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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 25. März 1970 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
17. 3. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/70 - Bourbon-Whisky) 129
20. 3. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/70 - Angleichungszoll für
Rohkaffee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
7. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Inter-
nationalen Weinamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
9. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . . 132
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 9/70 - Bourbon-Whisky)
Vom 17. März 1970
Auf Grund des § 77 Abs. 8 Nr. 1 des Zollgesetzes
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt
geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung
des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 879), wird verordnet:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
die Bestimmung zu Tarifstelle zu 22.09 - C - III - a
mit Wirkung vom 1. Januar 1970 gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 5/70 - Angleichungszoll für Rohkaffee)
Vom 20. März 1970
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 737), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 879), verordnet die Bundes-
regierung:
§
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
nach tv1aßgabe der Anlage geändert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 20. März 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1970 131
Anlage
(zu § 1)
Nach der Bestimmung zu Tarifnr. zu 07.03 - A - I wird folgende neue Bestimmung eingefügt:
Tarifnummer \V a r e n b e z e i c h n u n g
Zu 09.01 - A - I - a
Anmerkung Auf Kaffee des Absatzes A - I - a, eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande, wird ein Angleichungszoll
von 2,6 0/o erhoben, wenn nicht durch ein Ursprungszeugnis nachge-
wiesen wird, daß die Ware in einem mit der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staat oder Madagaskar oder in
einem mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten über-
seeischen Land oder Gebiet erzeugt ist. Diese Regelung gilt bis zur ein-
heitlichen Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
diese Ware durch die Mitgliedstaaten der Europäischen \,Virtschafts-
gemeinschaft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1970.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris
Vom 7. März 1970
Das Abkommen vom 29. November 1924 über die
Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 2179) ist nach seinem Ar-
tikel 6 für
Mexiko am 11. Juni 1969
in Kraft getreten.
Bonn, den 7. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 9. März 1970
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. November 1965 (Bun-
desgesetzbl. 1968 II S. 931) ist nach seinem Artikel 18 Nr. 3 mit dem
Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I-IV für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Afghanistan am 31. Januar 1969 Nicaragua am 30. Januar 1969
Bulgarien am 5. August 1969 Osterreich am 23. Januar 1969
Ecuador am 10. Oktober 1969 Polen am 17.Januar 1969
Irak am 15. Juli 1969 Sowjetunion am 16. April 1969
Iran am 11. Februar 1969 Thailand am 28. Februar 1969
Jamaika am 2. April 1969 Ukraine am 8. August 1969
Kuba am 12. Februar 1969 Ungarn am 20.Januar 1969
Luxemburg am 31. Dezember 1968 Venezuela am 2. April 1969
Malawi am 17.Januar 1969 Vereinigte Arabische
Malta am 9. Mai 1969 Republik am 12. September 1969
Mauretanien am 13. Auqust 1969 Weißrußland am 29.Mai 1969
Monaco am 22. April 1969
Alle Staaten, die bei der Unterzeichnung des Vertrages Vorbehalte
angemeldet hatten, haben diese bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde wiederholt.
Der Vertrag ist ferner nadi seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 5. Mai 1969
Albanien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Volksrepublik
Populaire d'Albanie se reserve le droit Albanien behält sich das Recht vor,
d'accepter ou de ne pas accepter Je die Vollzugsordnung für den Funk-
Reglement des radiocommunications, dienst ganz oder teilweise anzuneh-
soit dans son ensemble, soit en partie. men oder nicht anzunehmen.
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Volksrepublik
Populaire d' Albanie se reserve le droit Albanien behält sich das Recht vor,
de prendre toutes les mesures qu'il alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie
jugera necessaires pour sauvegarder zur Wahrung ihrer Interessen für er-
ses interets dans le cas ou des reser- forderlich hält, falls von anderen Län-
ves formulees par d' autres pays entrai- dern gemachte Vorbehalte eine Erhö-
neraient une augmentation de sa part hung ihres Beitrages zu den Ausgaben
de contribution aux depenses de l'Union der Union zur Folge haben oder be-
ou si certains Etats Membres de l'Union stimmte Mitgliedstaaten der Union
ne s'acquittaient pas de leur part des ihren Beitrag zu den Ausgaben der
depenses de l'Union. Union nicht entrichten sollten.
Mauritius am 30. Juli 1969
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 12. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1355).
Bonn, den 9. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Harkort
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D ruck : Bundesdruckerei Bonn.
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