2473
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 1\ usgegehen zu Bonn am 24. ~ovember 1967 1 Nr.48
Tag Inhalt Seite
6. 11. 67 Zwanzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente für
griechische Weine usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2473
9. 11. 67 Verordnung zur Einführung der Donauschiffsverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2474
BundescJesetzbl. III 9501-1
25. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
fachung der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2495
30. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2496
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Zollkontingente für griechische Weine usw.)
Vom 6. November 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 8 des b) einer Menge von 34 250 hl die in den An-
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I merkungen 2, 4 und 5 zu Tarifnr. 22.05 an-
S. 737), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur gegebenen Binnen-Zollsätze
Anderung des Zollgesetzes vom 2. August 1967 (Bun- angewendet, wenn die Weine unter den in
desgesetzbl. I S. 837), wird verordnet: diesen Anmerkungen genannten Bedingungen
abgefertigt werden.
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II 2. Im Anhang III (Abgaben nach der Verordnung
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie Nr. 160/66/EWG des Rates) wird in der Num-
mer 74 (Tarifstelle 19.07 - A) in der Spalte 4 (all-
folgt geändert:
gemeiner Außen-Zollsatz) die Angabe des festen
1. In der Tarifnr. 22.05 (Wein usw.) erhalten die Teilbetrags „14" ersetzt durch: ,,10".
Anmerkungen 6 und 7 folgende Fassung:
6. Auf Weine (Absätze A und B) griechischer Er-
zeugung, die bis 31. Oktober 1968 der Zoll- § 2
stelle gestellt werden, werden gegen Vorlage
eines Kontingentschdnes des Bundesamtes für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ernährung und Forstwirtschaft in Frankfurt am leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Main bis zu einer Menge von 75 750 hl die blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
jeweils in Betracht kommenden Binnen-Zoll- auch im Land Berlin.
sä tze angewendet.
7. Auf Weine (aus Absatz B) griechischer Erzeu-
gung, die bis 30. April 1968 der Zollstelle ge- § 3
stellt werden, werden bis zu § 1 Nr. 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung
a) einer Menge von 25 000 hl die in der An- vom 1. Oktober 1967 in Kraft. Im übrigen tritt die
merkung 3 zu Tarifnr. 22.05 angegebenen Verordnung mit Wirkung vom 1. November 1967 in
Binnen-Zollsätze, Kraft.
Bonn, den 6. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Verordnung
zur Einführung der Donauschifisverkehrsverordnung
Vom 9. November 1967
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über verschiedenen Abschnitten des Stromgebietes,
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- I. Obere Donau, Buchstabe a, Abschnitt zwischen Ulm
nenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz- und Engelhartszell (km 2 588,0 bis 2 201,3)" aufge-
blatt II S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom hoben, soweit sie nicht bereits anderweit außer
6. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 560), wird ver- Kraft getreten sind.
ordnet: Artikel 3
Artikel 1
Zuwiderhandlungen gegen die Donauschiffsver-
Die als Anlage beigefügte Donauschiffsverkehrs- kehrsverordnung werden nach § 366 Nr. 10 des
verordnung gilt auf der Bundeswasserstraße Donau Strafgesetzbuchs bestraft.
zwischen Kelheim (km 2 414,60) und der deutsch-
österreichischen Staatsgrenze bei Jochenstein
(km 2 201,77). Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Artikel 2
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Im Geltungsbereich der Donauschiffsverkehrsver- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
ordnung werden die §§ 23, 26 Abs. 2 zweiter Halb- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
satz, § 82 Abs. 2 zweiter Halbsatz, §§ 107, 109 zwei- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
ter Halbsatz, § 115 Abs. 2 Satz 2, §§ 134, 137, 138
der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 28. Sep-
Artikel 5
tember 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 663) sowie die §§ 1
bis 20 des „Anhangs zur Schiffahrtspolizeiverord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
nung, Sondervorschriften für die Schiffahrt auf den dung in Kraft.
Bonn, den 9. November 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2475
Donauschiifsverkehrsverordnung
(DonauSchVV)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen §
§ Schleusenbetriebszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Zusammenstellung der Schiffe in der Talfahrt Verhalten im Schleusenbereich; Allgemeines . . . . . . . . 23
Zusammenstellung der Schiffe in der Bergfahrt .... . 2 Reihenfolge der Schleusungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Schiffahrt bei Hochwasser ........................ . 3
B. Fahrt durch die Sc h 1 e u s e K a c h 1 et
Vermeidung von \Vellenschlag ................... . 4
Durchfahrt un Ler festen Brücken .................. . 5 Verhalten der Talfahrer im Schleusenbereich . . . . . . . 25
Sperrung der Schiffahrt .......................... . 6 Verhalten der Bergfahrer im Schleusenbereic:h . . . . . . 26
Bezeichnung schwimmender Geräte ............... . 7 Ausfall der Lichtsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Schiffahrtszeichen ................................ . 8
C. Fahrt durch die Schleuse
Jochenstein
II. Fahrt auf der Strecke zwischen dem Verhalten der Talfahrer im Schleusenbereich . . . . . . . 28
Eisernen Steg und der Eisernen Brücke Verhalten der Bergfahrer im Schleusenbereich . . . . . . 2:l
in Regensburg Ausfall der Lichtsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Begegnen, Uberholen, Stilliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
VI. Fahrt im Bereich der Stadt Passau
III. Fahrt durch die Eisenbahnbrücke Stilliegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Regensburg-Schwabelweis Schiffe mit gefährlicher Ladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Lavierende Schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 \Vahrschausignal Racklauhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Ober Heck fahrende oder zurückstoßende Schiffe . . . 34
IV. Fahrt durch die Straubinger Enge Wenden bei höheren Wasserständen . . . . . . . . . . . . . . . 35
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Talfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 VII. Beförderung, Umschlag und Leichtern
Bergfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
von brennbaren Flüssigkeiten
Anhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Plätze zum Stilliegen, Umschlagen und Leichtern . . . 36
Anhalten von Talfahrern am Notwendeplatz Oberau 15 Umschlag und Leichtern von brennbaren Flüssigkeiten 37
Begegnen und Uberholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . lG Umschlag und Leichtern von brennbaren Flüssigkeiten
Sperrung cler Talfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 der Gefahrenklassen KO bis K2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Sperrung der Bergfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Rauchverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Kleine Schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
VIII. Ergänzende Bestimmungen
V. Fahrt durch die Schleusen Sonderregelungen für Schiffe der Wasser- und Schiff-
Kachlet und Jochenstein fahrtsverwaltung, der Polizei und des Zolls . . . . . . . . 40
A. A 11 g e m e i n e s Anlagen
Schleusenbereiche ................................ 20 Anlage 1: Darstellung der Zeichen und Lichter
Abmessungen der Schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Anlage 2: Zusätzliche Schiffahrtzeichen
I. Allgemeine Bestimmungen ten Schiffen führen; die Schiffe dürfen eine
Gesamtbreite von 13,5 m nicht überschreiten;
§ 1
Zusammenstellung der Schiffe in der Talfahrt b) zwischen der Eisernen Brücke in Regensburg und
der unteren Grenze des Schleusenbereichs der
(1) Talfahrer dürfen Staustufe J ochenstein (km 2 20 l, 77)
a) zwischen Kelheim (km 2 414,60) und der Eiser- ein Schiff längsseits gekoppelt und im Anhan9
nen Brücke in Regensburg (km 2 379,3) eine Reihe von längsseits gekoppelten Schiffen
zwei Schiffe längsseits gekoppelt oder im An- führen; die Schiffe dürfen zwischen der Eiser-
hang eine Reihe von drei längsseits gekoppel- nen Brücke und der Hafeneinfahrt Luitpold-
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
hafen (km 2 376,3) in Regensburg eine Gesamt- sowie zwischen dem Oberhafen der Staustufe Kach-
breite von 22 m, zwischen der Hafeneinfahrt let (km 2 231,2) und der Straßenbrücke Vilshofen
Luitpolclhafen und der unteren Grenze des (km 2 249,2), auch
Schleuscnbereichs der Staustufe J ochenstein a) zwei Schiffe längsseits gekoppelt führen, wobei
eine Gesamtbreite von 30 m nicht über- die Gesamtbreite 30 m nicht überschreiten darf,
schreiten. und im Anhang höchstens zwei Reihen von
Uingsseits gekoppelten Schiffen mit einer Ge-
(2) Talfahrer dürfen unbeschadet von Absatz 1
samtbreite bis zu 20 m führen;
in den Stauräumen
b) sofern keine Schiffe längsseits gekoppelt geführt
a) zwischen der Straßenbrücke Vilshofen (km 2 249,2)
werden, im Anhang höchstens drei Reihen von
und dem Oberhafen der Staustufe Kachlet (km
längsseits gekoppelten Schiffen mit einer Ge-
2 231,2) sowie zwischen der Innmündung (km
2 225,3) und dem Oberhafen der Staustufe Jochen- samtbreite bis zu 30 m oder vier Reihen mit
einer Gesamtbreite bis zu 20 m führen.
