133
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1970 Nr. 14
Tag In h a 1 t Seite
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-
Achleiten auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbaru!lg vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Passau-Hbf
auf deutschem Gebiet und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der
Strecke Regensburg-Linz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
23_. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obern-
berg am Inn auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Simbach
am Inn auf deutschem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Simbach-Innbrücke auf deutschem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Burghausen (neue Salzachbrücke) auf deutschem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Frei-
lassing-Saalbrücke auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Schwarzbach-Bundesstraße auf deutschem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Steinpaß
auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
23. 3. 70 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Mitten-
wald auf deutschem Gebiet und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf
der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Passau-Achleiten auf österreichischem Gebiet
Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai ordnet:
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und § 1
dem Königreich der Niederlande über die Zu- An der deutsch-österreichischen Grenze werden
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die am Grenzübergang Passau-Achleiten auf öster-
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- reichischem Gebiet vorgesdlobene deutsche Grenz-
Wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen dienststellen nadl Maßgabe der Vereinbarung vom
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
stehend veröffentlicht. S. 581) auch im Land Berlin.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Kraft.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
Deutschland und der Republik Osterreich über Er- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 135 .
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botsd1aft
V 3 -- 81.SA 32 Zl. 1442 - A/70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März
1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Dc1s AuswJrtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Aint beehrt sich, der Osterreichischen
Botschc1ft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errid1tung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüberg,rng
Passau-Achleiten folgende Vereinbarung vorschlagen: Passau-Achleiten folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Passau-Achleiten werden auf öster- Am Grenzübergang Passau-Achleiten werden auf öster-
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst- reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-
stellen errichtet. stellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Ab,;. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Ab~atz ]
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam c1) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der - den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
an der gemeinsamen Grenze beginnt, einschließlich der an der gemeinsamen Grenze beginnt, einschließ-
der Brückenwaage; lich der Brückenwaage;
im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-
geschoß, den Arrestraum, den Untersuchungsraum, geschoß, den Arrestraum, den Untersuchungsraum,
den Unterrichtsraum und die sanitären Anlagen im den Unterrichtsraum und die sanitären Anlagen im
Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege; Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-
nützung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und nützung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und
zwar die südwestlich der Abfertigungshalle gelegenen zwar die südwestlich der Abfertigungshalle gelegenen
Räume im Erd- und Kellergeschoß sowie die an- Räume im Erd- und Kellergeschoß sowie die an-
schließende Kopframpe. schließende Kopframpe.
Das Auswi:irtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterrcichischen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je \Vege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten I Ioch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung dami l
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durdtsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreidtischer Grenzdienststellen
im Bahnhof Passau-Hbf auf deutschem Gebiet
und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt
auf der Strecke Regensburg-Linz
Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu d~m Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über die Zu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreim über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
§ 1 S. 581) auch im Land Berlin.
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 11. März 1970 •§ 3
1. vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
im Bahnhof Passau-Hbf auf deutschem Gebiet er- Kraft.
