2497
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1967 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
9. 11. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Positionslaternen 2497
BundcsgesctzbL III 9512-5
16. 11. 67 Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967 . . . . . . . . . . . 2499
16. 11. 67 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Handelsvertretung
der Tsdlechoslowakischen Sozialistischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2512
2. 11. 67 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Abkommens über das Zolltarifsdlema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2513
6. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2514
7. 11. 67 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 2515
9. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Zusatzübereinkommens über die Absd1affung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . 2516
9. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . • • • • • • • • • • • • • • • • 2517
10. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Protokoll zum Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz 1960/61 . . . . . . . . 2517
10. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Ubereinkommens zur Errid1-
tung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . . 2518
10. 11. 67 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corpora tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2518
13. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Er-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-schweizerisdlen
Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2519
13. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwick-
lungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2520
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Positionslaternen
Vom 9. November 1967
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- Fassung der Anlage zu der Verordnung vom
schiff ahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162), zuletzt
S. 833) wird verordnet: geändert durch die Verordnung vom 22. Mai 1966
(Bundesgesetzbl. II S. 299) vorgeschriebenen
Artikel 1 Lichter mit einer Mindesttragweite dienen. Als
Positionslaternen gelten nicht die von kleinen
Die Verordnung über Positionslaternen vom Fahrzeugen gebrauchsfertig zur Hand zu halten-
11. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 226) wird wie den Laternen mit weißem Licht.
folgt geändert:
(2) Positionslaternen müssen ständig mitge-
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung: führt werden."
„Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet 3. § 10 erhält folgende Fassung:
der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes-
gesetzbl. II S. 833) wird verordnet:" .,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
2. § 2 erhält folgende Fassung: auf dem Gebiet der Seeschiff ahrt handelt, wer
„ (1) Positionslaternen sind die Laternen, die vorsätzlich oder fahrlässig
zur Herstellung der nach der Seestraßenordnung 1. entgegen § 2 Abs. 2 Positionslaternen nicht
vom 6. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 465, 742) ständig mitführt,
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
2. ein Fahrzeug mit Positionslaternen ausrüstet, Sie entscheiden auch über die Abänderung und
die nicht nach § 3 Abs. 1 zugelassen sind, Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht
3. Positionslaternen nicht nach § 7 haltert, an- nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des
bringt oder abschirmt oder Cesetzes über Ordnungswidrigkeiten)."
4. entgegen § 8 Abs. 2 das Betreten des Fahr-
zeugs oder die Kontrolle der Positionslaternen Artikel 2
nicht ermöglicht oder Prüfungszeugnisse nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
vorlegt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
widrigkeiten sind für die Verfolgung von Ord- Seeschiff ahrt auch im Land Berlin.
nungswidrigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Artikel 3
Gebiet der Seeschiffahrt im Geltungsbereich
dieser Verordnung die Wasser- und Schiffahrts- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1967 in
direktionen Aurich, Bremen, Hamburg und Kiel. Kraft.
Bonn, den 9. November 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2499
Erste Verordnung
zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967
Vom 16. November 1967
Auf Grund des § 78 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-
ändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des
Zollgesetzes vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 837), wird verordnet:
§ 1
Die „ Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967"
(Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen
Zolltarif 1967 vom 22. Juni 1967 - Bundesgesetz-
blatt II S. 1935) in der zur Zeit geltenden Fassung
werden nach Maßgabe der Anlage geändert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
1. die Anderungen der laufenden Nummern 6 und 7
der Anlage zu § 1 mit Wirkung vom 15. Oktober
1967,
2. die Änderung der laufenden Nummer 15 der
Anlage zu § 1 mit Wirkung vom 9. Oktober 1967.
Bonn, den 16. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage
(zu § 1)
1. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 18.05 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I erhält der Absatz 2 folgende Fassung:
,, (2) Hierher gehört auch Kakaopulver, das mit alkalischen Mitteln aufgeschlossen ist,
und Kakaopulver (auch aufgeschlossen), dem geringe Mengen Lezithin, pflanzliche Ver-
didrnngsstoffe (z. B. Carragheen), Gewürze oder Aromen zugesetzt sind, um die Benetz-
barkeit oder die Schwebefähigkeit der Kakaopulverteilchen zu verbessern oder den Ge-
schmack abzurunden."
b) In Abschnitt II erhält der Buchstabe d folgende Fassung:
„d) Kakaopulver, dem Lezithin, pflanzliche Verdickungsstoffe, Gewürze oder Aromen
aus anderen als aus den unter I (2) genannten Gründen zugesetzt sind."
2. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 21.07 wird in Abschnitt I dem Absatz 2 als neue Nummer 29
angefügt:
„29. Sogenannte „Käsefondue", eine durch Schmelzen von Käse unter Zugabe von Wein und
einer jeweils geringen Menge an Branntwein, Gewürzen, Stärke und Schmelzsalzen her-
gestellte Zubereitung."
3. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 23.04 werden wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1. Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Als „Rückstände von der Olgewinnung aus Maiskeimen" gelten nur derartige
Waren, deren Stärkegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, nicht mehr als 50 Gewichts-
hundertteile beträgt."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1. Als neuer Buchstabe b wird eingefügt:
,, b) Ohne Rücksid1t auf das Herstellungsverfahren und die Bezeichnung bei der Ge-
winnung von Maiskeimöl anfallende Waren mit einem Stärkegehalt von mehr als
50 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Trockenstoff (Tarifnr. 11.01 oder 11.02)."
2. Die bisherigen Buchstaben b dis d werden Buchstaben c bis e.
4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 25.17 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
,,Makadam (Schotter) besteht aus zerkleinerten, meist nur grob kalibrierten Steinen,
Kieselsteinen, Schlacken oder anderen ähnlichen Abfallprodukten (z. B. metallischen
Schlacken) oder aus einem Gemisch dieser verschiedenen Materialien."
b) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1. Als neuer Buchstabe c wird eingefügt:
,,c) Erzeugnisse, z.B. durch Verschmelzen eines Gemisches aus mineralischen Stoffen,
besonders aufbereitet, zwecks Verwendung als Zuschlagstoffe zu Straßenbelag-
materialien zum Härten der Straßendecke sowie zur Erhöhung des Gleitschutzes
und der Sichtbarkeit der Straße (im allgemeinen Tarifnr. 38.19)."
2. Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 31.05 werden wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt I erhält folgende Fassung:
"1.
A (1) Zu A: Die Bezeichnungen „die drei düngenden Stoffe usw. enthaltendu
und „die beiden düngenden Stoffe usw. enthaltend" in dieser Tarifstelle sind
so zu verstehen, daß die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten
sind, so daß sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2501
etwa nur Verunreinigungen darstellen; ferner müssen die genannten Stoffe in
Form von organischen oder anorganischen Verbindungen mineralischen,
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs vorhanden sein.
Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstick-
stoff (Kalziumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen ent-
halten sein. Phosphor ist im allgemeinen in Form von mehr oder weniger
löslichen Phosphaten oder, selten, in organischer Form enthalten.
Kalium ist in Form von Salzen (Karbonat, Clorid, Sulfat, Nitrat usw.) ent-
halten.
Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Pro-
zenten an N,P205 und K20 angegeben.
A- I (2) Zu A - I gehören Mehrnährstoffdünger (Mischdünger und Volldünger,
jedoch keine einheitlichen Verbindungen), sofern sie die drei düngenden Stoffe
Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Mehrnährstoffdünger können durch
Mischen von düngenden Stoffen, auch wenn diese nicht zu den Tarifnrn. 31.02
bis 31.04 gehören, durch chemische Umsetzungen oder durdi Verbindung der
beiden genannten Verfahren gewonnen sein. Sie werden im Handel mandima 1
,,NPK-Düngemittel" genannt.
A - II - a (3) Zu A - II - a gehören Ortho-, Meta- oder Pyrophosphate des Ammoniums
mit einem Gehalt an Arsen von 6 mg je kg oder mehr.
A - II - b (4) Zu A - II - b ge:\1ören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate
beliebiger Kationen - einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium
- enthalten.