stein (km 2 203,9)
auch zwei Schiffe längsseits gekoppelt und im (3) Uberschreitet der Wasserstand am Pegel Re-
Anhang zwei Reihen von längsseits gekoppel- gensburg-Schwabelweis den Regulierungsnieder-
ten Schiffen führen; die Schiffe dürfen eine wasserstand um mehr als 80 cm, so dürfen Berg-
Gesamtbreite von 30 m nicht überschreiten; fahrer auf der Strecke zwischen der Straßenhrücke
Vilshofen und der Eisernen Brücke in Regensburg
b) zwischen der unteren Grenze des Schleusen- unbeschadet von Absatz 1 Buchstaben a, bb auch im
bereichs Kachlet (km 2 229,3) und der Innmün- Anhang höchstens vier Reihen von li.ingsseits gekop-
dung (km 2 225,3) pelten Schiffen mit einer Gesamtbreite bis zu 20 m
auch zwei Schiffe längsseits gekoppelt führen, führen.
sofern keine Schiffe im Anhang geführt wer-
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist es
den; die Schiffe dürfen eine Gesamtbreite von
gestattet, zwischen dem Oberhafen der Staustufe
30 m nicht überschreiten.
Jochenstein und der Eisenbahnbrücke Kri.iutelstein
(3) Unterschreitet der Wasserstand am Pegel (km 2 223,3) sowie zwischen dem Oberha.fen der
Regensburg-Schwabelweis den Regulierungsnieder- Staustufe Kachlet und der Straßenbrücke Vilshofen
wasserstand, so dürfen abweichend von Absatz 1 die im Anhang in einer Reihe geführten Schiffe nicht
Buchstabe b zwischen der Hafeneinfahrt Luitpold- zusammenzukoppeln.
hafen in Regensburg und dem Schiffswendeplatz (5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis ]
Sand (km 2 312,2) die Schiffe eine Gesamtbreite kann das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt
von 22 m nicht überschreiten. Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und
(4) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 Leichtigkeit des Schiffsverkehrs hierdurch nicht ge-
kann das zuständige Vvasser- und Schiffahrtsamt fährdet werden.
Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs hierdurch nicht ge- § 3
fährdet werden. Schiffahrt bei Hochwasser
(1) überschreitet die Wasserführung der Donau
§ 2 den höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW), so ist
Zusammenstellung der Schiffe in der Bergfahrt die Schiffahrt einschließlich des Ubersetzverkehrs
einzustellen. Der höchste Schiffahrtswasserstand
(1) Bergfahrer dürfen
beträgt am
a) zwischen der unteren Grenze des Schleusen-
bereiches der Staustufe Jochenstein (km 2 201,7) Pegel Abbach 480 cm
und der Eisernen Brücke in Regensburg (km Pegel Regensburg-Schwabelweis 470 cm
2 379,3) Pegel Hofkirchen 480 cm
aa) zwei Schiffe längsseits gekoppelt und im An- Pegel Passau-Maxbrücke 750 cm bzw.
hang ein Schiff führen; die Gesamtbreite 810 cm.
darf 20 m nicht überschreiten;
Die Pegel sind für folgende Stromabschnitte maß-
bb) sofern keine Schiffe längsseits gekoppelt ge- gebend:
führt werden, im Anhang höchstens fünf
Reihen von längsseits gekoppelten Schiffen Pegel Abbach
mit einer Gesamtbreite bis zu 12 m führen; Kelheim-Regensburg,
b) zwischen der Eisernen Brücke in Regensburg und Pegel Regensburg-Schwabelweis
Kelheim Regensburg-Deggendorf,
ein Schiff längsseits gekoppelt oder im Anhang Pegel Hofkirchen
höchstens drei Schiffe einzeln hintereinander
Deggendorf-Schalding,
führen.
Pegel Passau-Maxbrücke 750 cm
(2) Bergfahrer dürfen unbeschadet von Absatz 1
Schalding-Kräutelstein (km 2 223,20),
in den Stauräumen (zwischen dem Oberhafen der
Staustufe Jochenstein (km 2 203,9) und der unteren Pegel Passau-Maxbrücke 810 cm
Grenze des Schleusenbereiches Kachlet (km 2 229,3) Kräutelstein-Jochenstein (km 2 201,77).
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2477
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schiffe zwi- § 7
schen der Eisernen Brücke und der Einfahrt des Ost- Bezeichnung schwimmender Geräte
hafens in Regensburg bis zu einem Wasserstand von
520 cm am Pegel Regensburg-Schwabelweis fahren, (1) Schwimmende Geräte bei der Arbeit müssen
wenn die Fahrt im Zusammenhang mit dem Hafen- führen:
betrieb erforderlich wird. a) nach der Seite oder den Seiten, an der oder an
(3) Von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz '1 kann denen das Fahrwasser frei ist:
das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt Aus- aa) bei Tag zwei Bälle übereinander, der obere
nahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtig- rot, der untere weiß,
keit des Schiffsverkehrs hierdurch nicht gefährdet bb) bei Nacht ein rotes und ein weißes Licht,
werden. das rote etwa 1 m über dem weißen;
b) nach der Seite, an der das Fahrwasser nicht frei
§ 4 ist:
Vermeidung von Wellenschlag aa) bei Tag einen roten Ball in gleicher Höhe
wie der rote Ball auf der anderen Seite,
§ 21 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung findet
bb) bei Nacht ein rotes Licht in gleicher Höhe
gegenüber Schiffen bis zu 20 Tonnen Wasserver-
wie das rote Licht auf der anderen Seite.
drängung keine Anwendung.
(2) Die Bälle nach Absatz 1 können durch Einrich-
tungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das
§ 5 Aussehen von Bällen haben.
Durchfahrt unter festen Brücken (3) Bälle und Lichter sind so hoch zu setzen, daß
sie von allen Seiten sichtbar sind.
(1) In einer Brückenöffnung ist das Begegnen
oder das überholen nur gestattet, wenn das Fahr- § 8
wasser unzweifelhaft hinreichenden Raum für die
gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Schiff ahrtszeichen
Die Schiffsführer haben die Sc:hiffahrtszeichen der
(2) Die Durchfahrt durch die Offnung einer festen
Anlage 2 zu beachten.
Brücke, die durch eine rote Tafel in Form eines lie-
genden Rechtecks mit waagerechtem weißem Strei-
fen gekennzeichnet ist, ist verboten.
II. Fahrt auf der Stecke zwischen dem
(3) Sind einzelne Offnungen oder Teile fester Eisernen Steg und der Eisernen Brücke
Brücken durch zwei quadratische, auf der Spitze in Regensburg
stehende rot-weiße Tafeln gekennzeichnet, so ist
die Durchfahrt nur zwischen diesen Zeichen gestat- § 9
tet. Dies gilt nicht für Sport- und Fischereifahrzeuge Begegnen, Uberholen, Stilliegen
bis zu 20 Tonnen Wasserverdrängung.
