2597
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 A usgcgehcn zu Bonn am :rn. Dezember 196, Nr. 55
Tag In h c111 Seite
22. 12. 67 Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2597
21. 12. 67 Z\veitc Vl·rordnung zur Andcrung der Moselschiffc1hrtpolizeiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2601
27. 12. 67 Achtzehnte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Rohtabak und Tabak-
abfctlle - 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2602
28. 12. G7 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontin-
gent für Bananen - 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2604
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des übereinkommens Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter 2605
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2606
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dPs Übereinkommens Nr. 19 der Internc1tionalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Bl'lriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2607
4. 12. 67 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des ütereinkommens Nr. 26 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen 2608
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2609
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2610
4. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei . . . . 2611
9. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2612
Gesetz
über das Zollkontingent für feste Brennstoffe
1968, 1969 und 1970
Vom 22. Dezember 1967
Der Bund(:~stag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1961 (Zolltarifgesetz vom
23. Dezember 1960 - Bundesgesetzbl. II S. 2425)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt
geändert:
2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Binnen- Außen-Zollsatz Be-
Zollsatz für100kg sondere
für Eigengewicht Zollsätze
Lfd. \Varenbezeichnung
100 kg für
Nr.
Eigen- 100kg
gewicht allgemein ermäßigt Eigen-
gewic:ht
- - - ---- - -
3 4 5 6
DM DM DM DM
Die Tarifnr. 27.01 erhält folgende Fassung:
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Stein-
kohle gewonnene feste Brennstoffe:
A - Steinkohle:
I - erzeugt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gegen Vorlage
eines mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Ur-
sprungszeugnisses (EGKS) ..................... . X 2,-
II - andere (EGKS) ............................... . 2,- 2,-
B - andere:
I - erzeugt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gegen Vorlage
eines mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Ur-
sprungszeugnisses (EGKS) ..................... . 2,-
II - andere (EGKS) ............................... . 2,- 2,-
Anmerkungen
1. Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz unter-
liegen, zur Bebunkerung von Seeschiffen in den Seehäfen
unter zollamtlicher Uberwac:hung (EGKS) ................ . frei frei
2. Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz unter-
liegen, für die Abfallbehandlung in Lohnveredelungsver-
kehren zur Herstellung von Koks (§ 48 Abs. 5 des Zoll-
gesetzes) (EGKS) ...................................... . frei frei
2 Im Anhang II (Zollkontingente) erhält die Nummer 10 fol-
gende Fassung:
(1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz
unterliegen, 6 000 000 t für jedes Kalenderjahr, gegen
Vorlage eines Kontingentscheines (EGKS) ......... . frei frei
(2) Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen
gegeben ist, mit Zustimmung des Bundestages durch
Rechtsverordnung das Zollkontingent für jedes Kalen-
derjahr bis zu 20 vom Hundert erhöhen oder ermäßi-
gen, wenn dies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen
geboten ist. Soweit es mit Rücksicht auf die euro-
päische wirtschaftliche Zusammenarbeit erforderlich
ist, kann sie auch von der ihr durch § 77 Abs. 1 des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 737) erteilten Ermächtigung Gebrauch machen.
§ 2 die seinem Anteil an den in den Jahren 1965, 1966
(1) Kontingentscheine nach Anhang II Nr. 10 des und 1967 mit Ursprung in anderen Lctndern als den
Deutschen Zolltarifs erteilt das Bundesamt für ge- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
werbliche Wirtschaft nach Maßgabe der Vorschriften Kohle und Stahl von solchen Antragstellern bezo-
dieses Gesetzes solchen Antragstellern, die \,Varen genen Mengen entspricht, die einen Antrag inner-
der Tarifnr. 27.01 in den Jahren 1965, 1966 oder halb der nach § 5 Abs. 1 zu bestimmenden Frist
1967 unter Abfertigung zum freien Verkehr in das gestellt haben.
Bundesgebiet eingeführt haben. (3) Der Kontingentschein ist zu versagen, wenn
(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft der Antragsteller
setzt für jedes Kalenderjahr die Anteile am Zoll- 1. über die ihm zuzuteilende Menge weder Liefer-
kontingent für jeden Antragsteller in der Höhe fest, verträge mit Verbrauchern noch Verträge abge-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2599
schlossen hat, die eine Beteiligung an der Erfül- § 6
lung derartiger Lieferverträge zum Gegenstand (1) Kontingentscheine dürfen von Berechtigten
haben, oder nicht anderen Personen oder Unternehmen zur Aus-
2. die ihm zuzuteilende Menge nicht im eigenen nutzung überlassen werden. Niemand darf einen
Unternehmen verbraucht. ihm nicht zustehenden Kontingentschein für sich aus-
nutzen.
Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann
von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 (2) Sind im Kontingentschein Auflagen nach § 3
absehen, insbesondere wenn oder § 4 Satz 2 enthalten, so hat der Veräußerer
diese Auflagen bei der Veräußerung jedem Erwer-
1. die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an
ber mitzuteilen. Der Berechtigte und der Erwerber
lagerhaltende Händler geliefert wird oder dürfen die Warenmengen nur in der vorgeschrie-
2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge benen Weise verwenden.
auf Lager nimmt, (3) Wird ein Kontingentschein nicht oder nicht
sofern dadurch die marktgerechte Versorgung der vollständig ausgenutzt, so hat ihn der Einführer
Verbraucher nicht beeinträchtigt wird. binnen drei Tagen nach Eintritt der Umstände, die
einer Ausnutzung entgegenstehen, dem Bundesamt
(4) Der Kontingentschein ist für eine auf volle für gewerbliche Wirtschaft zurückzugeben.
tausend Kilogramm nach unten abgerundete Waren-
menge zu erteilen.
§ 7
§ 3
(1) Der Bundesminister der Finanzen oder die
Der Kontingentschein kann, soweit es zur markt- von ihm beauftragten Zollstellen können auf An-
gerechten Versorgung der Verbraucher erforderlich trag die Eingangsabgaben für Waren der Tarifnr.
ist, mit Auflagen verbunden werden. Um eine sinn- 27.01, die jeweils nach dem 30. November 1967,
volle gebietsmäßige Ausnutzung des Kontingents zu 1968 und 1969 zum freien Verkehr abgefertigt wor-
erreichen, kann der Kontingentschein auch mit Auf- den sind, erstatten oder erlassen, soweit der Antrag
lagen verbunden werden, die zugeteilten Mengen unter Vorlage eines Kontingentscheines binnen
nur zur Belieferung von Verbrauchern innerhalb drei Monaten des jeweils folgenden Jahres gestellt
bestimmter Teile des Geltungsbereiches dieses Ge- wird.
setzes zu verwenden. Zu den in den Sätzen 1 und 2
genannten Zwecken kann der Kontingentschein ent- (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
sprechend befristet werden. kann die Gültigkeit von Kontingentscheinen, die
auf Grund des Gesetzes über das Zollkontingent
für feste Brennstoffe 1965, 1966 und 1967 vom
22. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 1967) er-
§ 4 teilt worden sind, bis zum 31. Januar 1968 verlän-
Anteile am Zollkontingent, für die bis zum gern und Kontingentscheine für die Jahre 1968 und
30. September des Kalenderjahres Kontingentscheine 1969 bis zum 31. Januar des nächsten Kalender-
nach § 2 nicht erteilt worden sind oder die infolge jahres gültig stellen.
Nichtausnutzung von Kontingentscheinen oder aus
anderen Gründen für eine Verteilung verfügbar § 8
werden, können abweichend von den Aufteilungs-
grundsälzen des § 2 verteilt werden, soweit dies (1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle kann Auskunft verlangen, soweit dies erforderlich
Verwendung der Restmengen zu gewährleisten. Für ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu
diese Mengen können im Kontingentschein Auf- seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu
lagen über die Belieferung bestimmter Verbraucher überwachen. Zu diesem Zweck kann es Prüfungen
gemacht werden. beim Auskunftspflichtigen vornehmen und verlan-
gen, daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorge-
legt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
§ 5 der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- insoweit eingeschränkt.
mächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschlußfristen (2) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder
für die Einreichung von Anträgen auf Festsetzung mittelbar an der Einfuhr oder an der Weiterliefe-
des Anteils am Zollkontingent nach § 2 Abs. 2 und rung von Waren der Tarifnr. 27.01 teilnimmt oder
auf Erteilung von Kontingentscheinen zu bestimmen solche Waren verbraucht.
und Vorschriften darüber zu erlassen, welche An-
gaben in den Anträgen zu machen und welche Unter- (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
lagen ihnen beizufügen sind. tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
(2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antrags- in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
frist ohne Verschulden nicht einhalten konnte, kann bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
binnen einer Frist von zwei Wochen nach Behebung licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
des Hindernisses beantragen, nach § 4 berücksichtigt Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen
zu werden. würde.
