2465
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 9. NoYember 1967 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
27. 10. 67 Sechste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren der EGKS - 2. Halb-
jahr 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2465
10. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erteilung gewisser
für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2467
12. 10. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen der in der Zusatzvereinbarung vom
18. November 1961 zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerb-
licher Muster oder Modelle vorgesehenen Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2468
16. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Inter-
nationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2469
16. 10. 67 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . 2469
17. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2470
26. 10. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention zum Schutz von Kµlturgut bei
bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2471
Sechste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Waren der EGKS - 2. Halbjahr 1967)
Vom 27. Oktober 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes 2. Im Anhang II (Zollkontingente) erhalten die Num-
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt mern 34 und 36 die aus der Anlage II ersichtliche
geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Fassung.
Zollgesetzes vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 837}, verordnet die Bundesregierung, nachdem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- § 2
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Der Deutsche Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II auch im Land Berlin.
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit
Wirkung vom 1. Juli 1967 wie folgt geändert:
1. Im Anhang I (Zollaussetzungen) erhalten die § 3
Nummern 78 und 79 die aus der Anlage I ersicht- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
liche Fassung. kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage I
(zu § 1 Nr. 1)
Außen-Zollsatz Besan-
Binnen-
0 1 dere
Lfd. Zollsatz .0 des \Vertes
\Varenbezeichnung Zollsätze
Nr. 0 /o des 0
Wertes
/o des
allgemein ermäßigt Wertes
- -~ --
1 2 3 4 5 fi
78 Roheisen der Tarifnr. 73.01 - D - I, vom 1. Juli 1967 bis
31. Dezember 1967 1fS::~1 ............................ 1 - -
79 Schienen der Tarifnr. 73.16-A- II - b, vom 1. Juli 1967 bis
31. Dezember 1967 'E~,r'S 1 ............................ :< 6 - -
Anlage II
(zu § 1 Nr. 2)
Außen-Zollsatz Beson-
Binnen-
8 dere
Lfd. Zollsatz ./o des Wertes Zollsätze
\Varenbezeichnung
Nr. %des 0
/u des
Wertes allgemein ermäßigt Viertes
34 Walzdraht aus Tarifnr. 73.15 -A- IV - b, nur warm ge-
walzt, mit einem Durchmesser von 4,50 bis 13 mm und einem
Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundert-
teilen, an Schwefel und Phosphor insgesamt von 0,05 Ge-
wichtshundertteilen oder weniger, an Silizium von 0,10 bis
0,25 Gewichtshundertteilen, an sonstigen Bestandteilen,
ausgenommen Mangan und Chrom, von 0,10 Gewichts-
hundertteilen oder weniger, mit Ursprung außerhalb der
Länder, denen gegenüber der Binnen-Zollsatz gilt (Vorbe-
merkung C - 1), 5 500 t vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember
1967, bei der Abfertigung zum freien Verkehr (§§ 35 bis
38 des Zollgesetzes), zur Be- oder Verarbeitung im Zoll-
gebiet bestimmt :~EG_k-'21 ..••••••••••••••••.••••••••••• frei
36 Waren aus Tarifnr. 73.01 - B - II - b - 1, mit einem Gehalt an
Mangan von höchstens 0,03 Gewichtshundertteilen, 40 000 t
vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1967, bei der Ab-
fertigung zum freien Verkehr (§§ 35 bis 38 des Zollgeset-
zes), zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt:
a - bis zu 20 000 t vom 1. Januar 1967 bis 30. Juni 1967
3
b - bis zu 20 000 t vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967
4
c - andere 5
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Novt.•mlwr I S67 2467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge
aus Personenstandsbüchern
Vom 10. Oktober 1967
Das in Paris am 27. September 1956 unterzeich-
nete Ubereinkommen über die Erteilung gewisser
für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personen-
standsbüchern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1055) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für
Jugoslawien am 8. Juli 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1965 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1953).
