2581
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1967 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
15. 12. 67 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung
des Abkommens vom 20. April 1960 zwisd1en der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . 2581
20. 12. 67 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzun-
gen 1968 - I. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2582
21. 12. 67 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente für
Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2584
21. 12. 67 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Tomaten und
Seefische) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2585
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 3 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . . . . . . . 2587
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See 2588
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäfti-
gung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2589
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die pflidl.tmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seesdl.iffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2590
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . 2591
28. 11. 67 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 56 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Sdliffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2591
28. 1 t. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . 2592
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2592
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2593
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2594
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2595
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den I-Ieuervertrag der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2596
Verordnung
zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964
zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Soziale Sicherheit
Vom 15. Dezember 1967
Auf Grund des Artikels 5 Buchstabe a) des Ge- § 1
setzes vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. II Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen
S. 1273) zu der Vereinbarung vom 10. Dezembe: 1964
nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Ver-
zur Durchführung des Abkommens vom 20. April einbarung wird die
1960 zwischen der Bundesrepublik D~utschland und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsver-
Nordirland über Soziale Sicherheit wird mit Zu- mittlung und Arbeitslosenversicherung (Kinder-
stimmung des Bundesrates verordnet: geldkasse), Nürnberg,
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird Gesetzes vom 15. September 1965 auch im Lande Ber-
die lin.
- Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- § 3
losenversicherung, Nürnberg,
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum
bestimmt. 1. März 1967 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung zur Durdlführung
§ 2 des Abkommens außer Kraft tritt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkraft-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15. Dezember 1967
Der Bundesminister für Arbeit und ~ozialordnung
Hans Katzer
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 19u7
(Zollaussetzungen 1968 - I. Teil)
Vom 20. Dezember 1961
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben b § 2
und c des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundes-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
gesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Neunte
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 13. De-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1205), wird ver-
auch im Land Berlin.
ordnet:
§ 1
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird der
§ 3
Anhang l (Zollaussetzungen) nach Maßgabe der An-
lage ergänzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Der Bundesminister der Finanzen
· Strauß
Anlage
(zu§ 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
Besondere
Lfd. Zollsatz 0 /o des Wertes
Warenbezeichnung Zollsätze
Nr. 0/odes 0
/o des Wertes
Wertes
allgemein ermäßigt
1 2 3 4 5 6
144 Dornhaie (Squalus acanthias) aus Tarifnr. 03.01 -
B - I - c - 3, vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ... 0,7 4,2 - Gr 0,7 Al 1,2
145 Pilchards (Sardinops sagax ocellata) aus Tarifnr.
03.01 - B - I - c - 6, zur Verarbeitung in der Kon-
servenindustrie unter zollamtlicher Dberwachung,
vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ............. . 2,5 8,8 Gr 2,5 Al 3,5
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2583
Außen-Zollsatz
Binnen-
Besondere
Lfd. Zollsatz 0o des \Vertes
\Varenbezeichnung Zollsätze
Nr. 0
/o des
Wertes
0
.u des \A/ertcs
allgemein ermäßigt
146 Saatkartoffeln der Sorten „Majestic" und „Kenne-
bec", mit Zeugnissen nach näherer Anordnung der
Bundesregierung, aus Tarifnr. 07.01 - A - I, vom
1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968:
a - aus Abs. A - I - b - 1 ......................... . 7,5 *) 16,2 Gr 7 ,5*) Al 10,5*)
b - aus Abs. A - I - b - 2 ......................... . 5 *) 12,2 Gr5*) Al7*)
*) Vorlage der Zeugnisse entfällt
147 Pfifferlinge aus Tarifnr. 07.01 - P - II - a, vom 1. Ja-
nuar 1968 bis 30. Juni 1968 ..................... . frei 6,1 Gr 6, 1 Al frei
