2521
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1967 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
29. 11. 67 Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen
dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse 2521
23. 11. 67 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Senkung der Griechenland-
Zollsätze für Muskatwein von Samos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
14. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2524
15. 11. 67 Bekanntmachung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2525
15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2526
15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des f'..1ehrseitigen Obereinkommens über Luft-
tüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2527
17. 11. 67 Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen 2528
Gesetz
über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße
zwischen dem Main und Nürnberg
und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse
Vom 29. November 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. der Wehrarm der Staustufe Forchheim-Bucken-
sen: hofen,
3. die Regnitz von 150 m unterhalb der Wehranlage
§ 1
bei Neuses bis zur Abzweigung der Kanalstrecke
Erklärung zur Bundeswasserstraße nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung aus der kana-
lisierten Regnitz bei Neuses),
(1) Die Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße
zwischen dem Main und Nürnberg wird zur Bundes- 4. die Regnitz von der Einmündung des Stillwasser-
wasserstraße erklärt, und zwar: ka:1als bei Hausen bis 270 m oberhalb der
1. die Kanalstrecke von der Abzweigung des unteren Brückenachse des Wehres Hausen.
Vorhafens der Sc:hleuse Bamberg aus dem rechten (3) Der Zeitpunkt, von dem ab ein Absc:hnitt der
Regnitzarm bis zur Abzweigung aus der kanali- Großschiff ahrtsstraße dem allgemeinen Verkehr
sierten Regnitz bei Neuses, dient, wird nach Einvernehmen zwischen dem Bun-
2. die kanalisierte Regnitz von der Abzweigung der desminister für Verkehr und dem Bayerischen
Kanalstrecke nach Nummer 1 bis zur Einmündung Staatsministerium des Innern im Bundesgesetzblatt
des Stillwasserkanals bei Hausen, und Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgegeben.
3. die Kanalstrecke von der Einmündung des Still-
§ 2
wasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei Hau-
sen bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Aufhebung von Bundeswasserstraßen
Hafens Nürnberg, Folgende Strecken des Mains und der Regnitz
4. die neue Regnitzstrecke zwisc:hen km 2,0 und verlieren die Eigenschaft als Bundeswasserstraße:
km 3,6 (neu). 1. der Werkkanal von seiner Abzweigung aus dem
(2) Zur Bundeswasserstraße gehören: neuen Regnitzbett bis Regnitz-km 3,70 links,
1. der rechte Regnitzarm von der Abzweigung der 2. der linke Regnitzarm von Regnitz-km 3,70 rechts
Kanalstrecke nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung bis Regnitz-km 5, 11 links,
des unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg) bis 3. der rechte Regnitzarm von 170 m oberhalb der
170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Brückenachse des Wehres Bamberg bis Regnitz-
Bamberg, km 8,60 rechts,
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
4. der Mühlengraben Regnitz-km 5, 11 links und (3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
Regnitz-km 5,645,
(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemein-
5. der abgeschnittene frühere Regnitzbogen nörd- samen Ersuchens des Bundes und Bayerns berich-
lich der Großschiffahrtsstraße zwischen deren tigt. Ein Übergang des Eigentums und der anderen
km 2,0 und 3,5. Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
§ 3
Durchleiten von Wasser § 5
Über ein etwaiges Durchleiten von Wasser für Sperrtor bei Bug
wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke Das Sperrtor im linken Regnitzarm bei Bug
durch die Bundeswasserstraße über den normalen gehört zur Bundeswasserstraße. Die Betriebsord-
\Vasserabfluß hinaus und die damit zusammenhän- nung wird im Einvernehmen zwischen dem Bund
genden Fragen bleibt eine Vereinbarung zwischen und Bayern aufgestellt.
dem Bund und Bayern vorbehalten.
§ 6
§ 4 Berlin-Klausel
Eigentumsverhältnisse Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) audi im Land Berlin.
bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. Das gilt
auch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70
rechts bis 170 m oberhalb der Brückenachse des § 7
Wehres Bamberg. Inkrafttreten
(2) Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
bE:zeichneten Strecken steht Bayern zu. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. November 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1967 2523
Achte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Senkung der Griechenland-Zollsätze für Muskatwein von Samos)
Vom 23. November 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes 2. In Absatz B - III - b - 2 - a wird in Spalte 6
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt (Besondere Zollsätze) die Angabe „Gr 29,90"
geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des ersetzt durch: ,,Gr 28,95".
