:
schriften zu beachten. (i) Der Benutzer trägt die gesamten Kosten des
(d) Benutzt die Organisation nationale Anlagen für das Betriebs der Anlagen, einschließlich der Unter-
unter Buchstabe a genannte Programm oder benutzt haltungs-, Reparatur- und Gemeinkosten und
ein Mitgliedstaat diese für eigene Zwecke, so gelten gegebenenfalls Abschreibungen nach den in der
unter anderem folgende Bedingungen: Bestandsliste der Organisation angegebenen
Sätzen.
(i) der Benutzer trägt die gesamten Kosten des
Betriebs der Anlagen, einschließlich der Unter- (ii) Die Anlagen sind in einem einwandfreien, be-
haltungs-, Reparatur- und Gemeinkosten und ge- triebsfähigen Zustand zu halten.
gebenenfalls die Abschreibungen; (iii) Der Benutzer stellt die Organisation frei:
( ii) die Anlagen sind in einem einwandfreien, von Schäden, die an der Anlage entstehen,
betriebsfähigen Zustand zu halten; von Schäden, die den Bediensteten der Or-
(iii) der Benutzer stellt den Bundesminister für Bil- ganisation entstehen,
dung und Wissenschaft frei: von Ansprüchen Dritter gegen die Organisa-
- von Schäden, die an der Anlage entstehen, tion oder deren Bedienstete, die mit der Be-
nutzung der Anlagen im Zusammenhang
von Schäden, die dessen Bediensteten ent- stehen.
stehen,
von Ansprüchen Dritter gegen diesen oder Artikel 5
dessen Bedienstete, die mit der Benutzung Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen
der Anlagen in Zusammenhang stehen. (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft für die Dauer der Zu-
(2) M i t Mi t t e I n d e r O r g an i s a t i o n e r r i c h t e t e gehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Organi-
Anlagen sation für die Unterhaltung und Verwaltung der mit
(a) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Mitteln der Organisation errichteten Anlagen verant-
garantiert der Organisation den freien Zugang zu den wortlich, vorausgesetzt, daß die Organisation die dazu
von ihr gestellten oder finanzierten Anlagen sowie erforderlichen Mittel bereitstellt.
deren ungehinderte Benutzung, wenn die Anlagen auf (2) Was die Anlagen betrifft, die auf Grund der direkt
einem der Bundesrepublik Deutschland gehörenden von der Organisation geschlossenen Verträge in der
Grundstück errichtet· wurden. Liegen die Anlagen Bundesrepublik Deutschland errichtet werden, so kann
auf einem nicht der Bundesrepublik Deutschland und auf Wunsch des Bundesministers für Bildung und
gehörenden Grundstück, so wird sich der Bundes- Wissenschaft muß die Organisdtion diesen bitten, ihre
minister für Bildung und Wissenschaft nach besten Unterhaltung und Verwaltung ganz oder teilweise zu
Kräften bemühen, sicherzustellen, daß sich der Grund- übernehmen. Lehnt der Bundesminister für Bildung und
stückseigentümer der Ausübung dieses Rechtes nicht Wissenschaft diese Verantwortung ab, so übernimmt sie
entgegenstellt. Diese Garantie behält ihre Gültigkeit, die Organisation selbst gemäß ihren Vorschriften, wobei
auch wenn die Bundesrepublik Deutschland aus der sie vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Organisation austritt. unterstützt wird.
(b) Jeder an einem Programm der Organisation beteiligte (3) Solange die Organisation die in den Absätzen 1 und
Mitgliedstaat ist berechtigt, mit vorheriger Genehmi- 2 genannten Anlagen benötigt, gehen die Unterhaltung
gung des Bundesministers für Bildung und Wissen- und Verwaltung dieser Anlagen zu ihren Lasten. Die
schaft die von der Organisation im Rahmen des in Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen erfolgen zu
Absatz 1 (a) bezeichneten Programms geschaffenen angemessenen Bedingungen, die zwischen dem Bundes-
Anlagen für eigene friedliche Zwecke zu benutzen, minister für Bildung und Wissenschaft (bzw. den Auftrag-
und zwar zu Bedingungen, die mit dem Bundesminister nehmern) und der Organisation zu vereinbaren sind. Der
für Bildung und Wissenschaft und der Organisation Organisation werden die Kostenbelege zur Kontrolle
gemäß Buchstabe e zu vereinbaren sind; dieses vorgelegt.