(1) Das Begegnen und überholen von Schiffen
(4) Sind Offnungen fester Brücken zwischen dem Eisernen Steg (km 2 380, 1) und der
a) durch eine quadratische, auf der Spitze stehende Eisernen Brücke (km 2 379,3) in Regensburg ist ver-
gelbe Tafel oder boten.
b) durch zwei quadratische, auf der Spitze stehende (2) Kommt einem in die Strecke einfahrenden Tal-
gelbe Tafeln übereinander oder nebeneinander fahrer ein Bergfahrer entgegen, so hat der Talf ahrer
gekennzeichnet, an dem Wendeplatz bei km 2 380,0 zu wenden und
die Vorbeifahrt des Bergfahrers abzuwarten.
so wird der Schiffahrt empfohlen, vorzugsweise
diese Offnungen zu benutzen und möglichst unmit- (3) Kommt einem in die Strecke einfahrenden
telbar unter diesen Tafeln durchzufahren. Bergfahrer ein Talfahrer entgegen, der den Wende-
platz bei km 2 380,0 bereits durchfahren hat, so hat
Ist die Offnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, der Bergfahrer die Vorbeifahrt des Talfahrers
so ist sie für die Schiffahrt in der Gegenrichtung unterhalb der Eisernen Brücke abzuwarten.
geöffnet; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, so (4) Vor und während der Fahrt auf der Strecke
ist sie für die Schiffahrt in der Gegenrichtung ge-
haben die Schiffe an folgenden Stellen einen langen
sperrt. Ton abzugeben:
a) Talf ahrer oberhalb des Eisernen Steges und auf
§ 6 halber Strecke zwischen dem Eisernen Steg und
Sperrung der Schiffahrt der Steinernen Brücke (km 2 379,6),
b) Bergfahrer unterhalb der Eisernen Brücke und
Wenn die zuständige Behörde durch eine rote
auf Höhe des Gareishaufens (km 2 379,5).
Tafel mit waagerechtem weißem Streifen, durch zwei
übereinander gesetzte rote Lichter oder durch (5) Am rechten Ufer zwischen
Schwenken einer roten Flagge bekanntgibt, daß die a) dem Eisernen Steg und km 2 379,97 (oberste
Schiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Ufermauertreppe) ist das Stilliegen nur im Falle
Schiffe vor dem Sperrzeichen anhalten. des Absatzes 2 gestattet;
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
b) km 2 379,97 und km 2 379,77 (10 m unterhalb der berührt. Befinden sich auf der Strecke Bergfahrer,
untersten Ufermauertreppe) ist das Nebenein- so haben Talfahrer auf dem Abschnitt zwischen dem
anderliegen verboten; Wahrschauposten Unterzeitldorn und km 2 323,8
c) km 2 379,77 und der Eisernen Brücke ist das Still- nach jedem zurückgelegten Kilometer einen langen
liegen verboten. Ton abzugeben.
§ 13
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Sport-
und Fischereifahrzeuge bis zu 20 Tonnen Wasser- Bergfahrt
verdrängung. (1) Die Durchfahrt durch die Straubinger Enge zu
Berg wird durch Lichtsignale der Signalstation
Straubing geregelt. Diese bedeuten:
III. Fahrt durch die Eisenbahnbrücke
Regensburg-Schwabelweis a) zwei rote Lichter nebeneinander:
keine Durchfahrt;
§ 10
b) ein rotes Licht:
Lavierende Schiffe keine Durchfahrt (Freigabe ist zu erwarten);
Schiffe, die durch die Eisenbahnbrücke Regens- c) zwei grüne Lichter nebeneinander:
burg-Schwabelweis (km 2 376,8) lavieren, haben Durchfahrt frei.
Talf ahrern die Durchfahrt durch die bezeichnete
Brückenöffnung freizugeben. (2) Werden ein oder zwei rote Lichter nebenein-
ander gezeigt, haben die Bergfahrer bei dem Schall-
signalzeichen - quadratische weiße Tafel mit rotem
IV. Fahrt durch die Straubinger Enge Rand und einem schwarzen Punkt in der Mitte -
bei km 2 320,0 einen langen Ton abzugeben und die
§ 11 Freigabe der Durchfahrt am Liegeplatz (km 2 320,3
bis km 2 320,8, linkes Ufer) abzuwarten. Das Vor-
Allgemeines
rücken über das Haltezeichen - quadratische weiße
(1) Zur Vermeidung von Begegnungen auf der Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten
Strecke zwischen km 2 323,8 und km 2 321,0 wird der schwarzen Strich - bei km 2 320,8, linkes Ufer, ist
Verkehr in der Straubinger Enge (km 2 329 bis km verboten.
2 321) geregelt durch (3) Zusätzlich zu den Lichtsignalen nach Absatz 1
a) einen Wahrschauposten bei km 2 328,22, linkes Buchstaben a und b zeigt die Signalstation auf einer
Ufer (Wahrschauposten Unterzeitldorn), Anzeigetrommel mit schwarzen Zahlen auf weißem
b) eine Signalstation unterhalb der Straßenbrücke Grund an, wieviel Talfahrer sich in der Straubinger
Straubing bei km 2 321,07, rechtes Ufer (Signal- Enge befinden.
station Straubing). (4) Ist die Signalanlage gestört, werden folgende
(2) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 12 bis 18 Zeichen gezeigt:
haben die Schiffsführer die Anweisungen zu befol- a) wenn die Durchfahrt zu Berg gesperrt ist: eine
gen, die ihnen von dem Wahrschauposten Unter- rechteckige rote Tafel mit einem waagerechten
zeitldorn und der Signalstation Straubing erteilt weißen Mittelstreifen;
werden. b) wenn die Durchfahrt frei ist: eine rechtPckige
§ 12 grüne Tafel mit einem senkrechten weißen Mit-
Talfahrt telstreifen.
§ 14
(1) Talfahrern ist das Durchfahren der Strau-
Anhalten
binger Enge nur gestattet in der Zeit von einer
halben Stunde nach Dienstbeginn des Wahrschau- (1) Das Anhalten in der Straubinger Enge ist nur
postens Unterzeitldorn und der Signalstation Strau- aus zwingenden Gründen und nicht länger als nach
bing bis zum Dienstende. Die Dienstzeiten werden den Umständen unvermeidbar gestattet.
durch eine „Nachricht für die Schiffahrttreibenden" (2) Schiffe, die in der Straubinger Enge anhalten
bekanntgemacht. müssen, haben dies dem Wahrschauposten Unter-
(2) Talfahrer, die in die Straubinger Enge ein- zeitldorn oder der Signalstation Straubing sofort zu
fahren wollen, müssen dies dem Wahrschauposten melden. Ist die Meldung wegen Dienstschlusses
Unterzeitldorn durch Abgabe je eines langen Tons nicht möglich, ist sie unverzüglich bei Dienstbeginn
bei den Schallsignalzeichen - quadratische weiße nachzuholen, es sei denn, das Schiff hat die Strau-
Tafeln mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt binger Enge bis dahin wieder verlassen. Die Sätze 1
in der Mitte - bei km 2 330,3 und bei km 2 329,0 und 2 gelten nicht für Bergfahrer, die oberhalb von
anzeigen. Der Wahrschauposten zeigt auf einer An- km 2 323,8 wegen der Witterung anhalten müssen.
zeigetrommel mit schwarzen Zahlen auf weißem Diese Schiffe müssen bei der Weiterfahrt auf der
Grund an, wieviel Bergfahrer sich auf der Strecke Strecke bis zum Wahrschauposten Unterzeitldorn
befinden. alle fünf Minuten einen langen Ton abgeben.