148 Datteln der Tarifnr. 08.01 - A, zum Herstellen von
Futtermitteln unter zollamtlicher Uberwachung, vom
1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 .............•..... frei 3,6 Gr 3,6 Al frei
149 Bitterorangen der Tarifnr. 08.02 - A - I - b und 08.02 -
A- II - b, vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ..... 6,8 Gr 1 Al 2
150 HeidelbeerP.n der Tarifnr. 08.08 - B - II, vom 1. Ja-
nuar 1968 bis 30. Juni 1968 ..................... . frei 5,5 Gr 5,5 Al frei
151 Krabben der Bezeichnung „King", ,,Hanasaki" und
„Kegani", nur in Wasser gekocht und geschält, auch
gefroren, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 kg
oder mehr, aus Tarifnr. 16.05 - B, zur Verarbeitung
in der Konservenindustrie unter zollamtlicher Uber-
wachung, vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ..... 7,5 9 Gr 9 Al9
152 Kalziumtartrat du Tarifnr. 29.16 - A - III - a, vom
1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ................. . frei 2, 1 Gr frei Al frei
153 Erythromycin und seine Derivate, aus Tarifnr. 29.44-
D - II, vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968 ....... . frei 2,7 Gr frei Al frei
154 Rinderlebern aus Tarifnr. 30.01 - A - I, vom 1. Januar
1968 bis 30. Juni 1968 .......................... . frei 3 Gr frei Al frei
155 Derivate des Kolophoniums, aus Tarifnr. 38.08 - C,
vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968:
a - hydriertes und dimerisiertes Kolophonium, aus
Abs. C- I-b ............................... . 2,2 4 Gr 2,2 Al 3
b - oxydiertes und polymerisiertes Kolophonium,
des Abs. C - II .............................. . frei 2,4 Gr frei Al frei
156 Waren der Tarifnr. 45.02, vom 1. Januar 1968 bis
30. Juni 1968:
a - des Abs. A ................................. . 0,6 4 Gr 0,6 Al 0,8
b - des Abs. B und C ........................... . frei 2,4 Gr frei Al frei
157 Eisenpulver und Stahlpulver, der Tarifnr. 73.05 - A,
vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1968:
a - des Abs. A - I 0,6 4 Gr 0,6 Al 0,8
b - des Abs. A - II 1,8 4 Gr 1,8 Al 2,4
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Zollkontingente für Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern)
Vom 21. Dezember 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zoll- im Anhang II (Zollkontingente) die Nummer 32 die
gesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), aus der Anlage ersichtliche Fassung.
zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Ände-
rung des Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1205), verordnet die Bundesregierung, § 2
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundestages: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II § 3
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Anlage
(zu§ 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
zollsatz Besondere
Lfd. für
0
/o des Wertes Zollsätze
Warenbezeichnung
Nr. 100kg für 100 kg
Eigen- Eigengewidlt
gewicht allgemein ermäßigt
- --- - --- -
3 4 5
DM DM
32 Waren der Tarifnr. 24.02-A, B und C, vom 1. Januar
1968 bis 30. Juni 1968:
A - Zigaretten
1305 Millionen Stück 1 300,- Gr 1300,- Al -
B - Zigarren
a) mit einem Gewicht bis zu 3 g das Stück,
22,5 Millionen Stück ..................... . 750,- Gr 750,- Al-
b) mit einem Gewicht von mehr als 3 g das Stück,
45,75 Millionen Stück .................... . 550,- Gr 550,- Al-
C - Rauchtabak
Blättchen oder Streifen von weniger als 1,5 mm
Breite (Feinschnitt), 179 350 kg . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,- Gr 1000,- Al -
Von den Kontingentsmengen darf im ersten Kalen-
dervierteljahr nicht mehr als jeweils die Hälfte zu
dem in Betracht kommenden Kontingentszollsatz
eingeführt werden. Die im ersten Kalenderviertel-
jahr nicht ausgenutzten Teilmengen dürfen jedoch
bis zum Ende des zweiten Kalendervierteljahres
nodi ausgenutzt werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2585
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Tomaten und Seefische)
Vom 21. Dezember 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 1 des Zollgesetzes
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt
geändert durch das Neunte Gesetz zur Anderung des
Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1205), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie
folgt geändert:
1. Der Anhang I (Zollaussetzungen) wird nadl Maß-
gabe der Anlage I ergänzt.
2. Im Anhang II (Zollkontingente) erhält die Num-
mer 72 die aus der Anlage II ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
audl im Land Berlin.
§ 3
Die Anderung nach § 1 Nr. 2 dieser Verordnung
tritt mit Wirkung vom 1. August 1967 in Kraft. Im
übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1960 in
Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Str3uß
2586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage I
(zu § 1 Nr. 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz Besondere
Lfd. 0
'o des Wertes Zollsätze
\Varenbezeichnung
Nr. 0
/o des 0
\Vertes o des Wertes
all~Jemein ermäßigt
-~- -
1 2 J 4 5 6
142 Tomaten, frisch, aus Tarifnr. 07.01 - M - I, vom 1. Ja-
nuar 1968 bis 31. März 1968, zur Verwendung im
Zollgebiet bestimmt ............................. 8 - Gr frei Al 8
minde- minde-
stens stens
5,80DM 5,80 DM
für 100 kg für 100 kg
Eigen- · Eigen-
gewicht qewicht
Anlage II
(zu § 1 Nr. 2)
