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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1970 Nr.12
Tag Inhalt Seite
11. 3. 70 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/70 - Zollkontingent für
Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
16. 3. 70 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfer-
tigung am Grenzübergang Achterberg-Springbiel/De Poppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
25. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
27. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
2. 3. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die
Handelsichiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
2. 3. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Auto-
straße von Venlo nach Duisburg und an der Straße von Venlo nach Herongen . . . . . . . . . . . . 125
3. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für
Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
3. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
3. 3. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von
1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
5. 3. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen 127
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 3/70 - Zollkontingent für Sulfat- oder Natronzellstoff)
Vom 11. März 1970
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737J, zuletzt 1. Januar 1970 nach Maßgabe der Anlage ergänzt.
geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung
des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 879), verordnet die Bundesregierung, nachdem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
g·eben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird kündung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein ermäßigt
------- ----·- - ---- -- -
1 2 3
"
47.01-B-I Sulfat- oder Natronzellstoff, 1 200 000 t vom 1. Januar 1970 bis 31. De-
zember 1970, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt ......... frei -
Verordnung
tlber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Adlterberg-Springbiel/De Poppe
Vom 16. März 1970
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Königreich der Niederlande über die Zusammen- land und dem Königreich der Niederlande über die
legung ·der Grenzabfertigung· und über die Einrich- Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
tung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn- die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
höfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun- wediselbahnhöfen an der deutsch-niederländisdien
desgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: Grenze audi im Land Berlin.
§ 1
Am Grenzübergang Achterberg-Springbiel/De Poppe § 3
werden die deutsche und die niederländische Grenz- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
abfertigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
7. Januar/4. Februar 1970 zusammengelegt. Die Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kann tzuge ben.
Bonn, den 16. März 1970
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1970 119
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finam:en 53 Bonn, den 7. Januar 1970
III B/2 - Z 1108 (Nie) - 77/69
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
Betr. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
hier : Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang
Achterberg-Springbiel/De Poppe
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre kh
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. a) von 100 Metern, gemessen in Richtung Bentheim,
Am Grenzübergang Achterberg-Springbiel/De Poppe und
werden die deutsche und die niederländische Grenzabfer- b) von 130 Metern, gemessen in Richtung Oldenzaal,
tigung zusammengelegt. jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit
der Achse der Straße.
II. III.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abs. 5 des
umfassen Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten
lichen Diensträume und Anlagen einschließlich der festgelegt.
Rampen und angrenzenden Parkplätze sowie IV.
2. einen Abschnitt der Straße von Bentheim nach Olden- Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
zaal von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Ent- Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
fernung Kündigung außer Kraft.
Icn werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglidi mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege
bestätigt und in Kraft ·gesetzt werden kann.
, Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im ~uftrag
Hutter
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Ministerie van Financien 's-Gravenhage, den 4. Februar 1970
Directie: Douane en Verbruiksbelastingen
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutsdlland
53 Bonn
Rheindorf er Straße 108
Onderwerp: Ons Kennmerk:
B 70/708
Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der niederländisdl-deutsdlen Grenze
Herr Minister!
Idl habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 7. Januar 1970,
1Il B/2 - Z 1108 (Nie) - 77/69, zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Budlstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. a) von 100 Metern, gemessen in Richtung Bentheim,
und
Am Grenzübergang Ach.terberg-Springbiel/De Poppe
werden die deutsche und die niederländische Grenzabfer- b) von 130 Metern, gemessen in Richtung Oldenzaal,
tigung zusammengelegt. jeweils vom Sdlnittpunkt der gemeinsamen Grenze
mit der Achse der Straße.
II. III.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Abs. 5 des
umfassen Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-
lichen Diensträume und Anlagen einschließlich der gelegt.
Rampen und angrenzenden Parkplätze sowie IV.
2. einen Abschnitt der Straße von Bentheim nach Olden- Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
zaal von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Ent- Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nad1 ihrer
fernung Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durdl Austausch von Noten auf diplomatischem Wege
bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann. u
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglich.en Hoch.-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Für diesen
der Generaldirektor der Steuern
van Bijsterveld
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1970 121
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Befreiung ausländlsdter öffentlidter Urkunden von der Legalisation
Vom 25. Februar 1970
Das übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Be-
freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (:ßundesgesetzbl. 1965 II S. 875) ist nach
seinen Artikeln 13 Abs. 3 und 11 Abs. 2 auf Grund
einer Erklärung Portugals nach Artikel 13 Abs. 2 für
sämtliche portugiesischen Hoheitsgebiete
am 21. Dezember 1969
in Kraft getreten.