Recht wird gewährleistet, selbst wenn die Bundes- (4) Tritt die Bundesrepublik Deutschland aus der Or-
repubhk Deutschland aus der Organisation austritt; ganisation aus, so wird durch entsprechende vertragliche
der Mitgliedstaat kann dieses Recht jedoch nur so Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Bildung
lange ausüben, wie er der Organisation angehört. und Wissensdiaft und der Organisation oder in Ermange-
188 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
lung solcher Vereinbarungen zwischen der Organisation (b) Können sich die Parteien nicht über die Art der
und den Auftragnehmern festgelegt, wer für die Unter- Veräußerung einigen, behält sich die Organi-
haltung und Verwaltung der Anlagen zuständig ist. sation das Recht vor, die Anlage zu entfernen
(5) Die Organisation behält sich das Recht vor, den und zu veräußern; die Bundesrepublik Deutsch-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft von der land stellt sich der Ausübung dieses Rechts
Verantwortung für die Unterhaltung und Verwaltung der nicht entgegen, wenn die Anlage auf einem ihr
gehörenden Grundstück errichtet wurde. Wurde
Anlagen zu entbinden, wenn sie diese nicht mehr benötigt.
die Anlage auf einem der Bundesrepublik
Artikel 6 Deutschland nicht gehörenden Grundstück er-
richtet, so wird sich der Bundesminister• für
Veräußerung von Anlagen Bildung und Wissenschaft nach besten Kräften
(l) Beschließt die Organisation, irgendeine ihrer beweg- bemühen sicherzustellen, daß sich der Grund-
lichen Anlagen oder irgendeine unbewegliche Anlage, stückseigentümer der Ausübung dieses Rechts
die mit ihren Mitteln auf ihr gehörenden Grundstücken nicht entgegenstellt.
errichtet wurde, zu veräußern, so bestimmt der General- (4) Die der Bundesrepublik Deutsd1land im Zusammen-
sekretär jeweils, wie die Veräußerung erfolgen soll. hang mit der Entfernung und Veräußerung einer Anlage
Wenn die Beschaffenheit oder Art der Anlage es recht- entstehenden Kosten, einschließlich der bis zur Ver-
fertigen, sorgt der Generalsekretär dafür, daß alle Ver- äußerung entstehenden Unterhaltungskosten, sowie die
tragsstaaten des \Jbereinkommens vom Verkauf unter- Kosten für die Wiedergutmachung etwaiger Schäden, die
richtet werden. Der Bundesminister für Bildung und infolge der Entfernung und Veräußerung an ihrem Eigen-
Wissenschaft trifft auf Ersuchen des Generalsekretärs tum entstehen, gehen zu Lasten der Organisation.
die Vorbereitungen für den Verkauf. Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft hat in jedem Fall das (5) Der bei der Veräußerung einer Anlage erzielte
Erlös wird der Organisation gutgeschrieben.
Vorkaufsrecht zum Preis des Meistbietenden. Bei Sachen,
die sich in den Werken der Auftragnehmer befinden,
können diese, sofern der Bundesminister für Bildung und Artikel 7
\Vissenschaft damit einverstanden ist, dieses Recht aus-
üben. Internationales Schiedsgerichtsverfahren
(2) Wird eine mit Mitteln der Orgctnisation auf nicht Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Ab-
der Organisation gehörenden Grundstücken errichtete kommens über dessen Auslegung oder Anwendung wer-
feste Anlage von dieser nicht mehr benötigt, so teilt der den nach dem in Artikel 22 des Ubereinkommens vor-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der Organi- gesehenen Schiedsgerichtsverfahren geregelt.
sation mit, ob. er oder der Auftragnehmer das Eigentum
an dieser Anlage erwerben möchte. Ist das der Fall, zahlt Artikel 8
der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft (bzw.