A - II - c (5) Zu A - II - c gehören z. B.:
Mischungen von Mineralsalzen, die Phosphate beliebiger Kationen (ausgenom-
men des Kaliums) und andere Ammoniumsalze (ausgenommen Ammonium-
nitrat) enthalten; Phosphat-Stickstoffdüngemittel, bei denen der Stickstoff in
anderer als in Nitrat- oder Ammoniakform vorhanden ist, nämlidi in Form von
Kalkstickstoff (Kalziumcyanamid), Harnstoff oder in Form anderer organischer
Verbindungen.
A - III - b (6) Zu A - III - b gehören mit Ausnahme der in Tarifstelle 31.05 - A - III - a
erfaßten Düngemittel alle Düngemittel, die Stickstoff und Kalium ohne Phos-
phor enthalten.
A - IV - a (7) Zu A- IV - a gehören andere als die in den Tarifnrn. 31.01 und 31.02
erfaßten Stickstoffdüngemittel (ohne Phosphor oder Kalium), mit einem Gehalt
an Stickstoff von mehr als 10 GewichtshundertteiJen (z.B. Mischungen von
Crotonylidendiharnstoff mit kleinen Mengen Ammoniumnitrat).
A - IV - b (8) Zu A - IV - b gehören z. B.:
Stickstoffdüngemittel (ohne Phosphor oder Kalium), andere als die der
Tarifnrn. 31.01 und 31.02, mit einem Gehalt an Stickstoff von 10 Gewidits-
hundertteilen oder weniger; alle Düngemittel, die die düngenden Stoffe Phos-
phor und Kalium (ohne Stickstoff) enthalten.
B (9) Zu B: Die Bezeichnung „ähnliche Formen" gilt für Erzeugnisse in dosier-
ten Einheiten, die einander durch eine besondere Ausformung gleichen. Daher
redinen z. B. Granulate oder Kügelchen, wie sie in der Großproduktion üblich
sind, nidit zu den „ähnlidien Formen"."
b) In Absdinitt II Buchstabe b wird in dem Klammerhinweis hinter der Angabe „Tarifnr. 28.40"
angefügt: ,,, Ammoniumkaliumphosphat - Tarifnr. 28.48".
6. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 36.07 erhalten folgende Fassung:
.36.07 Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen jeder Form
I.
(1) Hierher gehören nur pyrophore Zündmetallegierungen. Das sind Legie-
rungen, die beim Reiben auf rauhen Flächen in der Weise Funken geben, daß
Gas, Benzin, Zunder oder andere entflammbare Stoffe entzündet werden, und
die wegen dieser pyrophoren Eigenschaften unmittelbar verwendet werden,
z. B. Legierungen aus „Cermischmetall" mit Zink oder unter Zusatz von wei-
terem Eisen (Eisengehalt durchschnittJidl 18 bis 30 Gewichtshundertteile).
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Diese Waren gehören in jeder Form hierher, insbesondere als kleine
zylindrische oder rechteckige Stücke für Feuerzeuge (,,Zündsteine") oder für
andere mechanische Feueranzünder. Sie können auch für den Einzelverkauf
aufgemacht sein.
II.
Hierher gehört nicht „Cermischmetall" zum Herstellen von pyrophoren Legie-
rungen und zur Verwendung in der Stahlindustrie (Tarifnr. 38.19)."
7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 38.19 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I wird der Absatz 30 wie folgt geändert:
1. In der Nummer 29 wird hinter dem Wort „dergleichen" unter Streichung der nachfolgen-
den Worte der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
2. Als neue Nummer 33 wird angefügt:
„33. Cermischmetall, bestehend aus etwa 43 bis 55 Gewichtshundertteilen Cer, 35 bis
46 Gewichtshundertteilen Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium, 2 bis 4 Ge-
wichtshundertteilen Yttermetallen, 2 Gewichtshundertteilen Eisen und anderen Bei-
mengungen (etwa 0,3 Gewichtshundertteile Silizium), zum Herstellen von pyro-
phoren Legierungen und zur Verwendung in der Stahlindustrie."
b) In Abschnitt II wird in Buchstabe y nach dem Klammerhinweis ,, (Tarifnr. 85.02)." foluenclcs
eingefügt:
„ Piezoelektrische Kristalle (einschließlich polarisierte polykristalline Elemente), gefaßt oder
montiert (auch solche, die lediglich mit Graphit oder Lack überzogen und mit metallenen
Abschlußb~indern versehen sind) (Tarifnr. 85.21 ). "
8. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 58.07 wird in Abschnitt I dem Absatz 1 folgender Satz an-
gefügt: ,,Hierher gehören auch Chenillegarne, die durch Fixieren von Scherstaub auf cin<!m
Seelengarn unter Einwirkung eines elektrostatischen Feldes hergestellt sind (Flockgarnc)."
9. In den Erlüuterungen zu Tarifnr. 59.04 erhält in Abschnitt I der Absatz 2 folgende Fassung:
.. (2) Geflochtene Bindfäden, Seile und Taue sind im allgemeinen Rundgeflechte, die sich von
den Geflechten der Tarifnr. 58.07 weniger durch die Art der verwendeten Spinnstoffe unter-
scheiden als durch die feste Verflechtung und kompc1.kte Struktur, die sie zu den besonderen
Verwendungszwecken geeigneter mc1chen. Außerdem sind diese "\Varen im allgemeinen nicht
gefärbt."
10. In den Erltluterungen zu Tarifnr. 62.05 erhfüt in Abschnitt I Abs. 2 die Nummer 3 folgende Fas-
sung:
„3. Säcke für schmutzige "\ Väsche, Sücke und Beutel für Schuhe, Strümpfe und Tc1.sc.hentücher
1
und ühnliche Säcke und Beutel aus Feingeweben für Haushaltszwecke."
11. In den ErWuterungen zu Tarifnr. 68.07 erhält in Abschnitt I Abs. 4 Satz 2 folgende Fassung:
„Sie können auch mineralische Wollen enthalten, dürfen jedoch im allgemeinen nicht mehr als
5 Gewichtshundertteile Asbestfasern enthalten."
12. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 68.11 erhält in Abschnitt I der Ab5atz 1 folgende Fassung:
,, (1) Hierher gehören gegossene, gestampfte, durch Rütteln, Pressen oder im Schleuderverfah-
ren hergestellte Waren aus Zement, Beton, sowie Betonwerksteine und dergleichen und Waren
aus Kalksandgemisch. Betonwerksteine und dergleichen sind ErzE:ugnisse von der Art der
natürlichen Steine, die insbesondere durch Agglomerieren von Splittern, Körnungen oder Mehl
von Naturstein (Marmor und andere Kalksteine, Granit, Porphyr, Serpentin usw.) mit Hilfe
von Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln, z.B. Kunststoffen, hergestellt sind. Zu ihnen
gehören auch Waren aus „Granito" und „Terrazzo"."
13. Die Erläuterungen zu Kapitel 69 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Satz 2 wird nach den Worten „das grundlegende charakteristische Merk-
mal dar" die anschließende Angabe wie folgt erseizt: ,, . Hierdurch unterscheiden sich die
Waren des Kapitels 69 von Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen des
Kapitels 68, die im allgemeinen nicht gebrannt sind, und von Waren aus Glas des Kapi-
tels 70, bei denen das verglasbare Gemisch eine vollständige Verschmelzung erfahren
hat."
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2503
b) Der Abschnitt II erhält folgende Fassung:
,,II.
Hierher gehören nicht:
a) Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren (Tarifnr. 25.32).
b) Cermets der Tarifnrn. 28.50 und 81.04.
c) Blöcke, Platten, Stäbe und ähnliche Halberzeugnisse aus künstlichem Graphit oder aus
Kohle, aus Gemischen von Graphitpulvern und Pulvern unedler Metalle, die u. a. zum
Herstellen von Bürsten für elektrische oder elektrotechnische Zwecke durch Zu-
schneiden verwendet werden (Tarifnr. 38.01 oder 38.19).
d) Geschnittene, nicht montierte Teile aus piezoelektrischen keramischen Stoffen, insbe-
sondere solche aus Bariumtitanat oder aus Bleititanatzirkonat (Tarifnr. 38.19).
e) Schleifsteine, Schleifscheiben und ähnliche Waren aus Ton (Tarifnr. 68.04 oder 68.05)."
14. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 70.19 erhält in Abschnitt I Abs. 4 der Satz l folgende Fas-
sung: ,,Nachahmungen von Edelsteinen oder Schmucksteinen werden aus Spezialglas (z.B.