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Schütz
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Änderungen der in der Zusatzvereinbarung
vom 18. November 1961 zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster oder Modelle vorgesehenen Gebühren
Vom 12. Oktober 1967
Die in Artikel 1 der in Monaco am 18. November 1961 unterzeichneten
Zusatzvereinbarung zu dem am 2. Juni 1934 in London revidierten
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher
Muster oder Modelle vom 6. November 1925 (Bundesgesetzbl. 1962 II
S. 937) vorgesehenen Gebühren sind in dem in Artikel 3 dieser Verein-
barung vorgesehenen Verfahren in der Weise erhöht worden, daß für
die Hinterlegung und die Verlängerung der Hinterlegung gewerblicher
Muster oder Modelle - einschließlich der in Artikel 15 der Londoner
Fassung des Haager Abkommens vorgesehenen Grundgebühren - fol-
gende Gebühren zu zahlen sind:
A: Für die erste Schutzdauer von 5 Jahren: Schweizer Franken
1. Für die Hinterlegung eines einzelnen Musters
oder Modells (Artikel 15 Nr. 1 der Londoner
Fassung) 40,-
2. für eine Sammelhinterlegung (Artikel 15 Nr. 3
der Londoner Fassung)
enthaltend:
2 bis 10 Muster oder Modelle 80,-
11 bis 100 Muster oder Modelle 120,-
101 bis 200 Muster oder Modelle 160-
B: Für die zweite Schutzdauer von 10 Jahren,
d. h. für die Verlängerung: Schweizer Franken
1. Für die Hinterlegung eines einzelnen Musters
oder Modells (Artikel 15 Nr. 2 der Londoner
Fassung) 80,-
2. für eine Sammelhinterlegung (Artikel 15 Nr. 4
der Londoner Fassung)
enthaltend:
2 bis 10 Muster oder Modelle 250,-
11 bis 100 Muster oder Modelle 300,-
101 bis 200 Muster oder Modelle 350,-
Die Gebührenerhöhungen sind nach Artikel 3 Abs. 2 der Zusatzven~in-
barung am 1. Juni 1967 in Kraft getreten.
Sind Verlängerungsgebühren für die Hinterlegungen, deren erste
Schutzdauer nach dem 1. Juni 1967 abgelaufen ist oder abläuft, vor
diesem Zeitpunkt, jedoch nach dem 4. November 1966 gezahlt worden, so
muß in entsprechender Anwendung des Artikels 1 Abs. 2 der Zusatz-
vereinbarung der Unterschied zwischen den alten und neuen Gebühren
nachgezahlt werden. Das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger
mit, der den Unterschied innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Mit-
teilung zu zahlen hat. Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist vor-
genommen, so gilt die Verlängerung als nichtig und der Vermerk wird
im Register gelöscht. In diesem Fall wird die vorher gezahlte Verlänge-
rungsgebühr zurückerstattet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 7. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 614).
Bonn, den 12. Oktober 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Schütz
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1967 2469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 16. Oktober 1967
Die in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete Demgemäß verpfliditet sich die spanische Regierung
Europäische Ubereinkunft über die Internationale nicht, auf den Patentschriften, Auszügen oder ent-
Patentklassifikation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 659) sprechenden Schriftstücken die Symbole anzu-
ist mit der geänderten Fassung der Anlage zu dieser bringen, die sich auf die in Artikel 1 und 2 der
Ubereinkunft (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1411) nach Ubereinkunft vorgesehenen Erweiterungen des Klas-
ihrem Artikel 5 Abs. 2 für sifikationssystems beziehen. Die Anlage der Uber-
Spanien am 1. September 1967 einkunft und ihre späteren Änderungen, die keine
Erweiterungen darstellen, sind von diesem Vor-
in Kraft getreten. behalt ausgeschlossen.
Spanien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
erklärt, daß PS von der in Artikel 3 Abs. 2 der Uber- Bekanntmachung vom 17. März 1967 (Bundesgesetz-
einkunft vorgesehen~n Möglichkeit Gebrauch macht. blatt II S. 1318).