Binnen- Außen-Zollsatz
Besondere
Lfd. Zollsatz °.'o des Wertes Zollsätze
\Narenbezeichnung
Nr. 0
/o des 0o des vVertes
\Vertes
Jl!gemein ermäßigt
72 Schellfisch, Rotbarsch, Kabeljau (Dorsch), aus Tarifnr.
03.01 -B-I-c-1- b und Seelachs der Tarifnr. 03.01 -
B - I - c - 2 - c, 11 000 t vom 1. August 1967 bis
31. Dezember 1967, bei der Abfertigung zum freien
Verkehr (§§ 35 bis 38 des Zollgesetzes), zur Ver-
wendung im Zollgebiet bestimmt ................ . 4,5 Gr- Al-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2587
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 3
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Washington am
29. November 1919 angenommene Ubereinkommen
Nr. 3 über die Beschäftigung der Frauen vor und
nach der Niederkunft (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 497)
ist nach seinem Artikel 8 für
Guinea am 12. Dezember 1966
die Zentralafrikanische
Republik am 9. Juni 1964
in Kraft getreten.
Frankreich hat erklärt, daß das Ubereinkommen
auf
Französisch-Guayana
Guadeloupe
Martinique
Reunion mit Wirkung vom 7. Februar 1967
ohne Einschränkung Anwendung findet. Die Ein-
schränkungen, die mit Wirkung vom 27. April 1955
gültig waren (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 254), sind
damit fortgefallen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1238).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorga-
nisation in Genua am 9. Juli 1920 angenommene Ubereinkommen Nr. 7
über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383) findet nach einer Erklärung des Vereinig-
ten Königreichs Anwendung auf
Bermuda mit Wirkung vom 3. August 1964
mit folgender Änderung:
(Ubersetzung)
„ Article 2 „Artikel 2
Children or young persons under Kinder oder Jugendliche unter 15
the age of 15 years may be employed Jahren können auf Wasserfahrzeugen
at work on vessels: beschäftigt werden
(a) in light work as an errand boy or a) für leichte Arbeiten als Laufjungen
messenger; or oder Boten,
(b) in other light ancillary work con- b) für andere leichte Hilfsarbeiten,
nected with an industrial under- die mit einem Industrieunterneh-
taking; or men in Zusammenhang stehen,
oder
(c) in work for the purpose of train- c) für Arbeiten, die der Ausbildung
ing him in any trade or employ- der Kinder oder Jugendlichen in
ment where the work is of a light einem Gewerbe oder einer Beschäf-
and safe character and is not tigung dienen, sofern die Arbeiten
likely to be injurious to his health einfach und ungefährlich sind und
or physical development." aller Wahrscheinlichkeit nach ihrer
Gesundheit oder körperlichen Ent-
wicklung nicht schaden."
Brunei mit Wirkung vom 26. April 1965
Fidschi mit Wirkung vom 3. März 1964
mit folgender Änderung:
(Ubersetzung)
"Article 1 „Artikel 1
The definition of 'ship' under Sect- Die Bestimmung des Begriffs ,Schiff'
ion 65 (1) of the Labour Ordinance, in § 65 Absatz 1 der Arbeitsverord-
Cap. 92, empowers the Governor in nung (Labour Ordinance), Kap. 92,
Council by notice in the Fiji Royal ermächtigt den Gouverneur mit Zu-
Gazette to exclude from the provi- stimmung des Rates, durch Bekannt-
sions of the Ordinance controlling the machung im Amtsblatt von Fidschi
employment of children at sea, ships (Fiji Royal Gazette) Schiffe, deren
of less than a prescribed maximum Tonnengehalt unter einer vorgeschrie-
tonnage and carrying a crew of less benen Höchsttonnage und deren Be-
than a prescribed maximum number." satzungsstärke unter einer vorge-
schriebenen Höchstzahl liegt, von der
Verordnung über die Beschäftigung
von Kindern auf See auszunehmen."