richtet sowie (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
auf der Strecke Regensburg-Linz vorgenommen. (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 137
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81.SA 32 Zl. 1443 - A/70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März
1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt .sid1, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab- Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
kommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Pas- bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Pas-
sau-Hbf und für die Grenzabfertigung in Zügen während sau-Hbf und für die Grenzabfertigung in Zügen während
der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz folgende Ver- der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz folgende Ver-
einbarung vorschlagen: einbarung vorschlagen:
Artikel Artikel
Im Bahnhof Passau-Hbf werden auf deutschem Gebiet Im Bahnhof Passau-Hbf werden auf deutschem Gebiet
vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errich- vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errich-
tet. tet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
c1) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis
zum Straßenübergang Grünaustraße; zum Straßenübergang Grünaustraße;
das Gelände des Bahnhofes Passau-Hbf vom Stra- das Gelände des Bahnhofes Passau-Hbf vom Stra-
ßenübergang Grünaustraße bis zum Bahnkilometer ßenübergang Grünaustraße bis zum Bahnkilometer
2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Ge- 2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Ge-
bäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als bäudeteile, jedoch nur, soweit sie nachstehend als
zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
im Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungs- im Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungs-
halle mit angrenzendem Durchsuchungsraum, die halle mit angrenzendem Durchsuchungsraum, die
Räume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung, Räume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung,
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; die sanitärin Anlagen und alle Verbindungswege;
die beiden östlich und westlich an das Gebäude die beiden östlich und westlich an das Gebäude
Bahnhofstraße Nr. 31 a angebauten Lagerhallen; Bahnhofstraße Nr. 31 a angebauten Lagerhallen;
den auf der Rampe bei Gleis 105 gelegenen Raum; - den auf der Rampe bei Gleis 105 gelegenen Raum;
im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung" in Pas- im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung" in Pas-
sau-Auerbach, die sanitären Anlagen und alle Ver- sau-Auerbach die sanitären Anlagen und alle Ver-
bindungswege; bindungswege;
auf Bahnsteig 3 den Dienstraum für die Abferti- auf Bahnsteig 3 den Dienstraum für die Abfertigung
gung von Reisegepäck. und Expreßgut; von Reisegepäck. und Expreßgut;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar Benützung überlassenen Räume, und zwar
den im Betriebshauptgebäude an der Ostseite den im Betriebshauptgebäude an der Ostseite neben
neben der Personenabfertigungshalle gelegenen der Personenabfertigungshalle gelegenen Abferti-
Abfertigungsraum; gungsraum;
im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung" in Pas- im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung" in Pas-
sau-Auerbach die an der Südseite gelegenen sau-Auerbach die an der Südseite gelegenen Räume
Räume Nr. 15 und 16 im Obergeschoß; Nr. 15 und 16 im Obergeschoß;
im Dienstgebäude Bahnhofstraße Nr. 31 den an der im Dienstgebäude Bahnhofstraße Nr. 31 den an der
Nordseite des Gebäudes westlich neben dem Haupt- Nordseite des Gebäudes westlich neben dem Haupt-
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
eingang im Erdgeschoß gelegenen Raum, die acht eingang im Erdgeschoß gelegenen Raum, die adit
Räume im westlichen Teil des Gebäudes im Ober- Räume im westlichen Teil des Gebäudes im Ober-
geschoß und den Abstellraum an der Nordseite des geschoß und den Abstellraum an der Nordseite des
Gebäudes rechts neben dem Stiegenabgang im Kel- Gebäudes rechts neben dem Stiegenabgang im Kel-
lergeschoß. lergeschoß.
Artikel 3 Artikel 3
Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung
wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen
während der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz vor- während der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz vor-
genommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Per- genommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Per-
sonen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür be- sonen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür be-
steht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die steht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die
Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebe- Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebe-
nes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach nes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach
denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenz-
Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reise- kontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen
zügen nicht möglich ist, bleiben unberührt. nicht möglich ist, bleiben unberührt.
Artikel 4 Artikel 4
(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden
die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil die Züg~ auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil
der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des
Nachbarstaates. Nachbarstaates.
(2) In den Bahnhöfen Regensburg-Hbf, Straubing, Platt- (2) In den Bahnhöfen Regensburg-Hbf, Straubing, Platt-
ling, Wels und Linz-Hbf haben die Bediensteten des Nach- ling, Wels und Linz-Hbf haben die Bediensteten des Nach-
barstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurück- barstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurück-
gewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte gewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte
oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur
Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Ge- Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahr-
wahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amts- sam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshand-
handlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher lungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Be-
Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof Passau-Hbf, soweit reich. Das gleiche gilt im Bahnhof Passau-Hbf, soweit die
die in Artikel 2 bezeichneten Räume nicht ausreichen. in Artikel 2 bezeichneten Räume nicht ausreichen.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen (3) Festgenommena oder zurückgewiesene Personen
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dür- und sichergestellte Waren, \"/erte oder Beweismittel
fen auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem dürfen auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit
der nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür einem der nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die
erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge
örtlichen Bereich. zum örtlichen Bereich.