Bonn, den 16. Oktober 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 16. Oktober 1967
Die Bundesregierung hat mit Vlirkung vom
29. September 1967 folgenden Beschluß gefaßt:
„Nach § 37 Salz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BundPsgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Erneuerung der 110 kV-Bcthnstromleitung Lmds-
hut (Bay)-Ingolstadt (Don,rnkreuzung)" die Enteig-
nung für zulässig erklärt."
Bonn, den 16. Oktober 1%7
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1967 2469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 16. Oktober 1967
Die in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnete Demgemäß verpfliditet sich die spanische Regierung
Europäische Ubereinkunft über die Internationale nicht, auf den Patentschriften, Auszügen oder ent-
Patentklassifikation (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 659) sprechenden Schriftstücken die Symbole anzu-
ist mit der geänderten Fassung der Anlage zu dieser bringen, die sich auf die in Artikel 1 und 2 der
Ubereinkunft (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1411) nach Ubereinkunft vorgesehenen Erweiterungen des Klas-
ihrem Artikel 5 Abs. 2 für sifikationssystems beziehen. Die Anlage der Uber-
Spanien am 1. September 1967 einkunft und ihre späteren Änderungen, die keine
Erweiterungen darstellen, sind von diesem Vor-
in Kraft getreten. behalt ausgeschlossen.
Spanien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
erklärt, daß PS von der in Artikel 3 Abs. 2 der Uber- Bekanntmachung vom 17. März 1967 (Bundesgesetz-
einkunft vorgesehen~n Möglichkeit Gebrauch macht. blatt II S. 1318).
Bonn, den 16. Oktober 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 16. Oktober 1967
Die Bundesregierung hat mit Vlirkung vom
29. September 1967 folgenden Beschluß gefaßt:
„Nach § 37 Salz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (BundPsgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Erneuerung der 110 kV-Bcthnstromleitung Lmds-
hut (Bay)-Ingolstadt (Don,rnkreuzung)" die Enteig-
nung für zulässig erklärt."
Bonn, den 16. Oktober 1%7
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen
Vom 17. Oktober 1967
Dcts am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Verein-
ten Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) ist
nach seinem Artikel XI § 41 für
Ungarn am 2. August 1967
unter Anwendung auf ILO,
UNESCO, WHO, UPU, ITU, WMO
in Kraft getreten.
Ungarn hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgendes erklärt:
(Translation) (Ubersetzung)
"The Hungarian People's Republic „Die Ungarische Volksrepublik
accepts sections 24 and 32 of the Con- nimmt die §§ 24 und 32 des Abkom-
vention with the reservation that dis- mens mit dem Vorbehalt an, daß
putes regarding the interpretation and Streitigkeiten über die Auslegung
application of the Convention shall und Anwendung des Abkommens
be referred to the International Court beim Internationalen Gerichtshof nur
of Justice only with the consent of mit Zustimmung aller an der betref-
all parties involved in the given dis- fenden Streitigkeit beteiligten Par-
pute. teien anhängig zu machen sind.
The Hungarian People's Republic Die Ungarische Volksrepublik macht
makes a reservation also with re- einen Vorbehalt auch im Hinblick auf
gard to the provision in section 32 die Bestimmung des § 32, nach der
making the advisory opinion of the das Gutachten des Gerichtshofs in
Court decisive in certain cases." bestimmten Fällen bindend ist."
Das Vereinigte Königreich hat in bezug auf die von der Sowjetunion,
der Ukraine und Weißrußland sowie von der Tschechoslowakei aus
Anlaß der Hinterlegung der Beitrittsurkunden abgegebenen Erklärungen
(Bundesgesetzbl. 1967 II S. 740 und 1670) in einer beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 20. Juni 1967 eingegangenen Mitteilung
folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"Her Niajesty's Government would „Die Regierung Ihrer Majestät
wish to put on record that they are möchte zu Protokoll geben, daß sie
unable to accept these reservations nicht in der Lage ist, diesen Vorbe-
because, in their view, they are not halten zuzustimmen, da sie ihres Er-
of the kind which intending parties achtens nicht denen entsprechen, zu
to the Convention have the right to deren Abgabe künftige Vertragspar-
make." teien berechtigt sind."