(3) Talfahrer müssen bei der Fahrt durdl. die (3) Halten Schiffe länger als einen Tag in der
Straubinger Enge untereinander einen Abstand von Straubinger Enge an, ist die Meldung nadl. Absatz 2
mindestens 500 m halten. § 16 Abs. 3 bleibt un- täglich bei Dienstbeginn zu wiederholen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2479
(4) Nach einem Anhalten in der Straubinger Enge Talfahrer haben am Notwendeplatz Oberau (km
darf die Weiterfahrt während der Dienstzeit nur mit 2 326,2) anzuhalten, bis die Weiterfahrt freigegeben
vorheriger Zustimmung des Wahrschaupostens wird. Der Zeitpunkt der Freigabe ist beim \I\Tahr-
Unterzeitldorn oder der Signalstation Straubing schauposten Unterzeitldorn zu erfragen.
angetreten werden. Dies gilt nicht für Bergfahrer im
Falle von Absatz 2 Satz 3. § 18
(5) § 15 bleibt unberührt. Sperrung der Bergfahrt
§ 15 Bei Sperrung der Bergfahrt zeigt die Signalstation
Straubing zwei rote Lichter übereinander.
Anhalten von Talfahrern am Notwendeplatz Oberau
(1) Talfahrer, die unter den Voraussetzungen des § 19
§ 14 Abs. 1 am Notwendeplatz Oberau anhalten
Kleine Sdliffe
wollen, haben dies bei der Vorbeifahrt am Wahr-
schauposten Unterzeitldorn anzuzeigen § 11 Abs. 1 sowie die §§ 12 bis 18 gelten nicht für
a) bei Tag: einzeln fahrende Schiffe bis zu 20 Tonnen Wasser-
verdrängung.
durch Schwenken einer weißen Flagge,
b) bei Nacht:
durch Schwenken eines weißen Lichts. V. Fahrt durch die Schleusen
Dabei ist dem Wahrschauposten die voraussichtliche Kadtlet und Jochenstein
Abfahrtszeit vom Notwendeplatz zuzurufen.
A. A 11 g e m eine s
(2) Hat der Wahrschauposten verstanden, ant-
§ 20
wortet er mit den Zeichen nach Absatz 1. Andern-
falls hat ihm der Talfahrer sofort nach Anhalten am Sdlleusenbereiche
Notwendeplatz die Mitteilung nach Absatz 1 zu (1) Der Schleusenbereich der Staustufe Kachlet
machen. Anderungen der Abfahrtszeit sind dem erstreckt sich von km 2 232,9 bis km 2 229,3, der
Wahrschauposten unverzüglich zu melden. Schleusenbereich der Staustufe Jochenstein von
(3) Bei der Abfahrt vom Notwendeplatz sind drei km 2 205,9 bis km 2 201,77.
kurze Töne abzugeben. (2) Die Schiffsführer haben im Schleusenbereich
§ 16 die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von der
Begegnen und Uberholen
Schleusenaufsicht erteilt werden.
(3) § 22 Abs. 2 und die §§ 23 bis 30 gelten nicht
(1) In der Straubinger Enge sollen Begegnungen
für Sport- und Fischereifahrzeuge bis zu 20 Tonnen
nur auf folgenden Abschnitten stattfinden:
Wasserverdrängung. Die Schiffsführer dieser Fahr-
km 2 327,7 bis km 2 327,3; km 2 326,8 bis km 2 325,5; zeuge haben unbeschadet ihrer Verpflichtung nach
km 2 325, 1 bis km 2 324,5; km 2 324,2 bis km 2 323,8. Absatz 2 die für diese Fahrzeuge aufgestellten Hin-
(2) Zwischen km 2 323,8 und km 2 321,0 sind Be- weisschilder zu beachten.
gegnungen verboten. Talfahrer und Bergfahrer müs-
sen ihre Fahrtgeschwindigkeit entsprechend ein- § 21
richten. Abmessungen der Schiffe
(3) In der Straubinger Enge dürfen überholt wer-
(1) Die zu schleusenden Schiffe und Schleppzüge
den
dürfen höchstens 230 m lang und einschließlich
a) in der Talfahrt und Bergfahrt die in § 19 bezeich- ihrer Deckladung 22 m breit sein.
neten Schiffe,
b) in der Bergfahrt auf den in Absatz 1 bezeichne- (2) Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrts-
ten Streckenabschnitten auch sonstige Schiffe; höhe der über die Schleusen führenden Kran-
brücken zu beachten. Sie beträgt:
dies gilt nicht für das Uberholen von Schleppzügen
untereinander. a) an der Schleuse Kachlet
(Stauhöhe 299,80 m ü.NN) 6,65m
§ 17 b) an der Schleuse Jochenstein,
Sperrung der Talfahrt (Stauhöhe 290,00 m ü.NN) 7,78m.
Bei Sperrung der Talfahrt zeigt der Wahrschau- Durch Wasserspiegelschwankungen kann die
posten Unterzeitldorn lichte Durchfahrtshöhe an der Schleuse Kachlet bis
eine rechteckige rote Tafel mit einem waagerech- zu 0,10 m und an der Schleuse Jochenstein bis zu
ten weißen Mittelstreifen und darunter eine recht- 0,20 m verringert sein.
eckige weiße Tafel mit der schwarzen Zahl „2000"
§ 22
oder
Sdlleusenbetriebszeiten
zwei rote Lichter übereinander und daneben eine
rechteckige weiße Tafel mit der schwarzen Zahl (1) Die Schleusenbetriebszeiten werden durch
,,2000"; die weiße Tafel ist in diesem Falle be- eine „Nachricht für die Schiffahrttreibenden" be-
leuchtet. kanntgemacht.
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Schiffe, die außerhalb der Schleusenbetriebs- (8) Es ist verboten, in den Schleusenkammern und
zeit geschleust werden wollen, haben dies spätestens den Schleusenvorhäfen zu ankern oder Anker, Ket-
eine halbe Stunde vor Ende der Schleusenbetriebs- ten und Trossen schleifen zu lassen oder Schein-
zeit bei der Schleuse zu melden. Hierbei sind der werfer zu benutzen. Das Verbot des Ankerns gilt
Name des Schiffseigners und des Schiffes, die Zahl nicht bei der Zusammenstellung talfahrender
der geschleppten Schiffe sowie der Zeitpunkt des Schleppzüge im Unterhafen.
Eintreffens an der Schleuse anzugeben. Schiffe, die
mit mehr als einstündiger Verspätung an der § 24
Schleuse eintreffen, werden nicht mehr geschleust.
Reihenfolge der Schleusungen
(1) Geschleust wird grundsätzlich in der Reihen-
§ 23 folge des Eintreffens im Schleusenbereich. Die
Verhalten im Schleusenbereich; Schleusenaufsicht kann von diesem Grundsatz ab-
Allgemeines weichen, um die Schleusen besser auszunutzen.
(1) Im Schleusenbereich ist mit größter Vorsicht (2) Abweichend von Absatz 1 haben ein Vorrecht
und mäßiger Geschwindigkeit zu fahren, um jede auf Schleusung:
Beschädigung der Schleusenanlagen und der Schiffe a) Schiffe, die in Ausübung von Hoheitsaufgaben
zu vermeiden. überholen ist im Schleusenbereich unterwegs sind,
verboten; dies gilt nicht für Bergfahrer nach Ver- b) Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich be-
lassen des Oberhafens und für Schiffe, auf die § 24 kanntgegebenen Fahrplan fahren,
Anwendung findet. c) sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord
(2) An den Liegeplätzen im Schleusenbereich, die haben, wenn sie mindestens eine Stunde vor der
mit quadratischen blauen Tafeln mit weißem „P" Schleusung angemeldet sind,
bezeichnet sind, ist das Nebeneinanderliegen ver- d) Schiffe mit besonderer Erlaubnis des zuständigen
boten. Wasser- und Schiffahrtsamtes.
