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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1970 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
1. 4. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/70 - Waren der EGKS - 1970) 177
1. 4. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8/70 - Verlängerung der Zoll-
aussetzungen für Stahlerzeugnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
17. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . 18'2
23. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale An-
erkennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
24. 3. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzüber-
gang Bimmen-Millingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7/70 - Waren der EGKS - 1970)
Vom 1. April 1970
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes 2. Der Anhang Zollkontingente 2 wird nach Maß-
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt gabe der Anlage II ergänzt.
geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung
des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 879), verordnet die Bundesregierung, nachdem dem § 2
Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist, mit Zustimmung des Bundestages. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
mit Wirkung vom 1. Januar 1970 wie folgt geandert: § 3
1. Der Anhang Zollaussetzungen wird nach Maß- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gabe der Anlage I ergänzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Anlage I
(zu § 1 Nr. 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein ermäßigt
73.01 - 0- I Roheisen dieser Tarifstelle (EGKS), vom 1. Januar 1970 bis
30. Juni 1970 ........................................ . 1 °/o
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Anlage Il
(zu § 1 Nr. 2)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein ermäßigt
aus 73.01 - B - II - b Waren aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt an Man-
gan von höchstens 0,03 Gewichtshundertteilen, 40 000 t
vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, zur Verarbei-
tung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,4 °/o
73.01 -B-II- b Waren dieser Tarifstellen, 15 000 t vom 1. Januar 1970 bis
C-11 31. Dezember 1970, zur Verarbeitung im Zollgebiet be-
stimmt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,4 0/o
aus 73.08-A Warmbreitband aus diesen Tarifstellen, mit einer Breite
B von mehr als 0,60 m, 150,10 v. H. der im Kalenderjahr 1962
aus dem Ursprungs- und Einkaüfsland eingeführten und
unter Verzollung zum freien Verkehr abgefertigten
Menge vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, zur Ver-
arbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . 5 °/o
aus 73.10-A-I Walzdraht aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt von
weniger als je 0,035 Gewichtshundertteilen Schwefel oder
Phosphor, jedoch weniger als 0,05 Gewichtshundertteilen
Schwefel und Phosphor insgesamt (Elektrodenwalzdraht),
15 000 t vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, zur
Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) . . . . . . . . . . . 6 °/o
aus 73.15 - A - IV - b - 1 Walzdraht aus diesen Tarifstellen, nur warm gewalzt,
aus B - IV - b - 1 mit einem Durchmesser von 4,50 bis 13 mm:
a - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05
Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor ins-
gesamt von 0,05 Gewichtshundertteilen oder weniger,
an Silizium von 0, 10 bis 0,25 Gewichtshundertteilen, an
sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Mangan und
Chrom, von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger,
b - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,40 bis 0,65
Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von
je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an Sili-
zium von 0,15 bis 1,60 Gewidltshundertteilen, an Man-
gan von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom
von 0,15 bis 1,10 Gewichtshundertteilen, auch mit einem
Gehalt an Vanadin von 0,15 bis 0,30 Gewidltshundert-
teilen und an Molybdän von hödlstens 0,30 Gewichts-
hundertteilen,
10 500 t vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1970, zur Ver-
arbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ............. . frei
aus A- IV- b-2 Stabstahl aus dieser Tarifstelle, 100 v. H. der im Kalender-
jahr 1962 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland eingeführ-
ten und unter Verzollung zum freien Verkehr abgefertig-
ten Menge vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, zur
Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) . . . . . . . . . . . '6 0/o
aus A-V-a Bandstahl aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt an
Phosphor und Schwefel von weniger als je 0,035 Gewichts-
hundertteilen, 3 400 t vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember
1970, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) . . 6 °/o
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April, 1970 179
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein ermäßigt
B-I-b-2 Waren dieser Tarifstelle, 101,75 v. H. der im Kalenderjahr
1962 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland eingeführten
und unter Verzollung zum freien Verkehr abgefertigten
Menge vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, zur Ver-
arbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ............. . 4 °/o
B-III-b Breitflachstahl dieser Tarifstelle, 230, 1 v. H. der im Kalen-
derjahr 1962 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland ein-
geführten und unter Verzollung zum freien Verkehr ab-
gefertigten Menge vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember
1970, zur Verarbeitung_ im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .. 6 °/o
aus B- IV - b- 1 Walzdraht und Stabstahl aus diesen Tarifstellen, mit
B- IV - b- 2 einem Gehalt an Kohlenstoff von weniger als 0,60 Ge-
aus
wichtshundertteilen und an Chrom von mehr als 10 Ge-
wichtshundertteilen, unabhängig von anderen Legierungs-
elementen (sogenannter nichtrostender Stahl), 172,9 v. H.
