2337
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 4.0ktober 1967 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
20. 9. 67 Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren aus Temperguß) . . 2337
7. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2139
11. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung des Protokolls zur Verlänge-
rung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23-10
12. 9. 67 Bekanntm<1chung über den Geltungsbereich der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und I Tandelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2141
12. 9. 67 BekanntmachunfJ über das Außerkrnfttreten der Verordnung vorn 16. Dezember 1966 über
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat und des
Protokolls vom 1. November 1965 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-
Obereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2341
18. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im intern<1tionalen Straßengüterverkehr {CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2342
18. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2342
19. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Verun-
staltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2343
Zwölfte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Waren aus Temperguß)
Vom 20. September 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 2 des Zollgesetzes vom § 2
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-
ändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Zollgesetzes vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
S. 837), verordnet die Bundesregierung, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des
Zollgesetzes verordnet der Bundesminister der Fi-
nanzen:
§ 1
§ 3
Der Deutsche Zolltarif 1967 (Bundesgesetzbl. II
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer
Maßgctbe der Anlage geändert. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. September 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0
/u des Wertes Besondere
Lfd.
\Varenbezeichnung Zollsätze
Nr. ¾des
Wertes
0
/o des Wertes
allgemein ermäßigt
3 4 5 6
In der Tarifnr. 73.04 (Eisen und Stahl, gekörnt usw.)
erhält der Absatz A- I in der Spalte 2 (Warenbe-
zeichnung) folgende Fassung:
I - aus Gußeisen oder aus Stahlguß .............. .
2 In der Tarifnr. 73.20 (Rohrformstücke usw.) erhalten
die Absätze A und B folgende Fassung:
A-aus Gußeisen:
1- aus Temperguß ......................... . 0,9 10,8 9 Gr 0,9 Al 1
II - andere ................................. . 1,1 11,4 9,6 Gr 1,1 Al 1,5
B - aus Stahlguß ............................... . 0,9 10,8 9 Gr 0,9 Al 1
3 In der Tarifnr. 73.40 (Andere Waren aus Eisen oder
Stahl) erhalten die Absätze B - III - a - 1 und B - IIl-
b - 1 in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) jeweils
folgende Fassung:
1 - aus Stahlguß ............................... .
4 In der Tarifnr. 84.65 (Teile von Maschinen usw.)
erhält der Absatz B - I - a in der Spalte 2 (Waren-
bezeichnung) folgende Fassung:
a - aus Gußeisen oder aus Stahlguß ............. .
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1967 2339
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 7. September 1967
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni Jugoslawien am 24. Juni 1966
1967 zu dem Zweiten und Dritten Protokoll vom Kanada am 18. Februar 1966
12. Dezember 1963 und vom 14. Dezember 1965 zur
Kenia am 27. Juni 1966
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom
12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Kuba am 18. Juli 1967
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handels- Luxemburg am 13. September 1966
abkommen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 1800) wird Malawi am 21. März 1966
hiermit bekanntgemacht, daß das Dritte Protokoll Neuseeland am 25. März 1966
nach seiner Ziffer 2 Satz 3 für Niederlande am 30. Dezember 1965
die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juli 1967 Niger am 6. April 1966
in Kraft getreten ist. Norwegen am 24. Januar 1966
Osterreich am 21. Oktober 1966
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 28. Juli
Pakistan am 2. März 1966
1967 beim Generaldirektor der VERTRAGSPAR-
TEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- Schweden am 25. Januar 1966
mens in Genf hinterlegt worden. Schweiz am 6. Januar 1966
Sierra Leone am 4. Juli 1966
Das Dritte Protokoll ist ferner für folgende Staa-
Tschechoslowakei am 2. November 1966
ten in Kraft getreten:
Tunesien am 6. Januar 1966
Barbados am 30. November 1966
Türkei am 29. April 1966
Belgien am 28. Januar 1966
Uruguay am 10. April 1966
Brasilien am 28. April 1966
Vereinigtes Königreich am 26. Januar 1966
Dänemark am 25. Februar 1966
Vereinigte Staaten am 6. Januar 1966
Finnland am 9. Februar 1966
Zentralafrikanische
Frankreich am 16. Juni 1966 Republik am 24. April 1967
Ghana am 5. April 1966
Griechenland am 25. Januar 1966 Das Erste Protokoll vom 9. Dezember 1961 (Bun-
desgesetzbl. 1964 II S. 105) und das Zweite Protokoll
Guayana am 26. Mai 1966 vom 12. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. 1967 II
Indien am 28. Juni 1966 S. 1800) sind durch das Inkrafttreten des Dritten Pro-
Japan am 6. Januar 1966 tokolls überholt.