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
§ 9 gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche
die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch- sam ist.
licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
einen anderen einen Kontingentschein zu er- (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
schleichen, gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-
2. entgegen § 6 Abs. 1 Kontingentscheine anderen mens eines anderen beauftragt oder von diesem
Personen oder Unternehmen zur Ausnutzung ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
überläßt oder einen ihm nicht zustehenden Kon- wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auf-
tingentschein für sich ausnutzt, erlegt.
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als Veräußerer einem § 11
Erwerber eine Auflage nicht mitteilt,
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
4. zollfrei eingeführte \'Varen entgegen § 6 Abs. 2 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
Satz 2 nicht entsprechend einer im Kontingent- ner Eigenschaft als Anhöriger oder Beauftragter
schein enthaltenen Auflage verwendet, des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder
5. entgegen § 6 Abs. 3 Kontingentscheine nicht bin- des Bundesministeriums für Wirtschaft bei seiner
nen drei Tagen nach Eintritt von Umständen, die Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt ge-
einer Ausnutzung des Scheines entgegenstehen, worden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis
an das Bundesamt für gewerbliche vVirtschaft bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
zurückgibt oder dieser Strafen bestraft.
6. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, unrich-· (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
tig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
die geschäftlichen Unterlagen nicht, unvollständig einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Duldung fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
von Prüfungen verweigert. strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter Voraus-
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer- setzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist,
den. unbefugt verwertet.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- verfolgt.
desamt für gewerbliche Wirtschaft. Uber die Ab-
§ 12
änderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, ge-
richtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Dieses CPsetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
entscheidet der Bundesminister für vVirtschaft. gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
§ 10 auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 9 gelten auch
gesetzes.
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-
§ 13
gan einer juristischen Person, als Mitglied eines
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als mit Ablauf des 31. Dezember 1970 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2601
Zweite Verordnung
zur Änderung der Moselschiffa.hrtpolizeiverordnung
Vom 21. Dezember 1967
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die welche die Bootsschleusen nicht benutzen können
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- und nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahr-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundcsgesetzbl. II plan fahren, der mit der zuständigen Behörde ab-
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli gestimmt worden ist".
1966 (Bundesgesetzbl. II S. 560), wird verordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ubcr-
In § 66 c Nr. 2 Buchstabe b der Moselschiffahrt- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
polizeiverordnung vom 19. Mai 1964 (Bundesgesetz- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
blatt II S. 586), geändert durch Verordnung vom über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
18. August 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 709), wer- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
den die Worte „Fahrgastschiffe, die nach einem
in der Tagespresse bekanntgegebenen Fahrplan
fahren, soweit sie die Bootsschleusen nicht benutzen
Artikel 3
können" ersetzt durch die Worte: ,,Fahrgastschiffe, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, l'eil II
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Rohtabak und Tabakabfälle - 1968)
Vom 27. Dezember 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 des Zollgesetzes § 2
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bundes-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
gesetzbl. I S. 1205). wird verordnet: auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält
die Tarifnr. 24.01 (Tabak, unverarbeitet usw.) die § 3
aus der Anlage ersichtliche Fassung. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Anlage
(zu § 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