Straß) mit hohem Brechungsindex hergestellt, das durch Metalloxyde gefärbt sein kann."
15. Die Erläuterungen zu Kapitel 73 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Der Begriff „Gußeisen" umfaßt Grauguß, Hartguß, Gußeisen mit Kugel-
graphit und Temperguß.
Vorschrift (2) Zu Vorschrift 1 n: Wegen der Feststellung der Ummagnetisierungsverluste
1n s. TV."
16. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.21 wird in Abschnitt I Abs. 3 Satz 1 in der Klammer das
Wort „Richten," gestrichen.
17. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.35 werden wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 wird die Nummer 2 gestrichen.
2. Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
b) Dem Abschnitt II wird als neuer Buchstabe g angefügt:
,,g) Torsionsfedern (Stabfedern) (Tarifierung nach Verwendungszweck)."
18. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.37 werden in Abschnitt I wie folgt geändert:
a) In der Nummer 4 wird der Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Diese unabhängigen orts-
festen oder beweglichen Heizgeräte bestehen im wesentlichen aus einer Brennkammer
(mit Brenner) oder einer Feuerung, einem Wärmeaustauscher (z.B. Rohrbündel), der die
Wärme der im Inneren durchgeleiteten Verbrennungsgase an die an seiner Außenwand ent-
langstreichende Luft abgibt, und einem Ventilator oder einem mit Elektromotor betriebe-
nen Gebläse. Sie sind im allgemeinen mit einem Abzugsrohr für Abgase versehen."
b) In der Nummer 5 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: ,,Heißlufterzeuger und
-verteiler gehören hierher, ohne Rücksicht darauf, an welcher Stelle diese Geräte ver-
wendet werden sollen. Hierher gehören daher auch Heißlufterzeuger zum Beheizen von
Räumen und zum Trocknen verschiedener Stoffe (Futtermittel, Getreide usw.) sowie Heiß-
lufterzeuger zum Beheizen von Fahrzeugen des Abschnitts XVII."
19. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 74.05 erhält in Abschnitt II der Buchstabe a folgende Fassung:
,,a) Prägefolien, die aus mit Gelatine, Leim usw. agglomeriertem Kupferpulver oder aus Kup-
fer bestehen, das auf Papier- oder Kunststoffbogen oder einer anderen Unterlage befestigt
ist, und die für das Prägen von Einbänden, Innenausrüstungen von Hüten usw. verwendet
werden (Tarifnr. 32.09)."
20. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 74.17 erhält der Abschnitt I folgende Fassung:
,,r.
Diese Tarifnummer hat grundsätzlich denselben Geltungsbereich wie die Tarifnr. 73.36. Die
Bestimmungen der entsprechenden Erläuterungen gelten sinngemäß für die hierher gehören-
den Waren. Zu diesen rechnen insbesondere kleine Geräte, z.B. Benzinkocher, Petroleumkocher,
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Spirituskocher und Kocher für ähnliche Brennstoffe, die üblicherweise im Haushalt, auf der
Reise und beim Camping verwendet werden. Ebenfalls zu dieser Tarifnummer gehören Geräte
für den Haushalt von der in den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.37 beschriebenen Art."
21. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 75.01 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I erhält der Absatz 2 folgende Fassung:
II (2) Rohnickel (raffiniert oder nicht raffiniert) erhält man je nach dem angewandten Her-
stellungsverfahren in Form von Rohblöcken (Ingots), Rondellen, Würfeln, Kugeln, Körnern
(Granalien) oder Kathoden. Diese Halberzeugnisse sind dazu bestimmt, später gewalzt, ge-
zogen, geschmiedet, umgeschmolzen usw. zu werden.
Die Kathoden sind Platten, die durch Elektrolyse aus Nickeltafeln - den sogenannten
Unterlagen - hergestellt werden, die an zwei Nickelringen in das Bad eingehängt werden.
Die nicht entgrateten Kathoden werden gewöhnlich noch mit r:len beiden Ringen versehen
zur Abfertigung gestellt. Diese tragen im allgemeinen an der Schweißnaht eine Nickel-
ablagerung und dürfen nicht mit den Aufhängehaken verwechselt werden, die an gewissen
Anoden zum Vernickeln angebracht sind. Solche nicht entgrateten Kathoden weisen außer-
dem im allgemeinen größere Abmessungen (etwa 96 X 71 X 1,25 cm) auf als die Anoden
zum Vernickeln, die in Form von Tafeln gestellt werden, deren Dicke selten 30,5 cm über-
steigt. Einf ach entgratete oder in Streifen oder quadratische oder rechteckige Plättchen ge-
schnittene Kathoden bleiben unabhängig von ihren Abmessungen und ihrem Verwendungs-
zweck in dieser Tarifnummer. Die letztgenannten Formen unterscheiden sich von den
Nickelanoden der Tarifnr. 75.05 dadurch, daß sie keine Aufhängehaken oder Vorrichtungen
zum Anbringen dieser Haken (wie z.B. Löcher oder Gewinde) aufweisen."
b) In Abschnitt II erhält der Buchstabe c folgende Fassung:
,,c) Anoden zum Vernickeln (Tarifnr. 75.05)."
22. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 75.05 erhalten nach der Uberschrift folgende Fassung:
III.
Hierher gehören die bei der elektrolytischen Vernickelung verwendeten Anoden. Diese
Anoden können durch Gießen, Walzen, Ziehen, Strangpressen oder aus Kathoden der Tarifnr.
75.01 hergestellt werden. Sie liegen vor
1. entweder in Spezialformen (Sterne, Ringe, Spezialprofile), die für den zu erfüllenden Zweck
die größtmögliche Anodenfläche aufweisen oder aber, im Falle von Anoden in Form von
Stäben (die im allgemeinen einen ovalen, ellipsen-, rhomben- oder rautenförmigen Quer-
schnitt haben), in der für Anoden erforderlichen Länge oder
2. in Form von Platten (flach oder gewölbt), Bändern, Tafeln, Scheiben (flach oder gewellt)
oder Kugeln.
Um zu dieser Tarifnummer zu gehören, müssen die Waren Merkmale haben, die erkennen
lassen, daß es sich um Anoden zum Vernickeln handelt, d. h., sie müssen Haken zum Einhängen
in das Nickelbad haben oder zum Anbringen dieser Haken gelocht oder mit Gewinden ver-
sehen sein. Die Anoden besitzen gewöhnlich einen hohen Reinheitsgrad; kleine Mengen be-
stimmter Elemente können jedoch auch noch nach dem Raffinieren vorhanden oder absichtlich
hinzugefügt worden sein, um z. B. die Anoden so zu depolarisieren, daß die Elektrolyse gleich-
mäßig die ganze Oberfläche angreift und Nickelverluste durch Schlammbildung vermieden
werden. Diese Merkmale sowie die vorstehend beschriebenen Besonderheiten unterscheiden
die Anoden zum Vernickeln von Anoden, die durch Elektrolyse raffiniert werden.
II.
Hierher gehören nicht, selbst wenn sie als Anoden zum Vernickeln verwendet oder in Anoden
zum Vernickeln umgewandelt werden sollen:
a) Einfach durch Elektrolyse hergestellte Kathoden, entgratet oder nicht entgratet, auch in
Streifen oder quadratische oder rechteckige Plättchen geschnitten, ohne weitere Bearbei-
tung (Tarifnr. 75.01).
b) Kugeln aus Rohnickel (Tarifnr. 75.01).
c) Stäbe, durch einfaches Gießen, Walzen oder Ziehen hergestellt, die den vorgenannten Vor-
schriften über Form, Länge und Bearbeitung nicht entsprechen (Tarifnr. 75.01 oder 75.02).
d) Durch einfaches Walzen hergestellte Platten und Tafeln (Tarifnr. 75.03). •
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2505
23. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 76.04 erhält in Abschnitt II der Buchstabe a folgende Fassung:
„a) Prägefolien, die aus mit Gelatine, Leim usw. agglomeriertem Aluminiumpulver oder aus
Aluminium bestehen, das auf Papier- oder Kunststoffbogen oder einer anderen Unterlage
befestigt ist, und die für das Prägen von Einbänden, Innenausrüstungen von Hüten usw.
verwendet werden (Tarifnr. 32.09)."