(3) Die Richtungszeichen - rechteckige weiße Tafel
mit rotem Rand und einem waagerechten schwar-
zen Pfeil - am oberen und unteren Trenndamm- B. Fahrt durch die Schleuse Kachlet
kopf der Schleusen sind zu beachten. Das Befahren
der Wehr- und Kraftwerksarme ist verboten. Dies § 25
gilt nicht für Schiffe bis zu 20 Tonnen Wasserver- Verhalten der Talfahrer im Schleusenbereich
drängung und für Schiffe, die für die Unterhaltung
(1) Talfahrer, die geschleust werden wollen,
oder den Betrieb der Staustufen eingesetzt sind,
haben bei der Vorbeifahrt an dem Schallsignal-
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften.
zeichen - quadratische weiße Tafel mit rotem Rand
(4) Die Anhangreihen der Schleppzüge sind vor und einem schwarzen Punkt in der Mitte - bei
der Einfahrt in die Schleusenkammer untereinander km 2 233,71, linkes Ufer, einen langen Ton abzu-
fest zu vertäuen. geben.
(5) Während der Einfahrt in die Schleusenkammer (2) Bei der Einfahrt in den Schleusenbereich ist
und der Ausfahrt aus der Kammer muß die Deck- von vorausfahrenden Talfahrern ein Abstand von
mannschaft der Schiffe '\rollzählig an Deck sein. Das mindestens 500 m zu halten und das obere Vorsignal
Ruderhaus von Schiffen mit eigenem Antrieb muß bei km 2 232,91, linkes Ufer, zu beachten. Das Vor-
während der Dauer der Schleusung besetzt sein. signal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat
folgende Bedeutung:
(6) In den Schleusenkammern ist das Liegen
außerhalb des nutzbaren Kammerbereiches ver- a) beide Lichter ununterbrochen:
boten. Dieser ist in Jochenstein am Oberhaupt durch bis zur Einweisung in die Schleuse am
einen roten Strich an der Kammerwand und am Liegeplatz Heining (km 2 232,5 bis km
Unterhaupt durch das obere Ende der Stemmtor- 2 231,6, rechtes Ufer) warten;
nische begrenzt.
b) beide Lichter blinkend:
(7) Der Schleusenaufsicht ist durch zwei Glocken- Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, beide
schläge anzuzeigen, daß das Schiff in der Schleusen- Schleusenkammern benutzbar; das zuerst
kammer festgemacht hat. Während des Füllens ankommende Schiff hat die südliche, das
und des Entleerens der Schleusenkammer sind die nachfolgende die nördliche Schlcusenkam-
Schiffe an den Plattform- und Nischenpollern sicher mer zu benutzen;
festzulegen; Lichtmaste und Steigleitern dürfen hier-
zu nicht benutzt werden. Die Befestigungsmittel sind c) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin-
so zu bedienen, daß Stöße gegen die Kammerwände kend:
und die Schleusentore vermieden werden. Hierzu Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, süd-
sind Fender oder ähnliche Vorrichtungen zu ver- liche Schleusenkammer benutzen;
wenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie d) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blin-
mit dem Fahrzeug nicht fest verbunden sind. Der kend:
Gebrauch eisenbeschlagener Bootshaken ist unter- Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, nörd-
sagt. liche Schleusenkammer benutzen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2481
(3) Talschleppzüge haben im Schleusenbereich a) beide Lichter ununterbrochen:
ihren Anhang erforderlichenfalls rechtzeitig für die bis zur Freigabe der Einfahrt in den
Schleusung umzugruppieren. Schleusenbereich vor dem Vorsignal war-
ten;
(4) Die am Liegeplatz Heining wartenden Tal-
fahrer werden durch das Signal bei km 2 231,40, b) beide Lichter blinkend:
linkes Ufer (Pumpwerk Maierhof) abgerufen. Das Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, beide
Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - Schleusenkammern benutzbar; das zuerst
hat folgende Bedeutung: ankommende Schiff hat die südliche, das
nachfolgende die nördliche Schleusenkam-
a) beide Lichter ununterbrochen: mer zu benutzen;
bis zur Einweisung warten; c) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin-
b) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin- kend:
kend: Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, nörd-
Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, süd- liche Schleusenkammer benutzen;
liche Schleusenkammer benutzen; d) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blin-
kend:
c) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blin-
Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, süd-
kend:
liche Schleusenkammer benutzen.
Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, nörd-
liche Schleusenkammer benutzen. (3) Die Einfahrt in den Unterhafen und in die
Schleuse wird durch Lichtsignale, die unterhalb der
(5) In den Oberhafen darf erst eingefahren wer-
Eisenbahnbrücke bei km 2 230,28 stehen, nach § 25
den, wenn die Einfahrt in eine Schleusenkammer
Abs. 6 geregelt.
frei ist. Ist die Einfahrt nicht frei, haben sich die
Talfahrer so zu verhalten, daß Bergfahrern die (4) Bergschleppzüge dürfen nach dem Schleusen
Ausfahrt aus dem Oberhafen ungehindert möglich nur oberhalb des Oberhafens wieder zusammenge-
ist. stellt werden.
(6) Die Einfahrt in die Schleuse wird durch fol- § 27
gende Lichtsignale an den Schleusenoberhäuptern Ausfall der Lichtsignale
geregelt:
Bei einem Ausfall der nach den §§ 25 und 26 vor-
a) zwei rote Lichter nebeneinander: gesehenen Lichtsignale werden die Schiffe durch
keine Einfahrt; Wahrschauposten auf dem Trenndammkopf im
b) ein rotes Licht: Oberhafen und am unteren Vorsignal (km 2 229,29,
linkes Ufer) eingewiesen wie folgt:
keine Einfahrt; die Einfahrt wird jedoch in
Kürze freigegeben; a) rechteckige rote Tafel oder Flagge mit weißem
Querstreifen:
c) zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt in die Schleuse ist gesperrt;
Einfahrt frei.
b) rechteckige grüne Tafel oder Flagge mit einem
(7) Talschleppzüge dürfen nach dem Schleusen senkrechten weißen Mittelstreifen:
nur im Unterhafen zusammengestellt werden. Sie
Einfahrt in die Schleuse ist frei.
dürfen hierzu an der südlichen oder der nördlichen
Ufermauer des Unterhafens anlegen.
(8) Schiffe, die von unterstrom in den Schleusen-
bereich eingefahren sind, aber nicht geschleust wer-
den wollen, dürfen die Talfahrt nur mit vorheriger C. Fahrt durch die Schleuse Jochenstein
Zustimmung der Schleusenaufsicht antreten.
§ 28
§ 26 Verhalten der Talfahrer im Schleusenbereich
Verhalten der Bergfahrer im Schleusenbereich (1) Talfahrer, die geschleust werden wollen,
haben bei der Vorbeifahrt an dem Schallsignal-
(1) Bergschleppzüge dürfen in den Schleusen- zeichen - quadratische weiße Tafel mit rotem Rand
bereich nur schleusenfertig einfahren. Bergschlepp- und einem schwarzen Punkt in der Mitte - bei
züge, die ihren Anhang nicht in einer Schleusung km 2 207,01, linkes Ufer, einen langen Ton abzu-
durchschleusen können, haben diesen am Liegeplatz geben.