Bonn, den 7. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
in der Fassung des Protokolls zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 11. September 1967
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni Island am 28. Dezember 1965
1967 zu der Erklärung vom 5. März 1964 über den Israel am 28. Dezember 1965
vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll-
Japan am 28. Dezember 1965
und Handelsabkommen und zum Protokoll vom
14. Dezember 1965 zur Verlängerung der Geltungs- Jugoslawien am 24. Juni 1966
dauer der Erklärung vom 5. März 1964 über den Kanada am 18. Februar 1966
vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- Kenia am 27. Juni 1966
und Handelsabkommen (Bundesgesetzbl. 1967 II Kuba am 18. Juli 1967
S. 1790) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Er-
Luxemburg am 13. Oktober 1966
klärung in der Fassung des Protokolls nach dessen
Ziffer 2 für Malawi am 21. März 1966
Malta am 17. März 1967
die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juli 1967
Neuseeland am 25. März 1966
in Kraft getreten ist.
Niederlande am 30. Dezember 1965
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 28. Juli Niger am 6. April 1966
1967 beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN Nigeria am 31. März 1967
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Norwegen am 24. Januar 1966
hinterlegt worden.
Osterreich am 21. Oktober 1966
Die Erklärung in der Fassung des Protokolls ist Schweden am 25. Januar 1966
ferner für folgende Staaten in Kraft getreten: Schweiz am 3. Januar 1966
Barbados am 30. November 1966 Sierra Leone am 3. August 1966
Belgien am 14. August 1966 Südafrika am 6. Mai 1966
Brasilien am 28. April 1966 Türkei am 29. April 1966
Dänemark am 25. Februar 1966 Tschechoslowakei am 2. November 1966
Finnland am 9. Februar 1966 Uruguay am 10. April 1966
Frankreich am 16. Juni 1966 Vereinigtes Königreich am 26. Januar 1966
Griechenland am 25. Januar 1966 Vereinigte Staaten am 30. Dezember 1965
Guayana am 26. Mai 1966 Zentralafrikanische
Indien am 28. Juni 1966 Republik am 24. April 1967
Bonn, den 11. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1967 2341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 12. September 1967
Die Erklärung vom 12. November 1959 über den
vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Bundesgesetzbl. 1961
II S. 477) ist nach ihrem Absatz 6 für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Griechenland am 18. Dezember 1960
Guayana am 26. Mai 1966
Ruanda am 1. Juli 1962
Uruguay am 10. April 1966
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1438).
Bonn, den 12. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung vom 16. Dezember 1966
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat
und des Protokolls vom 1. November 1965
zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-Ubereinkommens von 1958
Vom 12. September 1967
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Dezem-
ber 1966 über die Gewährung von Vorrechten und
Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat nach
dem Protokoll vom 1. November 1965 zur weiteren
Verlängerung des Internationalen Zucker-Uberein-
kommens von 1958 (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 1571)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem § 3 Abs. 2
am 31. Dezember 1966
außer Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Protokoll vom 1. Novem-
ber 1965 zur weiteren Verlängerung des Inter-
nationalen Zucker-Ubereinkommens von 1958 nach
seinem Artikel 1 außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 2084).