24. Die Erlüuterungen zu Tarifnr. 82.05 erhalten nach der Uberschrift folgende Fassung:
"I.
(1) Während zu den vorangehenden Tarifnummern dieses Kapitels (abgesehen von einigen
Ausnahmen wie Sägeblätter) im allgemeinen gebrauchsfertiges Handwerkszeug bzw. Hand-
werkszeug, das nach Anbringen von Griffen gebrauchsfertig ist, gehört, gehören zu Tarifnr.
82.05 auswechselbare Werkzeuge, die für sich nicht verwendet werden können, sondern je
nachdem zum Einsetzen in
1. mechanisches oder nichtmechanisches Handwerkszeug (z.B. Bohrhalter, Brustbohrmaschinen,
Gewindeschneidkluppen usw.),
2. Werkzeugmaschinen der Tarifnr. 84.45, 84.46 und 84.47 oder in Werkzeugmaschinen, die in
Anwendung von Vorschrift 4 zu Kapitel 84 zu Tarifnr. 84.59 gehören,
3. Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen der Tarifnrn. 84.49 und 85.05
bestimmt sind. Sie dienen zum Ausführen bestimmter Arbeiten, z. B. Treiben, Stanzen, Ge-
windeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Lochen,
Stoßen, Drahtziehen usw. oder auch zum Schrauben an Metall, Hartmetall, Holz, Stein, Hart-
kautsdmk, bestimmten Kunststoffen und anderen harten Stoffen.
(2) Zu dieser Tarifnummer gehören außerdem Werkzeuge, die dazu bestimmt sind, in Tief-
bohrgeräte der Tarifnr. 84.23 eingesetzt zu werden.
(3) Auswechselbare Werkzeuge für andere als die in den vorstehenden Absätzen genannten
Maschinen oder Geräte sind jedoch als Teile der Maschinen oder Geräte zu tarifieren, für die
sie bestimmt sind.
(4) Die \!Verkzeuge dieser Tarifnummer bestehen aus einem Stück oder sind zusammen-
gesetzt.
(5) Zusammengesetzte Werkzeuge bestehen aus einem oder mehreren arbeitenden Teilen
aus unedlem Metall, aus Hartmetall, aus Diamanten oder anderen Edel- oder Schmucksteinen,
die auf Unterlagen aus unedlem Metall befestigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch
Schweißen oder Einsetzen fest verbunden oder abnehmbar sind. Im letzteren Fall besteht das
Werkzeug aus einem Körper aus unedlem Metall und einem oder mehreren arbeitenden Teilen
(Klinge, Plättchen, Körner), die mit dem Körper durch eine Befestigungsvorrichtung zusammen-
gehalten werden, welche meistens aus einer Klammer, einer Befestigungsschraube oder einem
Keil, ggf. mit Spanbrecher besteht.
(6) Hierher qehören auch Werkzeuge mit Teilen aus Schleifstoffen, sofern es sich um \Verk-
zeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennenden oder schneidenden Teile auch
durch das Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten, d. h. Werk-
zeuge, die auch als solche ohne Schleifstoffe arbeiten könnten.
(7) Werkzeuge dieser Tarifnummer sind z. B.:
1. Oberstempel und Unterstempel zum Treiben und Stanzen von Blechen und Bändern aus
Metall im Kaltverfahren; Schmiedematrizen; Locheisen und Lochmatrizen.
2. Bohr-, Reib- und Schleifwerkzeuge, z.B. Bohrer (Spiralbohrer, Zentrierbohrer usw.). Reib-
ahlen usw.
3. Werkzeuge zum Schneiden von Zapfenlöchern, zum Kehlen, Nuten oder Verspunden von
Holz, einschließlich der Fräsketten zum Fräsen von Zapf enlöchern.
4. Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge, wie Gewindebohrer und Schneideisen, Ge-
windeschneidbacken, Gewindestrehler usw.
5. Fräs-, Ausweit- und Schneidwerkzeuge, z.B. Fräser (mit gerader Verzahnung, spiralförmiger
Verzahnung, versetzter Verzahnung, Winkelfräser usw.); Messerfräser zum Fräsen von
Zahnrädern, Räumahlen usw.; Rotationsfeilen usw.
6. Drehwerkzeuge zum Langdrehen, Plandrehen, Ausbohren, Gewindeschneiden, Abstechen,
Nuten usw. und ähnliche Werkzeuge für Metallhobelmaschinen (einschließlich der Feil- und
Stoßmaschinen).
7. Klingen für Schraubenzieher, Nietkopfsetzer.
8. Zieheisen zum Ziehen von Metallen sowie Matrizen (oder Zieheisen) für Strangpressen.
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
9. Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, z. B. Steinbohrer, Bohrkronen, Bergbohrer usw.
(8) Radioaktiv gemachte Zieheisen oder andere radioaktiv gemachte Werkzeuge für Maschi-
nen bleiben in dieser Tarifnummer.
II.
Hierher gehören nicht:
a) Werkzeuge, teilweise aus Metall, deren arbeitender Teil jedoch aus Kautschuk, Leder, Filz
usw. besteht (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit, z.B. Kapitel 40, 42 oder 59}.
b) Sägeblätter aller Art (Tarifnr. 82.02).
c) Hobeleisen und ähnliche Werkzeuge (Schlichthobel, Gesimshobel usw.) (Tarifnr. 82.04}.
d) Messer und Schneidklingen für Maschinen oder mechanische Ge1äte (Tarifnr. 82.06}.
e) Plättchen, Spitzen usw. aus gesinterten Hartmetallen (Tarifnr. 82.07}.
f) Spinndüsen für die Herstellung von synthetischen oder künstlichen Fasern (Tarifnr. 84.38).
g) Werkstück- und Werkzeughalter (auch für Handwerkszeug) sowie sich selbst öffnende
Gewindeschneidköpfe (Tarifnr. 84.48).
h) Düsen für Maschinen zum Herstellen von Glasfasern (Tarifnr. 84.57).
i) Bürsten, auch aus Metall, die Teile von Maschinen sind (Tarifnr. 96.02)."
25. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.22 erhält in Abschnitt II der Buchstabe a folgende Fassung:
,,a) Förderbänder (aus Kunststoffen - Tarifnr. 39.07, aus Weichkautschuk - Tarifnr. 40.10,
aus Leder - Tarifnr. 42.04, aus Spinnstoffen - Tarifnr. 59.16, aus Stahl - Tarifnr. 73.40)."
26. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.32 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I erhält der bisherige Absatz die Bezeichnung ,,(1)".
b) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören
Prägestempel für Vergolde- und Prägepressen hierher."
c) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1. Der Buchstabe b wird gestrichen.
2. Die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben b bis e.
27. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.34 erhält in Abschnitt II der Buchstabe e folgende Fassung:
,,e) Prägestempel für Vergolde- und Prägepressen (Tarifnr. 84.32)."
28. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.42 werden in Abschnitt I wie folgt geändert:
a) Vor dem Absatz 5 wird die Angabe „Zu A und B:" und die Randbezeichnung „A und B" ein-
gefügt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Zu A und B:" und die Randbezeichnung „A und B" gestrichen.
c) Als neuer Absatz 6 wird angefügt:
,, (6) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören
auch die Teile der in der Tarifnr. 84.42 erfaßten Maschinen und Apparate hierher, ein-
schließlich der Matrizen und anderen auswechselbaren Werkzeuge für diese Maschinen und
Apparate."
29. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.53 wird in Abschnitt I Abs. 3 Satz 1 vor dem Schlußpunkt
eingefügt: ,, (programmgesteuerte elektronische oder elektromagnetische Rechenmaschinen
werden nur dann als geeignet für die Verwendung von Lochkarten angesehen, wenn die Zen-
traleinheit ohne bauliche Veränderung in der Lage ist, mit Lochkarten zu arbeiten, entweder
bei der Ein- oder Ausgabe oder bei der Ein- und Ausgabe)".
30. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.60 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 1 wird nach dem Wort „dienen" eingefügt: ,,und in der Regel das Mate-
rial so lange umschließen und in einer bestimmten Gestalt oder Form erhalten, bis es fest
geworden oder erstarrt ist."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2507
b) In Abschnitt II wird in Buchstabe e der Klammerhinweis "(Tarifnr. 82.05)" gestrichen und
nach dem Wort ,,-patrizen" eingefügt: ,,der Tarifnr. 82.05".
31. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.61 werden wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 ersetzt durch:
,,Armaturen und ähnliche Apparate, in die derartige Vorrichtungen eingebaut sind (z.B.
thermostatisch gesteuerte Ventile mit eingebautem temperaturempfindlichem Element in
Form einer Kapsel, Kugel usw. oder eines Bimetallstreifens), gehören hierher. Auch Ven-
tile und andere Armaturen, bei denen das temperaturempfindliche Element zwar nicht
eingebaut, aber durch eine Kapillarröhre mit der Armatur verbunden ist, verbleiben
hier. Handelt es sich jedoch um Armaturen und ähnliche Apparate, die mit einem Meß-,
Uberwachungs- oder Regelgerät der Tarifnr. 90.24 oder 90.28 (z.B. einem Thermostaten
oder Druckregler) kombiniert sind, so verbleibt eine solche Kombination nur dann hi~r,
wenn das Meß-, Uberwachungs- oder Regelgerät nicht nur an der Armatur oder dem
ähnlichen Apparat unmittelbar anmontiert ist oder dazu bestimmt ist, dort anmontiert
zu werden, sondern wenn das Ganze Armaturencharakter hat. Trifft das letztere nicht zu,
so gehört das Ganze zu Tarifnr. 90.24 oder 90.28 (z.B. Flüssigkeitsmanometer mit Ablaß-
hahn zum Entleeren des Manometers sind der Tarifnr. 90.24 zuzuweisen). Bei Einrichtun-
gen zur Fernregelung oder Fernsteuerung (mit lediglich durch Leitungen miteinander
verbundenen Armaturen und Geräten) gehört nur die Armatur selbst hierher."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Zu A gehören Druckminderventile zum Reduzieren des Drucks von Gasen, Dämpfen
oder Flüssigkeiten und zum Aufrechterhalten des reduzierten Drucks auf einer be-
stimmten konstanten Höhe mit Hilfe des Ventilverschlusses (Ventilkegels). Der Ventil-
verschluß wird in der Regel durch ein druckempfindliches Element (Membrane, Balg,
Druckdose usw.) betätigt, das durch eine Druckfeder mit einstellbarer Spannung oder
durch ein Gewicht belastet, d. h. auf den gewünschten Wert eingestellt wird. Hierzu
gehören z.B. Druckminderventile für Gasflaschen und andere Druckbehälter, Kessel, Ver-
sorgungsleitungen, Heizungs-, Dampf- und Druckluftanlagen usw."
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Kondenswasserableiter (Kondenstöpfe) mit Schwimmer, Membrane usw."
werden ersetzt durch: ,,Kondenstöpfe und andere Kondenswasserableiter mit
Schwimmer, Membrane, temperaturempfindlichem Element (z.B. Bimetallstreifen oder
Kapsel) usw.".
b) Nach dem Wort „Mischkammer" wird eingefügt: ,, (einschließlich der thermostatisch
gesteuerten Mischventile mit eingebautem temperaturempfindlichem Element zum Be-
tätigen der Verschlüsse, die den Zugang der strömenden Medien mit unterschied-
lichen Temperaturen zur Mischkammer regeln)".
b) In Abschnitt II Buchstabe h wird das Wort „automatische" ersetzt durch: ,.mechanische".
32. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.63 werden in Abschnitt I Abs. 1 wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „dienen" eingefügt: ,,in der Regel".
b) Am Schluß wird folgender Satz angefügt: ,,Hierher gehören jedoch z.B. auch biegsame Wel-
len zum Ubertragen der Drehbewegungen eines bewegten Teils auf Meßgeräte (Tacho-
meter, Tourenzähler usw.) oder eines Motors auf Werkzeuge."
33. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 85.01 wird in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 am Schluß angefügt:
,, , abnehmbare elektrische Außenbordmotoren, d. h. abnehmbare Antriebsaggregate für
Wasserfahrzeuge, bestehend aus Elektromotor, Antriebswelle und Schiffsschraube."
34. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 85.09 wird in Abschnitt II Buchstabe e die Angabe „in der
Regel Tarifnr. 87.06" ersetzt durch: ,, Tarifnr. 73.37 oder 87.Ö6".
35. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 85.13 wird der Abschnitt II wie folgt geändert:
a) Als neuer Buchstabe m wird eingefügt:
,,m) Trägerfrequenzgeräte (Sender und Empfänger). mit analogen elektrischen Fernmeß-
geräten zu einer Einheit verbunden (Tarifnr. 90.28)."
b) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstaben.
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
36. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 85.15 wird der Abschnitt II wie folgt geändert:
a) Als neue Buchstabenhund i werden eingefügt:
,,h) Geräte der Tarifnr. 85.15 (z.B. Funk-, Fernseh- und Radargeräte), dauernd auf Repor-
tagewagen, Radarwagen usw. montiert (in der Regel Tarifnr. 87.03).
i) Funksende- und Funkempfangsgeräte, mit analogen elektrischen Fernmeßgeräten zu
einer Einheit verbunden (Tarifnr. 90.28)."
b) Die bisherigen Buchstabenhund k werden Buchstaben kund 1.
c) Der bisherige Buchstabe i wird gestrichen.
37. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 85.19 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I wird der Absatz 2 wie folgt geändert:
1. Als neue Nummer 3 wird eingefügt:
,,3. Vibrationswächter (vibrationsgesteuerte elektrische Schaltgeräte) zum Abstellen
von Motoren, Turbinen oder anderen Maschinen bei anormaler Schwingun0sweite;
Flammenwüchter (durch Photozelle gesteuerte elektrische Schaltgorüte) für B1 enner-
feuerungen, ohne akustische oder optische Alarmnwldevorrichtlm<Jcn; sogenannte
Olfeuerungsautomaten, bestehend aus elektrischem Flc1mn:enwächter und elek-
trischem Steuergerät. Siehe auch II c."
2. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
b) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1. Als neuer Buchstabe c wird eingefügt:
,, c) Elektrische Uberwachungsgeräte, die in anderen Tarifnummern genauer erfaßt sind:
elektrische Fadenwächter und Fadenf ühler für Textilmosdlinen (Tarifnr. 84.38); el0k-
trische Flammemvüchter für Brennerfeuerungcn, mit akustischer oder optischer
Alarmmeldevorrichtung (Tarifnr. 85.17); temperatur-, druck-, vakuum-, strömungs-,
niveau- usw. gesteuerte elektrische Schaltgeräte (\Vächter) zum Uberwachcn oder
Regeln von Temperaturen oder von veränderlichen Größen (Druck, Durchfluß, Füll-
höhe usw.) von Flüssigkeiten oder Gasen (Tarifnr. 90.24 oder 90.28); elck trisc:he
Strom- oder Spannungswächter (Tarifnr. 90.28)."
2. Die bisherigen Buchstaben c bis p werden Buchstaben d bis q.
38. In den Erl2iutcrungen zu Tarifnr. 85.20 erhält in Abschnitt I Abs. 6 die Nummer 3 foluende
Fassung:
„3. Photoblitzlampen (sogenannte Kolbenblitzlampen). Bei diesen elektrischen Lampen, die
nur c>inmalig ganz kurz ein helles Licht abgeben, wird das Licht nicht durch Umwandlung
von elektrischer Energie, sondern durch eine durch StromdurchrJung ausgelöste chemische
Rec1ktion erzeugt. Hierbei verbrennen die im Glaskolben cntlwltcnen Subst,rnzen (in der
Regel Folie, Draht oder fcingeschnitzclte St, cifen eines t-.frtalls oder einer Metall-Leqie-
rung in einer die Verbrennung fördernden Atmosphüre)."
39. Die Erl~iuterungen zu Tarifnr. 85.21 werden in Abschnitt II wie folgt geändert:
a) Als neuer Buchstabe a wird eingefügt:
,, a) Ungefaßte oder nicht montierte piezoelektrische Ein- und Mehrkristalle (Edelsteine,
Schmucksteine oder synthetische Steine - Tarifnr. 71.02 bzw. 71.03; andere, chemisch
einheitlich: ungeschnitten - Kap. 28 oder 29, geschnitten - Tarifnr. 38.19; andere,
chemisch uneinheitlich - Tarifnr. 38.19)."
b) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden Buchstaben b bis g.