Artikel 5 Artikel 5
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar- Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des
tikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion Mün- Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion
chen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei
zuständige Behörde der Deutsdlen Bundesbahn einerseits und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn
sowie die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Ober-
zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zu- österreich, die zuständige österreichische Sicherheits-
ständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits behörde und die zuständige österreichische Eisenbahn-
längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der behörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode
genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Fest-
durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe- stellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen
rührt. zu lassen, bleibt unberührt.
Artikel 6 Artikel 6
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der sofern eine Benützung der Bahn nidlt tunlich ist, auf der
kürzesten Straßenverbindung kürzesten Straßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Regens- a) von den österreichischen Bediensteten von Regens-
burg, Straubing, Plattling oder Passau zur gemeinsa- burg, Straubing, Plattling oder Passau zur gemein-
men Grenze bei Passau oder Schärding, samen Grenze bei Passau oder Schärding,
b) von den deutschen Bediensteten von Linz oder Wels b) von den deutschen Bediensteten von Linz oder Wels
zur gemeinsamen Grenze bei Schärding oder Passau zur gemeinsamen Grenze bei Schärding oder Passau
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand- verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-
lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen lungen gehören diese Staßenverbindungen zum örtlichen
Bereich. Bereich.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 139
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diploma-
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sed1s
je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reidüsche Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. M,irz 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. S. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet
Vom 23. März t 970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über di~ Zu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einriditung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländisdien Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt ·am 1. April 1970 in
am Grenzübergang Obernberg am Inn auf öster- Kraft.
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
dienststellen nadi Maßgabe der Vereinbarung vom Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bunde9-
stehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 141
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botsmaft
V 3-81.SA 32 Zl. 1444 - A/70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreimisme Botsmaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichisdlen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichismen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich republik Deutschland und der Republik Osterreich über
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgesmo- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen: Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf
österreimischem Gebiet vorgesmobene deutsche Grenz- österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsme Grenz-
dienststellen errimtet. dienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtlime Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz bis Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz bis
zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg am zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg am Inn;
Inn;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd- - im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-
geschoß und die in der nordöstlimen Hälfte gele- geschoß und die in der nordöstlichen Hälfte gele-
genen Räume im Kellergeschoß sowie alle Verbin- genen Räume im Kellergeschoß sowie alle Ver-
dungswege; bindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt- b) die den deutsmen Bediensteten zur alleinigen Benüt-
zung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar zung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
- die beiden nordöstlich der Abfertigungshalle gele- - die beiden nordöstlich der Abfertigungshalle gele-
genen Räume im Erdgeschoß; genen Räume im Erdgeschoß;
- die drei Räume neben dem Heizraum an der Süd- - die drei Räume neben dem Heizraum an der Süd-
ostseite des Kellergeschosses. ostseite des Kellergesmosses.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausm dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausm dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreimischen Botsmaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hodl- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeidlneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgesdllagene Regelung durdl
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die aut
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sedls Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Die Osterreichische Botsdlaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. s. L. S.
An die An das
Osterreidlsidle Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 143
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
im Bahnhof Simbach am Inn auf deutschem Gebiet
Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über die Zu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (BundPsgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet:
Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
Kraft.