Stelzlhof (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) zu teilen
und den zurückbleibenden Anhang dort abzustellen. (2) Bei der Einfahrt in den Schleusenbereich ist
von vorausfahrenden Talfahrern ein Abstand von
(2) Bei der Einfahrt in den Schleusenbereich ist mindestens 500 m zu halten und das obere Vorsignal
das untere Vorsignal bei km 2 229,29, linkes Ufer, bei km 2 205,91, linkes Ufer, zu beachten. Das Vor-
- zwei weiße Lichter nebeneinander - zu beachten; signal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat
das Vorsignal hat folgende Bedeutung: folgende Bedeutung:
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
a) beide Lichter ununterbrochen: (2) Für die Einfahrt in den Schleusenbereich ist
bis zur Einweisung in die Schleuse am das untere Vorsignal - zwei weiße Lichter neben-
Liegeplatz Ranning (km 2 205,0 bis km einander - bei km 2 201,77, linkes Ufer, zu beach-
2 204,3, rechtes Ufer) warten; ten. Das Vorsignal hat folgende Bedeutung:
b) beide Lichter blinkend: a) beide Lichter ununterbrochen:
Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, beide bis zur Freigabe der Einfahrt in den
Schleusenkammern benutzbar; das zuerst Schleusenbereich an der Lände Engelharts-
ankommende Schiff hat die südliche, das zell warten;
nachfolgende die nördliche Schleusen- b) beide Lichter blinkend:
kammer zu benutzen; Weiterfahrt gestattet.
c) linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin-
(3) Bergfahrer haben die Freigabe der Einfahrt
kend:
in den Unterhafen an einem der Liegeplätze am
Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, süd-
rechten und linken Ufer zwischen km 2 201,9 und
liche Schleusenkammer benutzen;
km 2 202,4 abzuwarten.
d) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blin-
kend: (4) Für die Einfahrt in den Unterhafen ist das
Weiterfahrt zur Schleuse gestattet, nörd- Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander -
liche Schleusenkammer benutzen. bei km 2 202,44, linkes Ufer, zu beachten. Das Ab-
rufsignal hat folgende Bedeutung:
(3) Talschleppzüge haben im Schleusenbereich
a) beide Lichter ununterbrochen:
ihren Anhang erforderlichenfalls rechtzeitig für die
Schleusung umzugruppieren. bis zur Einweisung warten;
(4) Die am Liegeplatz Ranning wartenden Tal- b) beide Lichter blinkend:
fahrer werden durch das Signal bei km 2 204,14, Weiterfahrt gestattet.
linkes Ufer, abgerufen. Das Abrufsignal zeigt Licht-
(5) Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Licht-
signale nach § 25 Abs. 4.
signale an den Schleusenunterhäuptern nach § 25
(5) Talfahrer, die in den Oberhafen eingefahren Abs. 6, die Ausfahrt aus der Schleuse durch Licht-
sind, bevor die Einfahrt in die Schleuse frei ist, signale nach § 28 Abs. 8 geregelt.
müssen an den Liegeplätzen an der nördlichen oder
der südlichen Ufermauer des Oberhafens anlegen; (6) Bergschleppzüge haben die Anker des An-
sie dürfen jedoch nur bis zu dem Haltezeichen - hangs vor der Ausfahrt aus der Schleuse aufzu-
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem winden.
waagerechten schwarzen Strich - vorfahren. (7) Bergschleppzüge dürfen nach dem Schleusen
(6) Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Licht- nur oberhalb des Oberhafens zusammengestellt
signale an den Schleusenoberhäuptern nach § 25 werden.
Abs. 6 geregelt.
(7) Talschleppzüge dürfen die Anker des Anhangs § 30
erst nach der Vorbeifahrt am oberen Schleusentor Ausfall der Lichtsignale
nachhängen.
Bei einem Ausfall der nach den §§ 28 und 29 vor-
(8) Die Ausfahrt aus der Schleuse wird durch fol-
gesehenen Lichtsignale werden die Schifte durch
gende Lichtsignale geregelt:
Wahrschauposten auf dem Trenndammkopf im Ober-
a) ein rotes Licht: hafen und am unteren Abrufsignal (km 2 202,44,
Ausfahrt gesperrt; linkes Ufer) durch Zeichen nach § 27 eingewiesen.
b) ein grünes Licht:
Ausfahrt frei.
(9) Talschleppzüge dürfen nach dem Schleusen VI. Fahrt im Bereich der Stadt Passau
nur im Unterhafen zusammengestellt werden. Sie
dürfen hierzu an der südlichen oder der nördlichen § 31
Ufermauer des Unterhafens anlegen. Stilliegen
§ 29 (1) Zwischen der unteren Grenze des Schleusen-
bereichs der Staustufe Kachlet (km 2 229,3) und der
Verhalten der Bergfahrer im Schleusenbereich
Innmündung (km 2 225,3) dürfen Schifte nur auf fol-
(1) Bergschleppzüge dürfen in den Schleusen- genden Liegeplätzen stilliegen:
bereich nur schleusenfertig einfahren. Bergschlepp- 1. Rechtes Ufer
züge, die ihren Anhang nicht in einer Schleusung
durchschleusen können, haben diesen an der Lände a) von km 2 228,70 bis 2 228,53
Engelhartszell (km 2 199,3 bis km 2 200,99, rechtes auf einer Breite von 20 m.
Ufer) zu teilen und den zurückbleibenden Anhang Dieser Liegeplatz ist für Bergfahrer mit Aus-
dort abzustellen. nahme von Tankschiffen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2483
b) von km 2 228,31 bis km 2 228,25 oder leerer, nicht entgaster Tankschiffe, die
auf einer Breite von 20 m. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen
Auf diesem Liegeplatz darf jeweils nur ein K0 bis K2 befördern.
Schiff zum Bunkern an der Bunkerstation der b) von km 2 228,82 bis km 2 228,55
ESSO-Aktiengesellschaft liegen. auf einer Breite von 50 m.
c) von km 2 227,05 bis km 2 226,25 Vom Ufer ist ein Abstand von mindestens
auf einer Breite von 45 m. 20 m zu halten. Dieser Liegeplatz ist für Tank-
schiffe verboten.
Dieser Liegeplatz ist nur für Schiffe, die grenz-
abgefertigt werden sollen; nach der Grenz- Die Breite der Liegeplätze ist von der Uferlinie ab
gerechnet.
abfertigung muß der Liegeplatz von Tank-
schiffen unverzüglich, von anderen Schiffen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze dür-
spätestens dann freigemacht werden, wenn fen nur vom Ufer aus, ein Schiff längsseits des
der Liegeplatz für ankommende Schiffe, die anderen, belegt werden.
grenzabgefertigt werden sollen, nicht aus- (3) Auf Schiffen, die auf den in Absatz 1 Nr. 1
reicht. Buchstaben d bis i bezeichneten Liegeplätzen still-
Das Liegen ist verboten für beladene oder liegen, ist nachts Ruhe zu halten; insbesondere
leere, nicht entgaste Tankschiffe, die brenn- dürfen Haupt- und Hilfsmaschinen nicht länger als
bare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0 erforderlich laufen.
bis K2 im Sinne des § 2 der internationalen
Vorschriften über die Beförderung brennbarer (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze sind
Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen beför- bei Hochwasser vor Erreichen des höchsten Schiff-
dern (vgl. Anlage 2 der Verordnung über die fahrtswasserstandes oder bei Eisgefahr zu räumen.
Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und (5) Sport- und Fischereifahrzeuge bis zu 20 Ton-
über die Beförderung brennbarer Flüssigkei- nen Wasserverdrängung dürfen
ten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April a) auf den in Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, c, d, f
1950, Bundesgesetzblatt S. 371, 389). Beladene und g und Nr. 2 Buchstaben a und b bezeichneten
oder leere, nicht entgaste Tankschiffe, die Liegeplätzen nicht stilliegen;
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse b) auf den in Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben e und h be-
K3 befördern, dürfen nur außerhalb eines zeichneten Liegeplätzen ohne vorherige Erlaub-
Bereichs von je 20 m oberhalb und unterhalb nis des zuständigen Wasser- und Schiffahrts-
der Maxbrücke, gerechnet von der Brücken- amtes stilliegen.
achse, liegen.
§ 32
d) von km 2 226,25 bis km 2 226, 10
auf einer Breite von 30 m. Schiffe mit gefährlicher Ladung
Dieser Liegeplatz ist für Tankschiffe verboten. (1) Schiffe mit gefährlicher Ladung sind dem zu-
ständigen Wasser- und Schiffahrtsamt mindestens
e) von km 2 226, 10 bis km 2 225,89. 12 Stunden vor ihrer Ankunft in Passau zu melden.