der Auftragnehmer) der Organisation den entsprechenden Änderungen
Preis, bei dem der Restwert der betreffenden Anlage sowie Dieses Abkommen kann auf Verlangen einer der Pct1-
alle anderen in Betracht kommenden Faktoren, einschließ- teien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
lich des geplanten Verwendungszwecks, berücksichtigt
werden. Der Restwert wird auf der Grundlage des in der
Bestandsliste der Organisation angegebenen Abschrei- Artikel 9
bungssatzes berechnet. Der zu zahlende Betrag wird Land Berlin
zwischen der Organisation und dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft (bzw. dem Auftragnehmer) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
vereinbart; kommt keine Einigung zustande, wird der nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Betrag gemäß Artikel 7 durch ein Schiedsgericht fest- gegenüber der Organisation innerhalb von drei Monaten
gesetzt. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
(3) (a) Wünscht die Bundesrepublik Deutschland nicht,
das Eigentum an einer in Absatz 2 genannten Artikel 10
festen Anlage zu erwerben, nimmt die Organi-
Inkrafttreten
sation mit ihr Verhandlungen auf, um sich mit
ihr über die geeignetste Art der Veräußerung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
zu einigen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Paris am 26. Januar 1970 in zwei Ur-
schriften in deutscher Sprache, deren Wortlaut verbindlich
ist.
Für den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Max Mayer
Für die Europäische Organisation für die Entwicklung
und den Bau von Raumfahrzeugträgern
R. d i C a r roh i o
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 189
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Protokolle vom 29. November 1965
zum Internationalen Ubereinkommen über die Fisdlerei im Nordwestatlantik,
das Inkrafttreten der von der Kommission angenommenen Vorschläge
und Kontrollmaßnahmen betreffend
Vom 19. März 1970
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März Die Protokolle sind ferner für folgende Staaten
1969 zu den Protokollen vom 29. November 1965 am 19. Dezember 1969 in Kraft getreten:
zum Internationalen Ubereinkommen über die Fi-
scherei im Nordwestatlantik, das Inkrafttreten der Dänemark
von der Kommission angenommenen Vorschläge und Frankreich
Kontrollmaßnahmen betreffend (Bundesgesetzbl. 1969 Island
II S. 745), wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Italien
Protokoll, das Inkrafttreten der von der· Kommission
angenommenen Vorschläge betreff end, nach seinem Kanada
Artikel II Abs. 2 und das Protokoll, Kontrollmaß- Norwegen
nahmen betreffend, nach seinem Artikel III Abs. 2 Polen
für
Portugal
die Bundesrepublik
Deutschland Rumänien
am 19. Dezember 1969
in Kraft getreten sind. Sowjetunion
Spanien
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 29. Mai
1969 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hin- Vereinigtes Königreich ·
terlegt worden. Vereinigte Staaten
Bonn, den 19. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmadmng
über die Kündigung des Abkommens
zur Gründung eines Welthilfsverbandes
Vom 26. März 1970
Das Abkommen vom 12. Juli 1927 zur Gründung
eines Welthilfsverbandes (Reichsgesetzbl. 1929 II
S. 529) ist nach seinem Artikel 19 für
Griechenland am 6. November 1964
Indien am 9. November 1951
Irak am 10. April 1962
Jugoslawien am 5. Juli 1952
Kuba am 8. Oktober 1957
Luxemburg am 20. April 1965
Neuseeland am 2. August 1951
Rumänien am 24. Dezember 1964
Tschechoslowakei am 30. Juni 1952
Ungarn am 13. November 1952
Vereinigte Arabische
Republik am 1. August 1956
Vereinigtes Königreich am 4. Mai 1949
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1936 (Reichsgesetz-
blatt II S. 104).
Bonn, den 26. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Harkort
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 191
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 28. März 1970
Das übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindest-
alter und die Registrierung von Eheschließungen
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 161) tritt nach seinem
Artikel 6 Abs. 2 für
Brasilien am 12. Mai 1970
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 110}.
Bonn, den _28. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Harkort
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 31. März 1970
Das übereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313} mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 und 28. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 31 und 1033,
ber. 1969 II S. 108) ist nach seinem Artikel 57 Buch-
stabe c für
Libyen am 16. Februar 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 111}.
Bonn, den 31. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1970 191
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 28. März 1970
Das übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindest-
alter und die Registrierung von Eheschließungen
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 161) tritt nach seinem
Artikel 6 Abs. 2 für
Brasilien am 12. Mai 1970
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 110}.
Bonn, den _28. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Harkort
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 31. März 1970
Das übereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313} mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 und 28. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 31 und 1033,
ber. 1969 II S. 108) ist nach seinem Artikel 57 Buch-
stabe c für
Libyen am 16. Februar 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1970 (Bundesge-
setzbl. II S. 111}.
Bonn, den 31. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Einbanddecken 1969
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Teil II: 6,- DM (2cinbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 7/70 und für Teil II der Nr. 4/70 bei.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
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Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 5,5 1/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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