im Bahnhof Simbach am Inn auf deutschem Gebiet
vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 11. März 1970 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
öff entlieht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81.SA 32 Zl. 1445 - A/70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen "Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bunde$repu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
Abkommens vorn 14. September 1955 zwischen der Bun- des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleidlterungen der Grenzabfertigung im Eisenhahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof
Simbach am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen: Simbach am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Im Bahnhof Simbach am Inn werden auf deutschem Im Bahnhof Simbach am Inn werden auf deutschem
Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen
errichtet. errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwdr
die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze
und Bahnkilometer 114,518; und Bahnkilometer 114,518;
das Gelände des Bahnhofes Simbach vorn Bahn- das Gelände des Bahnhofes Simbach vom Bahn-
kilometer 114,518 bis Bahnkilometer 112,786, die kilometer 114,518 bis Bahnkilometer 112,786, die
darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile
jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum ört- jedodi nur, soweit sie nadistehend als zum ört-
lichen Bereich gehörend bezeichnet sind; lichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
im Betriebsgebäude die sogenannte Zollschleuse, im Betriebsgebäude die sogenannte Zollschleuse,
die Expreßgutausgabe, die sanitären Anlagen und die Expreßgutausgabe, die sanitären Anlagen und
alle Verbindungswege; alle Verbindungswege;
im Güterhallengebäude die Güterhalle, die sani- - im Güterhallengebäude die Güterhalle, die sanitären
tären Anlagen und alle Verbindungswege; Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar Benützung überlassenen Räume, und zwar
im Betriebsgebäude den an der Südseite neben der im Betriebsgebäude den an der Südseite neben der
sogenannten Zollschleuse gelegenen Raum; sogenannten Zollschleuse gelegenen Raum;
im Güterhallengebäude die Räume Nr. 13, 14 und 15 im Güterhallengebäude die Räume Nr. 13, 14 und 15
im Erdgeschoß, Raum Nr. 19 und die beiden an- im Erdgeschoß, Raum Nr. 19 und die beiden an-
schließenden Räume im 1. Obergeschoß sowie den schließenden Räume im 1. Obergeschoß sowie den
Abstellraum im Dachgeschoß. Abstellraum im Dachgeschoß.
Artikel 3 Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, ·werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den
österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßen- österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßen-
verbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau ver- verbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau ver-
bracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand- bracht werden. Für die dafür erforderlidien Amtshand-
lungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen lungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen
Bereich. Bereich.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 145
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomati-
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hod1-
<1chtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreichisd1e Botschaft benützt gerne audl diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochadltung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Simbach-Innbrücke auf deutschem Gebiet
Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreidl der Niederlande über die Zu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
Kraft.
am Grenzübergang Simbach-Innbrücke auf deut-
schem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
dienststellen nadl Maßgabe der Vereinbarung vom Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
stehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 147
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81.SA 32 Zl. 1446 - Ai70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
Wi:irligen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über
Erleidüerungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-
bener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber- schobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-
gang Simbach-Innbrücke folgende Vereinburung vor- übergang Simbach-Innbrücke folgende Vereinbarung
schlagen: ·vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz- deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-
dienststellen errichtet. dienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3-....des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis
Innstraße; zur Innstraße;
die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der
Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße; Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;
den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn- den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn-
straße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm- straße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm-
weges; weges;
- die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 ge-
gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg hörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von
von der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße Nr. 46;
Nr. 46;
die beiden Abfertigungskioske auf dem Hoch- die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwasser-
wasserdamm; damm;
den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Ge- den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Ge-
bäudes Innstraße Nr. 48; bäudes Innstraße Nr. 48;
den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel- den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel-
lergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46; lergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
in den Erd- und Kellergeschossen der Geb;jude in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude
Innstraße Nr. 46 und 48; Innslraße Nr. 46 und 48;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar Benützung überlassenen Räume, und zwar
das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innslraße
Nr. 46, ausgenommen den gemeinsam benützten Nr. 46, ausgenommen den gemeinsam benützten
Flur; Flur;
im Gebäude Innstraße Nr. 48 die an das Gebäude im Gebäude Innstraße Nr. 48 die an das Gebäude
Innstraße Nr. 46 angrenzenden Räume, und zwar die Innstraße Nr. 46 angrenzenden Räume, und zwa1
beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im die beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im
Kellergeschoß. Kellergeschoß.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durc:h den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende note der bsterreichisc:hen Botschaft die vorstehende Rege-
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
Abs. 3 des Abkommens vorn 14. September 1955 bildet, des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diploma- 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
werden kann. kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoc:h- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versic:hern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch
diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. s. L. S.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 149
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am ·Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) auf deutsdlem Gebiet
Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über die Zu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) Kraft.
auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Grenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
vom 11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V3-81.SA32 Zl. 1447 - A/70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärti-
gen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März
1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab- Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
kommens vom 14. September 1955 zwisdlen der Bundes- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über desrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
bener österreidlischer Grenzdienststellen am Grenzüber- bener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Burghausen (neue Salzachbrücke) folgende Verein- gang Burghausen (neue Salzachbrücke) folgende Verein-
barung vorsdllagen: barung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) Am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrüc:ke)
werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österrei- werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österrei-
chische Grenzdienststellen errichtet. chische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Gemeindestraße von der gemeinsamen Grenze die Gemeindestraße von der gemeinsamen Grenze -
auf der Brücke über die Salzach bis zum Amtsplatz; auf der Brücke über die Salzach bis zum Amtsplatz;
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
einschließlich der Rampen der beiden Güterabferti- einsdlließlich der Rampen der beiden Güterabferti-
gungsgebäude; gungsgebäude;
im mittleren Dienstgebäude die Abfertigungshalle im mittleren Dienstgebäude die Abfertigungshalle
im Erdgesdloß, die sanitären Anlagen und die an im Erdgesdloß, die sanitären Anlagen und die an
der Nordseite gelegenen beiden Räume im Keller- der Nordseite gelegenen beiden Räume im Keller-
geschoß sowie alle Verbindungswege; geschoß sowie alle Verbindungswege;
das Kellergeschoß des westlidlen Güterabferti- - das Kellergeschoß des westlichen Güterabferti-
gung-sgebäudes; gungsgebäudes;
b) die den österreichisdlen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Teile der Gebäude, und zwar Benützung überlassenen Teile der Gebäude, und zwar
im mittleren Dienstgebäude alle an der Westseite im mittleren Dienstgebäude alle an der Westseite
gelegenen Räume im Erdgesdloß sowie den Raum gelegenen Räume im Erdgeschoß sowie den Raum
nördlich des Installationsraumes und den Raum am nördlich des Installationsraumes und den Raum am
Südende des Ganges im Kellergeschoß; Südende des Ganges im Kellergesdloß;
im westlichen Güterabfertigungsgebäude die beiden im westlichen Güterabfertigungsgebäude die beiden
südlichen Räume; südlichen Räume;
im östlichen Güterabfertigungsgebäude den süd- im östlichen Güterabfertigungsgebäude den süd-
lichen Raum. lichen Raum.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sid1 vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 151
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne aud1 diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. Mürz 1970
L. s. L. s.
An die An das
Oslerreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke auf österreichischem Gebiet
Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über die Zu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
am Grenzübergang Freilassing-Saalbrück.e auf öster- Kraft.
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
dienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
stehend veröffentlicht. qesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 153
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3 - 81.SA 32 Zl. 1448 - A/70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sid1, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, d.er Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab- blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
kommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes- des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
republik Deutschland und der Republik Osterreich über Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
schobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber- bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
gang Freilassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung vor- Freilassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung vorschla-
schlagen: gen:
Artikel 1 Artikel
Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf
österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz- österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-
dienststellen errichtet. dienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
c1) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesstraße Nr. 155 von der gemeinsamen - die Bundesstraße Nr. 155 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz; Grenze bis zum Amtsplatz;
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, ein-
einschließlich der Brückenwaage und der dazu- schließlich der Brückenwaage und der dazugehöri-
gehörigen Rampe; gen Rampe;
den Abfertigungskiosk; den Abfertigungskiosk;
in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungs- - in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungs-
hallen für den Reiseverkehr, die Rampen, die sani- hallen für den Reiseverkehr, die Rampen, die sani-
tären Anlagen und alle Verbindungswege; tären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-
nützung überlassenen Teile der Dienstgebäude, und nützung überlassenen Teile der Dienstgebäude, und
zwar zwar
im südlichen Dienstgebäude den an der Südseite im südlichen Dienstgebäude den an der Südseite
gegen die Mitte zu gelegenen Raum; gegen die Mitte zu gelegenen Raum;
im nördlichen Dienstgebäude alle Räume mit Aus- im nördlidlen Dienstgebäude alle Räume mit Aus-
nahme der gemeinsam benützten Räume und des an nahme der gemeinsam benützten Räume und des
der Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen Rau- an der Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen
mes sowie des Heizraumes und des Ollagerraumes · Raumes sowie des Heizraumes und des Ollager-
im Kellergeschoß. raumes im Kellergeschoß.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs: 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung
durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen
Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am l. April 1970 in Kraft
tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
eines Monats gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. S. L. s.