Das Liegen ist nur mit vorheriger Erlaubnis Sie dürfen im Stadtbereich nur auf den vom Wasser-
des zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes und Schiffahrtsamt zugewiesenen Liegeplätzen und
gestattet. nicht länger als nach den Umständen erforderlich
f) von km 2 225,89 bis km 2 225,81. stilliegen.
Das Liegen ist nur mit vorheriger Erlaubnis (2) Als gefährliche Ladung im Sinne des Absat-
des zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes zes 1 gelten alle Güter, die teuer- oder explosions-
gestattet. gefährlich, giftig oder ätzend sind, sowie Güter, die
aus anderen Gründen eine besondere Gefahr für
g) von km 2 225,81 bis km 2 225,65
ihre Umgebung bilden; ausgenommen sind brenn-
auf einer Breite von 20 m. bare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0 bis K3.
Dieser Liegeplatz ist für Tankschiffe verboten.
h) von km 2 225,65 bis km 2 225,40. § 33
Das Liegen ist nur mit vorheriger Erlaubnis Wahrschausignal Racklauhafen
des zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes
gestattet. Auf dem Trenndammkopf des Racklauhafens
(km 2 228,42, rechtes Ufer) zeigt ein Lichtsignal nach
i) von km 2 225,40 bis km 2 225,33
unterstrom und zum Racklauhafen an, ob sich Tal-
auf einer Breite von 20 m. fahrer auf der Strecke zwischen der Schleuse Kach-
Dieser Liegeplatz ist für Tankschiffe verboten. let und km 2 228,4 befinden. Das Wahrschausignal
hat folgende Bedeutung:
2. Linkes Ufer
a) von km 2 229,24 bis km 2 228,82 a) eine waagerechte Linie:
auf einer Breite von 60 m. Auf der Strecke befinden sich Talfahrer;
Dieser Liegeplatz ist nur für Tankschiffe; er b) eine senkrechte Linie:
ist auch für die Grenzabfertigung beladener Auf der Strecke befinden sich keine Talfahrer.
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Das Lichtsignal wird nur während der Betriebszeit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch
der Schleuse Kachlet und bei ausreichenden Sicht- leitend verbunden sein. Diese Verbindung darf erst
verhältnissen gezeigt. Wird das Lichtsignal nicht nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt wer-
gezeigt, müssen Bergfahrer bei km 2 228,0 einen den. Schiffsantennen sind beim Umschlag oder Leich-
langen Ton abgeben. tern zu erden.
§ 34 (6) Während des Umschlags oder Leichtems hat
Uber Heck fahrende oder zurückstoßende Schiffe eine ständige Schlauchwache dafür zu sorgen, daß
bei Gefahr sofort die Pumpen stillgesetzt und die
Schiffe, die zwischen dem Wendeplatz am Gas- Absperrvorrichtungen an Bord und an Land ge-
werk Passau (km 2 227 ,2) und der Innmündung über schlossen werden.
Heck fahren oder ihren Anhang zurückstoßen, müs-
sen auf die übrige Schiffahrt äußerste Rücksicht (7) Beim Umschlag und Leichtern dürfen keine
nehmen. Das Manöver ist abzubrechen, wenn sich brennbaren Flüssigkeiten in den Strom gelangen.
ein anderes Schiff nähert. (8) Während des Umschlags oder Leichtems ist auf
den Tankschiffen das Rauchen sowie offenes Feuer
§ 35 oder offenes Licht verboten.
Wenden bei höheren Wasserständen (9) Während eines Gewitters ist der Umschlag und
das Leichtern verboten.
Ubersteigt der Wasserstand am Donaupegel Pas-
sau-Maxbrücke den Wasserstand am Innpegel Pas- § 38
sau-lnnbrücke um mehr als 300 cm, so ist Schlepp-
Umsdllag und leichtern von brennbaren Flüssigkeiten
zügen das Wenden zu Tal auf dem Wendeplatz am
der Gefahrenklassen KO bis K2
Gaswerk Passau (km 2 227,2) untersagt. Die Schlepp-
züge müssen in diesem Fall an geeigneten Stellen (1) Beim Umschlag oder Leichtern von Tankschif-
unterhalb der Maxbrücke wenden. fen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahren-
klassen K0 bis K2 sowie bei der Entgasung oder
ähnlichen Arbeiten ist an gut sichtbarer Stelle des
VII. Beförderung, Umschlag und Leidttern Tankschiff es eine rote Tafel anzubringen, die bei
von brennbaren Flüssigkeiten Nacht zu beleuchten ist.
(2) Von Tankschiffen, die brennbare Flüssigkeiten
§ 36
der Gefahrenklassen K0 bis K2 umschlagen oder
Plätze zum Stilliegen, Umschlagen und leichtern leichtern, haben andere Schiffe einen Sicherheits-
(1) Tankschiffe dürfen nur an den vom zustän-
abstand einzuhalten, der seitlich und nach ober-
digen Wasser- und Schiffahrtsamt bestimmten Plät- strom je 15 m, nach unterstrom 50 m beträgt.
zen stilliegen, umschlagen oder leichtern. Ein son- (3) An Land darf sich innerhalb eines Sicherheits-
stiges Stilliegen ist nur gestattet, wenn die Fahrt streifens von 10 m Breite, gerechnet von der Bord-
aus nautischen Gründen vorübergehend unter- wand der in Absatz 1 bezeichneten Tankschiffe,
brochen werden muß. keine Quelle einer Feuersgefahr befinden. Beim
(2) § 31 Abs. 1 bleibt unberührt. :Umschlag nicht beschäftigten Personen ist der
Aufenthalt innerhalb des Sicherheitsstreifens ver-
boten.
§ 37
§ 39
Umschlag und leichtern von brennbaren Flüssigkeiten
Rauchverbot
(1) Vor dem Umschlag oder Leichtern ist sicher-
zustellen, daß das Tankschiff bei Gefahr erforder- (1) Auf Tankschiffen, die brennbare Flüssigkeiten
lichenfalls ungehindert auslaufen, abgeschleppt oder der Gefahrenklassen K0 bis K2 befördern, darf nur
verholt werden kann; ferner ist sicherzustellen, daß in den Wohnräumen geraucht werden.
die Feuerwehr unverzüglich herbeigerufen werden (2) § 37 Abs. 8 sowie sonstige weitergehende
kann. Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Zwischen den am Umschlag oder Leichtern
beteiligten Tankschiffen sind Fender auszubringen. VIII. Ergänzende Bestimmungen
(3) Die Tankschiffe sind so festzumachen, daß in
den zum Umschlag oder Leichtern bestimmten § 40
Schlauchleitungen und in den elektrischen Speise- Sonderregelungen
kabeln keine Zugbeanspruchungen auftreten können. für Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung,
(4) Zum Umschlag und Leichtern dürfen nur be- der Polizei und des Zolls
triebssichere Schlauchleitungen und Verbindungen (1) Schiffe der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
verwendet werden, deren Nenndruck höher ist als tung, der Polizei und des Zolls sind von den Be-
der maximale Betriebsdruck. Der Betriebszustand stimmungen dieser Verordnung befreit, soweit die
der Schlauchleitungen und der Verbindungen ist Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert.
während des Umschlags ständig zu überwachen. (2) Schiffe der Wasserschutzpolizei dürfen bei
(5) Bevor die Schlauchleitungen an das Tank- Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein blaues
schiff angeschlossen werden, muß das Schiff mit Funkellicht führen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2485
Anlage 1
Darstellung der Zeichen und Lichter
Es bedeuten:
a = Lichter, die von allen Seiten simtbar sind
'\,I/
-0-
/1'\. Lichter, die bei Tag und bei Nacht und nur in Fahrtrichtung sicht-
bar sind.