Bonn, den 12. September 1967
Der BundesministE:r des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1967 2341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 12. September 1967
Die Erklärung vom 12. November 1959 über den
vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (Bundesgesetzbl. 1961
II S. 477) ist nach ihrem Absatz 6 für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Griechenland am 18. Dezember 1960
Guayana am 26. Mai 1966
Ruanda am 1. Juli 1962
Uruguay am 10. April 1966
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1438).
Bonn, den 12. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung vom 16. Dezember 1966
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat
und des Protokolls vom 1. November 1965
zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-Ubereinkommens von 1958
Vom 12. September 1967
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Dezem-
ber 1966 über die Gewährung von Vorrechten und
Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat nach
dem Protokoll vom 1. November 1965 zur weiteren
Verlängerung des Internationalen Zucker-Uberein-
kommens von 1958 (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 1571)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem § 3 Abs. 2
am 31. Dezember 1966
außer Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Protokoll vom 1. Novem-
ber 1965 zur weiteren Verlängerung des Inter-
nationalen Zucker-Ubereinkommens von 1958 nach
seinem Artikel 1 außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 2084).
Bonn, den 12. September 1967
Der BundesministE:r des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 18. September 1967
Das in Genf am 19. Mai 1956 unterzeichnete Uber-
einkommen über den Beförderungsvertrag im inter-
nationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Bundes-
gcsetzbl. 1961 II S. 1119 -- ist nach seinem Artikel 43
Abs. 2 mit dem Unterzeichnungsprotokoll für fol-
gende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 26. September 1965
Luxemburg am 19. Juli 1964
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1962 (Bundes-
gesetz bl. 1963 II S. 107).
Bonn, den 18. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretu!lg
Lahr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 18. September 1967
Das in Genf am 18. Mai 1956 unterzeichnete Zoll-
abkommen über die vorübergehende Einfuhr ge-
werblicher Straßenfahrzeuge (Bundesgesetzbl. 1961
II S. 837, 922) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für
Finnland am 21. August 1967
Portugal am 6. August 1967
in. Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1967 (Bundesge-
setzbl. II S. 810).
Bonn, den 18. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 18. September 1967
Das in Genf am 19. Mai 1956 unterzeichnete Uber-
einkommen über den Beförderungsvertrag im inter-
nationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Bundes-
gcsetzbl. 1961 II S. 1119 -- ist nach seinem Artikel 43
Abs. 2 mit dem Unterzeichnungsprotokoll für fol-
gende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 26. September 1965
Luxemburg am 19. Juli 1964
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1962 (Bundes-
gesetz bl. 1963 II S. 107).
Bonn, den 18. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretu!lg
Lahr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 18. September 1967
Das in Genf am 18. Mai 1956 unterzeichnete Zoll-
abkommen über die vorübergehende Einfuhr ge-
werblicher Straßenfahrzeuge (Bundesgesetzbl. 1961
II S. 837, 922) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für
Finnland am 21. August 1967
Portugal am 6. August 1967
in. Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1967 (Bundesge-
setzbl. II S. 810).
Bonn, den 18. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1967 2343
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen,
Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 19. September 1967
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1967 zu dem Zoll-
übereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr
von Waren, die auf Ausste11ungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Bundes-
gesetzbl. 1967 II S. 745), wird hiermit bekanntgemacht, daß das Dberein-
kommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland am 9. September 1967
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 9. Juni 1967 beim General-
sekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-
wesens hinterlegt worden.