Besondere
Tarif- Zollsatz
\Varenbezeichnung
0
.io des Wertes Zollsötze
num- 0 /o des für 100 kg
mer
Wertes Eigengewicht
allgemein ermäßigt
-- -----~------ ------- - -~- ------ - - ----- -- -----~
1 2 3 4 5 6
DM
24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:
A - Tabak mit einem Wert, je Packstück, von 1 120
DM oder mehr für 100 kg Eigengewicht:
I - nicht entrippte Tabakblätter ............. X 15 - Gr frei Al 45,-
höchstens
280,-
DM für
100 kq
Eigen-
qewicht
II - ganz oder teilweise entrippte Tabakblätter X 15 - Gr frei Al 97,50
höchstens
280,-
DM für
100 kq
Eigen-
qewicht
B - andere:
I - nicht entrippte Tabakblätter ............. X 30 28 Gr frei Al45,-
für 100 kq für 100 kq
Eiqen- Eiqen-
qewicht qewic:ht
minde- minde-
stens stens
116,- 116,-
DM und DM und
höchstens höchstens
168,- 152,-
D:.-1 D!\-1
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2603
Binnen- Außen-Zollsatz
Besondere
Tarif- Zollsatz 0
.u des Wertes Zollsätze
num- Waren bez eich nun g für 100 kq
mer
0
/o des
Wertes Eigengewicht
allgemein ermäßigt
----- ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - ---------- ------ ---~--~ -·
! 2 3 4 5 fi
DM
noch II - ganz oder teilweise entrippte Tabakblätter X 30 28 Gr trei Al 97,50
24.01 für 100 kq für 100 kq
Eigen- Eigen-
gewicht qewicht
min de- minde-
stens stens
116,- 116,-
DMund DM und
höchstens höchstens
168,- 152,-
DM DM
III - Tabakabfälle:
a -Abfälle von unverarbeiteten Tabak-
blättern:
1 - Rippen und Stengel .............. . X 30 28 Gr frei Al 4,50
für 100 kg für 100 kg
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
minde- minde-
stens stens
116,- 116,-
DMund DM und
höchstens höchstens
168,- 152,-
DM DM
2- andere .......................... . X 30 28 Gr frei Al 45,-
höchstens für 100 kq
Eigen- Eigen-
gewicht gewicht
min de- minde-
stens stens
116,- 116,-
DM und D:t\1 und
höchstens höchstens
168,- 152,-
DM Dtv1
b - andere ............................. . X 30 28 Gr frei Al 97,50
für 100 kg für 100 kg
Eigen- Eiqen-
qewicht qewicht
min de- minde-
stens stens
116,- 116,-
DM und DM und
höchstens höchstens
168,- 152,-
Dt-.1 D\1
Anmerkung
Waren der Tarifnr. 24.01 zum Herstellen von Tabaklaugen
unter zollamtlicher Uberwachung ...................... . Gr - Al frei
2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Zollkontingent für Bananen - 1968)
Vom 28. Dezember 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des ,, 613 000 t vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1967"
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I ersetzt durch: ,,und Algeriens, 375 000 t vom 1. Ja-
S. 737), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur nuar 1968 bis 31. Dezember 1968".
Änderung des Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1205), verordnet die Bundes- § 2
regierung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II auch im Land Berlin.
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird im
§ 3
Anhang II (Zollkontingente) in der Nummer 29
in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Angabe Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Malaysia für Malaya,
nationalen Arbeitsorganisution in G,mf am 12. No- Sarawak und Singapur am 3. März 1964
vember 1921 angenommen~ Ubereinkommen Nr. 11 Malawi am 22. März 1965
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirt- Malta am 4.Januar 1965
schaftlichen Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171)
Sambia am 2. Dezember 1964
ist nac:h seinem Artikel 3 für
Singapur am 25. Oktober 1965
Zypern am 8. Oktober 1965 Tansania am 22. Juni 1964
in Kraft getreten.
die von dem Vereinigten Königreich für Betschuana-
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung land (jetzt Botsuana), Britisch-Guayana, Kenia, La-
des Ubereinkommens auf folgende Gebiete erstreckt: sutoland (jetzt Lesotho), den Malaiischen Bund,
Sarawak und Singapur, sowie für Njassaland (jetzt
Betschuanaland Malawi), Malta, Sambia, Tanganjika und Sansibar
mit Wirkung vom 12. Juni 1964 angenommenen Verpflichtungen aus dem Uberein-
Brunei mit Wirkung vom 26. April 1965. kommen als für sich verbindlich anerkannt. Das
Ubercinkommen bleibt somit für Botsuana, Guayana,
Kenia, Lesotho, Malaysia hinsichtlich des Malai-
Ferner haben
ischen Bundes und Sarawaks, Malawi, Malta, Sam-
Botsuana am 18. Oktober 1966 bia, Singapur und Tansania in Kraft.
Guayana am 8. Juni 1966 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß iln
Kenia am 13. Januar 1964 die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bunclvs-
Lesotho am 31. Oktober 1966 gpsctzbl. II S. 1242).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 10. Juni
1925 angenommene Ubereinkommen Nr. 17 über die
Entschädigung bei Betriebsunfällen (Bundesgesetz-
blatt 1955 II S. 93) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3
für
Guinea am 12. Dezember 1966
Zentralafrikanische
Republik am 9. Juni 1964
in Kraft getreten.