An die An das
Osterreidlische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 155
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße auf deutschem Gebiet
. Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 dl's Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundcs-
dem Königreich der Niederlande über die Zu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Cesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße auf Kraft.
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Grenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
vom 11. März 1970 errichtet. Die Vereinbarung wird (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
De, Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81. SA 32 Zl.1449-A 70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März
1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Eundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab- Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des
kommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vor- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-
geschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz- schobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Verein- übergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Vereinba-
barung vorschlagen: rung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden
auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichischt!
Grenzdienststellen errichtet. Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen - die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz; Grenze bis zum Amtsplatz;
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
in derr beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelege- in den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelege-
nen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den nen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den
Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An- Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An-
lagen und alle Verbindungswege; lagen und alle Verbindungswege;
b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen
Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten. alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je
auf den ersten "Tag eines Monats gekündigt werden kann. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1970 157
Das Auswärtige ~mt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reidiische Botsdiaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reidiische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. aditung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreidiisdie Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durdi
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf
diplomatisdiem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sedis Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreidiisdie Botschaft benützt gerne audi diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hodiaditung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
•
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgesdlobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Steinpaß auf österreichischem Gebiet
Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über die Zu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deuts_ch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr {Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
Kraft.
am Grenzübergang Steinpaß auf österreichischem
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 11. März 1970 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
öffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 159
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V3-81.SA32 Zl. 1450 - A/70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März
1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Ab- blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
kommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundes- des Abkommens vom 14. September 1955 .zwischen der
republik Deutschland und der Republik Osterreich über Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-
bener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang schobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-
Steinpaß folgende Vereinbarung vorschlagen: gang Steinpaß folgende Vereinbarung vorsd1lagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Steinpaß werden auf österreichi- Am Grenzübergang Steinpaß werden auf österreichi-
schem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen schem Gebiet vorgesd10bene deutsche Grenzdienststellen
erri,hlet. errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen - die Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz; Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
den Abfertigungskiosk; den Abfertigungskiosk;
im Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen, im Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen,
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-
zung überlassenen Räume im nördlichen Teil des zung überlassenen Räume im nördlichen Teil des
Dienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme Dienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme
der gemeinsam benützten. der gemeinsam benützten.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzusd1lagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreichisc:he Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 161
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen.
im Bahnhof Mittenwald auf deutsdlem Gebiet
und über die Grenzabfertigung in Ziigen während der Fahrt
auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol
Vom 23. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwiscilen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über die Zu- gcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
§ 1 S. 581) auch im Land Berlin.
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 11. März 1970
1. vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen § 3
im Bahnhof Mittenwald auf deutschem Gebiet er- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
richtet sowie Kraft.
2. die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
in Tirol vorgenommen. (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
V 3-81.SA 32 Zl. 1451-A70
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
11. März 1970 - V 3 - 81. SA 32 - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 de5 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- des Abkommens vorn 14. September 1955 zwischen der
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgescho-
bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof bener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof
Mittenwald und für die Grenzabfertigung in Zügen wäh- Mittenwald und für die Grenzabfertigung in Zügen wäh-
rend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen- rend der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen -
Seefeld in Tirol folgende Vereinbarung vorschlagen: Seefeld in Tirol folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Im Bahnhof Mittenwald werden auf deutschem Gebiet Im Bahnhof Mittenwald werden auf deutschem Gebiet
vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet. vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absc1tz 3
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsc1m
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar b;nützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze
und dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße; und dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße;
das Gelände des Bahnhofs Mittenwald vom Bahn- das Gelände des Bahnhofes Mittenwald vom Bahn-
übergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnüber- übergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnüber-
gang an der Dammkarstraße, die darauf befind- gang an der Dammkarstrnße, die darauf befind-
lichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit lichen Gebäude und Gebäudeteil~ jedoch nur, soweit
sie nachstehend bezeichnet sind; sie nachstehend bezeichnet sind;
im Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den im Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den
Personenverkehr, die sanitären Anlagen und alle Personenverkehr, die sanitären Anlagen und alle
Verbindungswege; Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude, Benützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude,
und zwar und zwdr
- den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der Ab-
.t\.bfertigungshalle anschließenden Raum; fertigungshalle anschließenden Raum;
den im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen den im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen
Raum. Raum.