Botsuana und Mauritius haben gegenüber
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande erklärt, daß sie das Ubereinkom-
men auch nach der Erlangung der staatlichen
Unabhängigkeit (30. September 1966 bzw. 12. März
1968} als für sich verbindlich betrachten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. Januar 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 120}.
Bonn, den 25. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereldt des Abkommens
_über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 27. Februar 1970
Das am 21. November 1947 vpn der Generalversammlung der Ver-
einten Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) ist
nach seinem Artikel XI §§ 41, 43 und 47 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Brasilien·
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 11. Februar 1969
Bulgarien
unter Anwendung auf ILO, FAQ (2. revi-
dierte Fassung), ICAO, UNESCO, WHO
(3. revidierte Fassung), UPU, ITU, WMO,
IMCO am 13. Juni 1968
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 2: Dezember 1968
Bulgarien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgendes erklärt:
(Translation) (Ubersetzung)
"The People's Republic of Bulgaria "Die Volksrepublik Bulgarien wird
will consider itself bound by the sich durch die §§ 24 und 32 des Ab-
provisions of sections 24 and 32 of kommens nur gebunden fühlen, wenn
the Convention only if, before a bei einem Streitfall über die Ausle-
dispute arising out of the inter- gung oder Anwendung des Abkom-
pretation or application of the Con- mens die an diesem Streitfall beteilig-
vention is referred to the Inter- ten Parteien in jedem einzelnen Fall
national Court of Justice, the Parties ihre Zustimmung erteilt haben, bevor
involved in the dispute have, for er beim Internationalen Gerimtshof
each individual case, given their anhängig gemacht wird. Dieser Vor-
prior consent thereto. This reser- behalt gilt auch für § 32, der bestimmt,
vation applies also to section 32, daß das Gutachten des Internationalen
which provides that the opinion of Gerichtshof~s als bindend anerkannt
the International Court of Justice wird."
shall be considered as decisi~e."
Das Vereinigte Königreich hat in bezug auf die von Bulgarien aus An-
laß der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte in einer
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. August 1968 ein-
gegangenen Mitteilung folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"Her Majesty's Government whish „Die Regierung Ihrer Majestät möchte
to put on record that they are zu Protokoll geben, daß sie diese Vor-
unable to accept these reservations behalte nicht annehmen kann, da sie
because, in their view, they are not ihres Erachtens nicht unter die Vorbe-
of the kind which intending parties halte fallen, die künftige Vertragspar-
to the Convention have the right to teien des Ubereinkommens zu machen
make." berechtigt sind."
Dänemark
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 20.März 1969
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1970 123
Guinea
unter Anwendung auf ILO, F AO (2. revi-
dierte Fassung), ICAO, UNESCO, FUND,
BANK, WHO (3. revidierte Fassung), UPU,
ITU, IMCO (Fassung vom 12. Februar 1959),
IFC, IDA am 29.März 1968
Irland
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 27. Dezember 1968
Madagaskar
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 19. November 1968
unter Anwendung auf FAQ (2. revidierte
Fassung) am 22. November 1966
Malediven
unter Anwendung auf WHO (3. revidierte
Fassung), UPU, ITU, IMCO (2. revidierte
Fassung) am 26. Mai 1969
Mali
unter Anwendung auf ILO, FAO (2. revi-
dierte Fassung), ICAO, UNESCO, FUND,
BANK, WHO (3. revidierte Fassung), UPU,
ITU, WMO am 24. Juni 1968
Marokko
unter Anwendung auf FAQ (2. revidierte
Fassung) am 30. November 1966
Malta
unter Anwendung auf FAO (2. revidierte
Fassung), WHO (3. revidierte Fassung),
IMCO (revidierte Fassung) am 21. Oktober 1968
unter Anwendung auf FUND, IFC am 13. Februar 1969
Malta hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. Juni
1968 erklärt, daß es sidl vom 21. September 1964, dem Zeitpunkt der
Erlangung der Unabhängigkeit ab, nach Artikel 43 des Abkommens ge-
bunden betradltet in bezug auf die folgenden Sonderorganisationen:
ILO, FAO, ICAO, UNESCO, BANK, WHO,
UPU, ITU, WMO, IMCO, IDA
Neuseeland
unter Anwendung auf FAO (2. revidierte
Fassung) am 23.Mai 1967
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 6. Juni 1969
Niederlande
unter Anwendung auf FAO (2. revidierte
Fassung) am 9. Dezember 1966
Niger
unter Anwendung auf ILO, FAO (2. revi-