der im Durchschnitt der Kalenderjahre 1962 und 1963 aus
dem Ursprungs- und Einkaufsland eingeführten und unter
Verzollung zum freien Verkehr abgefertigten Menge vom
1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, zur Verarbeitung im
Zollgebiet bestimmt (EGKS) .......................... . 60/o
aus B- IV - b- 1 Walzdraht und Stabstahl aus diesen Tarifstellen, mit
aus B- IV - b-2 einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 0,60 Gewichts-
hundertteilen und einem Gehalt an mindestens zwei der
drei Legierungselemente Wolfram, Molybdän und Vana-
din von insgesamt 7 Gewichtshundertteilen oder mehr,
unabhängig von anderen Legierungselementen (Schnell-
arbeitsstahl), 177,3 v. H. der im Durchschnitt der Kalender-
jahre 1962 und 1963 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland
eingeführten und unter Verzollung zum freien Verkehr
abgefertigten Menge vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember
1970, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) . . 6 °/o
aus B- IV - b- 1 · Waren aus diesen Tarifstellen, mit einem Gehalt an Koh-
lenstoff von 0,90 bis 1, 15 Gewic:htshundertteilen, an Chrom
aus B- IV - b-2
von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Ge-
aus B-V-a halt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder
weniger (Wälzlagerstahl), 177,05 v. H. der im Kalender-
jahr 1962 aus dem Ursprungs- und Einkaufsland einge-
führten und unter Verzollung zum freien Verkehr abge-
fertigten Menge vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember
1970, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) . . 6 °/o
aus B-V-a Bandstahl aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt an Koh-
lenstoff von 0,14 bis 0,19 Gewichtshundertteilen, an Sili-
zium von 0,15 bis 0,35 Gewichtshundertteilen, an Mangan
von 1,0 bis 1,3 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,80
bis 1, 10 Gewichtshundertteilen und an Schwefel von höch-
stens 0,035 Gewichtshundertteilen, 1 000 t vom 1. Januar
1970 bis 31. Dezember 1970, zur Verarbeitung im Zoll-
gebiet bestimmt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 °/o
B- VI- a- 1 Elektrobleche dieser Tarifstelle, 2 400 t vom 1. Januar 1970
bis 31. Dezember 1970, zur Verarbeitung im Zollgebiet be-
stimmt (EGKS) ...................................... . 6 °/o
180 'Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
ZolJsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein ermi.ißigt
aus B - VI - b - 1 Bleche aus dieser Tarifstelle, mit einem Gehalt an Kohlen-
stoff von mehr als 0,60 Gewichtshundertteilen und einem
Gehalt an mindestens zwei der drei Legierungselemente
Wolfram, Molybdän und Vanac.lin von insgesamt 7 Ge-
wichtshundertteilen oder mehr, unabhängig von anderen
Legierungselementen (Sdlnellarbeitsstahl). mit einer Dicke
von weniger als 3 mm, 144 v. H. der im Durchschnitt der
Kalenderjahre 1962 und 1963 aus dem Ursprungs- und Ein-
kaufsland eingeführten und unter Verzol-lung zum freien
Verkehr abgefertigten Menge vom 1. Januar 1970 bis
31. Dezember 1970, zur Verarbeitung im Zollgebiet be-
stimmt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 lf/o
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1970 181
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 8/70 - Verlängerung der Zollaussetzungen für Stahlerzeugnisse)
Vom 1. April 1970
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes 2. Die Bestimmungen zu den Tarifstellen aus 73.10 -
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt A - II (Armierungsstähle usw.) und 73.13 - B -
geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung I - a (Waren dieser Tarifstelle usw.) erhalten die
des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I aus der Anlage I ersichtliche Fassung.
S. 879), verordnet die Bundesregierung, nachdem dem
Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnc1hme gegeben 3. Der Anhang Zollaussetzungen wird nach Maß-
worden ist, mit Zustimmung des Bundestages: 9abe der Anlage II ergänzt.
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 § 2
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Anhang Zollaussetzungen mit Wirkung vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. Februar 1970 wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
1. In den Bestimmungen zu den Tarifstellen 73.06 auch im Land Berlin.
(Waren dieser Tarifnummer usw.), 73.07 - A - I
und B - I (Waren dieser Tarifstellen usw.) und
73.08 (Waren dieser Tarifnummer usw.) wird in § 3
der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Zeitangabe
„bis 31. Januar 1970" jf'weils ersetzt durch: ,,bis Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer VPr-
31. Mai 1970". kündung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Anlage I
(zu § 1 Nr. 2)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein! ermäßigt
3 4
aus 73.10-A- II Armierungsstähle für Beton, mit vom Walzen herrühren-
den Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder
Erhöhungen geringen Umfangs, auch nach dem Walzen
verwunden (EGKS), vom 1. Februar 1970 bis 31. Mai 1970 3,5 °'o
73.13 - B - I - a Waren dieser Tarifstelle (EGKS), vom 1. Februar 1970 bis
31.Mai 1970 ......................................... 4°/o
Anlage II
(zu § 1 Nr. 3)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgetnl ·nntgl
73.10-A-I Waren dieser Tarifstelle (EGKS), vom 1. Februar 1970 bis
31. Mai 1970 ........................................ . 4 °/o
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen
Vom 17. März 1970
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1243) ist nach seinem
Artikel 25 Abs. 2 für
Paraguay am 26. Februar 1970
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. April 1967 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1535) und vom 16. Juni 1967 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2004).
Bonn, den 17. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1970 183
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 23. März 1970
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die inter-
nationale Anerkennung von Rechten an Luftfahr-
zeugen (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) tritt nadl
seinem Artikel XXI Abs. 3 für
Gabun am 14. April 1970
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 12).
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Bimmen-Millingen
Vom 24. März 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
24. Februar 1970 über die Zusammenlegung der deut-
schen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Bimmen-Millingcn (Bundesge~
setzbl. II S. 93) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 16. März 1970
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 9. März 1970 die Vereinbarung vom 18. De-
zember 1969/21.Januar 1970 über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang Bimmen-Mil-
lingen (Bundesgesetzbl. II S. 94) in Kraft getreten.
Bonn, den 24. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Schäfer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Po,lfad1.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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