Zollgesetze:s vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I 3. In Absatz B - IV - b - 1 - a wird in Spalte 6
S. 837), verordnet die Bundesregierung, nachdem (Besondere Zollsätze) die Angabe „Gr 62,40"
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- ersetzt durch: ,,Gr 57,10".
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 2
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Im Deutschen Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde-;-
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 dos Zoll-
Wirkung vom 1. Juli 1967 die Tarifnr. 22.05 (Wein gesetzes auch im Land Berlin.
usw.) wie folgt geändert:
1. In Absatz B - III - b- 1 - a wird in Spalte 6 § 3
(Besondere Zollsätze) die Angabe „Gr 60,--" Diese Verordnung tritt am Tago nctch ihrer Vt'r-
ersetzt durch: ,,Gr 54,70". kündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat
über Arbeitslosenversicherung
Vom 14. November 1967
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni
1967 zu dem Abkommen vom 20. April 1966 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung
(Bundesgesetzbl. 1967 II S. 1945) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nebst Schluß-
protokoll nach Artikel 29 Abs. 2 d~s Abkommens
am 1. Dezember 1967
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. Oktober
1967 in Madrid ausgetauscht worden.
Bonn, den 14. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1967 2525
Bekanntmadlung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
Vom 15. November 1967
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rend der Fahrt auf den Strecken Konstanz-Kreuz-
hat der Schweizerischen Regierung mit Verbalnote lingen (Bundesgesetzbl. II S. 2295) und
vom 31. Oktober 1967 unter Bezugnahme auf Arti- e) über die Grenzabfertigung in Zügen auf der Strecke
kel 4 Abs. 1 des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwi- Neuhausen-Ratz (Bundesgesetzbl. II S. 2297)
schen der Bundesrepublik Deut.~chland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- folgendes mitgeteilt:
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs- Die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln ten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, gel-
während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877) ten nach den Bestimmungen des Abkommens vom
in Verbindung mit den Vereinbarungen vom 28. Juni 1. Juni 1961 in der auf schweizerischem Gebiet lie-
1967 genden Zone
a) über die Errichtung nebeneinanderliegender 1. am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kon- Kreuzlingen-Emmishofen wie in der Gemeinde
stunz-Emmishofcr Tor/Kreuzlingcn-Emmishofen Konstanz,
(Bundesgesetzbl. II S. 2289),
2. am Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/
b) über die Errichtung nebeneinanderliegender Kreuzlingen wie in der Gemeinde Konstanz,
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kon-
stanz-Kreuzlinger Tor/Kreuzlingen (Bundesge- 3. bei der Grenzabfertigung in Reisezügen währt>nd
setzbl. II S. 2291), der Fahrt auf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen
wie in der Gemeinde Konstanz,
c) über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Al- 4. bei der Grenzabfertigung in Zügen auf der Strecke
tenburg-Nol/Nohl (Bundesgesetzbl. II S. 2293), Neuhausen-Ratz wie in der Gemeinde Lottstetten.
d) über die Errichtung nebeneinanderliegender Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Konstanz Bekanntmachung vom 10. April 1967 (Bundesgesetz-
sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen wäh- blatt II S. 1534).
Bonn, den 15. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 15. November 1967
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) ist nach seinem
Artikel 57 Buchstabe c für die
Malediven am 31. Mai 1967
in Kraft getreten.
Hongkong ist nach Artikel 9 des Ubereinkommens
mit Wirkung vom 7. Juni 1967 assoziiertes Mitglied
der Organisation geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. August 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 870).
Bonn, den 15. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1967 2527
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens
über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Vom 15. November 1967
Das in Paris am 22. April 1960 unterzeichnete
Mehrseitige Ubereinkommen über Lufttüchtigkeits-
zeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge (Bundesgesetz-
blatt 1962 II S. 23) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1
für
Griechenland am 28. April 1967
Irland am 14. Oktober 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. August 1965 (Bundesge-
setzbl. II S. 1168).
Bonn den 15. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmadmng
über die Zulässigkeit der Enteignung
für Zwecke der Bundeswasserstraßen
Vom 17. November 1967
Die Bundesregierung hat am 9. November 1967 fol-
genden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekannt-
mache:
„Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII der
Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnah-
men auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft
und der Rechtspflege vom 18. März 1933 (Reichs-
gesetzbl. I S. 109, 122) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird für die
Errichtung von Leuchtfeuern im Zusammenhang
mit dem 12 m-Ausbau der Unterelbe
die Enteignung für zulässig erklärt."
Bonn, den 17. November 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlaqsqes, m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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red1ts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlidit. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durdi den Verlaq.
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