dierte Fassung), ICAO, UNESCO, FUND,
BANK, WHO (3. revidierte Fassung), UPU,
ITU, WMO, IDA am 15. Mai 1968
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Norwegen
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 1. Oktober 1968
Sdlweden
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 13. September 1968
Vereinigtes Königreidl
unter Anwendung auf IMCO (revidierte
Fassung) am 28. November 1968
Das Vereinigte Königreidl hat in bezug auf die von Ungarn aus Anlaß
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärungen (Bun-
desgesetzbl. 1967 II S. 2470) in einer beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 11. November 1968 eingegangenen Mitteilung folgendes
erklärt:
(Ubersetzung)
"Her Majesty's Government would "Die Regierung Ihrer Majestät möchte
wish to put on record that they are zu Protokoll geben, daß sie nicht in
unable to accept these reservations der Lage ist, diesen Vorbehailten zuzu-
because, in their view, they are not stimmen, da sie ihres Erachtens nicht
of the kind which intending parties denen entsprechen, zu deren Abgabe
to the Convention have the right to künftige Vertragsparteien betechtigt
make." sind.u
Wegen der Abkürzungen für die Sonderorganisationen wird auf die
Bekanntmachung vom 16. April 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 288) ver-
wiesen.
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 6. Juli 1967 (Bundesge-
setzbl. II S. 2050) dahin beriditigt, daß es in Zeile 9 des Textes heiß~n
muß:
FUND (statt IMF)
BANK (statt IBRD)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmac:hung
vom 17. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2470).
Bonn, den 27. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1970 125
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik
über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 2. März t 970
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. April
1969 zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die An-
erkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 889) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 56 Abs. 2
am 13. März 1970
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. Februar
1970 in Tunis ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutsdten und der niederländisdten Grenzabfertigung
an der Autostraße von Venlo nadl Duisburg
und an der Straße von Venlo nach Herongen
Vom 2. März 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
11. Februar 1970 über die Zusammenlegung der deut-
schen und der niederländischen Grenzabfertigung
an der Autostraße von Venlo nach Duisburg und an
der Straße von Venlo nach Herongen (Bundesgesetz-
blatt II S. 53) wird hiermit bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 16. Februar 1970
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Noten-
wechsels vom 16. Februar 1970 die Vereinbarung
vom 22. Januar/6. Februar 1970 über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung an der Autostraße von Venlo nach
Duisburg und an der Straße von Venlo nach
Herongen (Bundesgesetzbl. II S. 54) in Kraft getreten.
Bonn, den 2. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr.Schäfer
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1970 125
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik
über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 2. März t 970
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. April
1969 zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die An-
erkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 889) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 56 Abs. 2
am 13. März 1970
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. Februar
1970 in Tunis ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutsdten und der niederländisdten Grenzabfertigung
an der Autostraße von Venlo nadl Duisburg
und an der Straße von Venlo nach Herongen
Vom 2. März 1970
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
11. Februar 1970 über die Zusammenlegung der deut-
schen und der niederländischen Grenzabfertigung
an der Autostraße von Venlo nach Duisburg und an
der Straße von Venlo nach Herongen (Bundesgesetz-
blatt II S. 53) wird hiermit bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 16. Februar 1970
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Noten-
wechsels vom 16. Februar 1970 die Vereinbarung
vom 22. Januar/6. Februar 1970 über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung an der Autostraße von Venlo nach
Duisburg und an der Straße von Venlo nach
Herongen (Bundesgesetzbl. II S. 54) in Kraft getreten.