Ferner haben
Kenia am 13. Januar 1964
Malaysia
für den Malaiischen
Bund am 3. März 1964
Sambia am 2. Dezember 1964
Tansania am 22. Juni 1964
die von dem Vereinigten Königreich für Kenia, den
Malaiischen Bund, Nordrhodesien (jetzt Sambia),
Tanganjika und Sansibar angenommenen Verpflich-
tungen aus dem Ubereinkommen als für sich ver-
bindlich anerkannt. Das Ubereinkommen bleibt somit
für Kenia, Malaysia hinsichtlich des Malaiischen
Bundes, Sambia und Tansania in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1244).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2607
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. t 9
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Malaysia für den
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 5. Juni Malaiischen Bund,
1925 angenommene übereinkommen Nr. 19 über die Sarawak und Singapur dm 3. t-.1ärz 1964
Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Malta am 4.Januar 1965
Arbeitnehmer bei Entschädiyung aus Anlaß von Be- Sambia c1m 2. Dezember 1964
triebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist nach Singapur am 25. Oktober 1965
5einem Artikel 6 Abs. 3 in Kraft getreten für Tansania am 22. Juni 1964
Malawi am 22. März 1965 die von dem Vereinigten Königreich für Betschuana-
la.nd (jetzt Botsuana), Britisch-Guayana, Kenia, Ba-
Mali am 17. August 1964 sutoland (jetzt Lesotho), den Malaiischen Bund,
Zentralafrikanische Sarawak, Malta, Nordrhodesien, Singapur, Tangan-
Republik am 9. Juni 1964. jika und Sansibar angenommenen Verpflichtungen
aus dem übereinkommen als für sich verbindlich an-
erkannt. Das übereinkommen bleibt somit für
Ferner haben
Botsuana, Guayana, Kenia, Lesotho, Malaysia hin-
Botsuana am 18. Oktober 1966 sichtlich des Malaiischen Bundes und Sarawaks,
Malta, Sambia, Singapur und Tansania in Kraft.
Guayana am 8. Juni 1966
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Kenia am 13. Januar 1964
die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
Lesotho am 31. Oktober 1966 gesetzbl. II S. 1245).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2608 Bundesgesetzhlatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Kenia am 13. Januar 1964
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 16. Juni
Lesotho am 31. Oktober 1966
1928 angenommene Ubereinkommen Nr. 26 über die
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Malawi am 22. März 1965
Mindestlöhnen (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 375) ist Malta am 4. Januar 1965
nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Sambia am 2. Dezember 1964
Paraguay am 24. Juni 1965
Tansania am 22. Juni 1964
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen findet ferner nach einer Er- die von dem Vereinigten Königreich für Betschuana-
klärung des Vereinigten Königreichs Anwendung land (jetzt Botsuana), Britisch-Guayana, Kenia, Ba-
auf sutoland (jetzt Lesotho), Njassaland (jetzt Malawi),
Malta, Nordrhodesien (Sambia), Tanganjika und
die Bahama-Inseln Sansibar angenommenen Verpflichtungen aus dem
mit Wirkung vom 28. August 1964 Ubereinkommen als für sich verbindlich anerkannt.
Betschuanaland Das Ubereinkommen bleibt somit für Botsuana,
mit Wirkung vom 8. Februar 1965 Guayana, Kenia, Lesotho, Malawi, Malta, Sambia
Montserrnt mit Wirkung vom 12. Juni 1964. und Tansania in Kraft.
Ferner haben
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Botsuana am 18. Oktober 1966 die Bekc1nntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
Guayana am 8. Juni 1966 gesetzbl. II S. 1248).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2609
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Sankt Helena
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 1. Juli mit Wirkung vom 17. Juni 1966
1949 angenommene Ubereinkommen Nr. 98 über die Britische Jungfern-
Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes inseln
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Bun- mit Wirkung vom 12. Juni 1964.
desgesetzbl. 1955 II S. 1122) ist nach seinem Artikel 8
ferner haben
Abs. 3 in Kraft getreten für
Guayana am 8. Juni 1966
Mali am 2. März 1965
Kenia am 13. Januar 1964
Panama am 16. Mai 1967 Malawi am 22. März 1965
Paraguay am 21. März 1967 Malaysia am 3. März 1964
Peru am 13. März 1965 Malta am 4. Januar 1965
Portugal am 1. Juli 1965 Lesotho am 31. Oktober 1966
Tschechoslowakei am 21. Januar 1965 Singapur am 25. Oktober 1965
Vietnam am 6. Januar 1965 Tansania am 22. Juni 1964
Zentralafrikanische die von dem Vereinigten Königreich für Britisch-
Republik am 9. Juni 1965 Guayana, Kenia, Njassaland (jetzt Malawi), den
Zypern am 24. Mai 1967. Malaiischen Bund, Nordborneo und Sarawak, Malta,
Basutoland (jetzt Lesotho), Singapur, Tanganjika
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung und Sansibar angenommenen Verpflichtungen aus
des Ubereinkommcns auf folgende Gebiete erstreckt: dem Ubereinkommen als für sich verbindlich an-
Barbados erkannt. Das Ubereinkommcn bleibt somit für
mit Wirkung vom 13. April 1964 Guayana, Kenia, Malawi, Malaysia, l\folta, Lesotho,
Basutoland Singapur und Tansania in Kraft.
mit Wirkung vom 3. Oktober 1966 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Fidschi die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (BundPs-
mit "Wirkung vom 24. September 1965 gesotzbl. II S. 1253).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Absdtafiung der Zwangsarbeit
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Fidschi
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 25. Juni mit Wirkung vom 18. Februar 1964.