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
1. Zeichen an Brücken: § 5 1
Bei Tag und bei Nacht:
Gesperrte Offnung:
rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißem Streifen.
lysz, i'sz)7
1
Kennzeichnung der Durchfahrtsbreite in einer Offnung:
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.
2ei(:j(~~s/~
L_______ _J
Empfohlene Offnung:
a) in beiden Richtungen befahrbar:
eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel,
b) in einer Richtung befahrbar:
oder
zwei quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafeln über-
einander oder nebeneinander.
2. Sperrung der Schiffahrt: §§ 6, 17, 18
Bei Tag und bei Nacht:
rote Tafel mit waagerechtem weißem Streifen oder zwei rote
Lichter übereinander,
oder bei Tag rote Flagge
3. Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit: § 7 5
Bei Tag:
nach der Seite, an der das Fahrwasser frei ist
zwei Bälle übereinander, der obere rot, der untere weiß
nach der Seite, an der das Fahrwasser nicht frei ist
ein roter Ball
~_o
_·w
. .
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2487
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Bei Nacht: 6
nach der Seite, an der das Fahrwasser frei ist
ein weißes helles Licht und darüber ein rotes helles Licht,
nach der Seite, an der das Fahrwasser nicht frei ist
ein rotes helles Licht.
4. Signale und Zeichen zur Verkehrsregelung: 7
zwei rote Lichter nebeneinander oder eine rechteckige rote Tafel mit
weißem Querstrich.
Bei Tag und bei Nacht:
a) Signalstation Straubing, § 13 odPr
keine Durchfahrt
b) Schleusen, §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 30
Verbot des Einfahrens
ein rotes Licht: 8
a) Signalstation Straubing, § 13
bei Tag:
keine Durchfahrt (Freigabe ist zu erwarten)
b) Schleusen, §§ 25, 26, 28 und 29
bei Tag und bei Nacht
ba) Einfahrtsignale
keine Einfahrt (Einfahrt wird in Kürze freigegeben)
bb) Ausfahrtsignale
Verbot des Ausfahrens
ein qrünes Licht: 9
Schleusen §§ 28 und 29
bei Tag und bei Nacht
Ausfahrt frei
,_ ' /
--•--:
zwei grüne Lichter nebeneinander 10
oder eine redlteckige grüne Tafel mit einem senkrechten weißen
Mittelstreifen
,,/
•··" -•-
a) Signalstation Straubing, § 13 "-'/
bei Tag:
/ ' oder / ' ',
Durchfahrt frei
II
b) Schleusen, §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 30
bei Tag und bei Nacht:
Erlaubnis zum Einfahren
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Parstellung der Zeichen und Lichter
zwei weiße Lichter ununterbrochen nebeneinander 11
bei Tag und bei Nacht
Vorsignale Schleuse Kachlet (§§ 25, 26)
,1/
Vorsignal im Oberwasser der Schleuse Jochenstein (§ 28):
Bis zur Einweisung in die Schleuse am vorgeschriebenen Liegeplatz
warten.
'-0-' / -0-
Vorsignal im Unterwasser der Schleuse Jochenstein (§ 29): /1, /1,
bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich an der Lände
Engelhartszell warten.
zwei weiße blinkende Lichter nebeneinander
12
bei Tag und bei Nacht
Vorsignale im Oberwasser der Schleusen Kachlet und Jochenstein
(§§ 25, 28)
Vorsignal im Unterwasser der Schleuse Kachlet (§ 26):
vVeiterfahrt zur Schleuse gestattet,
beide Schleusenkammern benutzbar,
das zuerst ankommende Schiff hat die südliche, das nachfolgende
die nördliche Schleusenkammer zu benutzen.
Vorsignal und Abrufsignal im Unterwasser der Schleuse Jochenstein
(§ 29)
Weiterfahrt gestattet.
Linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blinkend 13
bei Tag und bei Nacht
Vorsignale und Abrufsignale im Oberwasser der Schleusen Kachlet
und Jochenstein (§§ 25, 28)
Vorsignal im Unterwasser der Schleuse Kachlet (§ 26)
Weiterfahrt zur Schleuse gestattet,
'-0-'/
bei der Einfahrt rechte Schleusenkammer benutzen. /1,
Rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend 14
bei Tag und bei Nacht
Vorsignale und Abrufsignale im Oberwasser der Schleusen Kachlet
und Jochenstein (§§ 25, 28)
,1/
Vorsignal im Unterwasser der Schleuse Kachlet (§ 26):
Weiterfahrt gestattet, bei der Einfahrt linke Schleusenkammer
benutzen.
-0-
/1,
.------------------
5. Gebotszeichen: 15
Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Schallzeichen: §§ 13, 25, 28
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen
Punkt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2489
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeid1en und Lichter
Haltezeichen am Ufer: §§ 13, 28, 29 16
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waage-
rechten schwarzen Strich.
El
Verpflichtung, eine bestimmte Richtung einzuschlagen: §§ 23, 28 17
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem
schwarzen Pfeil.
•
6. Hinweiszeichen: 18
Erlaubnis zum Stilliegen: §§ 23, 31
quadratische blaue Tafel mit weißem P.
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage 2
Zusätzliche Schiffahrtzeichen
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
1. Verbotszeidlen:
Begegnungsverbot und Verbot des Uberholens
Allgemeines Uberholverbot 2
L______ ~-
Uberholverbot für Verbände untereinander 3
Vermeidung von Vlellensc:hlag 4
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2491
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Liegeverbot 5 1
1
1:81
Ankern und Anker schlc>ifen lassen verboten h
ffl
------ - -------- --
Verbot des Festmachens 7
--
III ---- ---
'Nendeverbot 8
BI
2. Gebotszeichen: 9
Gebot erhöhter Aufmerksamkeit
m
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten (km/h) 10
r------ - ~---------~-------- . -------.
1
Nebenstehendes Bild: 12 km/h
1g)
- --- - j
C .. -
Beschränkte Wassertiefe 11 i
[J 1
1 _j
Beschränkte lic!}te Durchfahrthöhe 12 --
[:J
Beschränkte Durchfahrtbreite 13
1
E]
3. Empfehlende Zeichen: 14
Empfohlene Richtung
•
.____ j
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2493
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung clcr Zeichen und Lichter
4. Hinweiszeichen:
Ende eines Gebots oder Verbots
Hochspannungsleitung
17
Nicht frei fahrende Fähre
18
Erlaubnis zum Ankern
Erlaubnis zum Festmachen 19
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Li~ter Darstellung der Zeichen und Lichter
Wendeplatz 20
1
~------- ______J
Fernsprechstelle ~1
1
.___ _______________________ ________J
\Vasserskistrccke 22
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1967 2495
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
Vom 25. Oktober 1967
Das in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.
1925 II S. 672) ist nach seinem Artikel 26 für
Malawi am 17. Mai 1957
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
BekJ.nntmachung vom 14. April 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1607).
Bonn, den 25. Oktober 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 30. Oktober 1967
Das in Brüssel am 15. Dezembe: 1950 unterzeich-
nete Abkommen über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-
wesens (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1) ist nach sei-
nem Artikel XVIII Abs. (c) für
Zypern am 31. August 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Augm.t 1967 (Bundesge-
setzbl. II S. 2319).
Bonn, den 30. Oktober 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Her c1 u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn.,'Kuln. - Druck: Bunde,druckerei.
Dc1s Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dc1s als fort(Jeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes ül)('r die Sc1mmlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (13undesqesetzbl. I S. 437} n<ldl Sdchqebicten (Jcordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen !ür Teil Jll durch den Verlctq.
Bewqsbedinqun(Jen für Teil I und II: L c1 u f e n cl er Bez u CJ nur durch die Po~t. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je D1'1 8,50.
Einzelstücke je ctI1(Jefc1nqene 16 Seiten DM 0,40 qeqcn Voreinsl'ndunq des erforderlichen Betraqes auf Poshdwc.kkonto „Bundesqe,dzblatt•
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