Das Zollübereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
Australien am 21. März 1963
Belgien am 6. Oktober 1967
Bulgarien am 1. November 1964
Dänemark am 15. Juli 1965
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
For the purpose of art. 22 of the Con- Hinsichtlich des Artikels 22 des Uber-
vention concerning facilities for the einkommens über Erleichterungen für
importation of goods for display or die Einfuhr von Waren, die auf Aus-
use at exhibitions, fairs, meetings or stellungen, Messen, Kongress2n oder
similar events Greenland and the ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt
Faroe Islands are considered as terri- oder verwendet werden sollen, gelten
tories to which the convention shall Grönland und die Färöer-Inseln als
not apply without special notification. Hoheitsgebiete, auf die das Uberein-
kommen nur mit besonderer Notifika-
tion Anwendung findet.
Dominikanische Republik am 13. März 1963
Finnland am 2. November 1964
Frankreich am 23. September 1964
Griechenland am 20. Oktober 1962
Irland am 16. Juli 1965
Israel am 17. März 1965
Italien am 10. Februar 1964
Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Le Gouvernement italien se basant sur Die italienische Regierung betrachtet
l'article 23 de ladite Convention, ne sich unter Berufung auf Artikel 23 des
se considere pas lie par les disposi- Ubereinkommens durch Artikel 6 Ab-
tions dont a l'article 6, paragraphe 1, satz 1 Buchstabe a, der die nachstehend
lettre a, concernant les marchandises aufgeführten Waren betrifft, für die
ci-apres, pour lesquelles il ne sera Zollfreiheit bei der Einfuhr nicht ge-
pas concede de franchise douaniere a w~ihrt wird, nicht als gebunden:
l'importation:
- cafe, the, mathe et epices - Kaffee, Tee, Matetee und Gewürze
- cacao et produits a base de cacao - Kakao und Erzeugnisse auf der
Grundlage von Kakao
- bonbons, dragees et autres produits - Bonbons, Dragees und andere Er-
a base de sucre zeugnisse auf der Grundlage von
Zucker
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
- parfums a base d' alcool - Parfums auf der Grundlage von
Alkohol
specialites pharrnaceutiques - Pharmazeutische Spezialitäten
biere - Bier
huiles lubrifiantes - Schmieröle
allumettes - Streichhölzer
saccharine - Saccharin
appareils autornatiques d'allumage - Feuerzeuge und Feuersteine
et pierres a feu
papiers et tubes a cigarettes - Zigarettenpapier und -hülsen
bananes - Bananen
Jugoslawien am 8. April 1966
Kambodscha am 21. Mai 1963
Kuba am 3. August 1962
Madagaskar am 13. Juli 1962
Marokko am 17. Februar 1963
Niederlande am 18. April 1964
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt,
daß das Ubereinkommen auf das Königreich in Europa, auf Surinam und
die Niederländis:hen Antillen Anwendung findet.
Niger am 13. Juli 1962
Norwegen am 24. Dezember 1963
Osterreich am 21. Dezember 1962
Portugal am 13. Juli 1962
Rumänien am 16. April 1964
Schweden am 20. Juni 1964
Schweiz am 31. Juli 1963
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt,
daß sich das übereinkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein er-
streckt, solange Liechtenstein durch einen Zollunionsvertrag an die
Schweiz gebunden ist.
Spanien am 12. Mai 1963
Tschechoslowakei am 13. Juli 1962
Ungarn am 5. Mai 1963
Vereinigte Arabische Republik am 26. Juni 1963
Vereinigtes Königreich am 26. Juni 1963
Das Vereinigte Königreich hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde erklärt, daß sich das Ubereinkommen auf das Vereinigte König-
reich, die Insel Man, Jersey und die Vogtei Guernsey erstreckt.
Zentralafrikanische Republik am 13. Juli 1962.
Bonn, den 19. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn•'Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in d1ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
•
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestell!e Bundesre t auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqungen für Teil III durch den Verlilq.
Bezuqsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vicrteljährlic.h für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je anqefilnqenc 16 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erlordcrlid1en Betrnqes auf Po,hcheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredrnunq. Preis dieser Ausqctbe DJl.1 0,40 zuzüqlich \'ersctlldqcbühr DM 0,15.