1957 angenommene Ubereinkommen Nr. 105 über
die Abschaffung der Zwangsarbeit (Bundesgesetz- Ferner haben
blatt 1959 II S. 441) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 3 Botsuana am 18. Oktober 1966
in Kraft getreten für Guayana am 8. Juni 1966
Brasilien am 18. Juni 1966 Kenia am 13.Januar 1964
Luxemburg am 24. Juli 1965 Malaysia am 3. März 1964
Marokko am 1. Dezember 1967 Malta am 4. Januar 1965
Panama am 16. Mai 1967 Tansania am 22. Juni 1964
Sambia am 22. Februar Singapur am 25. Oktober 1965
1966
Venezuela am 16. November 1965 die von dem Vereinigten Königreidl für Betsdluana-
Zentralafrikanische land (jetzt Botsuana), Britisch-Guayana, Kenia, den
Republik am 9. Juni 1965. Malaiisdlen Bund, Nordborneo, Singapur, sowie
Das Ubereinkommen findet nach einer Erklärung Malta, Tanganjika und Sansibar angenommenen
des Vereinigten Königreichs ferner Anwendung auf Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen als für
Betschuanaland sich verbindlich anerkannt. Das Ubereinkommen
mit Wirkung vom bleibt somit für Botsuana, Guayana, Kenia, Malay-
11. Dezember 1964
sia, Malta, Singapur und Tansania in Kraft.
(Diese Erklärung tritt an
die Stelle der Erklärung Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
vom 17. Januar 1959 - Bekanntmachung vom 19. November 1963 (Bundes-
Bundesgesetzbl. 1960 II gesetzbl. II S. 1531).
s. 2297)
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1967 2611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 112
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fisdterei
Vom 4. Dezember 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 19. Juni
1959 angenommene Ubereinkommen Nr. 112 über
das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der
Fischerei (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1429) ist nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Albanien am 11. August 1965
Costa Rica am 29. Dezember 1965
Niederlande
einschließlich Surinam am 15. Februar 1966
Polen am 20. Juni 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1258).
Bonn, den 4. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 9. Dezember 1967
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linqc (Bundcsgesetzbl. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 für
Nigeria am 21. Januar 1968
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Nigeria nach Artikel 1
Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß es den Worten in
Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2
(UIJersetwng)
"Events occurring before 1 Jctnuctry „ Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
die Bedeutung
(Ubersetzung/
"Events occurring in Europe or else- „Ereignisse, die vor dem 1. Januctr
where before 1 January 1951" 1951 in Europa oder anderswo einge-
treten sind"
gibt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 13. September 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2364).
Bonn, den 9. Dezember 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Hinweis
Der Jahrgang 1967 des Bundesgesetzblattes Teil 1
umfaßt die Nummern 1 bis 76 und endet mit der
Seite 1380.
Der Jahrgang 1967 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Nummern 1 bis 55 und endet mit der
Seite 2612.
Hera u ~ q e b er: De, Bundesminister de, Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiqer Verluqsqes m.b H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunde~qesetzblatt er~cheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnu11qen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Au~fertiqunq verkündet. In Teil III wird da~ als fortqelte11d festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bu11des-
rechls vom 10. Juli 1958 {Bunde~qesetzbl I S. 4371 nach Sc1d1qebiett>11 qeorduet vc>rofte11tlicht. Bezuqshedinqunqen für Teil III durd1 den Verlnq.
Buuq~bedinqunqen für Teil I und II· laufender Bezuq riur durch die Po,t. Bezuqsµre1s viertel1äbrlich für Teil I und Teil II Je D!'-1 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je auqi>fanqene 16 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinseridunt.1 des erforderlidien Bel raqes auf Po,tsd1eckkonto .Bunde~qe,etzblatt•
Kola 3 99 oder nad1 Bezahlunq au! Grund eiuer Vo,ausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlidi Versandqebuhr DM 0, 15.