40. In den Erläuterungen zu Abschnitt XVII wird in Abschnitt II der Absatz wie folgt geändert:
a) Als neuer Buchstabe k wird eingefügt:
,,k) Biegsame Wellen für Tachometer, Tourenzähler usw. (Tarifnr. 84.63)."
b) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe 1.
41. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.06 werden in Abschnitt I Abs. 2 wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Radkappen," gestrichen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2509
b) In Nummer 11 werden die Worte „und Radspeichen" ersetzt durch: ,, , Radspeichen und
Radzierkappen".
42. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 90.24 werden wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 bis 3 werden durch die nachstehenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
,, (1) Hierher gehören nichtelektrische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen,
Kontrollieren (Uberwachen) oder Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck, kinetische1
Energie oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen sowie nicht-
elektrische Instrumente, Apparate und Geräte zum Kontrollieren (Oberwachen) oder
Regeln der Feuchte oder der Temperatur, soweit sie nicht in anderen Tarifnumnwrn
genauer erfaßt sind. Sie können eine elektrische Schaltvorrichtung oder eine Registrier-
vorrichtung haben, für Fernregistriorung oingerichtet oder mit Signalvorrichtungon oder
optischen Ablesevorrichtungen versehc>n sein.
(2) Meßgeräte enthalten im allgemeinen ein Element, cL1s auf Anclc·rungcn der zu
messenden Größe reagiert (z.B. Bourclonrohr, Membran, Bai~J) und clc1bei unmittc,]h,ir
oder über einen entsprechenden f\frchanismus eine Anzeigevorrichtung (im ollqcmeincn
Nadel oder Zeiger) bewegt. Meßgeräte, die mit Armaturen verbunden sind, werden
nach Maßgabe der Erläuterungen I (1) zu Tarifnr. 84.61 tarifiert.
(3) Geräte zum Regeln von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln d0r T0mpe-
ratur bilden einen Teil einer RegC'h'inrichtung. Derartige R0gPloinricht ungen bestehen
im wesentlichen aus den nc1.chstelwncl au fcJ0führtc•n Gliedern:
1. Einern Glied zum Messen der zu regelnden Größe (z.B. Druck ocler Füllhöhe in
einem Tank, Raumtemperatur); an Stelle eines :t--1cßgliedcs kann eine einfache Vor-
richtung verwendet werden, die m1f Anclenmgen der zu regelnden Größe reagiert
(z.B. Metall- oder Bimetallsldb, Kapsel oder Balg mit einer Ausdchnun~Jsflüssigkt'it,
Schwimmer).
2. Einern Regelglied, das den ermittelten \Vert (Istwert) mit d0m Sollw0rt verqlPicht
und entsprechend c1uf das in Nummer 3 genannte Glied einwirkt.
3. Einern Schalt- oder Steuerglied.
4. Einern Stellglied, das die Befehle ausführt, die es unmittPlbM oder über VcrstMker
von dem Schalt- oder Steuergliocl orh~ilt. Dicsos Glied, das z. B. aus einer PumpP,
einem Kompressor oder einem Ventil bestehen kann, führt den Jstv.,rprt (z.B. der in
einem Tank gemessenen flüssigkeit oder der Raumt0m1wratur) auf den Sollwert
zurück.
(4) Geräte zum Regeln von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln der Tempo-
rcitur im Sinne dieser To.rifnummer sind solche, die aus den in Absatz (3) Nrn. 1 bis 3
genannten Gliedern bestehen. Sie gehören hierher ohne Rücksicht darauf, ob sie als ein
Ganzes oder als getrennte Einheiten gebc1ut sind, sofern die getrennten Einheiten zu-
sammen zur Abfertigung gestellt werdC'n. Dagegen ist das in Absatz (3) Nr. 4 genannte
Stellglied nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren (z.B. Pumpe oder Kompr0ssor:
Tarifnr. 84.10 oder 84.11; Ventil: Tarifnr. 84.61). Ist das Stellglied mit einem Regelgerüt
zu einem Ganzen zusammengebaut, so richtet sich die Tarifierung des Ganzen nach der
ATV 3 b fvgl. z.B. Absatz (3) der Erläuterungen zu Abschnitt XVI und die Erläute!lm-
gen I (1) Sätze 6 und 7 zu Tarifnr. 84.61]. Wegen der Druckminderventile und der thermo-
statisch gesteuerten Ventile Hinweis auf II b.
(5) Geräte zum Kontrollieren (Oberwachen) im Sinne dieser Tarifnummer bestehen
ebenfalls aus den in Absatz (3) Nm. 1 bis 3 genannten Gliedern. Sie unterscheiden sich
zolltariflich insoweit nicht von den Regelgeräten dieser Tarifnummer. Ein Unterschied
besteht lediglich hinsichtlich ihrer technischen Verwendung. Bei der Uberwachung wird
ein optisches oder akustisches Signal ausgelöst oder der zu überwachende Vorgang
durch einen einmaligen Eingriff unterbrochen, wenn der Istwert der zu überwachenden
Größe den eingestellten Ansprechwert erreicht. H •
2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 6 bis 9.
3. Im neuen Absatz 7 wird im letzten Satz das Wort „Differentialmanometer" ersetzt durch:
,, Differenzdruckmesser".
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
4. Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,, (8) Zu B: Thermostate dienen zum Regeln oder Uberwachen der Temperatur. Sie be-
stehen im wesentlichen aus:
1. Einern temperaturempfindlichen Element (Fühler), dessen Arbeitsweise abhängt von
der Formveränderung eines Bimetallstreifens, dem Dampfdruck einer Flüssigkeit oder
der Ausdehnung einer Flüssigkeit oder eines Metallstabes.
2. Einer Trommel, Scheibe oder anderen Vorrichtung, mit der die gewünschte Tempe-
ratur (Sollwert oder Ansprechwert) eingestellt wird.
3. Einer Auslöse- oder Betätigungsvorrichtung, die - je nach Art des Ubertragungs-
weges (mechanisch, mit Hilfsflüssigkeit oder elektrisch) - im wesentlichen aus
einem System von Hebeln, Federn usw., einem Ventil oder einem elektrischen Schal-
ter besteht. Diese Vorrichtung löst z.B. ein Signal aus oder betätigt, im allgemeinen
über eine Entfernung, ein Gerät (z.B. Dampf- oder Heißwassereinlaßventil, Heiz-
kesselbrenner, Klimaanlage oder Ventilator), das die Temperatur auf den gewünsch-
ten Stand bringt."
5. Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„ 1. Drucküberwachungsgeräte und Druckregler. Sie bestehen hauptsächlich aus
einem druckempfindlichen Element, einer Istwert/Sollwertvergleichseinrichtung,
die, z.B. mittels einer einstellbaren Feder, den Istwert des zu überwachenden
oder zu regelnden Druckes mit dem Sollwert vergleicht, sowie einem elektrischen
Kontakt oder einem kleinen Ventil, das einen Servo-Kreis beeinflußt. Diese Ge-
räte können mit Manometern ausgerüstet sein und z.B. zum Steuern von Motor-
pumpen oder Kompressoren für die Versorgung von Drucktanks oder zum Be-
tätigen von pneumatischen Stellventilen verwendet werden.
2. Instrumente, Apparate und Geräte zum Uberwachen oder Regeln der Feuchte
(zuweilen „Humidostate" genannt) in umschlossenen Räumen. Ihre Arbeitsweise
beruht auf der Längenänderung eines Haarbündels oder eines anderen feuchtig-
keitsempfindlichen Elements. Sie betätigen im allgemeinen eine Signalvorrich-
tung oder eine Vorrichtung, die den ermittelten Feuchtegrad ändert (z.B. Dampf-
einlaßventil oder Ventilator)."
b) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Differentialmanometer" wird ersetzt durch: ,,Differenzdruckmesser".
2. Die Worte „zweifarbiger Beleuchtung" werden ersetzt durch: "zweifarbigem Licht".
c) In der Nummer 4 werden die Worte „Füllhöhenregler zum Regeln der Füllhöhe inner-
halb der Höchst- und Mindestgrenze" ersetzt durch: ,,Geräte zum Regeln oder Uber-
wachen der Füllhöhe".
d) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„5. Zugregler zum selbsttätigen, von der Temperatur, dem Druck usw. abhängigen
Regeln der Luftzufuhr in Heizungs- oder Lüftungsanlagen.