Wegen der Abkürzungen für die Sonderorganisationen wird auf die
Bekanntmachung vom 16. April 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 288) ver-
wiesen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2050).
Bonn, den 17. Oktober 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1967 2471
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 26. Oktober 1967
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1967 zu der Kon-
vention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 1233) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Konvention nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll nach
III Ziffer 10 Buchstabe b für
die Bundesrepublik Deutschland am 11. November 1967
in Kraft tritt.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 11. August 1967 beim
Generaldirektor der UNESCO hinterlegt worden.
Die Konvention und das Protokoll sind ferner für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Albanien am 20. März 1961
Belgien am 16. Dezember 1960
Birma am 10. Mai 1956
Brasilien am 12. Dezember 1958
Bulgarien am 9. Januar 1959
Ecuador am 8. Mai 1961
Frankreich am 7. September 1957
Gabun am 4. März 1962
Ghana am 25. Oktober 1960
Guinea am 11. März 1962
Heiliger Stuhl am 24. Mai 1958
Indien am 16. September 1958
Indonesien am 26. Oktober 1967
Iran am 22. September 1959
Israel am 1. Juli 1958
Italien am 9. August 1958
Jordanien am 2. Januar 1958
Jugoslawien am 13. Mai 1956
Kambodscha am 4. Juli 1962
Kamerun am 12. Januar 1962
Kongo (Demokratische Republik) am 18. Juli 1961
Kuba am 26. Februar 1958
Libanon am 1. September 1960
Libyen am 19. Februar 1958
Liechtenstein am 28. Juli 1960
Luxemburg am 29. Dezember 1961
Madagaskar am 3. Februar 1962
Malaysia am 12. März 1961
Mali am 18. August 1961
Mexiko am 7. August 1956
Monaco am 10. März 1958
Nicaragua am 25. Februar 1960
Niederlande am 14. Januar 1959
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Nigeria am 5. September 1961
Norwegen am 19. Dezember 1961
Norwegen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Obersetzung)
"La restitution des biens culturels „Die Rückgabe von Kulturgut nach
conformement aux dispositions de la Teil I und II des Protokolls kann erst
Partie I et II du Protocole ne pourra nach Ablauf einer Frist von zwanzig
etre exigee apres l'expiration d'un Jahren nadl dem Zeitpunkt verlangt
delai de vingt ans a compter de la werden, zu dem das betreffende Kul-
date a laquelle le bien en question turgut in die Hände eines gutgläubigen
est parvenu a la possession d'un de- Besitzers gelangt ist."
tenteur de banne foi. ,,
Osterreich am 25. Juni 1964
Pakistan am 27. Juni 1959
Polen am 6. November 1956
Rumänien am 21. Juni 1958
San Marino am 9. Mai 1956
Schweiz am 15. August 1962
Sowjetunion am 4. April 1957
Ukraine am 6. Mai 1957
Weißrußland am 7. August 1957
Syrien am 6. Juni 1958
Thailand am 2. August 1958
Tschechoslowakei am 6. März 1958
Türkei am 15. März 1966
Ungarn am 16. November 1956
Vereinigte Arabische Republik am 17. November 1955
Zypern am 9. Dezember 1964
Bonn, den 26. Ok tob er 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437} nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 16 Seiten DM 0.40 gegen Voreiusendung des erforder liehen Betrayes auf Pustscheckkonto .• Bundesyesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung aut Grund einer Vorausrechnung. P1eis dieser Ausgabe D:v! 0,40 zuzüg lieh Versandgebühr DM 0, 15.