Artikel 3 Artikel 3
Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung
wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen
während der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkir- während der Fahrt auf der Strecke Garmisdl-Partenkir-
chen-Seefeld in Tirol vorgenommen. Diese Grenzabferti- chen-Seefeld in Tirol vorgenommen. Diese Grenzabferti-
gung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit gung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit
ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführba1 ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar
ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitge- ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitge-
führte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. führte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1970 163
Bestimmungen, nach denen die gcsundheitspolizeiliche Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeilid1e
oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre
Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben un- Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
berührt.
Artikel 4 Artikel 4
(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden (1) Bei der Grenwbfertigung während der Fahrt bilden
die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil die Zü~Je auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil
der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des
Nachbarstaates. Nu.chbarstaates.
(2) In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Kalten- (2) In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Kalten-
brunn, Klais, Scharnitz und Seefeld in Tirol haben die~ brunn, Klais, Scharnitz und Seefeld in Tirol haben die
Bediensteten des Nactibarstaates das Recht, im Zug fest- Bediensteten des Nachbarstaates das Red1t, im Zug fest-
genommene oder zurückgewiesene Personen und sicher- genommene oder zurückgewiesene Personen und sicher-
gestellte vVaren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahn- gestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahn-
steig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des steig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des
Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erfor-
erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahn- derlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes
hofs jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof jeweils örtlicher Bereim. Das gleiche gilt im Bahnhof
Mittenwald, soweit die in Artikel 2 bezeichneten Räume Mittenwald, soweit die in Artikel 2 bezeichneten Räume
nicht ausreichen. nid1t ausreichen.
(3) festgenommene oder zurückgewiesene Personen und (3) festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen sicher9estellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen
auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem der auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem der
nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür er-
erforderlichen Amtshandlungen sind diese Züge örtlicher forderlichen Amtshandlungen sind diese Züge ö1 tlicher
Bereich. Bereich.
Artikel 5 Artikel 5
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti- Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Arti-
kels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektionen Mün- kels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München,
chen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zu-
zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits ständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits
sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige
österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige
österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens
für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten
Behörden, diese Feststellung im Einzelfalle durch örtliche Behörden, diese Feststellung im Einzelfalle durch örtlid1e
Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt. Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
Artikel 6 Artikel 6
festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der
kürzesten Straßenverbindung kürzesten Straßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch- a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-
Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais oder Mittenwalct Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais oder Mittenwald zur
zur gemeinsamen Grenze bei Mittenwald/Scharnitz, gemeinsamen Grenze bei Mittenwald/Scharnitz,
b) von den deutschen Bediensteten von Seefeld in Tirol b) von den deutschen Bediensteten von Seefeld in Tirol
oder Scharnitz zur gemeinsamen Grenze b,ei Schan1itz oder Scharnitz zur gemeinsamen Grenze bei Sd1arnitz/
Mittenwald Mittenwald
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand- verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshand-
lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen lungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen
Bereich. Bereich.
Das- Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreidlischen Botschaft die vorstehende Rege- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatisdl.em
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten l-loch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck. ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 11. März 1970 Bonn, am 11. März 1970
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Herausgeber :• Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfad1.
Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nc1ch ihre1
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
recnts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nacn Sacngebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durcn den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postscnalter.
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erforderlichen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung.
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