6. Durchflußmesser. Sie zeigen den Durchfluß (Menge pro Zeiteinheit) an. Sie dienen
zum Messen des Durchflusses sowohl in offenen Strömungen (Flüssen, Kanali-
sationen usw.) als auch in geschlossenen Leitungen (Rohrleitungen usw.). Sie
können auf dem Prinzip der Flüssigkeitszähler der Tarifnr. 90.26 (mit Flügelrad,
Kolben usw.) oder auf dem Prinzip des Differenzdruck.es beruhen. Hierzu ge-
hören danach Durchflußmesser mit festem Offnungsverhältnis, im wesentlichen
aus einer Vorrichtung zum Erzeugen des Differenzdruck.es für die Messung (Pitot-
oder Venturirohr, einfache Blenden, Normblenden mit Ringkammern, Profildüse
usw.) und einem Differenzdruckmesser (Schwimmermanometer, Ringwaage, Mem-
branmanometer usw.) bestehend; Durchflußmesser mit veränderlichem Offnungs-
verhältnis, im allgemeinen aus einem mit Einteilung versehenen konischen Rohr
mit massivem Schwimmkörper bestehend; Durchflußmesser für Flüssigkeiten
unter hohem Druck, wie magnetische Durchflußmesser (die Stellung eines
Schwimmkörpers aus Eisen in einem nichtmagnetischen Rohr wird nach außen
durch einen Magneten angezeigt) oder Ventil-Durchflußmesser (eine in das Rohr
eingebaute Irisblende ist mit einem kleinen Durchflußmesser parallel geschaltet)."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2511
e) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,, 7. Wärmemengenzähler. Sie messen die von einer Installation (z.B. Warmwasser-
heizung) abgegebene Wärmemenge in Kalorien, thermischen Einheiten usw.; sie
bestehen im wesentlichen aus einem Flüssigkeitszähler der üblichen Art, zwei
Thermometern und einem Zähl- und Gesamtmengenanzeigemechanismus. Hierzu
gehören auch kleine Wärmemengenzähler von der Art, wie sie in Mietshäusern
verwendet werden, um die anteiligen Kosten der Zentralheizung ermitteln zu
können."
b) Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1. Der Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Das Wort » ,,thermostatische" « wird ersetzt dmch: >> ,,thermostatisierte" «.
b) Am Schluß wird folgender Satz angefügt:
,,Sie sind nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren."
2. Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:
.,b) Druckminderventile (manchmal auch als „Druckregler" bezeichnet) und thermo-
statisch gesteuerte Ventile (Tarifnr. 84.61)."
3. In Buchstabe c wird am Schluß vor dem Klammerhinweis ,, (Tarifnr. 90.14)" eingefügt:
,,sowie Anemometer, wie sie für Zwecke in der Meteorologie verwendet werden".
4. Als neue Buchstaben d und e werden eingefügt:
.,d) Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer (Tarifnr. 90.23).
e) Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchun-
gen (Tarifnr.90.25)."
5. Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben f und g.
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an die Handelsvertretung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Vom 16. November 1967
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom ung von der deutschen Zivil- und Verwaltungs-
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik gerichtsbarkeit, soweit es sich nidlt um privates
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Vermögen oder private Tätigkeit handelt.
Befreiungen der Sonderorganisationen der Verein-
d) Für die Zollfreiheit von Waren zur amtlichen
ten Nationen vom 21. November 1947 und über die
Verwendung durch die Handelsvertretung sowie
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an an-
für die Zollfreiheit von Waren zum persönlichen
dere zwischenstaatliche Organisationen (Bundes-
Gebrauch oder Verbrauch durch den Leiter der
gesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das
Handelsvertretung und seine Stellvertreter gilt
Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II
§ 68 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-
S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) in seiner
mung des Bundesrates:
jeweiligen Fassung sinngemäß. Auf Waren zum
persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die
übrigen entsandten Bediensteten der Handels-
§ 1 vertretung findet § 68 der Allgemeinen Zoll-
ordnung insoweit sinngemäß Anwendung, als es
Der Handelsvertretung der Tschechoslowakischen
sich um Umzugsgut handelt, das bf'im ersten
Sozialistischen Republik in der Bundesrepublik
Dienstantritt eingeführt wird.
Deutschland werden unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen e) Die Leiter und die übrigen entsandten Bedienste-
gewährt: ten der Handelsvertretung sind von der Besteue-
rung ihrer amtlichen Bezüge befreit.
a) Die Handelsvertretung ist berechtigt, ihren amt-
f) Kraftfahrzeuge, die für die Handelsvertretung
lichen Schriftverkehr ungehindert zu übermitteln
und sich im Verkehr mit der Tschechoslowa- oder für ihre Mitglieder oder für Personen zu-
kischen Sozialistischen Republik auch verschlüs- gelassen sind, die zum Geschäftspersonal der
selter Nachrichten zu bedienen. Gepäckstücke, Handelsvertretung gehör 2n, Angehörige des Ent-
die nur amtliche Schriftstücke oder für den amt- sendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in
lichen Gebrauch besti1umte Gegenstände ent- der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbs-
halten, sind unverletzlich. Die von der Tschecho- tätigkeit ausüben, sind von der Kraftfahrzeug-
slowakischen Sozialistischen Republik mit ihrer steuer befreit.
Beförderung beauftragten Personen sind eben- g) Für versteuertes Benzin wird die Mineralölsteuer
falls unverletzlich. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter den
b) Die Archive und die sonstigen Räume der Han- Voraussetzungen und Bedingungen des § 38 der
delsvertretung, die zur Erfüllung der amtlichen Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
Aufgaben notwendig sind, ~owie die amtliche steuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetz-
Korrespondenz der Handelsvertretung, ein- blatt I S. 237) in seiner jeweiligen Fassung er-
schließlich des amtlichen Telegramm-, Fern- stattet, soweit es an die Handelsvertretung oder
schreib- und Schriftverkehrs sind vor jedem Ein- ihre entsandten Bediensteten geliefert worden ist.
griff geschützt. h) Die Wohnungen des Leiters der Handelsvertre-
c) Der Leiter und die übrigen entsandten Bedienste- tung und seiner Stellvertreter sind unverletzlich.
ten der Handelsvertretung und die zu ihrem i) Der Leiter und die übrigen entsandten Bedienste-
Haushalt gehörenden Familienmitglieder, soweit ten der Handelsvertretung sowie die zu ihrem
sie die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit Haushalt gehörenden Familienmitglieder unter-
besitzen, sind - ausgenommen eine vorläufige liegen weder dem Erfordernis der Aufenthalts-
Festnahme bei dringendem Verdacht einer erlaubnis noch den allgemeinen Meldevorschrif-
schweren strafbaren Hardlung - unverletzlich ten.
und unterliegen im übrigen nicht der deutschen Die Personalangaben und die Funktionen der Be-
Strafgerichtsbarkeit. diensteten der Handelsvertretung werden vom
Der Leiter und die übrigen entsandten Bedienste- Leiter der Handelsvertretung dem Auswärtigen
ten der Handelsvertretung genießen auch Befrei- Amt mitgeteilt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2513
§ 2 freiungen an andere zwischenstaatliche Organisatio-
nen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Fe-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Vber-
bruar 1964, auch im Land Berlin.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundes-
republik Deutschland zum Abkommen über die
§ 3
Vorrechte und Befreiungen der Sonclerorganisatio-
nPn der VerPinten Nationen vom 21. November 1947 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und über die GewJhrung von Vorrechten und Be- kündung in Kraft.
Bonn, den 16. November 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Von 2. November 1967
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in
die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungs-
protokolls vom 1. Juli 1955, der Empfehlung vom
16. Juni 1960 und der Empfehlungen vom 16. Juni
1960, 8. Dezember 1960 und 9. Juni 1961 (Bundes-
gesetzbl. 1952 II S. 1, 1960 II S. 470, 1964 II S. 1234
und 1966 II S. 710) ist nach den Artikeln 5 Buch-
stabe c des Berichtigungsprotokolls und XVI des
Abkommens für folgende Staaten in Kraft getreten:
Kenia am 13.Juni 1967
Neuseeland am 24. November 1967
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1967 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2323).