Bonn, den 2. März 1970
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr.Schäfer
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
. Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 3. März 1970
Das Zollübereinkommen über Betreuungsgut für
Seeleute vom 1. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1065, 1093) tritt nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Iran am 21. April 1970
in Kraft.
Frankreich und das Vereinigte Königreich haben
durch Erklärung vom 5. Dezember 1969 die Anwen-
dung des Ubereinkommens, mit Ausnahme des Ar-
tikels 5, auf das Kondominium Neue Hebriden mit
Wirkung vom 5. März 1970 ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2217).
Bonn, den 3. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
Ober die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 3. März 1970
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) tritt nach
seinem Artikel 20 Abs. 2 für folgende Staaten in
Kraft:
Iran am 21. April 1970
Kamerun am 5. März 1970
Das Vereinigte Königreich hat in Dbereinstim-
mung mit Artikel 23 des Dbereinkommens durch
Erklärung vom 15. Dezember 1969 die Anwendung
des Dbereinkommens auf Guernsey und Insel Man
mit Wirkung vom 15. März 1970, durch Erklärung
vom 16. Januar 1970 auf Jersey mit Wirkung vom
16. April 1970 ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung etgeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. September 1969 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1914) und vom 24. November 1969
(Bundesgesetzbl. II S. 2204}.
Bonn, den 3. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
. Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 3. März 1970
Das Zollübereinkommen über Betreuungsgut für
Seeleute vom 1. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1065, 1093) tritt nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Iran am 21. April 1970
in Kraft.
Frankreich und das Vereinigte Königreich haben
durch Erklärung vom 5. Dezember 1969 die Anwen-
dung des Ubereinkommens, mit Ausnahme des Ar-
tikels 5, auf das Kondominium Neue Hebriden mit
Wirkung vom 5. März 1970 ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2217).
Bonn, den 3. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
Ober die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 3. März 1970
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) tritt nach
seinem Artikel 20 Abs. 2 für folgende Staaten in
Kraft:
Iran am 21. April 1970
Kamerun am 5. März 1970
Das Vereinigte Königreich hat in Dbereinstim-
mung mit Artikel 23 des Dbereinkommens durch
Erklärung vom 15. Dezember 1969 die Anwendung
des Dbereinkommens auf Guernsey und Insel Man
mit Wirkung vom 15. März 1970, durch Erklärung
vom 16. Januar 1970 auf Jersey mit Wirkung vom
16. April 1970 ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung etgeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. September 1969 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1914) und vom 24. November 1969
(Bundesgesetzbl. II S. 2204}.
Bonn, den 3. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1970 127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968
Vom 3. März 1970
Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
1968 (Bundesgesetzbl. II S. 665) ist nach seinem Ar-
tikel 62 Abs. 1 für die nachfolgenden Staaten end-
gültig in Kraft getreten:
Belgien am 31. Dezember 1969
Luxemburg am 31. Dezember 1969
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. Februar und vom
17. November 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 587 und
2202).
Bonn, den 3. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Tunesischen Republik
über die Auslieferung und die Redltshilfe in Strafsachen
Vom 5. März 1970
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni
1969 zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe
in Strafsachen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1157) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 45 Abs. 2
am 13. März 1970
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. Februar
1970 in Tunis ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1970 127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968
Vom 3. März 1970
Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
1968 (Bundesgesetzbl. II S. 665) ist nach seinem Ar-
tikel 62 Abs. 1 für die nachfolgenden Staaten end-
gültig in Kraft getreten:
Belgien am 31. Dezember 1969
Luxemburg am 31. Dezember 1969
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. Februar und vom
17. November 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 587 und
2202).
Bonn, den 3. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Tunesischen Republik
über die Auslieferung und die Redltshilfe in Strafsachen
Vom 5. März 1970
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni
1969 zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe
in Strafsachen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1157) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 45 Abs. 2
am 13. März 1970
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. Februar
1970 in Tunis ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. März 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Einbanddecken 1969
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 7/70 und für Teil II der Nr. 4/70 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _;_ Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
Druck : Bundesdrudterei Bonn.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgf 5,5 1/,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.
Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
erforderlichen Betrages auf Postschedtkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bestellungen bereits ersc:blenener Ausgaben sind zu rlc:bten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfac:b.