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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1970 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1970 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
5. 3. 70 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 24/69 - Zollkontingent für
Rohaluminium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
10. 1. 70 Vierte Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren
der Tarifnr. 22.05 aus Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
26. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
fachung der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
26. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Sdrntz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
26. 2. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 24/69 - Zollkontingent für Rohaluminium)
Vom 5. März 1970
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. l des Zollgesetzes § 2
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt
geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Anderung niese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
S. 879), verordnet die Bundesregierung: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ l
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der am 31. Dezember 1969 geltenden § 3
Fassung wird der Anhang Zollkontingente/2 mit
Wirkung vom 1. Juni 1969 nach Maßgabe der Anlage Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
geändert. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 1970
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Anlage
(zu § 1)
Im Anhang Zollkontingente/2 wird nach der Bestimmung zu Tarifstelle 76.01-A (Rohaluminium,
das von inländischen Aluminiumoxydherstellern usw.) folgende neue Bestimmung eingefügt:
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein ermäßigt
76.01-A Rohaluminium, 67 100 t vom 1. Juni 1969 bis 31. Dezember 1969,
bei. der_ Abfertigung zum freien Verkehr (§§ 35 bis 38 des
Zollgesetzes), zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt ..... . 5 °o
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen
für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien
Vom 10. März 1970
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des § 2
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
Die in der Anmerkung 2 der Anlage zu § 1 dieser
S. 737), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz
Verordnung festgesetzten Zollsätze werden im Rah-
zur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969
men der Kontingentsmenge auf Antrag auch für die
(Bundesgesetzbl. I S. 879), wird verordnet:
dort bezeichneten Waren angewendet, die in der
Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum Inkrafttreten die-
ser Verordnung zum freien Verkehr abgefertigt und
§ 1 die nachweislich zu dem jeweils begünstigten Zweck
verwendet worden sind.
Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Festset-
§ 3
zung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05
aus Algerien vom 11. September 1968 (Bundesgesetz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
blatt II S. 854), zuletzt geändert durch die Dritte Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Fest- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
setzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 gesetzes auch im Land Berlin.
aus Algerien vom 18. Dezember 1969 (Bundesgesetz-
§ 4
blatt II S. 2273), wird in der Spalte 2 (Warenbezeich-
nung) und der Spalte 3 (Zollsatz) mit Wirkung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1. Jamwr 1970 nach Maßgabe der Anlage ergänzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. März 1970
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Anlage
(zu§ 1)
Warenbezeichnung Zollsalz
Anmerkungen
1. Wein aus Absatz B - I - b, ausgenommen Weißwein, und Wein des Absatzes B - II - b,
mit Ursprung in Algerien, 278 000 hl vom 1. Januar 1969 bis zum Tag des Inkrafttretens
der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, längstens jedoch bis 31. März 1970,
gegen Vorlage eines Kontingentscheines des Bundesamtes für Ernährung und Forst-
wirtschaft in Frankfurt am Main:
a) Wein aus Absatz B - I - b, ausgenommen Vveißwein ............................ . 16,47 DM
für 100 l
b) \Vein des Absatzes B - II - b .................................................. . 20,13 DM
für 100 l
2. Wein aus den Absätzen B - I - b, B - II - b, B - III - b - 2, B - IV - b und B - V - b, mit
Ursprung in Algerien, 159 000 hl vom 15. September 1968 bis zum Tag des Inkraft-
tretens der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, längstens jedoch bis 31. März
1970, zum Herstellen von Weindestillat, Wermutwein oder Weinessig oder zum Ver-
schneiden mit der mindestens dreifachen Raummenge inländischen Rotweins, unter
zollamtlicher Uberwac:hung ....................................................... . 25 V. J 1.
des jeweils in Betracht
kommenden Zollsatzes
des Gemeinsamen Zoll-
tarifs
Auf die Kontingentsmengen in den Anmerkungen 1 und 2 werden die Mengen angerechnet, die im Rahmen der
hierdurch aufgestockten und fortgeführten Zollkontingente nach den Anmerkungen 6 und 7 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien vom 11. September 1968 (Bun-
desgesetzbl. II S. 854) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen
für Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien vom 2. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1963) eingeführt worden sind.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
Vom 26. Februar 1970
Das in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
1925 II S. 672) tritt nach seinem Artikel 26 für
Lesotho am 12. April 1970
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1969 (Bundesge-
setzbl. II S. 159).
Bonn, den 26. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 26. Februar 1970
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465) tritt nach seinem Ar-
tikel XI Abs. b für
Nauru am 19. April 1970
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. September 1969 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1989).
Bonn, den 26. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1970 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
Vom 26. Februar 1970
Das in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
1925 II S. 672) tritt nach seinem Artikel 26 für
Lesotho am 12. April 1970
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1969 (Bundesge-
setzbl. II S. 159).
Bonn, den 26. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 26. Februar 1970
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465) tritt nach seinem Ar-
tikel XI Abs. b für
Nauru am 19. April 1970
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. September 1969 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1989).
Bonn, den 26. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Obereinkommens von 1966
Vom 26. Februar 1970
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für folgende Staaten in
Kraft getreten oder tritt in Kraft:
Brasilien am 12. Dezember 1969
Kanada am 14. April 1970
Portugal am 22. März 1970
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. II S. 2055).
Bonn, den 26. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz . .:_ Verlag: Bundesanzeiger Verlc1gsges. m.b.H., 5 Köln 1, Pustlc1d1.
D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröffentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
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