Bonn, den 2. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 6. November 1967
Das in Genf am 15. Januar 1959 unterzeichnete
Zollübereinkommen über den internationalen Waren-
transport mit Carnets TIR (TIR-Dbereinkommen)
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649) ist nach seinem Ar-
tikel 40 Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
Irland am 5. Oktober 1967
Polen am 1. Januar 1962
Polen hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich an die Bestimmungen des Ar-
tikels 44 Abs. 2 und 3 des Dbereinkommens nicht
als gebunden betrachtet.
Portugal am 4. September 1966
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. Juli 1967 (Bundesge-
setzbl. II S. 2154).
Bonn, den 6. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2515
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 7. November 1967
Das I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten und Kranken der Streit-
krüfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchi-
gen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung
der Kriegsgefangenen,
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivil-
personc:1 in Krieg~zeiten
(Bundesgesetzbl. 1954 Il S. 781)
treten für
Kuwait am 2. März 1968
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juli 1967 (Bundesgesetz-
blatt Tl S. 2049).
Bonn, den 7. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Zusatzübereinkommens
über die Absdlaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 9. November 1967
Das in Genf am 7. September 1956 unterzeichnete
Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähn-
licher Einrichtungen und Praktiken (Bundesgesetz-
blatt 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 16. November 1966
Luxemburg am 1. Mai 1967
San Marino am 29. August 1967
Die Regierung von Trinidad und Tobago hat am
11. April 1966 erklärt, daß sie sich an das Zusatz-
übereinkommen, das bereits vor Erla!lgung der Un-
abhängigkeit in ihrem Gebiet gegolten hat, gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
BEkanntmadmngen vom 14. März 1959 (Bundesge-
setzbl. II S. 407) und vom 7. November 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1523).
Bonn, den 9. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2517
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 9. November 1967
Das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Bekämpfung der
Falsc:hmünzerei (Reic:hsgesetzbl. 1933 II S. 913) ist mit
seinem Protokoll nac:h Artikel 26 des Abkommens
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ceylon am 31. August 1967
Gabun am 9. November 1964
Südafrika am 27. November 1967
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. März 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1209).
Bonn, den 9. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
über die Ergebnisse der Zollkonferenz 1960/61
Vom 10. November 1967
Das von dem Bevollmächtigten der Bundesrepu-
blik Deutschland am 13. Dezember 1966 unterzeich-
nete Zusatzprot0koll zum Protokoll zum Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse
der Zollkonferenz von 1960/61 (Bundesgesetzbl. 1967
II S. 600) ist nac:h seinem Absatz 7 für
Italien am 30. März 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1966 (Bundes-
gesetzbl. 1967 II S. 600).
Bonn, den 10. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2517
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 9. November 1967
Das in Genf am 20. April 1929 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Bekämpfung der
Falsc:hmünzerei (Reic:hsgesetzbl. 1933 II S. 913) ist mit
seinem Protokoll nac:h Artikel 26 des Abkommens
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ceylon am 31. August 1967
Gabun am 9. November 1964
Südafrika am 27. November 1967
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. März 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1209).
Bonn, den 9. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
über die Ergebnisse der Zollkonferenz 1960/61
Vom 10. November 1967
Das von dem Bevollmächtigten der Bundesrepu-
blik Deutschland am 13. Dezember 1966 unterzeich-
nete Zusatzprot0koll zum Protokoll zum Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse
der Zollkonferenz von 1960/61 (Bundesgesetzbl. 1967
II S. 600) ist nac:h seinem Absatz 7 für
Italien am 30. März 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1966 (Bundes-
gesetzbl. 1967 II S. 600).
Bonn, den 10. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen des Ubereinkommens
zur Errichtung der Pflanzensdmtz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 10. November 1967
Die durch Ratsbeschluß vom 11. März 1966 erfolg-
ten Änderungen des in Paris am 18. April 1951 unter-
zeichneten und am 27. April 1955 neugefaßten Uber-
einkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-
Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 581) sind für
Dänemark am 28. Juni 1966,
Griechenland am 5. Juli 1966,
Luxemburg am 17. Oktober 1966,
die Niederlande am 8. November 1966,
Osterreich am 18. Oktober 1966,
Portugal am 30. August 1966
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 2048).
Bonn, den 10. November 1967
Der Bundesminis:er des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Beka~ntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation
Vom 10. November 1967
Das in Washington am 11. April 1955 unterzeich-
nete Abkommen über die Internationale Finanz-
Corporation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747), ge-
ändert mit Wirkung vom 21. September 1961 (Bun-
desgesetzbl. 1965 II S. 1156) und mit Wirkung vom
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 97), ist
nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Abs. d für
Guayana am 4. Januar 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1638).
Bonn, den 10. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen des Ubereinkommens
zur Errichtung der Pflanzensdmtz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 10. November 1967
Die durch Ratsbeschluß vom 11. März 1966 erfolg-
ten Änderungen des in Paris am 18. April 1951 unter-
zeichneten und am 27. April 1955 neugefaßten Uber-
einkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-
Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 581) sind für
Dänemark am 28. Juni 1966,
Griechenland am 5. Juli 1966,
Luxemburg am 17. Oktober 1966,
die Niederlande am 8. November 1966,
Osterreich am 18. Oktober 1966,
Portugal am 30. August 1966
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 2048).
Bonn, den 10. November 1967
Der Bundesminis:er des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz
Beka~ntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation
Vom 10. November 1967
Das in Washington am 11. April 1955 unterzeich-
nete Abkommen über die Internationale Finanz-
Corporation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747), ge-
ändert mit Wirkung vom 21. September 1961 (Bun-
desgesetzbl. 1965 II S. 1156) und mit Wirkung vom
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 97), ist
nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Abs. d für
Guayana am 4. Januar 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1638).
Bonn, den 10. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1967 2519
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabiertigungsstellen
an der deutsch-schweizerischen Grenze
Vom 13. November 1967
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom Am gleichen Tage sind auf Grund des Notenwech-
9. August 1967 über sels vom 20. Oktober 1967 die Vereinbarungen vom
a) die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz- 28. Juni 1967 über
abfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-
a) die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
Emmishofer Tor/ Kreuzlingen-Emmishofen (Bun-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-
desgesetzbl. II S. 2289),
Emmishofer Tor/Kreuzlingen-Emmishofen (Bun-
bJ die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz- desgesetzbl. II S. 2290),
abfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-
Kreuzlinger Tor/ Kreuzlingen (Bundesgesetzbl. II b) die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
S. 2291), abfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-
cJ die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab- Kreuzlinger Tor/ Kreuzlingen (Bundesgesetzbl. II
fertigungsstellen am Grenzübergang Altenburg- S. 2292),
Nol / Nohl (Bundesgesetzbl. II S. 2293), c) die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab-
cl) die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab- fertigungsstellen am Grenzübergang Altenburg-
fertigungsstellen im Bahnhof Konstanz sowie die Nol Nohl (Bundesgesetzbl. II S. 2294),
Grenzabfertigung in Reisezügen während der
Fahrt auf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen d) die Errichtung nebeneinanderlieJcnder Grenz-
(Bundesgesetzbl. II S. 2295) und abfertigungsstellen im Bahnhof Konstanz sowie
die Grenzabfertigung in Reisezügen während der
C') die Grenzabfertigung in Zügen auf der Strecke
Fahrt auf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen
Ncuhausen-Rafz (Bundesgesetzbl. II S. 2297)
(Bundesgesetzbl. II S. 2296) und
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen
nach ihrem § 3 Abs. 1 e) die Grenzabfertigung in Zügen auf der Strecke
Neuhausen-Rafz (Bundesgesetzbl. II S. 2298)
am 30. Oktober 1967
in K rnft getreten sind. in Kraft getreten.
Bonn, den 13. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 13. November 1967
Das in Washington am 26. Januar 1960 unter-
zeichnete Abkommen über die Internationale Ent-
widclungsorganisation (IDA) (Bundesgesetzbl. 1960 II
S. 2137) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2
Abs. d für
Guayana am 4. Januar 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. 1966 II S. 3).
Bonn, den 13. November 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrurkerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Geselle und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 /Bundesqesetzbl. I S. 437/ nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bczuqsbedinqunqen für Teil I und II: laufender Bezuq nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
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