Ferner haben
Guayana am 8. Juni 1966
Malaysia
für Sarawak und Singapur am 3. März 1964
Malta am 4. Januar 1965
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2589
Singapur am 25. Oktober 1965
Tansania
für Sansibar am 22. Juni 1964
die von dem Vereinigten Königreich für Britisch-Guayana, Sarawak,
Malta, Singapur und Sansibar angenommenen Verpflichtungen aus dem
Ubereinkommen als für sich verbindlich anerkannt. Das Ubereinkom-
men bleibt somit für Guayana, Malaysia hinsichtlich Sarawaks, Malta,
Singapur und Tansania hinsichtlich Sansibars in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 12. August 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 1239).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 15
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlieben
zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Malta am 4. Januar 1965
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No- Singapur am 25. Oktober 1965
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 15 Tansania am 22. Juni 1964
über das Mindestalter für die Zulassung von Ju-
gendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher die von dem Vereinigten Königreich für Britisch-
(Trimmer) oder Heizer (Reichsgesetzbl. 1929 II Guayana, Kenia, Nordborneo (Sabah) und Sarawak
S. 383) ist nach seinem Artikel 8 für sowie Malta, Singapur, Tanganjika und Sansibar
Irak am 19. April 1966 angenommenen Verpflichtungen aus dem Uberein-
in Kraft getreten. kommen als für sich verbindlich anerkannt. Das
Ubereinkommen bleibt somit für Guayana, Kenia,
Ferner haben Malaysia hinsichtlich Sabahs und Sarawaks und für
Guayana am 8. Juni 1966 Malta, Singapur und Tansania in Kraft.
Kenia am 13.Januar 1964
Malaysia Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
für Sabah, Sarawak Bekanntmachung vom 12. August 1964 (BundPs-
und Singapur am 3. März 1964 gesetzbl. II S. 1243).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung
der in der Seesdtiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlieben
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Malta am 4. Januar 1965
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 11. No- Singapur am 25. Oktober 1965
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 16 Tansania am 22. Juni 1964
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der
in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Ju- die von dem Vereinigten Königreich für Nordborneo
gendlichen (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383) ist nach (Sabah) und Sarawak sowie Malta, Singapur,
seinem Artikel 6 für Tanganjika und Sansibar (Tansania) angenommenen
am 12. Dezember 1966 Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen als für
Guinea
sich verbindlich anerkannt. Das Ubereinkommen
Irak am 19. April 1966 bleibt somit für Malaysia hinsichtlich Sabahs und
in Kraft getreten. Sarawaks und für Malta, Singapur und Tansania
in Kraft.
Ferner haben
Malaysia Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
für Sabah, Sarawak Bekanntmachung vom 19. November 1963 (Bundes-
und Singapur am 3. März 1964 gesetzbl. II S. 1512).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2591
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 10. Juni
1925 angenommene übereinkommen Nr. 18 über
die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist nach seinem Arti-
kel 4 Abs. 3 für
Sambia am 22. Februar 1965
Zentralafrikanische
Republik am 9. Juni 1964
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. November 1963 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1514).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Schiffsleute
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 24. Ok-
tober 1936 angenommene Ubereinkommen Nr. 56
über die Krankenversicherung der Schiffsleute (Bun-
desgesetzbl. 1956 II S. 891) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Norwegen am 6. Juni 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1963 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1060).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2591
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 10. Juni
1925 angenommene übereinkommen Nr. 18 über
die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist nach seinem Arti-
kel 4 Abs. 3 für
Sambia am 22. Februar 1965
Zentralafrikanische
Republik am 9. Juni 1964
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. November 1963 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1514).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Schiffsleute
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 24. Ok-
tober 1936 angenommene Ubereinkommen Nr. 56
über die Krankenversicherung der Schiffsleute (Bun-
desgesetzbl. 1956 II S. 891) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Norwegen am 6. Juni 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1963 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1060).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Honduras am 17. November 1965
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 23. Juni Mauretanien am 8. November 1964
1937 angenommene Ubereinkommen Nr. 62 über Zentralafrikanische
Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten Republik am 9. Juni 1965.
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 178) ist nach seinem Arti-
kel 20 Abs. 3 in Kraft getreten oder wird in Kraft Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
treten für die Bekanntmachung vom 19. November 1963 (Bun-
Guinea am 12. Dezember 1967 desgesetzbl. II S. 1522).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 1. Juli
1949 angenommene Ubereinkommen Nr. 96 über
Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Bundes-
gesetzbl. 1954 II S. 456) ist nach seinem Artikel 17
in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 für
Mauretanien am 31. März 1965
für Teil II
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1963 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1064).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Honduras am 17. November 1965
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 23. Juni Mauretanien am 8. November 1964
1937 angenommene Ubereinkommen Nr. 62 über Zentralafrikanische
Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten Republik am 9. Juni 1965.
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 178) ist nach seinem Arti-
kel 20 Abs. 3 in Kraft getreten oder wird in Kraft Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
treten für die Bekanntmachung vom 19. November 1963 (Bun-
Guinea am 12. Dezember 1967 desgesetzbl. II S. 1522).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 1. Juli
1949 angenommene Ubereinkommen Nr. 96 über
Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Bundes-
gesetzbl. 1954 II S. 456) ist nach seinem Artikel 17
in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 für
Mauretanien am 31. März 1965
für Teil II
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1963 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1064).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2593
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 29. Juni
1951 angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über
die Gleichheit des Entgelts männlicher und weib-
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Bun-
desgesetzbl. 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 3 in Kraft getreten oder wird in Kraft treten für
Israel am 9. Juni 1966
Jordanien am 22. September 1967
Malawi am 22. März 1966
Niger am 9. August 1967
Paraguay am 24. Juni 1965
Portugal am 20. Februar 1968
Tschad am 29. März 1967
Zentralafrikanische
Republik am 9. Juni 1965.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1255).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 28. Juni
1952 angenommene Ubereinkommen Nr. 102 über
die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Bundes-
gesetzbl. 1957 II S. 1321) ist nach seinem Artikel 79
Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b für
Luxemburg am 31. August 1965
für die Teile II bis X
Niger am 9. August 1967
für die Teile V bis VIII
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen, das für die Niederlande mit
Ausnahme von Teil IX bereits am 11. Oktober 1963
in Kraft getreten war, ist nach seinem Artikel 4 für
die Niederlande am 22. Januar 1964
für Teil IX
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1963 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1068).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1967 2595
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. t t t
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Panama am 16. Mai 1967
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 25. Juni Sierra Leone am 14. Oktober 1967
1958 angenommene Ubereinkommen Nr. 111 über
Tschad am 29. März 1967
die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Tschechoslowakei am 21. Januar 1965
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 97) ist nach seinem Ar-
tikel 8 Abs. 3 in Kraft getreten oder wird in Kraft Vietnam am 6. Januar 1965
treten für Zentralafrikanische
Republik c1m 9. Juni 1965.
Äthiopien am 11. Juni 1967
Brasilien am 26. November 1966 Ferner hat
Dominikanische Republik am 13. Juli 1965 Syrien mit Wirkung vom 30. Oktober 1961
Iran am 30. Juni 1965 die von der Vereinigten Arabischen Republik über-
nommenen Verpflichtungen aus dem Ubereinkom-
Kanada am 26. November 1965
men als für sich verbindlich anerkannt. Das über-
Kuba am 26. August 1966 einkommen bleibt somit für Syrien in Kraft.
Kuwait am 1. Dezember 1967
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Malawi am 22. März 1966 Bekanntmachung vom 12. August 1964 (Bundcsge-
Mali am 2. März 1965 setzbl. II S. 1257).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
2596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 114
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Fischer
Vom 28. November 1967
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 19. Juni
1959 angenommene Ubereinkommen Nr. 114 über
den Heuervertrag der Fischer (Bundesgesetzbl. 1964
II S. 179) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 3 in Kraft
getreten oder wird in Kraft treten für
Costa Rica am 29. Dezember 1965
Zypern am 20. Dezember 1967.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1964 (Bundes-
gesetzbl. 1965 II S. 37).
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Hera u 'q e b er: De, Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bunrlesanzeiqer Verlaqsqes m.b H., Bonn'Koln. - D, u c k: BundC',drud1erei.
Dils Bur1de,qc,Ptzbldll erscheint in d1ei Teilen. In Teil I und II werJen die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenlolqc r1dd1 ihrer
Au,tc, t1qu11q ,,erkur11!Pt. In Teil III w11d da, als lortqeltC'r,d le,tqeslPllte Burrdesrecht au! Grund des Gc>sctzes über dre Summlu,,q de, ß1rndC"s-
rech:o vom 10 Juli l'J:iß (!lur,de,qesetzbl I S. 4371 nach SachqebrPtl·n qeordnet verolferrtli(ht. ßezull',hed:nqunqen für Teil II! durch den Verlaq.
B1..,.uq,1>,,d1r1qu11qen lür TPtl I und 11: laufende, Bezuq nur durch die Po,t. Bezuqsp1eis vierteltahrl1ch für Teil I und Tl:il 11 1c D\1 8,S0,
Ein z e 1, t ü c k e je arHwlanqene 16 SeitPn DM 0,40 qeqen Voreinse11du11<1 des erlorderlilhen Betraqes aril Posbched,konto .Bundp,qf"•elzbldtt•
Koln 3 99 ode1 nad1 Bezahlung auf Grund einer Vo1 au~rechnunq. Preis dieser Aus~abe DM 0,40 zuzüqlidi Versandqcbuhr DM 0, 15.